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BGH Urteil vom 03.12.2002 – XI ZR 311/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Dezember 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin

Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1) werden das

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-

den vom 1. August 2001 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) er-

kannt worden ist, und das Urteil der Einzelrichterin der

5. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom

9. Februar 2001 teilweise abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird

abgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz werden wie folgt

verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen

Kosten der Klägerin tragen sie selbst 13/14 und der

Beklagte zu 2) 1/14. Die außergerichtlichen Kosten der

Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) hat die Kläge-

rin zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten des

Beklagten zu 2) trägt er selbst.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Sparkasse stand seit 1991 mit dem Ehemann der

Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), einem Transportunternehmer,

in ständiger Geschäftsbeziehung. In deren Verlauf gewährte die Klägerin

ihm mehrere, zum Teil staatlich geförderte Existenzgründungskredite und

am 25. November 1996 zwei variabel verzinsliche Darlehen über

660.805,51 DM und 582.000 DM zu Zinssätzen von damals 7,10% und

6,55%, die unter anderem durch eine erstrangige Grundschuld über

2 Millionen DM an dem Betriebsgrundstück des Kreditnehmers gesichert

wurden.

Mit schriftlicher Erklärung vom 25. November 1996 übernahm die

Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von

500.000 DM für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes gegenüber der

Klägerin einschließlich der vorgenannten Darlehen.

Nach Kündigung der Geschäftsbeziehung und Verwertung eines

Teils der Sicherheiten geht die Klägerin gegen die Beklagte aus dem

Bürgschaftsvertrag vom 25. November 1996 vor. Die Beklagte, die die

Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung für sittenwidrig er-

achtet, hält dem vor allem entgegen: Bei Abgabe der Bürgschaftserklä-

rung habe der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens von etwa

2.000 DM als Angestellte im Betrieb ihres Ehemannes nur 553,70 DM

betragen. Vermögen habe sie nicht besessen. Das neu errichtete Zwei-

familienhaus gehöre allein ihrem Ehemann.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines

Teilbetrages in Höhe von 300.000 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt

sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Klageab-

weisung.

I.

Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftsübernahme der Beklag-

ten für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausge-

führt:

Der Bürgschaftsvertrag der Parteien verstoße nicht gegen die gu-

ten Sitten. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten lasse

sich nicht feststellen. Neben dem nicht substantiiert bestrittenen pfänd-

baren Einkommensanteil von 553,70 DM monatlich verfüge sie über hälf-

tiges Sondermiteigentum an dem auf fremdem Grund und Boden errich-

teten Zweifamilienhaus. Ausweislich der vorgelegten Fotos erscheine der

von der Klägerin angegebene reine Gebäudewert in Höhe von rund

400.000 DM nicht unangemessen.

Die Beklagte habe außerdem nicht bewiesen, daß die Klägerin das

persönliche Näheverhältnis zu ihrem Ehemann in sittlich anstößiger Wei-

se ausgenutzt habe. Vielmehr habe sie ihrerseits dargelegt, daß dessen

Transportunternehmen die Existenzgrundlage der ganzen Familie gewe-

sen sei und die Beklagte die Kreditverhandlungen nahezu selbständig

geführt sowie überhaupt die kaufmännische Verantwortung getragen ha-

be.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts überforderte die Höchstbetragsbürgschaft über 500.000 DM die

Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne daß es die

Klägerin entlastende Momente gibt.

1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des

IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung

des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungs-

gebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig

entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflich-

tungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Haupt-

schuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab

(BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Se-

natsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125; vom

4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002

- XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ vorgesehen; vom

14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351 und vom 28. Mai 2002

- XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648 sowie XI ZR 205/01, WM 2002,

1649, 1651). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Betroffene voraus-

sichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte

Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens

bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht

aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem

solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allge-

meinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleg-

lich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein

aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen

und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat

(st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 aaO

S. 1348 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 aaO, jeweils m.w.Nachw.).

2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Be-

klagte bei Vertragsschluß voraussichtlich nicht einmal in der Lage, die

nach den Kreditverträgen, welche Anlaß der streitgegenständlichen

Bürgschaftserklärung waren, bestehende Zinslast aus eigenem pfändba-

ren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft allein zu tragen.

a) Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten

betrug der pfändbare Teil ihres monatlichen Einkommens aus der Mitar-

beit im Transportunternehmen ihres Ehemannes lediglich 553,70 DM.

Daß aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kre-

ditgebers in absehbarer Zeit mit einer wesentlichen und nachhaltigen

Verbesserung der Einkommensverhältnisse zu rechnen war, ist nicht

vorgetragen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der

Beklagten belief sich der pfändbare Teil ihres Monatseinkommens bei

Eintritt des Sicherungsfalles im Jahre 2000 auf 763,70 DM.

b) An pfändbarem Vermögen besaß die Beklagte nach den nicht

angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts hälftiges Sondermit-

eigentum an einem Zweifamilienhaus. Ausgehend von dem Gebäude-

wert, den die Klägerin mit 400.000 DM angegeben hat, entfielen auf die

Beklagte 200.000 DM.

c) Dieses pfändbare Vermögen ist bei der Beurteilung der wirt-

schaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Weise zu berück-

sichtigen, daß der Wert von 200.000 DM von der Bürgschaftsschuld über

500.000 DM abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkom-

mens der Beklagten die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden

laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzi-

elle Überforderung vor (Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01,

aaO S. 1648).

Das ist hier offensichtlich der Fall. Ausgehend von dem bei Über-

nahme der Bürgschaft geltenden günstigsten Zinssatz von 6,55% belau-

fen sich die Zinsen bei einer Schuld von 300.000 DM auf 19.650 DM

jährlich oder 1.637,50 DM monatlich. Sie übersteigen damit den pfändba-

ren Teil des Einkommens der Beklagten von höchstens 763,70 DM mo-

natlich bei weitem. Das würde sogar auch dann noch gelten, wenn man

angesichts der variabel verzinslichen Darlehen von sehr günstigen

durchschnittlichen Zinsen von lediglich 5%, d.h. hier 15.000 DM jährlich

ausgehen wollte.

2. Die danach bestehende tatsächliche Vermutung eines sittlich

anstößigen fremdbestimmten Handelns der Beklagten ist nicht widerlegt

oder entkräftet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt die

Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Klägerin (vgl. Senatsurteil

vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, aaO S. 1652).

a) Daß die Beklagte nach den Angaben der Klägerin mehrere Kre-

ditgespräche für ihren Ehemann allein geführt und auch sonst die kauf-

männische Verantwortung für das von ihm betriebene Transportunter-

nehmen getragen haben soll, fällt als Beweisanzeichen schon deshalb

nicht ins Gewicht, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch er-

fahrene und geschäftsgewandte Personen aus emotionaler Verbunden-

heit zu ihren Ehegatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell

kraß überfordern

(Senatsurteil vom 14. Mai 2002

WM 2002, 1350, 1351 m.w.Nachw.).

b) Ebenso ist der Einwand der Klägerin, der Gewerbebetrieb sei

die Existenzgrundlage der ganzen Familie gewesen, keine geeignete In-

diztatsache. Denn abgesehen davon, daß nicht einmal sicher ist, ob die

Beklagte von einem unternehmerischen Erfolg ihres Ehemannes in ei-

nem nennenswerten Umfang profitiert hätte, wiegt die Verbesserung des

allgemeinen Lebensstandards das Mithaftungsrisiko bei weitem nicht auf.

Bloße mittelbare Vorteile sind daher grundsätzlich - und erst recht bei

weitgehend fremdfinanzierten Existenzgründungen - kein Gesichtspunkt,

den finanziell kraß überforderten Ehepartner unter bewußter Ausnutzung

des persönlichen Näheverhältnisses in das unternehmerische Risiko des

anderen einzubinden. Zudem würde der gegenteilige Standpunkt zu ei-

ner sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung der Ehepartner selb-

ständiger Unternehmer führen (Senat BGHZ 146, 37, 46).

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Durch die anderweitigen Si-

cherheiten der Klägerin war das Haftungsrisiko der Beklagten nicht in

einer die Sittenwidrigkeit ausschließenden Weise begrenzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an-

derweitige Sicherheiten des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicher-

heiten - grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haf-

tungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein ver-

tretbares Maß beschränken

(vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Senat

BGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR

205/01, aaO S. 1651). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die von dem

Ehemann der Beklagten auf dem Betriebsgrundstück bestellte erstrangi-

ge Sicherungsgrundschuld nicht, weil die Klägerin gemäß Nr. 3 der

Bürgschaftsurkunde vom 26. November 1996 nicht verpflichtet ist, sich

zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie die Beklagte in An-

spruch nimmt, und die Beklagte aus der Aufgabe anderweitiger Sicher-

heiten keine Rechte herleiten kann. Daß ein solcher Ausschluß des

§ 776 BGB gegen § 9 AGBG verstößt (BGHZ 144, 52, 56 ff.), ändert

nichts. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft kann es

der Klägerin nicht zugute kommen, wenn die formularmäßige Bürgschaft

unangemessene und deshalb unwirksame Klauseln enthält.

IV.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die

Klage abweisen.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen