BGH Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 42/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. Oktober 2009 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2009 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte erhielt von ihren - inzwischen verstorbenen und von ihr und
ihrem Bruder beerbten - Eltern im Jahr 1977 das Eigentum an dem Grundstück
mit der jetzigen Flurstücksnummer 16/1 (Gemarkung S.
) übertragen. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Februar 1978
verkauften die Eltern das benachbarte Grundstück mit der jetzigen Flurstücks-
nummer 11/1 (Gemarkung S. ) an P. B. . In § 4
heißt es:
"Wegerecht
In der privatschriftlichen Vereinbarung vom 8. April 1973 haben die Verkäufer dem Käufer in Ziff. 3 dieser Vereinbarung ein Wege- recht zu seiner Parzelle 148/11 eingeräumt. Sie erklären sich dar- über hinaus mit einer Grundbucheintragung dieses Wegerechtes in einer Breite von ca. 1,5 m einverstanden. Sie erklären aus- drücklich ihre Verpflichtung, dem Käufer dieses Wegerecht einzu- räumen und auch dessen Eintragung zu bewilligen. ..."
P. B. wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Eintragung des Wegerechts erfolgte nicht; P. B. machte von dem
Wegerecht keinen Gebrauch.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2006 verkaufte P.
B. das Grundstück an die Klägerin. In einer notariell beurkundeten "Ver-
tragsergänzung" vom 24. Juli 2007 trat er sämtliche Rechte und Pflichten aus
der in § 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 getroffenen Vereinbarung an
die Klägerin ab, die die Abtretung annahm.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Bewilligung eines Wegerechts
und dessen Eintragung als Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks mit
der Flurstücksnummer 11/1 und zu Lasten des Grundstücks mit der Flurstücks-
nummer 16/1 in das Grundbuch verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen er-
folglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision ver-
folgt die Klägerin sie weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheidet ein Grundbuchberichti-
gungsanspruch der Klägerin aus, weil der Inhalt des Grundbuchs mit der wirkli-
chen Rechtslage übereinstimme und ein - eventueller - schuldrechtlicher An-
spruch auf Änderung der im Grundbuch dargestellten Rechtslage keinen Be-
richtigungsanspruch begründe. Ein Anspruch auf Abgabe der "dinglichen" Be-
willigung des Wegerechts und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO aus
der Abtretungsvereinbarung vom 24. Juli 2007 steht der Klägerin nach Auffas-
sung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu. Falls die Eltern der Beklagten
sich bereits im Jahr 1973 zur Einräumung eines Wegerechts für P. B.
verpflichtet hätten, wäre die Verpflichtung nach den Regeln des nachträglichen
Unvermögens untergegangen, weil die Eltern nicht mehr Eigentümer des zu
belastenden Grundstücks gewesen seien. Der in § 4 des Kaufvertrags vom
9. Februar 1978 vereinbarte Anspruch des P. B. gegen die Eltern der
Beklagten auf Einräumung und dingliche Sicherung des Wegerechts sei weder
mit dem Kaufvertrag vom 10. Mai 2006 noch mit der Abtretungsvereinbarung
vom 24. Juli 2007 auf die Klägerin übergegangen. Denn das seinerzeit zwi-
schen den Eltern und P. B. begründete und auf die Beklagte als Miter-
bin übergegangene Schuldverhältnis stelle sich seiner Gesamtheit nach als Ge-
füge von Rechten, Rechtslagen und Pflichten dar; es bestehe die Besonderheit,
dass die durch ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründete Grund-
dienstbarkeit für den Berechtigten und den Verpflichteten einem Dauerschuld-
verhältnis vergleichbare Rechte und Pflichten begründe, da mit der Rechtsbe-
stellung ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem
Eigentümer des dienenden Grundstücks entstehe, welches nach den §§ 1020
bis 1023 BGB Schonungs- und Erhaltungspflichten als die Grunddienstbarkeit
begleitende Nebenpflichten begründe. Deshalb könne der Eintritt einer neuen
Partei regelmäßig nur im Wege der Vertragsübernahme bzw. des Vertragsbei-
tritts erfolgen, welche beide entweder die Zustimmung oder die rechtsgeschäft-
liche Einbeziehung der verbleibenden Altpartei erforderten. Somit gehe es der
Sache nach um den Eintritt bzw. den Anspruch auf Begründung eines Dauer-
schuldverhältnisses, so dass es sich nicht lediglich um die Überlassung einer
isolierten einzelnen Verpflichtung unter Bestand der Schuldrechtsbeziehung zur
Altpartei im Übrigen, sondern um die Fortsetzung des ursprünglich zwischen
den Altparteien bestehenden schuldrechtlichen Vertrags in der Gesamtheit sei-
ner Rechte und Pflichten zwischen der eintretenden Partei - hier der Klägerin -
einerseits und der einen Altpartei - hier der Beklagten - andererseits, verbunden
mit dem Ausscheiden der anderen Altpartei - hier des P. B. - aus
dem Schuldverhältnis handele. Dies hätten P. B. und die Klägerin bei
dem Abschluss der Abtretungsvereinbarung dem Ansatz nach zutreffend er-
kannt; dementsprechend habe P. B. alle Rechte und Pflichten aus
§ 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 an die Klägerin abgetreten. Eine
wirksame Vertragsübernahme habe jedoch nur unter Einbeziehung der Beklag-
ten oder mit ihrer Zustimmung erfolgen können. Daran fehle es. Ginge man da-
von aus, dass der schuldrechtliche Anspruch des P. B. auf Einräu-
mung des Wegerechts doch auf die Klägerin übergegangen sei, sei dieser An-
spruch jedoch infolge Zeitablaufs verwirkt.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Die Revision ist aufgrund der Zulassung in dem Berufungsurteil statt-
bunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), obwohl das Berufungsgericht keinen Zulas-
sungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) genannt und seine Zulassungsentschei-
dung nicht begründet, sondern nur die Zulassung ausgesprochen und in diesem
Zusammenhang die die Statthaftigkeit der Revision betreffende Vorschrift des
§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeführt hat.
2. In der Sache hat die Revision Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf
mehrfachen Gesetzesverletzungen und erweist sich auch nicht im Ergebnis aus
anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
a) Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - hat das Beru-
fungsgericht einen - von vornherein allerdings nicht in Betracht kommenden -
Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB verneint. Das Grundbuch ist
nicht unrichtig, weil das Wegerecht mangels Eintragung nicht entstanden ist.
Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Änderung der in dem Grundbuch dargestell-
ten Rechtslage, wie er nach Ansicht der Klägerin besteht, begründet den Be-
richtigungsanspruch nicht. Denn dieser bezweckt die Auflösung des Wider-
spruchs zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und der wirklichen Rechtslage
durch Herstellung eines dem materiellen Recht entsprechenden Grund-
buchstands und nicht die Herbeiführung eines materiellen Rechtsgeschäfts, mit
dem die Änderung der dinglichen Rechtslage bezweckt wird (Senat, Urt. v.
21. Oktober 2005, V ZR 63/05, BGHReport 2006, 147).
b) Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt,
weil die Klägerin die Eintragung einer Dienstbarkeit verlangt, hat das Beru-
fungsgericht - zutreffend - einen Anspruch der Klägerin auf Duldung eines Not-
wegs über das Grundstück der Beklagten verneint, weil ihrem Grundstück nicht
die Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB).
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Untergang der eventu-
ell im Jahr 1973 begründeten Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit
wegen nachträglichen Unvermögens der Eltern der Beklagten angenommen.
Die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück mit der jetzigen Flurstück-
nummer 16/1 auf die Beklagte führte nicht dazu, dass ihren Eltern die Erfüllung
der - gegebenenfalls - im Jahr 1973 begründeten Verpflichtung unmöglich wur-
de mit der Folge, dass sie von der Leistung frei wurden und P. B.
festgestellt, dass ihnen die Beseitigung des Leistungshindernisses durch den
Rückerwerb des Grundstücks oder die Herbeiführung der Zustimmung der Be-
klagten zu der Dienstbarkeitsbestellung nicht möglich war (vgl. Senat, Urt. v.
20. Dezember 1996, V ZR 277/95, NJW 1997, 938, 939; BGH, Urt. v. 12. März
2003, XII ZA 18/00, NJW 2003, 2158, 2160). Deshalb fehlt auch der weiteren
Annahme des Berufungsgerichts, die Erfüllung der in § 4 des Kaufvertrags vom
9. Februar 1978 sei den Eltern der Beklagten von Anfang an unmöglich gewe-
sen, die rechtliche Grundlage.
d) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die wirksame Abtretung eines
schuldrechtlichen Anspruchs von P. B. gegen die Beklagte auf Bewil-
ligung des Wegerechts mit der Erwägung verneint, das seinerzeit zwischen den
Eltern der Beklagten und P. B. begründete Schuldverhältnis stelle
sich seiner Gesamtheit nach als Gefüge von Rechten, Rechtslagen und Pflich-
ten mit der Besonderheit dar, dass die durch ein schuldrechtliches Verpflich-
tungsgeschäft begründete Grunddienstbarkeit für den Berechtigten und den
Verpflichteten einem Dauerschuldverhältnis vergleichbare Rechte und Pflichten
begründe, so dass der wirksame Eintritt einer neuen Partei regelmäßig nur im
Wege der Vertragsübernahme oder des Vertragsbeitritts erfolgen könne. Dies
ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
aa) Zum einen hat das Berufungsgericht hier verkannt, was es zuvor zu-
treffend bejaht hat, dass nämlich eine Grunddienstbarkeit bisher nicht entstan-
den ist. Nicht ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft begründet die
Dienstbarkeit, sondern die dingliche Einigung zwischen dem Berechtigten und
dem Verpflichteten sowie die Eintragung des Rechts in das Grundbuch (§ 873
Abs. 1 BGB). Fehlt es daran, kann auch kein gesetzliches Schuldverhältnis zwi-
schen zwei Grundstückseigentümern bestehen, welches durch eine Grund-
dienstbarkeit begründet wird (dazu Senat, BGHZ 95, 144, 146 ff.; 106, 348,
350). Somit fehlt es ebenfalls an dem von dem Berufungsgericht angenomme-
nen Dauerschuldverhältnis zwischen P. B. und den Eltern der Be-
klagten bzw. der Beklagten selbst.
bb) Zum anderen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht
das zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten einer Grunddienstbar-
keit bestehende Schuldverhältnis im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Rechte
des Berechtigten einem Miet-, Pacht- oder Gesellschaftsverhältnis gleichgestellt
hat mit der Folge, dass eine Übertragung ohne Mitwirkung des Verpflichteten
unwirksam ist. Das verkennt den Anwendungsbereich von § 399 Alt. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die
Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Verän-
derung ihres Inhalts erbracht werden kann. Eine Inhaltsänderung wird u.a. dann
angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel das besonders schutzwürdige Inter-
esse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson
beeinträchtigt (BGHZ 96, 146, 149). Ein solches Interesse besteht bei dem An-
spruch des Mieters auf Überlassung des Gebrauchs der Mietsache, weil es für
den Vermieter von besonderer Bedeutung ist, wem er den Gebrauch überlas-
sen muss (BGH, Urt. v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987); Ver-
gleichbares gilt für die Sonderrechtsnachfolge in Gesellschaftsanteile (Bamber-
ger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdn. 5). Diese Erwägungen treffen auf das
zwischen dem Eigentümer des herrschenden und dem Eigentümer des dienen-
den Grundstücks neben der Grunddienstbarkeit bestehende gesetzliche
Schuldverhältnis nicht zu. Denn die Grunddienstbarkeit steht von vornherein
nicht einer bestimmten Person zu, sondern dem jeweiligen Eigentümer des
herrschenden Grundstücks (§ 1018 BGB). Damit ist ein Gläubigerwechsel
gleichsam vorprogrammiert. Ein besonderes Interesse des Eigentümers des
dienenden Grundstücks (Schuldner) an der Beibehaltung des ursprünglichen
Berechtigten der Grunddienstbarkeit ist deshalb nicht zu erkennen, zumindest
aber nicht schutzwürdig.
e) Rechtlich nicht haltbar sind die Erwägungen, mit denen das Beru-
fungsgericht das Erfordernis der rechtsgeschäftlichen Einbeziehung der Beklag-
ten in eine Vertragsübernahme oder der Zustimmung zu einer Vertragsüber-
nahme zwischen P. B. und der Klägerin "unter Beachtung der in
aa) Falls es mit seiner Formulierung "Fortsetzung des ursprünglich zwi-
schen den Altparteien bestehenden schuldrechtlichen Vertrages" die Fortset-
zung des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 zwischen der Klägerin anstelle von
P. B. und der Beklagten als Miterbin ihrer Eltern gemeint hat, rügt die
Revision erfolgreich die Auslegung der Vereinbarung vom 24. Juli 2007 durch
das Berufungsgericht. Diese ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten;
sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn gesetzlich oder all-
gemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-
letzt worden sind (siehe nur BGHZ 152, 153, 156). So liegt es hier. Das Beru-
fungsgericht hat den Wortlaut der Vereinbarung, der Ausgangspunkt jeder Ver-
tragsauslegung ist (siehe BGH, Urt. v. 27. März 2001, VI ZR 12/00, NJW 2001,
2535), nicht ausreichend beachtet. In § 4 heißt es, dass P. B. sämtli-
che Rechte und Pflichten aus der in § 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978
getroffenen Vereinbarung an die Klägerin abtritt und die Klägerin die Abtretung
annimmt. Dies schließt die Annahme aus, dass P. B. und die Kläge-
rin darüber hinaus einen Parteiwechsel innerhalb des Kaufvertrags herbeiführen
wollten. Eine dahingehende Auslegung wird auch dem Grundsatz nicht gerecht,
dass der Wille der Vertragsparteien im Zweifel auf eine den Vertragszweck
nicht gefährdende Gestaltung gerichtet ist (BGHZ 152, 153, 158). Denn der Ein-
tritt der Klägerin anstelle von P. B. in den Kaufvertrag bedarf als Ver-
tragsübernahme der Zustimmung aller Beteiligten (BGH, Urt. v. 20. April 2005,
XII ZR 29/02, NJW-RR 2005, 958, 959 m.w.N.). Da die Beklagte nicht zuge-
stimmt hat, ist die Vertragsübernahme unwirksam mit der Folge, dass der von
P. B. und der Klägerin gewünschte Erfolg, dieser einen Anspruch auf
Bewilligung des Wegerechts zu verschaffen, nicht eintreten kann. Dieses Er-
gebnis haben P. B. und die Klägerin sicher nicht gewollt.
bb) Falls das Berufungsgericht die Fortsetzung nur des in § 4 des Kauf-
vertrags vom 9. Februar 1978 begründeten Schuldverhältnis zwischen der Klä-
gerin anstelle von P. B. und der Beklagten angenommen hat, ist die
daraus gezogene Schlussfolgerung, mangels Mitwirkung der Beklagten sei die
Klägerin nicht Inhaberin des Anspruchs auf Einräumung des Wegerechts ge-
worden, fehlerhaft. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass das Beru-
fungsgericht übersehen hat, dass die in einer unwirksamen Vertragsübernahme
mitenthaltene Abtretung wirksam sein kann (BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR
226/94, NJW 1996, 3147, 3148 f.). Das trifft hier, was der Senat mangels Aus-
legung der Vereinbarung in dieser Hinsicht durch das Berufungsgericht selbst
entscheiden kann, für die Übertragung des Anspruchs auf Einräumung des
Wegerechts zu. Der Regelung ist der Wille von P. B. und der Kläge-
rin zu entnehmen, dass diese mit dem Abschluss der Vereinbarung jedenfalls
insoweit in die Rechtsstellung von P. B. eintreten sollte, als dies ohne
Zustimmung der Beklagten möglich war. Die rechtliche Möglichkeit hierfür bietet
eine Abtretung (§ 398 BGB).
f) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht in einer Hilfserwägung
angenommen, dass der auf die Klägerin übergegangene Anspruch auf Einräu-
mung des Wegerechts verwirkt sei.
aa) Zwar mögen 16 ½ Jahre vergangen sein, in denen P. B.
und die Klägerin keine Rechte auf Einräumung und Eintragung des Wegerechts
geltend gemacht haben; auch haben sie innerhalb derselben Frist keinen
Gebrauch von dem Wegerecht gemacht. Aber daraus folgt nicht die Verwirkung
des Anspruchs. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Un-
tätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beur-
teilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht
mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu
und Glauben (§ 242 BGB) verstößt; zu dem Zeitablauf müssen besondere auf
das Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Ver-
trauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch
nicht mehr geltend machen (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08,
NJW 2009, 847, 849 - insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt).
bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zutreffend weist die Revisi-
on darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass P.
B. oder die Klägerin nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus
§ 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar 1978 über längere Zeit unterlassen, son-
dern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt haben, welches das Vertrauen der
Beklagten und ihrer Eltern rechtfertigt, nicht mehr in Anspruch genommen zu
werden. Auch andere Anhaltspunkte, die zur Rechtfertigung dieses Vertrauens
herangezogen werden können, sind nicht festgestellt. Insbesondere die von
dem Berufungsgericht hervorgehobene rechtliche Qualifizierung des Wege-
rechts als "Legaldauerschuldverhältnis" ist in diesem Zusammenhang ohne Be-
lang. Somit hat das Berufungsgericht das von ihm bejahte Vertrauen der Be-
klagten lediglich mit dem bloßen Zeitablauf begründet. Durch diesen kann der
notwendige Vertrauenstatbestand jedoch nicht geschaffen werden (BGH, Urt. v.
14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Im Übrigen ist - was die
Revision zutreffend aufzeigt - weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die
Beklagte, sollte doch von einem seitens P. B. oder der Klägerin ge-
setzten Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich einge-
richtet hat. Ein solches Verhalten ist jedoch weitere Voraussetzung für die An-
nahme der Verwirkung (Senat, Urt. v. 12. Dezember 2008, V ZR 49/08, aaO;
BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, aaO).
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Der
Senat kann allerdings nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur
Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist deshalb zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
a) Sowohl die Parteien als auch die Instanzgerichte sind bisher davon
ausgegangen, dass die Klägerin einen Anspruch auf Bestellung und Eintragung
einer Grunddienstbarkeit haben kann. Sie haben dabei jedoch übersehen, dass
eine am Wortlaut orientierte und den Interessen der Vertragsparteien gerecht
werdende Auslegung der Vereinbarung in § 4 des Kaufvertrags vom 9. Februar
1978 ergeben kann, dass die Vereinbarung auf die Bestellung einer beschränk-
ten persönlichen Dienstbarkeit gerichtet ist.
aa) Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit berechtigt ihren Inhaber
u.a., das mit dem Recht belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu
nutzen (§ 1090 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Ihr Inhalt kann demgemäß, wie der einer
Grunddienstbarkeit (§ 1018 Alt. 1 BGB), ein Wegerecht sein. Berechtigter kann
dagegen nicht, wie bei der Grunddienstbarkeit, der jeweilige Eigentümer eines
anderen Grundstücks sein, sondern nur eine bestimmte natürliche oder juristi-
sche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft. P. B. ge-
hört somit zu dem Kreis der möglichen Berechtigten.
bb) Der Kaufvertrag vom 9. Februar 1978 wurde zwischen den Eltern der
Beklagten und P. B. abgeschlossen, ebenso die in seinem § 4 ge-
nannte privatschriftliche Vereinbarung vom 8. April 1973. In dieser haben die
Eltern nach ihrer Erklärung in dem Kaufvertrag P. B. ein Wegerecht
eingeräumt. In § 4 des Kaufvertrags haben sie ihre Verpflichtung erklärt, P.
B. das Wegerecht einzuräumen und dessen Eintragung in das Grund-
buch zu bewilligen. Diese Regelungen können dafür sprechen, dass nur P.
B. Inhaber des Wegerechts sein sollte.
cc) Dies kann auch den Interessen der Vertragsparteien entsprochen
haben. Sie standen offensichtlich in einem besonders vertrauensvollen Verhält-
nis zueinander. Anders ist es nicht zu erklären, dass die Eltern P. B.
knapp fünf Jahre vor der Beurkundung des Kaufvertrags den Besitz an dem
Grundstück übergeben haben und dass P. B. ihnen in demselben
Zeitpunkt den Kaufpreis bezahlt hat. Hinzu kommt, dass nach dem die Grund-
stückssituation im Jahr 1978 darstellenden Lageplan (Bl. 186 d.A.) das von P.
B. erworbene Flurstück 148/11 an der südlichen Ecke an einen öf-
fentlichen Weg angrenzte, so dass der Grundstückseigentümer nicht auf ein
über die nördlich gelegenen Grundstücke der Eltern der Beklagten bzw. der
Beklagten selbst verlaufendes Wegerecht angewiesen war. Auch dies kann da-
für sprechen, dass das Wegerecht allein den persönlichen Bedürfnissen von
P. B. dienen sollte.
b) Der ursprünglich P. B. zustehende Anspruch kann nur auf-
grund der Vereinbarung vom 24. Juli 2007 im Wege der Abtretung (§ 398 BGB)
auf die Klägerin übergangen sein. War er auf die Bestellung einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit gerichtet, scheitert der Übergang jedoch an der Vor-
schrift des § 399 Alt. 1 BGB; der Anspruch ist nicht abtretbar, weil sich durch
die Abtretung der Inhalt der Leistung veränderte.
Eine Inhaltsänderung ist u.a. dann gegeben, wenn der Gebrauch einer
Sache einem anderen als dem ursprünglich Berechtigten überlassen werden
soll; denn die Person des Benutzers ist wesentlich für das Vertrauen, das der
Überlassende hinsichtlich der pfleglichen Behandlung der Sache hat (BGH, Urt.
v. 2. Juli 2003, XII ZR 34/02, NJW 2003, 2987; MünchKomm-BGB/Roth,
ches schutzwürdiges Vertrauen besteht nicht, wenn sich der Schuldner zur Be-
stellung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet hat. Denn die Veränderung in der
Person des Berechtigten nach der Entstehung des Rechts liegt in der Natur der
Sache (siehe oben unter 2. c) bb)), so dass der Besteller von vornherein damit
rechnen muss, dass sein Grundstück von anderen Personen als dem ursprüng-
lichen Berechtigten benutzt wird. Anders ist es aber bei der Verpflichtung zur
Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB). In die-
sem Fall ist der Bestellungsanspruch jedenfalls dann nicht übertragbar, wenn
Versprechensempfänger und Begünstigter identisch sind (Senat, BGHZ 28, 99,
102; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 399 Rdn. 4; Staudinger/Mayer, BGB
[2009], § 1092 Rdn. 4). Denn die Dienstbarkeit ist auf das persönliche Bedürfnis
des Berechtigten zugeschnitten und an eine bestimmte Person gebunden.
Demgemäß ist sie nicht übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Interesse
des Verpflichteten an der Beibehaltung des ursprünglichen Berechtigten ist in-
des schon vor der Entstehung des Rechts (§ 873 BGB) in demselben Maß vor-
handen und deshalb ebenso schützenswert. Dies rechtfertigt die Annahme der
Unabtretbarkeit des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit.
4. Die bisher fehlende Auslegung der Vereinbarung in § 4 des Kaufver-
trags muss das Berufungsgericht nachholen. Gelangt es dabei zu dem Ergeb-
nis, dass die Eltern der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
bewilligt haben, ist die Klage abzuweisen.
Ergibt die Auslegung, dass die Eltern der Beklagten eine Grunddienst-
barkeit bewilligt haben, muss das Berufungsgericht prüfen, ob der Weg über
das heutige Flurstück Nr. 16/1 führen sollte. Bejaht es dies, wird zu prüfen sein,
ob - wie die Beklagte meint - die Geltendmachung des Anspruchs dem Schika-
neverbot (§ 226 BGB) widerspricht.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: AG Usingen, Entscheidung vom 12.06.2008 - 2 C 50/08 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.02.2009 - 2-16 S 174/08 -