BGH Urteil vom 03.12.2002 – XI ZR 311/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Dezember 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) werden das
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-
den vom 1. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) er-
kannt worden ist, und das Urteil der Einzelrichterin der
5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom
9. Februar 2001 teilweise abgeändert.
Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz werden wie folgt
verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen
Kosten der Klägerin tragen sie selbst 13/14 und der
Beklagte zu 2) 1/14. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) hat die Kläge-
rin zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu 2) trägt er selbst.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die klagende Sparkasse stand seit 1991 mit dem Ehemann der
Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), einem Transportunternehmer,
in ständiger Geschäftsbeziehung. In deren Verlauf gewährte die Klägerin
ihm mehrere, zum Teil staatlich geförderte Existenzgründungskredite und
am 25. November 1996 zwei variabel verzinsliche Darlehen über
660.805,51 DM und 582.000 DM zu Zinssätzen von damals 7,10% und
6,55%, die unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über
2 Millionen DM an dem Betriebsgrundstück des Kreditnehmers gesichert
wurden.
Mit schriftlicher Erklärung vom 25. November 1996 übernahm die
Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von
500.000 DM für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes gegenüber der
Klägerin einschließlich der vorgenannten Darlehen.
Nach Kündigung der Geschäftsbeziehung und Verwertung eines
Teils der Sicherheiten geht die Klägerin gegen die Beklagte aus dem
Bürgschaftsvertrag vom 25. November 1996 vor. Die Beklagte, die die
Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig er-
achtet, hält dem vor allem entgegen: Bei Abgabe der Bürgschaftserklä-
rung habe der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens von etwa
2.000 DM als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes nur 553,70 DM
betragen. Vermögen habe sie nicht besessen. Das neu errichtete Zwei-
familienhaus gehöre allein ihrem Ehemann.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines
Teilbetrages in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die
Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt
sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Klageab-
weisung.
I.
Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftsübernahme der Beklag-
ten für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausge-
führt:
Der Bürgschaftsvertrag der Parteien verstoße nicht gegen die gu-
ten Sitten. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten lasse
sich nicht feststellen. Neben dem nicht substantiiert bestrittenen pfänd-
baren Einkommensanteil von 553,70 DM monatlich verfüge sie über hälf-
tiges Sondermiteigentum an dem auf fremdem Grund und Boden errich-
teten Zweifamilienhaus. Ausweislich der vorgelegten Fotos erscheine der
von der Klägerin angegebene reine Gebäudewert in Höhe von rund
400.000 DM nicht unangemessen.
Die Beklagte habe außerdem nicht bewiesen, daß die Klägerin das
persönliche Näheverhältnis zu ihrem Ehemann in sittlich anstößiger Wei-
se ausgenutzt habe. Vielmehr habe sie ihrerseits dargelegt, daß dessen
Transportunternehmen die Existenzgrundlage der ganzen Familie gewe-
sen sei und die Beklagte die Kreditverhandlungen nahezu selbständig
geführt sowie überhaupt die kaufmännische Verantwortung getragen ha-
be.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts überforderte die Höchstbetragsbürgschaft über 500.000 DM die
Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne daß es die
Klägerin entlastende Momente gibt.
1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des
IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung
des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungs-
gebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig
entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflich-
tungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Haupt-
schuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab
(BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Se-
natsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125; vom
4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002
- XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ vorgesehen; vom
14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und vom 28. Mai 2002
- XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR 205/01, WM 2002,
1649, 1651). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Betroffene voraus-
sichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte
Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens
bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht
aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem
solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allge-
meinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleg-
lich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein
aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen
und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat
(st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 aaO
S. 1348 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 aaO, jeweils m.w.Nachw.).
2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Be-
klagte bei Vertragsschluß voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die
nach den Kreditverträgen, welche Anlaß der streitgegenständlichen
Bürgschaftserklärung waren, bestehende Zinslast aus eigenem pfändba-
ren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft allein zu tragen.
a) Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten
betrug der pfändbare Teil ihres monatlichen Einkommens aus der Mitar-
beit im Transportunternehmen ihres Ehemannes lediglich 553,70 DM.
Daß aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kre-
ditgebers in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen und nachhaltigen
Verbesserung der Einkommensverhältnisse zu rechnen war, ist nicht
vorgetragen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der
Beklagten belief sich der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens bei
Eintritt des Sicherungsfalles im Jahre 2000 auf 763,70 DM.
b) An pfändbarem Vermögen besaß die Beklagte nach den nicht
angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts hälftiges Sondermit-
eigentum an einem Zweifamilienhaus. Ausgehend von dem Gebäude-
wert, den die Klägerin mit 400.000 DM angegeben hat, entfielen auf die
Beklagte 200.000 DM.
c) Dieses pfändbare Vermögen ist bei der Beurteilung der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Weise zu berück-
sichtigen, daß der Wert von 200.000 DM von der Bürgschaftsschuld über
500.000 DM abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkom-
mens der Beklagten die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden
laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzi-
elle Überforderung vor (Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01,
aaO S. 1648).
Das ist hier offensichtlich der Fall. Ausgehend von dem bei Über-
nahme der Bürgschaft geltenden günstigsten Zinssatz von 6,55% belau-
fen sich die Zinsen bei einer Schuld von 300.000 DM auf 19.650 DM
jährlich oder 1.637,50 DM monatlich. Sie übersteigen damit den pfändba-
ren Teil des Einkommens der Beklagten von höchstens 763,70 DM mo-
natlich bei weitem. Das würde sogar auch dann noch gelten, wenn man
angesichts der variabel verzinslichen Darlehen von sehr günstigen
durchschnittlichen Zinsen von lediglich 5%, d.h. hier 15.000 DM jährlich
ausgehen wollte.
2. Die danach bestehende tatsächliche Vermutung eines sittlich
anstößigen fremdbestimmten Handelns der Beklagten ist nicht widerlegt
oder entkräftet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt die
Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Klägerin (vgl. Senatsurteil
vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, aaO S. 1652).
a) Daß die Beklagte nach den Angaben der Klägerin mehrere Kre-
ditgespräche für ihren Ehemann allein geführt und auch sonst die kauf-
männische Verantwortung für das von ihm betriebene Transportunter-
nehmen getragen haben soll, fällt als Beweisanzeichen schon deshalb
nicht ins Gewicht, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch er-
fahrene und geschäftsgewandte Personen aus emotionaler Verbunden-
heit zu ihren Ehegatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell
kraß überfordern
(Senatsurteil vom 14. Mai 2002
- XI ZR 81/01,
WM 2002, 1350, 1351 m.w.Nachw.).
b) Ebenso ist der Einwand der Klägerin, der Gewerbebetrieb sei
die Existenzgrundlage der ganzen Familie gewesen, keine geeignete In-
diztatsache. Denn abgesehen davon, daß nicht einmal sicher ist, ob die
Beklagte von einem unternehmerischen Erfolg ihres Ehemannes in ei-
nem nennenswerten Umfang profitiert hätte, wiegt die Verbesserung des
allgemeinen Lebensstandards das Mithaftungsrisiko bei weitem nicht auf.
Bloße mittelbare Vorteile sind daher grundsätzlich - und erst recht bei
weitgehend fremdfinanzierten Existenzgründungen - kein Gesichtspunkt,
den finanziell kraß überforderten Ehepartner unter bewußter Ausnutzung
des persönlichen Näheverhältnisses in das unternehmerische Risiko des
anderen einzubinden. Zudem würde der gegenteilige Standpunkt zu ei-
ner sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Ehepartner selb-
ständiger Unternehmer führen (Senat BGHZ 146, 37, 46).
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Durch die anderweitigen Si-
cherheiten der Klägerin war das Haftungsrisiko der Beklagten nicht in
einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Weise begrenzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an-
derweitige Sicherheiten des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicher-
heiten - grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haf-
tungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein ver-
tretbares Maß beschränken
(vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Senat
BGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR
205/01, aaO S. 1651). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die von dem
Ehemann der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück bestellte erstrangi-
ge Sicherungsgrundschuld nicht, weil die Klägerin gemäß Nr. 3 der
Bürgschaftsurkunde vom 26. November 1996 nicht verpflichtet ist, sich
zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie die Beklagte in An-
spruch nimmt, und die Beklagte aus der Aufgabe anderweitiger Sicher-
heiten keine Rechte herleiten kann. Daß ein solcher Ausschluß des
§ 776 BGB gegen § 9 AGBG verstößt (BGHZ 144, 52, 56 ff.), ändert
nichts. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft kann es
der Klägerin nicht zugute kommen, wenn die formularmäßige Bürgschaft
unangemessene und deshalb unwirksame Klauseln enthält.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die
Klage abweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen