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BGH Urteil vom 13.01.2000 – I ZR 253/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 253/97

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

UWG § 3

Verkündet am: 13. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Tageszulassung II

Zur Frage der Irreführung mit der Angabe "Tageszulassung mit 0 km" in einer Werbeanzeige für ein Neufahrzeug, das sechs Tage zugelassen war, im Stra- ßenverkehr aber nicht benutzt worden ist.

BGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - I ZR 253/97 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm,

Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. September 1997 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlas-

sungsantrags zu I c zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen

das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Kammer für Handels-

sachen - vom 16. Oktober 1996 zurückgewiesen.

Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens tragen

der Kläger 4/7 und die Beklagte 3/7. Die Kosten des Revisionsver-

fahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des gewerblichen Han-

dels mit Kraftfahrzeugen.

Die Beklagte bewarb in der Ausgabe des S. Tageblattes vom

5. Januar 1996 (einem Freitag) u.a. einen Pkw "Corsa-Fun" zum Preis von

16.900,-- DM, der in der Anzeige wie folgt beschrieben wurde (Anlage K 3 zur

Klageschrift):

"Corsa-Fun

...

Tageszulassung mit 0 km ..."

Der beworbene Pkw war am 4. Januar 1996 erstmals angemeldet und

am 9. Januar 1996 wieder abgemeldet worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werbung mit der Angabe

"Tageszulassung" sei irreführend, weil der Verkehr bei einem mit dieser Anga-

be beworbenen Pkw erwarte, daß das Fahrzeug bis zur Abmeldung nur einen

Tag zugelassen gewesen sei. Es sei für den Kunden nicht unerheblich, ob ein

Fahrzeug nur einen oder mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Deshalb

müsse, was von Mitbewerbern auch getan werde, eine mehrtägige Zulassung

als "Kurzzulassung" bezeichnet werden.

Der Kläger hat außer der Angabe "Tageszulassung", um die es im Revi-

sionsverfahren allein noch geht, eine Reihe weiterer Werbeaussagen in Wer-

beanzeigen der Beklagten beanstandet.

Er hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des

Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich

... (Klageanträge zu Ia und Ib)

I c)

für Kraftfahrzeuge mit Aussagen wie "Tageszulassung" zu

werben, sofern das Fahrzeug bereits länger als einen Tag zu-

gelassen war,

... (Klageanträge zu Id bis Ig).

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es be-

stehe kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Verkehr mit dem Begriff "Ta-

geszulassung" die Erwartung verbinde, das Fahrzeug sei bis zur Abmeldung

tatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen. Dieser Annahme stehe bereits

entgegen, daß es bei der Abwicklung der Abmeldung bei den Zulassungsstel-

len zu zeitlichen Verzögerungen kommen könne. Der Verkehr verbinde mit dem

Begriff "Tageszulassung" vielmehr die Vorstellung, daß das Fahrzeug lediglich

wenige Tage zugelassen gewesen sei. Für den Käufer sei im übrigen allein

maßgeblich, daß der beworbene Pkw nicht der verkehrsmäßigen Nutzung zu-

geführt worden sei.

Das Landgericht hat der Klage mit zwei Unterlassungsanträgen, die in-

zwischen nicht mehr im Streit sind, stattgegeben und sie im übrigen abgewie-

sen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - unter Zurück-

weisung des Rechtsmittels im übrigen - die Beklagte u.a. auch nach dem Un-

terlassungsantrag zu Ic verurteilt.

Mit der (auf die Verurteilung gemäß dem Unterlassungsantrag zu Ic be-

schränkt zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Kla-

ge auch insoweit, als sie nach dem Klageantrag zu Ic verurteilt worden ist. Der

Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung mit dem Hinweis "Tageszu-

lassung" einen Verstoß gegen § 3 UWG gesehen, weil das beworbene Fahr-

zeug für mehrere Tage zugelassen gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt:

Der Begriff "Tageszulassung" umfasse schon von seinem Wortlaut her

keine Zulassung für mehrere Tage. Zudem verbänden potentielle Autokäufer

mit dem in Rede stehenden Begriff ganz bestimmte Vorstellungen. Sie gingen

davon aus, daß eine derartige Zulassung rein formal erfolge, um es dem

Händler zu ermöglichen, gegenüber dem Hersteller Mindestabnahmemengen

nachzuweisen und sich auf diese Weise einen Bonus zu sichern. Es sei dem

Publikum bewußt, daß sich durch eine Tageszulassung an der Beschaffenheit

des Fahrzeugs nichts ändere, es insbesondere nicht benutzt werde. Bei einem

Weiterverkauf werde der Käufer des Pkws faktisch wie ein Erstbesitzer ange-

sehen und könne einen Preis annähernd wie bei einem Verkauf aus erster

Hand erzielen. Diese Möglichkeit werde bei einer Mehrtageszulassung einge-

schränkt. Aus den Kraftfahrzeugpapieren sei nicht ersichtlich, daß das Fahr-

zeug von dem Erstbesitzer nicht genutzt worden sei. Es könne deshalb auch

vermutet werden, daß der Wagen einige Tage gefahren und anschließend

- egal aus welchen Gründen - an den Händler zurückgegeben worden sei. Mit

dem unzutreffenden Gebrauch des Begriffs "Tageszulassung" erfolge daher

eine Irreführung des Publikums, die geeignet sei, den Wettbewerb zwischen

den Parteien wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG).

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des Unterlassungsantra-

ges zu I c zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden landge-

richtlichen Urteils.

1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur insoweit zugelassen, als

es die Beklagte nach dem Unterlassungsantrag zu Ic verurteilt hat. Dagegen

bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für eine nach § 546 Abs. 1 ZPO wirk-

same Zulassungsbeschränkung genügt es, daß über den von der Revisions-

zulassung erfaßten Teil des prozessualen Anspruchs eine gesonderte Ent-

scheidung unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (vgl. BGHZ 130,

50, 59; BGH, Urt. v. 8.3.1995 - VIII ZR 156/94, BGHR-ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1

- Beschränkte Revisionszulassung Nr. 17; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl.,

§ 546 Rdn. 46). Das ist in bezug auf das mit dem Klageantrag zu I c verfolgte

Unterlassungsbegehren der Fall.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verkehr erwarte bei der

Werbung für Neufahrzeuge mit dem Begriff "Tageszulassung", daß das bewor-

bene Fahrzeug tatsächlich nur einen Tag zugelassen gewesen sei. Ob die ge-

gen diese Beurteilung vorgebrachten Angriffe der Revision durchgreifen, kann

offenbleiben. Denn selbst wenn nicht unerhebliche Teile des Verkehrs anneh-

men sollten, das beworbene Fahrzeug sei nur für einen Tag zugelassen gewe-

sen, wäre ein derartiger Irrtum im Streitfall jedenfalls nicht relevant. Das Beru-

fungsgericht hat die Frage der Relevanz zwar nicht ausdrücklich geprüft. Der

Senat kann sie jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der in ande-

rem Zusammenhang getroffenen Feststellungen selbst beantworten, ohne daß

es einer Aufhebung und Zurückverweisung bedarf.

a) Eine irreführende Angabe ist nur dann wettbewerbsrechtlich relevant,

wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit ab-

weicht, bei ungezwungener Auffassung geeignet ist, die Kaufentscheidung des

Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - zu beeinflussen (st.

Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 2.5.1991 - I ZR 258/89, GRUR 1992, 70, 72 = WRP

1991, 642 - 40 % weniger Fett; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 201/92, GRUR 1995,

125, 126 = WRP 1995, 183 - Editorial I). Eine Werbeaussage ist danach

grundsätzlich nur dann wettbewerbswidrig, wenn es nach der Lebenserfahrung

naheliegt, daß die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines

nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs von Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist

hierbei jedoch, daß es sich um eine Werbeaussage handelt, die für die Kauf-

entscheidung des Verbrauchers nicht unwesentlich ist. Denn Aufgabe des

Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung

zu schützen. Das Verbot der irreführenden Werbung gemäß § 3 UWG dient

vielmehr allein der Wahrung schützenswerter Interessen, sei es des Verbrau-

chers, sei es des Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 1995, 125, 126 - Editorial I;

Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 127/95, GRUR 1998, 949, 951 = WRP 1998, 598 - D-

Netz-Handtelefon).

b) Unter den im Streitfall gegebenen Umständen kann nicht angenom-

men werden, daß durch die beanstandete Werbeanzeige wettbewerbsrechtlich

maßgebliche Interessen der Verbraucher verletzt werden.

aa) Die - im Zusammenhang mit der Frage der Eignung zur wesentlichen

Beeinträchtigung i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG angestellte - Erwägung des

Berufungsgerichts, aufgrund der Bedeutung der Tageszulassung im Autohan-

del sowie des damit verbundenen Kaufanreizes für Verbraucher und der er-

heblichen Gefahr, daß Autohändler den Begriff der Tageszulassung immer

weiter auslegten, könne die Auswirkung der beanstandeten Werbung der Be-

klagten, die mit einem Umsatz von 500 Neufahrzeugen jährlich eine nicht un-

bedeutende Marktstellung habe, auf das Wettbewerbsgeschehen erheblich

sein, vermag die Relevanz der vom Berufungsgericht bejahten Irreführung des

Verkehrs nicht zu begründen.

Tageszulassungen sind - wovon auch das Berufungsgericht ausgegan-

gen ist - eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt in

diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei

sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulas-

sungen erfolgen insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die

Steigerung der Abnahmemenge in den Genuß höherer Prämien kommt, die er

- in den nach dem Rabattgesetz zulässigen Grenzen - an den Endkunden wei-

tergeben kann (BGH, Urt. v. 5.6.1996 - VIII ZR 7/95, NJW 1996, 2302, 2304 f.).

Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch dem mit der Wer-

bung angesprochenen potentiellen Autokäufer bewußt, der weiß, daß eine

"Tageszulassung" aus den genannten Gründen nur rein formal erfolgt, ohne

daß sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug dadurch ändert,

es insbesondere nicht benutzt worden ist.

Dem Verkehr kommt es unter diesen Umständen nicht maßgeblich dar-

auf an, ob das als Neuwagen beworbene Fahrzeug nur einen Tag oder für we-

nige Tage, also kurzfristig, zugelassen war. Für den potentiellen Autokäufer ist

vielmehr entscheidend, daß es - dem Sinn und Zweck der sogenannten Tages-

zulassung entsprechend - noch nicht im Straßenverkehr genutzt wurde. Von

letzterem ist auch im Streitfall aufgrund der Werbeangabe "Tageszulassung mit

0 km" und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auszu-

gehen.

bb) Die Relevanz der Irreführung läßt sich auch nicht mit der vom Beru-

fungsgericht in anderem Zusammenhang angestellten weiteren Erwägung be-

jahen, daß der Käufer eines Pkws mit mehrtägiger Zulassung entgegen der

Ansicht der Beklagten erhebliche Nachteile habe.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Käufer eines wenige Tage zu-

gelassenen Fahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen

geringeren Erlös als der Käufer eines nur einen Tag zugelassenen Pkws, weil

vermutet werden könne, daß das Fahrzeug einige Tage gefahren und an-

schließend wegen eines Unfalls, eines Fabrikationsfehlers oder sonstigen in

der Beschaffenheit des Fahrzeugs liegenden Fehlers wieder an den Händler

zurückgegeben worden sei, findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine

Stütze. Entscheidend ist für den durchschnittlich informierten und verständigen

Autokäufer, daß er ein Neufahrzeug mit - wie beworben - "0 km" Laufleistung

erwirbt. Dies kann er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage

des Kaufvertrags auch nachweisen, so daß die vom Berufungsgericht befürch-

tete Benachteiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige

Tage umfassenden Zulassung erworben hat, als verhältnismäßig gering einzu-

schätzen ist.

Auch der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt, daß sich auf-

grund der Erstzulassung rechtliche Nachteile - beispielsweise in bezug auf die

Garantiefrist - für den Käufer ergeben können, ist für die Relevanz der Irrefüh-

rung ohne Bedeutung, da die Dauer der Herstellergarantie im allgemeinen

nicht davon abhängt, wie lange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen war.

Schließlich vermag auch der Hinweis der Revisionserwiderung, daß sich

der Fristbeginn für die nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersu-

chung nach dem Tag der Erstzulassung bestimmt, im Streitfall die Relevanz

einer Irreführung nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß es schon zwei-

felhaft erscheint, daß ein potentieller Autokäufer diesen Umstand bei seinem

Kaufentschluß überhaupt mitberücksichtigt, betrug die Zulassung im konkreten

Fall nur sechs Tage. Dieser kurze Zeitraum kann bei der Beurteilung der Rele-

vanz der (hier unterstellten) Irreführung vernachlässigt werden.

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das den Unterlassungs-

antrag zu I c abweisende landgerichtliche Urteil in diesem Umfang wiederher-

zustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1

ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Raebel