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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZR 284/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 284/03

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. März 2007

beschlossen:

1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammer-

gerichts vom 3. Juli 2003 wird zugelassen, soweit gegenüber

dem Beklagten zu 2 ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von

Überbrückungsgeld für die Zeit von Juni 1998 bis einschließlich

März 2004 nebst Zinsen im Streit ist.

Die weitergehende Beschwerde des Klägers und die Be-

schwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem vorbezeichneten Urteil werden zurückgewie-

sen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für den Beklagten

zu 1 auf 51.129,19 € festgesetzt.

2. Für das Revisionsverfahren gibt der Senat den in den Gründen

unter 2. enthaltenen Hinweis.

3. Für das Revisionsverfahren regt der Senat außerdem an, im

Hinblick auf die voraussichtlich nötige Zurückverweisung und

die bisherige Dauer des Rechtsstreits eine vergleichsweise Lö-

sung anzustreben nach Maßgabe der in den Gründen zu 3. ge-

nannten rechtlichen Gesichtspunkte.

Gründe

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1. Nichtzulassungsbeschwerden

a) Rechtsmittel des Klägers

aa) Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und seine Behandlung im

Konkurs des Dienstherrn ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens

kein Zulassungsgrund gegeben. Insbesondere ist das Bedürfnis zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Einordnung dieses An-

spruchs als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zu erkennen.

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bb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung einer Forde-

rung wegen des Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens zur Konkurs-

tabelle in Höhe von lediglich 16.356,43 € angreift, hat die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Das Berufungsurteil weicht in den Anforderungen an die Darlegungslast

nicht von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGH,

Urt. v. 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, WM 2005, 571, 573). Insoweit kommt

es darauf an, ob ein etwaiges Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung im Zeit-

punkt der Beschwerdeentscheidung noch besteht (BGH, Beschl. v. 20. Novem-

ber 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW

2003, 2319, 2320). Das ist hier jedenfalls nach dem Urteil vom 17. Februar

2004 (aaO) nicht mehr der Fall. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs

hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).

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cc) Soweit die Beschwerde zur beantragten Feststellung einer Ausfallhaf-

tung des Beklagten zu 1 die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beru-

fungsgericht rügt, ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet.

Die Zulassung der Revision kommt trotz einer möglichen Gehörsverlet-

zung nicht in Betracht, wenn sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als

richtig darstellt, so dass es auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht (vgl. BGH,

Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46 bis 48; Beschl. v. 10. August

2005 - X ZR 97/02, BGH-Report 2005, 1552). So liegt es auch im Streitfall. Ein

etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB, wel-

cher durch die Äußerungen des Beklagten zu 1 entstanden ist, wäre verjährt.

Die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. tritt nur für die

Forderungen ein, derentwegen die Vollstreckung betrieben wird. Die Zustellung

des Ordnungsgeldbeschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren hat dem-

nach die Verjährung eines gegebenenfalls aus dieser Pflichtverletzung abzulei-

tenden Schadensersatzanspruchs nicht unterbrochen.

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Die Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sind hier entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. BGH, Beschl. v.

24. September 2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; Urt. v. 22. September

2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR

135/04, WuM 2005, 606 Ls). Die dem Kläger zur Last fallende Verzögerung der

Zustellung von mindestens drei Wochen kann nicht mehr als geringfügig ange-

sehen werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem

Zusammenhang nicht; auch fehlt ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts.

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b) Rechtsmittel des Beklagten zu 1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

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Das Berufungsgericht hat aus zwei selbständigen Gründen die Auffas-

sung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht verjährt sei.

In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste-

hen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59,

60). Das ist indes nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht eine Unterbre-

chung der Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 5

BGB a.F. durch einen nach dem 21. September 1995 verhängten Ordnungs-

geldbeschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht hat. Zur Nachprü-

fung der jedenfalls vertretbaren und auf den Einzelfall bezogenen Auffassung

des Berufungsgerichts, der Verfügungsanspruch sei mit dem Unterlassungsan-

spruch der Hauptsache weitgehend identisch, so dass die Verjährung des ge-

samten Hauptsacheanspruchs unterbrochen worden sei, kommt eine Zulassung

der Revision nicht in Betracht.

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Die vom Berufungsgericht angestellte Abwägung zwischen dem Grund-

recht des Beklagten zu 1 auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht

des Klägers lässt den Schluss auf eine grundlegende Verkennung der beteilig-

ten Grundrechte oder ihres Schutzbereichs nicht zu. Diese Abwägung hat den

tatrichterlichen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

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2. Hinweis zur zugelassenen Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

Die Rechtsmittelbegründung des Klägers vom 23. Dezember 2003 er-

strebt hierzu unter Nr. 4 bisher die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils. Dafür dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, solange keine Masseunzu-

länglichkeit eingetreten ist. Diese ist zwar vom Beklagten zu 2 angezeigt, vom

Berufungsgericht (BU 53) aber nicht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 147,

29, 38) festgestellt worden. In zweiter Instanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom

13. März 2003 Seite 11 (GA IV 185, 204 oben) bereits Verurteilung des Beklag-

ten zu 2 zur Zahlung beantragt.

3. Vergleichsvorschlag

Die Klagabweisung durch das Berufungsgericht zum Altersruhegeld hat

anscheinend übersehen, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zum Zeit-

punkt der Konkurseröffnung noch nicht eingetreten war (§§ 1, 1b, 7 Abs. 2,

§ 30f BetrAVG). Diese Ansprüche waren demnach nicht insolvenzgesichert und

konnten nicht nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung

übergehen. Der Kläger blieb zu ihrer Verfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2

berechtigt.

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Die Ansprüche des Klägers auf Überbrückungsgeld bis zur Vollendung

des 65. Lebensjahres und anschließendes Altersruhegeld wären nach der

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur konkursrechtlichen Behandlung

von Ruhegeldern Konkursforderung, soweit sie vor der Verfahrenseröffnung

erdient worden sind, im Übrigen jedoch Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1

Nr. 2 KO (vgl. BAGE 57, 152, 157; zum entsprechenden Aufteilungsmodell bei

der Altersteilzeit in der Insolvenz siehe auch BAGE 114, 13).

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Eine genaue rechnerische Feststellung dieser Ansprüche ist nach derzei-

tigem Sachstand nicht möglich, weil offen ist, ob dem Kläger bereits bei erster

Anstellung am 1. Januar 1988 (BU 4) eine Versorgungszusage erteilt worden ist

(vgl. dazu auch Anlage B 2 vom 31. Mai 1988). Eine Schätzung der Altersruhe-

gelder nach § 69 KO könnte jetzt möglicherweise auch nach der Rechtspre-

chung des Senates (vgl. BGHZ 136, 220, 223 f) zulässig sein, weil der Kläger

inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet hat (anders noch zur Zeit der Beru-

fungsverhandlung). Eine solche Schätzung sollte jedenfalls zur Vereinfachung

und um die Sache zum Abschluss zu bringen einem etwaigen Vergleich

zugrunde gelegt werden. Ihre Grundlagen zur Lebenserwartung des Klägers

haben sich allerdings durch den Zeitablauf seit der landgerichtlichen Feststel-

lung verschoben. Dem könnte bei Abschluss eines Vergleiches Rechnung ge-

tragen werden.

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Der Senat geht davon aus, dass die Parteien nach diesen Gesichtspunk-

ten bei vorhandener Einigungsbereitschaft selbst das Zahlenwerk für eine gütli-

che Lösung erarbeiten können; diese sollte möglichst auch eine Kostenrege-

lung einschließen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision

soll daher erst auf Antrag einer Partei bestimmt werden.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.1999 - 34 O 396/98 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 1737/99 -