Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.05.2002 – XI ZR 81/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Mai 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 138 Abs. 1 Bb, 765

Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinn-

losen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensver-

schiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit

grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermei-

den. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft

(Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).

BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01 - OLG Dresden LG Dresden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom 19. Januar 2001 aufgehoben und das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden

vom

24. April 1998 abgeändert.

Die Klage wird uneingeschränkt abgewiesen.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Vertrag vom 25. Juli 1995 verbürgte sich die Beklagte - Mutter

von zwei Kindern und von Beruf Architektin - gegenüber der klagenden

Sparkasse bis zum Höchstbetrag von 9,86 Millionen DM. Hauptschuldne-

rin war die K. GmbH & Co. KG. Deren einziger Kommanditist und alleini-

ger Gesellschafter der Komplementärin war der Ehemann der Beklagten.

Die Beklagte war früher kaufmännische Angestellte bei der Haupt-

schuldnerin und bezog von Januar bis mindestens Ende August 1995 als

Geschäftsführerin der K. GmbH ein monatliches Bruttogehalt von

6.500 DM. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung war sie Miteigentümerin

eines mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belasteten Grund-

stücks zu ein halb und zusammen mit ihrem Ehemann Mitinhaberin eines

Bankguthabens über rund 20.000 DM. Außerdem besaß sie eine Le-

bensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 8.000 DM.

Am 1. September 1996 wurde über das Vermögen der KG das Ge-

samtvollstreckungsverfahren eröffnet. Im selben Monat kündigte die Klä-

gerin daraufhin die ausgereichten Geschäftskredite über insgesamt

18.276.968,55 DM fristlos und nahm die Beklagte aus dem Bürgschafts-

vertrag in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbe-

trag von 500.000 DM geltend. Die Beklagte hält dem entgegen, die

Bürgschaft überfordere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraß und

sei daher sittenwidrig.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewie-

sen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der

Revision der Beklagten und der unselbständigen Anschlußrevision der

Klägerin verfolgen die Parteien ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur uneinge-

schränkten Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht hat den Bürgschaftsvertrag für wirksam

erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Bürgschaft der Beklagten verstoße nicht gegen die guten Si t-

ten. Allerdings sei sie durch die Haftung bis zum Höchstbetrag von

9,86 Millionen DM von Anfang an finanziell in krasser Weise überfordert

worden. Mit der Teilinhaberschaft an dem Bankguthaben über rund

20.000 DM und ihrer Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von

ca. 8.000 DM habe ihr Gesamtvermögen nicht mehr als rund 18.000 DM

betragen. Der Miteigentumsanteil der Beklagten an einem Grundstück

ändere daran nichts, da er wertausschöpfend belastet gewesen sei. Das

monatliche Bruttoeinkommen von 6.500 DM als Geschäftsführerin der

K. GmbH habe nicht einmal zur vertragsgemäßen Zahlung der laufenden

Zinsen der verbürgten Verbindlichkeiten ausgereicht. Die bei einer kras-

sen finanziellen Überforderung bestehende tatsächliche Vermutung, daß

die Beklagte die Bürgschaft nur aus persönlicher Verbundenheit zu ih-

rem Ehemann, dem wirtschaftlichen Eigentümer der Hauptschuldnerin,

übernommen habe, habe die Klägerin nicht entkräftet.

Gleichwohl sei der Bürgschaftsvertrag bei Würdigung aller Um-

stände nicht als sittenwidrig einzustufen. Da die Klägerin die Beklagte

weder überrumpelt noch Aufklärungspflichten verletzt habe, rechtfertige

das Interesse des Gläubigers, sich vor Vermögensverschiebungen zwi-

schen Eheleuten zu schützen, auch die Hereinnahme einer im übrigen

wirtschaftlich sinnlosen Personalsicherheit. Daß sich die Hauptschuldne-

rin schon seit mehreren Jahren in der Gesamtvollstreckung befinde, än-

dere nichts, weil weiterhin die - wenngleich vorläufig nicht naheliegen-

de - Gefahr bestehe, daß der Ehemann der Beklagten als weiterer Bürge

der Klägerin Vermögensverlagerungen vornehme. Da es dazu bislang

nicht gekommen sei, sei die Klägerin jedoch an der Durchsetzung ihrer

Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag gegen die Beklagte rechtlich ge-

hindert, so daß das Landgericht die Klage zu Recht als derzeit unbe-

gründet abgewiesen habe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

Die von der Beklagten übernommene Höchstbetragsbürgschaft

verstößt in besonders auffälliger Weise gegen die guten Sitten und ist

infolgedessen nichtig. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Be-

rufungsgericht verkannt, daß ein Interesse des Kreditgebers, sich vor

etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen,

die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann vermeiden kann, wenn dieser

beschränkte Zweck durch eindeutige Erklärungen zum Inhalt der den

unterlegenen Vertragsteil sonst kraß überfordernden Bürgschaft oder

Mithaftungsabrede gemacht worden ist.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungs-

gerichts, die Beklagte werde durch die Übernahme einer Höchstbetrags-

bürgschaft von 9,86 Millionen DM finanziell kraß überfordert.

aa) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des

IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche

Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen

Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal

die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem

pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Si-

cherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser fi-

nanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung

- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Hinzutreten weiterer

Umstände - widerleglich zu vermuten, daß der dem Hauptschuldner per-

sönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Perso-

nalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Haupt-

schuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger

Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile

vom 27. Januar 2000

- IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom

13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126 und vom

4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224).

bb) Die Beklagte war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen

des Berufungsgerichts bei Abgabe der Bürgschaftserklärung im Juli 1995

ersichtlich nicht einmal annähernd in der Lage, die laufenden Zinsen für

die verbürgte Hauptschuld über 9,86 Millionen DM aus dem pfändbaren

Teil ihres Einkommens und Vermögens zu tragen. Ihr Gehalt als Ge-

schäftsführerin der K. GmbH von monatlich 6.500 DM brutto reichte dazu

bei weitem nicht aus. Eigenes verwertbares Vermögen war nur in Höhe

von rund 18.000 DM vorhanden. Das wertausschöpfend belastete

Grundeigentum der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht

berücksichtigt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - XI ZR 50/01).

cc) Die danach bestehende Vermutung, daß sich die Beklagte bei

Übernahme der ruinösen Bürgschaft von ihrer emotionalen Bindung an

ihren Ehemann, den wirtschaftlichen Alleineigentümer der Hauptschuld-

nerin, hat leiten lassen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als ent-

kräftet angesehen. Daß die Beklagte zunächst bei der Hauptschuldnerin

angestellt, geschäftlich nicht unerfahren war und als Vertreterin ihres

Ehemannes an Gesprächen zur Sanierung der Hauptschuldnerin teilge-

nommen hat, fällt entgegen der Ansicht der Klägerin als Beweisanzei-

chen nicht entscheidend ins Gewicht. Auch erfahrene und geschäftsge-

wandte Personen können aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehe-

gatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell kraß überfordern

(BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413

und vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 127).

b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, soweit

es unter Berufung auf die Rechtsprechung des vormals für das Bürg-

schaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein In-

teresse der kreditgebenden Bank, sich vor Vermögensverschiebungen

zwischen Eheleuten zu schützen, angenommen und mit Rücksicht darauf

die Sittenwidrigkeit der die Beklagte kraß überfordernden Bürgschaft

verneint hat.

aa) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß

vom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98,

WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwai-

gen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mit-

haftungsbegehren nicht. Ohne besondere, vom Kreditgeber im einzelnen

darzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grund-

sätzlich nicht davon ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde

Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur

eine erhebliche Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und

Sicherungsgeber verhindern soll. Eine solche Vereinbarung, die der

Personalsicherheit einen ganz besonderen Sinn verleiht, ist keineswegs

üblich oder den außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen zu

entnehmen. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verständiger

Vertragsparteien eine solche einschränkende Auslegung der Bürgschaft

oder Mithaftungsabrede vornimmt, setzt sich daher über allgemein aner-

kannte Auslegungsgrundsätze hinweg und verstößt überdies gegen das

Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion

formularmäßiger Bür g-

schafts- oder Mithaftungsverträge. Nimmt der Kreditgeber den Betroffe-

nen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten,

daß und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Kreditsumme erheb-

liche Vermögensverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses im

Rahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche

Verhalten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR

164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.), daß die Annahme einer

stillschweigend getroffenen Haftungsbegrenzung nicht gerechtfertigt ist.

bb) Diese Auffassung wird inzwischen im Grundsatz auch vom

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt. Er sieht sich jedoch daran

gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf

Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden

(BGH, Urteil, vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327,

2329 f.), weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei,

inwieweit sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor

Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bür g-

schaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern muß-

ten. Dieser differenzierenden Betrachtungsweise vermag sich der erken-

nende Senat nicht anzuschließen.

Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vertrauen einer

Prozeßpartei in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

überhaupt schutzwürdig ist (siehe dazu Schimansky WM 2001, 1889 ff.

m.w.Nachw.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier nicht

entscheidend an, weil sich bei einem vernünftigen Gläubiger kein für ei-

nen etwaigen Dispositionsschutz unerläßliches Vertrauen bilden konnte.

Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen des

Hauptschuldners als ein die Sittenwidrigkeit vermeidendes Moment ist

erstmals als Reaktion auf die Grundsatzentscheidungen des Bundes-

verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.)

und 5. August 1994 (BVerfG NJW 1994, 2749 f.) vom IX. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs berücksichtigt worden (vgl. BGHZ 128, 230, 234 f.;

132, 328, 331; 134, 325, 327 f.). Er hat dabei ausdrücklich der abwei-

chenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 120, 272, 278 f. und

Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315) wider-

sprochen. Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran fest-

gehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vor-

zubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kredit-

gebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69;

Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556,

1558). Von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur

Berücksichtigungsfähigkeit des Interesses des Gläubigers, sich vor Ver-

mögensverschiebungen zu schützen, ohne eine ausdrückliche Be-

schränkung von Bürgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine Re-

de sein (Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999

- XI ZR 10/98, aaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892).

Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der von der Beklagten im Juli

1995 übernommenen Bürgschaft hat danach nach denselben Kriterien zu

erfolgen wie die eines nach dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Bürg-

schaftsvertrages. An der abweichenden Rechtsprechung des IX. Zivil-

senats kann deshalb nicht festgehalten werden. Zu dieser Änderung der

Rechtsprechung ist der erkennende Senat ohne Anrufung des Großen

Senats für Zivilsachen gemäß § 132 GVG in der Lage, da er nach dem

Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar

2001 an Stelle des IX. Zivilsenats für Bürgschaftssachen zuständig ist.

c) Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil daher

aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Klage uneingeschränkt ab-

zuweisen.

II.

Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin

war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche

Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Prozeßrechtliche Bedenken gegen die

Ablehnung der Annahme der Anschlußrevision durch Urteil nach mündl i-

cher Verhandlung bestehen nicht (Senatsurteile vom 29. September

1992 - XI ZR 265/91, NJW 1992, 3225, 3227 und vom 14. März 2000

- XI ZR 14/99, WM 2000, 1057, 1058). Die Entscheidung muß nicht in

einem vorgeschalteten Beschlußverfahren getroffen werden.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann