Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.05.2002 – XI ZR 50/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. Mai 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 765

1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.

2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermö- gensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sit- tenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbe- schränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).

BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 - OLG Dresden LG Leipzig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil

des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom 21. Dezember 2000 in der berichtigten Fassung

vom 24. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Sparkasse schloß am 13./14. April 1994 mit der R.

Bau... GmbH (nachfolgend: R. GmbH), dem früheren Beklagten zu 1) und

einem weiteren Gesellschafter der R. GmbH fünf Darlehensverträge,

darunter einen Kontokorrentkreditvertrag über einen Höchstbetrag von

200.000 DM zu einem Zinssatz von 12,5% p.a.. Gleichzeitig übernahm

die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte), Ehefrau des früheren Be-

klagten zu 1), eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbe-

trag von 100.000 DM zur Sicherung für alle bestehenden und künftigen,

auch bedingten und befristeten Forderungen der Klägerin gegen die

Darlehensnehmer. Zuvor hatte die B.bank GmbH eine Ausfallbürgschaft

über 80% für die gewährten Kredite bestellt. Nachdem eine Eröffnung

des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der R. GmbH

am 31. Mai 1996 mangels Masse abgelehnt worden war, kündigte die

Klägerin sämtliche Darlehensverträge fristlos.

In der Folgezeit zahlte die B.bank GmbH der Klägerin einen Betrag

von 207.471,01 DM und ermächtigte sie zur gerichtlichen Geltendma-

chung der ihr als Ausfallbürgin zustehenden Forderungen gegen die

Darlehensnehmer und die Beklagte als Mitbürgin. Nach Verwertung ver-

schiedener Sicherheiten hat die Klägerin Zahlungsklage erhoben.

Die Beklagte, die den Bürgschaftsvertrag für sittenwidrig erachtet,

hat u.a. vorgetragen: Ihr gehöre ein sanierungsbedürftiges Mehrfamili-

enhaus, das bei Übernahme der Bürgschaft mit einem mit rund

300.000 DM valutierenden Hypothekendarlehen wertausschöpfend bela-

stet gewesen sei. Als teilzeitbeschäftigte Lehrerin und Mutter eines sie-

benjährigen Sohnes habe sie im März 1994 1.470 DM netto verdient so-

wie mit ihrer Immobilie Mieteinnahmen von 1.232,50 DM erzielt. Die mo-

natliche Annuitätenrate für das Hypothekendarlehen habe 2.143 DM be-

tragen.

Das Landgericht hat der Klage gegen den früheren Beklagten zu

1) teilweise und der gegen die Beklagte antragsgemäß in Höhe von

100.000 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist weitgehend erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wurde.

I.

Das Berufungsgericht hat die Bürgschaftsübernahme der Beklag-

ten für wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausge-

führt:

Der Bürgschaftsvertrag der Parteien verstoße entgegen der An-

sicht der Beklagten nicht gegen die guten Sitten. Eine krasse finanzielle

Überforderung bei Abgabe der Bürgschaftserklärung lasse sich nach

dem Vortrag der Beklagten nicht feststellen. Zwar seien die Mietein-

künfte aus ihrer Immobilie nur zu erzielen, wenn zugleich das auf ihr la-

stende Hypothekendarlehen ordnungsgemäß zurückgezahlt werde. So-

lange sie aber mit ihren gesamten Einnahmen und der Schuldentilgung

eigenes Vermögen bilden könne, sei die Annahme einer krassen finan-

ziellen Überforderung sachlich nicht gerechtfertigt.

Überdies komme nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des

Bundesgerichtshofs eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auch des-

wegen nicht in Betracht, weil das Interesse der Klägerin, sich vor Ver-

mögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, die Bürgschaft

rechtfertige. Die vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretene

Gegenmeinung überzeuge nicht. Wie die Regeln über die Anfechtung

von Rechtsgeschäften des Schuldners in der Zwangsvollstreckung und

Insolvenz zeigten, seien Vermögensverschiebungen unter Eheleuten

nicht nur eine abstrakte Möglichkeit, sondern eine von der Rechtsord-

nung wahrgenommene, ernsthaft bestehende Gefährdung der Gläubi-

gerinteressen. Wenn ein Gläubiger nach den Grundsätzen der Privat-

autonomie diesem rechtlich anerkannten Interesse Rechnung trage und

sich durch einen Bürgschaftsvertrag einen eigenständigen Zahlungsan-

spruch gegen den finanzschwachen Ehegatten des Hauptschuldners

verschaffe, könne die Rechtsordnung diesem Handeln grundsätzlich

nicht das Urteil der Sittenwidrigkeit entgegenhalten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in entschei-

denden Punkten nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der

Bürgschaftsvertrag der Parteien nach dem streitigen Vorbringen der Be-

klagten, von dem für die Revisionsinstanz auszugehen ist, gegen die

guten Sitten und ist infolgedessen nichtig.

1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des

IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwen-

dung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Siche-

rungsgebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge re-

gelmäßig entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem

Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem

Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichte-

ten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37,

42; Senatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125

und vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). Zwar

reicht selbst der Umstand, daß der Betroffene voraussichtlich nicht ei n-

mal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem

pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Si-

cherungsfalles dauerhaft tragen kann, regelmäßig nicht aus, um das

Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle

krasser finanzieller Überforderung ist aber nach der allgemeinen Le-

benserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu ver-

muten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emoti o-

naler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kre-

ditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe

Senatsurteile vom 13. November 2001 aaO S. 126 und vom 4. Dezember

2001 aaO).

2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, war die Be-

klagte nach ihrem Vorbringen bei Übernahme der Bürgschaft voraus-

sichtlich nicht in der Lage, die in den Kreditverträgen, welche Anlaß der

Höchstbetragsbürgschaftserklärung über 100.000 DM waren, vereinbar-

ten Zinsen aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen

dauerhaft allein zu tragen. Es spricht deshalb eine von der Klägerin zu

widerlegende tatsächliche Vermutung dafür, daß sie die Bürgschaft nur

aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen hat.

a) Nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben verdiente

die Beklagte bei Übernahme der Bürgschaft im März 1994 als teilzeitbe-

schäftigte Lehrerin lediglich 1.470 DM netto im Monat. Dieses Einkom-

men war unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem

damals sieben Jahre alten Sohn unpfändbar (§ 850 c Abs. 1 ZPO). Ihren

Einkünften aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses in Höhe von

1.232,50 DM monatlich standen nach ihrem streitigen Vorbringen Auf-

wendungen von 2.143 DM für Zinsen und Tilgung des angeblich mit rund

300.000 DM valutierenden Hypothekendarlehens gegenüber. Diese Auf-

wendungen waren, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, not-

wendig, um die Mieteinnahmen erzielen zu können. Daß von den Auf-

wendungen weniger als 1.232,50 DM monatlich auf Zinsen entfielen, ist

nicht festgestellt und angesichts der Höhe des Hypothekendarlehens

auch nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist vielmehr

davon auszugehen, daß von ihren Mieteinnahmen nicht einmal ein Teil

zur Bedienung der laufenden Zinsen aus der verbürgten Darlehenssum-

me von 100.000 DM zur Verfügung stand. Die Annahme des Berufungs-

gerichts, die Beklagte sei mit Hilfe ihres Arbeitseinkommens und ihrer

Mieteinnahmen in der Lage, Vermögensbildung zu betreiben, entbehrt

danach jeder Grundlage.

b) Auch über pfändbares Vermögen, das bei der Beurteilung ihrer

Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre, verfügt die Beklagte nach

ihren Angaben nicht. Ihr Mehrfamilienhausgrundstück hat nach ihrem

unter Beweis gestellten Vorbringen, dem das Berufungsgericht, wie die

Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen ist, le-

diglich einen Verkehrswert von 300.000 DM und ist wertausschöpfend

belastet. Diese Belastung ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

des Bürgen zu berücksichtigen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichts-

hofs hat in zwei älteren Entscheidungen zwar die gegenteilige Ansicht

vertreten (BGH, Urteile vom 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766,

768 und vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, WM 1998, 67, 69, in-

soweit in BGHZ 137, 153 ff. nicht abgedruckt). Diese Ansicht ist ange-

sichts der jetzt auch vom IX. Zivilsenat geteilten Auffassung, daß sich

die Wirksamkeit einer Bürgschaft nur nach der tatsächlichen wirtschaftli-

chen Leistungsfähigkeit des Bürgen richtet (BGHZ 146, 37, 43 f.; BGH,

Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 298/98, WM 2000, 410, 412), aber

überholt. Nach dieser neuen Rechtsprechung ist es allein folgerichtig,

das verbürgte Risiko nur um den im Einzelfall effektiv verfügbaren Siche-

rungswert des mitverhafteten dinglichen Vermögens zu mindern, also

valutierende dingliche Belastungen vermögensmindernd zu berücksichti-

gen. Deren Nichtberücksichtigung widerspräche auch der banküblichen

Praxis und würde insbesondere bei wertausschöpfenden dinglichen Be-

lastungen dazu führen, daß ein Bürge als finanziell leistungsfähig be-

handelt werden müßte, obwohl er dies ersichtlich nicht ist (Nob-

be/Kirchhof BKR 2001, 1, 9 f.). An der vorgenannten älteren Rechtspre-

chung des IX. Zivilsenats kann deshalb nicht festgehalten werden. Zu

dieser Änderung der Rechtsprechung ist der erkennende Senat ohne

Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 GVG in der

Lage, da er nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs

seit dem 1. Januar 2001 an Stelle des IX. Zivilsenats für Bürgschaftssa-

chen zuständig ist.

c) Aus der maßgeblichen Sicht eines rational handelnden Krediti n-

stituts war bei Hereinnahme der Bürgschaft im März 1994 auch mit einer

alsbaldigen wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten nicht zu rechnen. An-

gesichts des Alters des von ihr betreuten Sohnes von sieben Jahren er-

schien eine ganztätige berufliche Tätigkeit der Beklagten in naher Zu-

kunft vielmehr eher unwahrscheinlich. Daß sich die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse günstiger entwickelt hätten, als dies bei Über-

nahme der Bürgschaft zu erwarten war, ist weder substantiiert vorgetra-

gen noch festgestellt, so daß sich die von der Revisionserwiderung er-

örterte Streitfrage, ob auch die finanzielle Situation des Bürgen bei Ein-

tritt des Bürgschaftsfalles bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit Be-

rücksichtigung finden muß, nicht stellt.

3. Anders als das Berufungsgericht unter Berufung auf die Recht-

sprechung des

vormals

für das Bürgschaftsrecht

zuständigen

IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs angenommen hat, ändert auch

ein Interesse des Gläubigers, sich vor Vermögensverschiebungen zwi-

schen Eheleuten zu schützen, an der Sittenwidrigkeit einer den bürgen-

den Ehegatten finanziell kraß überfordernden Bürgschaft nichts. Über-

dies hat das Berufungsgericht übersehen, daß eine Klage gegen einen

kraß finanziell überforderten bürgenden Ehegatten auch nach der Recht-

sprechung des IX. Zivilsenats - als derzeit unbegründet - abzuweisen ist,

wenn eine Vermögensverschiebung - wie hier - nicht stattgefunden hat

(BGHZ 128, 230, 235 f.; 134, 325, 328 ff.; BGH, Urteil vom 25. November

1999 - IX ZR 40/98, WM 2000, 23, 25).

a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß

vom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98,

WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwai-

gen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mit-

haftungsbegehren nicht. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegen-

de und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht

davon ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bürgschaft

oder Mithaftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebli-

che Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungs-

geber verhindern soll. Eine solche Vereinbarung, die der Personalsi-

cherheit einen ganz besonderen Sinn verleiht, ist keineswegs üblich

oder den außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen zu ent-

nehmen. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verständiger

Vertragsparteien eine solche einschränkende Auslegung der Bürgschaft

oder Mithaftungsabrede vornimmt, setzt sich daher über allgemein aner-

kannte Auslegungsgrundsätze hinweg und verstößt überdies gegen das

Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion

formularmäßiger Bür g-

schafts- oder Mithaftungsverträge. Nimmt der Kreditgeber den Betroffe-

nen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten,

daß und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Kreditsumme erheb-

liche Vermögensverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses im

Rahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche

Verhalten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR

164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.), daß die Annahme einer

stillschweigend getroffenen Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt

ist.

b) Diese Auffassung wird inzwischen im Grundsatz auch vom

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt. Er sieht sich jedoch daran

gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Grundsätze auch auf

Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden

(Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.),

weil für die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit

sie ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögens-

verschiebungen über die bloße Hereinnahme einer Bürgschaft hinaus

durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten. Dieser di f-

ferenzierenden Betrachtungsweise vermag sich der erkennende Senat

nicht anzuschließen.

Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vertrauen einer

Prozeßpartei in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung

überhaupt schutzwürdig ist (siehe dazu Schimansky WM 2001, 1889 ff.

m.w.Nachw.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier nicht

entscheidend an, weil sich bei einem vernünftigen Gläubiger kein für ei-

nen etwaigen Dispositionsschutz unerläßliches Vertrauen bilden konnte.

Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen des

Hauptschuldners als ein die Sittenwidrigkeit vermeidendes Moment ist

erstmals als Reaktion auf die Grundsatzentscheidungen des Bundes-

verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.)

und 5. August 1994 (BVerfG NJW 1994, 2749) vom IX. Zivilsenat des

Bundesgerichtshofs berücksichtigt worden (vgl. BGHZ 128, 230, 234 f.;

132, 328, 331; 134, 325, 327 f.). Er hat dabei ausdrücklich der abwei-

chenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 120, 272, 278 f. und

Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315) wider-

sprochen. Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran fest-

gehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vor-

zubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kredit-

gebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69;

Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556,

1558). Von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur

Berücksichtigungsfähigkeit des Schutzinteresses des Gläubigers vor

Vermögensverschiebungen ohne eine ausdrückliche Beschränkung von

Bürgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine Rede sein (Vorlage-

beschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98,

aaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892).

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil insbesondere

tatrichterliche Feststellungen zum Wert des Mehrfamilienhauses der Be-

klagten, der Valutierung des Hypothekendarlehens und zu den monatli-

chen Zins- und Tilgungslasten der Beklagten bei Abschluß des Bürg-

schaftsvertrages fehlen. Zur weiteren Sachaufklärung war die Sache

deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1

Satz 1 ZPO a.F.).

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen