BGH Beschluß vom 08.09.2004 – V ZR 260/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. September 2004
in dem Rechtsstreit
V ZR 260/03
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Ein grundlegendes Mißverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung be- gründet eine strukturelle Wiederholungsgefahr und erfordert, wenn die angefoch- tene Entscheidung darauf beruht, deshalb die Zulassung der Revision zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Lagen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vor, so ist die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch dann zuzulassen, wenn die gerügte Fehlerpraxis des Berufungsgerichts nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwer- de in einer Parallelsache durch eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes korrigiert worden ist.
BGH, Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. September 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revisi-
on gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 10. Juli 2003 zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1 kauft Altwohnbestände auf, nimmt an ihnen Renovie-
rungsmaßnahmen vor und veräußert sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum
weiter. Mit notariellem Vertrag vom 19. April 1995 verkaufte sie dem Kläger und
dessen heutiger Ehefrau aus einer 1974 errichteten Wohnanlage in R.
eine Anfang 1995 durch Teilung entstandene 57 qm große Eigentumswohnung.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom gleichen Tag traten die Käufer einer Mietein-
nahmegemeinschaft (Mietpool) bei, die von einer Schwesterfirma der Beklagten
zu 1 verwaltet wird.
Die Vertragsabschlüsse wurden durch einen "Repräsentanten" der Beklag-
ten zu 1 herbeigeführt. Er erstellte auf Formblättern zwei "Besuchsaufträge", die
Informationen zum Objekt, zur Finanzierung des Kaufs sowie zu den Einnahmen
und Ausgaben enthielten. Bei der darin vermerkten Mieteinnahme handelt es sich
um den auf 57 qm entfallenden Anteil aus den in den Mietpool fließenden pro-
spektierten Gesamteinnahmen des Objekts.
In den folgenden Jahren überstieg der von dem Kläger und seiner Ehefrau
zu tragende Eigenaufwand für die Wohnung den in den Besuchsaufträgen ge-
nannten Betrag. Es waren Nachzahlungen an den Mietpool zu leisten; ferner wur-
de die monatliche Instandhaltungsrücklage für ihre Wohnung ab 1998 um monat-
lich 57.- DM erhöht.
Der Kläger behauptet, die Rentabilitätsberechnung der Beklagten zu 1 sei
unrichtig, weil die Instandhaltungsrücklage zu niedrig angesetzt und damit die in
den Besuchsaufträgen angegebene monatliche Mieteinnahme unrealistisch ge-
wesen sei. Er verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau
die Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie die Feststellung, daß die Beklagten
verpflichtet sind, ihm weiteren Schaden aus dem Erwerb der Wohnung zu erset-
zen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
ausgeführt: Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche aufgrund posi-
tiver Vertragsverletzung eines selbständigen Beratungsvertrags zu. Von einem
Beratungsvertrag sei auszugehen, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver
Vertragsverhandlungen einen ausdrücklichen Rat erteile oder ein Berechnungs-
beispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlege, das zur Förde-
rung der Vermittlung des Geschäfts dienen solle. Das sei hier nicht der Fall, da
sich den Besuchsaufträgen nicht entnehmen lasse, daß sie das Ergebnis intensi-
ver Vertragsverhandlungen darstellten. Zudem enthielten sie, von der AfA abge-
sehen, keine Erläuterung der steuerlichen Seite. Die vom Bundesgerichtshof bis-
her entschiedenen Fälle beträfen demgegenüber Sachverhalte, in denen sich das
Berechnungsbeispiel des Verkäufers auf die zu erzielende Steuerersparnis bezo-
gen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen richtet
sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig und hat auch in
der Sache Erfolg.
1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Gebot
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigen die Zulassung der Re-
vision allerdings nicht. Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO abgesehen.
2. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung zwar zu Recht die
Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach ein Beratungsvertrag zustande
kommt, wenn der Verkäufer im Zuge eingehender Vertragsverhandlungen dem
Käufer, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt; gleiches gilt,
wenn der Verkäufer dem Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berech-
nungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, das der
Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGHZ 140, 111, 115; Urt.
v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; Urt. v. 14. März 2003, V ZR
308/02, NJW 2003, 1811).
Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Anforderungen an das Zustan-
dekommen eines Beratungsvertrags, wenn es entscheidend darauf abstellt, daß
das Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen und diese widerspiegelnde Be-
rechnungsbeispiele über Kosten und insbesondere steuerliche Vorteile des Er-
werbs aus den von der Beklagten zu 1 verfaßten und vom Kläger unterschriebe-
nen Besuchsaufträgen ersichtlich sein müsse. Dabei handelt es sich nicht ledig-
lich um eine – nicht zulassungsrelevante – fehlerhafte Rechtsanwendung im Ein-
zelfall, sondern um ein grundlegendes Mißverständnis des rechtlichen Ansatz-
punktes der Senatsrechtsprechung. Denn weder erfordert der Abschluß eines
Beratungsvertrags die Dokumentation des Verhandlungsverlaufs noch kommt es
darauf an, ob die durch das Erwerbsmodell zu erzielende steuerliche Ersparnis
den Mittelpunkt der Beratung bildet. Ein solches Mißverständnis begründet wie
das Zugrundelegen eines unrichtigen Obersatzes (Senatsbeschl. v. 18. März
2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 1960) eine strukturelle Wiederholungsgefahr (vgl.
Senatsbeschl. v. 10. April 2003, V ZR 360/02, nicht veröffentl.) und erfordert des-
wegen die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754; Beschl.
v. 18. März 2004, V ZR 222/03, aaO).
b) Der Zulassungsgrund ist nicht dadurch wieder entfallen, daß der Senat
das Mißverständnis inzwischen in einer Parallelsache nach Eingang der Nichtzu-
lassungsbeschwerde durch Urteil vom 31. Oktober 2003 (V ZR 423/02, NJW
2004, 64) offen gelegt und bereinigt hat. Denn die Tatsache, daß mit der Veröf-
fentlichung dieses Urteils eine Wiederholung oder Nachahmung der durch das
Mißverständnis verursachten Rechtsanwendung nicht mehr zu besorgen ist, darf
in den Fällen, in denen das Berufungsgericht aufgrund derselben Fehlerpraxis
falsch entschieden hat, nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen.
aa) Grundsätzlich ist für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen al-
lerdings der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich. Dies
entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v.
20. November 2002, IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352; Beschl. v. 12. März 2003,
IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609; Beschl. v. 8. April 2003, XI ZR 193/02, NJW
2003, 2319, 2320; Beschl. v. 13. August 2003, XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352,
3354; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 544 Rdn. 14)
und beruht auf einem für das Beschwerdeverfahren anerkannten allgemeinen
Grundsatz (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rdn. 12 m.w.N.).
Die Erwägung, die Nichtzulassungsbeschwerde diene der Überprüfung der
Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision, rechtfertigt
es nicht, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen (so aber Seiler, NJW 2003,
2290). Stellt sich die unterbliebene Zulassung zum Zeitpunkt der Entscheidung
des Revisionsgerichts als richtig dar, fehlt es an der Notwendigkeit ihrer Ände-
rung ebenso wie in dem Fall, in dem der Zulassungsgrund wegen nachträglicher
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entfallen ist (BGH, Beschl. v. 12. März
2003, IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609). Daß die Zulassungsvoraussetzungen
grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts vorliegen
müssen, kann sich auch zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirken, so bei-
spielsweise, wenn die Rechtssache wegen eines erst nach Erlaß des Berufungs-
urteils aufgetretenen Meinungsstreits grundsätzliche Bedeutung erlangt.
Ob durch eine spätere Entscheidung des Revisionsgerichts eine Divergenz
des angefochtenen Urteils zur höchstrichterlichen Rechtsprechung entstehen
kann, die die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordert (verneinend: BGH, Beschl. v. 8. April 2003, XI ZR 193/02,
NJW 2003, 2319, 2320; vgl. zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO aber auch: BFH, Beschl.
v. 31. Oktober 2002, IV B 126/01, veröffentlicht bei juris; zur Divergenz als Unter-
fall des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO: Senat, BGHZ 154, 288, 292 f.), be-
darf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht hat keinen von der höchst-
richterlichen Rechtsprechung abweichenden Obersatz formuliert. Es handelt sich
um eine fehlerhafte, die Grundsätze der Senatsrechtsprechung nicht beachtende
Rechtsanwendung, wodurch eine Divergenz nicht begründet wird (vgl. Senat,
BGHZ 154, 288, 293).
bb) Der Grundsatz, daß maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zu-
lassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts
ist, kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Eine Abweichung ist erforderlich, wenn
durch höchstrichterliches Urteil eine ständige Fehlerpraxis unterer Gerichte korri-
giert wird und anschließend, wie hier, über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu
entscheiden ist, die zum Zeitpunkt der korrigierenden Entscheidung bereits einge-
legt war und die gleiche Fehlerpraxis rügt. Beruht die angefochtene Entscheidung
auf dieser Fehlerpraxis, so liefe die Zurückweisung der Beschwerde im Hin-
blick auf die künftig gesicherte Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem verfas-
sungsrechtlich verankerten Gebot der Rechtsmittelklarheit zuwider.
(1.) Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz
der Rechtssicherheit. Er wirkt sich im Bereich des Verfahrensrechts unter ande-
rem in dem Postulat der Rechtsmittelklarheit aus. Die Regelungen über die Einle-
gung und Begründung von Rechtsmitteln müssen sich durch ein besonderes Maß
an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen (BVerfGE 74, 228, 234; vgl.
auch BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2004, 1371, 1372). Zu diesen
Anforderungen tritt das rechtsstaatliche Erfordernis der Meßbarkeit und Vorher-
sehbarkeit staatlichen Handelns hinzu, das das Gebot umschließt, dem Rechts-
suchenden
in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher
Entscheidungen zu weisen (BVerfGE 49, 148, 164). Diese Grundsätze sind auch
anzuwenden, wenn das Prozeßrecht den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit
gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfG, DVBl 1995,
35).
zulassungsbeschwerde führte, wenn der im Zeitpunkt ihrer Einlegung vorhandene
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch nach-
folgende Entscheidungen des Revisionsgerichts entfällt, verstieße gegen diese
Grundsätze. Im Fall des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO hinge der Erfolg der Nicht-
zulassungsbeschwerde sonst davon ab, ob der Rechtsfehler, der in der Sache
des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision erforderte, in vergleichbaren
Fällen auch anderen Gerichten unterlaufen ist, ob die hiervon Betroffenen Nicht-
zulassungsbeschwerde oder Revision eingelegt haben und schließlich davon, in
welchem Verfahren zuerst eine die (künftige) Einheitlichkeit der Rechtsprechung
sichernde Entscheidung des Revisionsgerichts erginge.
Für einen Beschwerdeführer wäre damit weder vorhersehbar noch kalku-
lierbar, ob seine anfänglich begründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulas-
sung der Revision führt (ebenso Seiler, NJW 2003, 2290). Anders als bei dem im
Zeitpunkt der Entscheidung grundsätzlich erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis
(vgl. dazu BVerfGE 104, 220, 232 sowie BGH, Urt. v. 12. März 2003, IV ZR
278/02, NJW 2003, 1609) hinge die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels auch nicht
von Gegebenheiten ab, die mit dem Beschwerdeführer oder seiner Rechtssache
in Zusammenhang stehen. Maßgeblich wären vielmehr davon völlig unabhängige,
aus Sicht des Beschwerdeführers zufällige Umstände. Eine solche Unsicherheit
wäre mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit sowie der Meßbarkeit und Vorher-
sehbarkeit staatlichen Handelns unvereinbar.
(2.) Voraussetzung für die Zulassung ist allerdings, daß die beabsichtigte Re-
vision Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZR 197/03, WRP
2004, 1051). Fehlt es daran, müßte die Revision also nach § 561 ZPO zurückgewie-
sen werden, erfordert das Gebot der Rechtsmittelklarheit keine Zulassung. Auch
besteht kein schützenswertes Interesse an einer Zulassung. Indes wird bei dem Zu-
lassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Erfolgsaussicht der Revision
in aller Regel nicht zweifelhaft sein, da er eine rechtsfehlerhafte Entscheidung vor-
aussetzt. Während im Fall des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht nur die grund-
sätzliche Bedeutung der Sache des Beschwerdeführers, sondern auch die Er-
folgsaussicht der beabsichtigten Revision entfallen kann, wenn der Bundesgerichts-
hof die Grundsatzfrage nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen
eines anderen Verfahrens entscheidet, verändert die Korrektur einer berufungsge-
richtlichen Fehlerpraxis durch das Revisionsgericht nicht die Erfolgsaussichten einer
Revision gegen ein weiteres, auf derselben Fehlerpraxis beruhendes Urteil.
Nach alledem ist § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO dahingehend
verfassungskonform auszulegen, daß die Revision trotz zwischenzeitlich ergangener
höchstrichterlicher Leitentscheidung zuzulassen ist, wenn das angefochtene Urteil
im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung gefährdete und die beabsichtigte Revision im Zeitpunkt der Ent-
scheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Soweit in
den Entscheidungen des IV. Zivilsenats vom 20. November 2002 (IV ZR 197/02,
NJW-RR 2003, 352) und vom 12. März 2003 (IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609), des
XI. Zivilsenats vom 8. April 2003 (XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320) und des
XII. Zivilsenats vom 13. August 2003 (XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352, 3354) etwas
anderes zum Ausdruck kommt, haben die Senate auf Anfrage erklärt, hieran nicht
festzuhalten.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann