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BGH Urteil vom 28.05.2002 – XI ZR 199/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 199/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 765, 138 Aa

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt, wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaf- tung oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evi- dent ist.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 - OLG Naumburg LG Magdeburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

26. April 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus

einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in

Anspruch.

Die Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortfüh-

rung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen

Unternehmens, dessen Betriebsleiterin sie früher gewesen war. Zu die-

sem Zweck trat sie als Komplementärin in die KG ein. Die Beklagte

übernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM.

Mit Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom 16. März und

30. Oktober 1996 gewährte die Klägerin der KG Kredite in Höhe von ins-

gesamt 2.506.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 8,25%. Für diese

übernahm die Beklagte im Januar 1997 eine selbstschuldnerische Bürg-

schaft bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million DM.

Die Beklagte, eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratet

und kinderlos, war seit 1992 als selbständige Finanz- und Versorgungs-

beraterin tätig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 1996

betrugen ihre jährlichen Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunft

vom 18. Juli 1996 hatte sie

ihr Jahreseinkommen hingegen auf

64.000 DM und das

ihres Ehemannes auf 34.000 DM, zusammen

98.000 DM, beziffert. Ihr Bankguthaben hatte sie dort mit 20.000 DM und

den Wert von Grundeigentum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von

145.000 DM belastet war, mit 145.000 DM angegeben. In einem Sachbe-

richt der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom

19. August 1996 an die Klägerin wurde der Verkehrswert des belasteten,

der Beklagten nur zu ein halb zustehenden Grundstücks hingegen auf

300.000 DM und das Bankguthaben der Beklagten auf 21.000 DM bezif-

fert.

Nachdem die KG im November 1999 die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens beantragt hatte, kündigte die Klägerin am 3. Dezember 1999

die in Höhe von 1.768.886,41 DM valutierenden Kredite und nahm die

Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.

Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen

krasser finanzieller Überforderung geltend. Sie sei nicht in der Lage ge-

wesen, die laufenden Zinsen zu tilgen. Die Gesellschafterstellung habe

sie nur als Strohfrau und die Bürgschaft nur aufgrund familiären Drucks

übernommen. Sie sei geschäftsunerfahren gewesen. Überdies habe der

Mitarbeiter der Klägerin die Übernahme der Bürgschaft als bloße Form-

sache verharmlost.

Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM

nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Beru-

fung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit

der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Bürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung der

Bürgin sittenwidrig. Die Beklagte sei allerdings weder geschäftlich uner-

fahren gewesen noch seien der von ihr behauptete familiäre Druck oder

die angebliche Verharmlosung der Bürgschaftsübernahme durch einen

Mitarbeiter der Klägerin geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen. Daß

die Kreditgewährung von der Gestellung einer Bürgschaft abhängig ge-

macht worden sei, entspreche der banküblichen Praxis und rechtfertige

die Annahme der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn die Beklagte

- wie sie behaupte - nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei.

Bürgschaften von Angehörigen des Hauptschuldners oder eines persön-

lich haftenden Gesellschafters seien jedoch auch bei Fehlen weiterer

Umstände als sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Mißverhältnis

zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähig-

keit des Bürgen bestehe. So sei es hier. Die Beklagte sei bei Berück-

sichtigung ihres pfändbaren Einkommens und Vermögens nicht in der

Lage, auch nur die laufende Zinslast zu tragen. Dies gelte auch dann,

wenn man zugunsten der Klägerin von dem in der Selbstauskunft vom

18. Juli 1996 angegebenen Jahreseinkommen von 98.000 DM ausgehe

sowie die Vermögensverhältnisse aus dem Sachbericht der M. Beteili-

gungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 zu-

grunde lege. Die Klägerin habe auch berücksichtigen müssen, daß die

Beklagte für die Übernahme des Kommanditanteils von 810.000 DM noch

den Kaufpreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben jährlichen Folge-

raten von 100.000 DM habe zahlen müssen. Auf den mit dem Erwerb des

Kommanditanteils verbundenen Vermögenszuwachs komme es nicht an,

da der Kommanditanteil im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners kei-

nen Wert mehr habe. Das Interesse der Klägerin, sich vor Vermögens-

verschiebungen zu schützen, rechtfertige die Hereinnahme der die Be-

klagte finanziell kraß überfordernden Bürgschaft hier nicht.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen

Punkten stand.

1. Im Ergebnis zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungs-

gerichts, die Beklagte werde durch die Übernahme der Höchstbetrags-

bürgschaft von 1 Million DM finanziell kraß überforder t.

a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des

IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes liegt eine solche

Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen

Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich fest-

gelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen

aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft

aufbringen kann (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom

27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November

2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR

56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 und

81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei der Beurteilung der

krassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden ist

pfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der ermi t-

telte Wert von der Bürgschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezo-

gen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen

oder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden

laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finan-

zielle Überforderung vor (Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).

b) So ist es hier, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht be-

rücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Er-

werb des Kommanditanteils ankommt.

aa) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von den bestrittenen

Vermögensverhältnissen der Beklagten ausgeht, wie sie sich aus dem

Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH

vom 19. August 1996 ergeben, betrug das pfändbare Vermögen der Be-

klagten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Ab-

schluß des Bürgschaftsvertrages nur 98.500 DM. Die Beklagte verfügte

danach über ein Bankguthaben von 21.000 DM und war zu ein halb mit-

beteiligt an einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 DM,

das mit valutierenden Grundpfandrechten von 145.000 DM belastet war.

Diese Belastung ist der banküblichen Praxis entsprechend bei der Beur-

teilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten vermögensmindernd zu be-

rücksichtigen; denn im Falle der Veräußerung des Grundstücksanteils

der Beklagten stünde nur der um die Belastung geminderte Erlös zur

Erfüllung ihrer Bürgschaftsschuld zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom

14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Dies wären hier 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben von

21.000 DM sind danach von der Bürgschaftsschuld von 1 Million DM ab-

zuziehen, so daß sich bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten

Vertragszinssatz von 8,25% eine monatliche Zinsbelastung in Höhe von

6.197,81 DM ergibt.

bb) Diese laufende Zinslast konnte die Beklagte nicht aus dem

pfändbaren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom Berufungsge-

richt zugrundegelegten Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 verfügte die

Beklagte selbst über jährliche Einnahmen von 64.000 DM. Das angege-

bene Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 34.000 DM ist, da es auf

die Leistungsfähigkeit nur des Bürgen persönlich ankommt, insoweit

nicht unmittelbar zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, daß sich

der pfändungsfreie Betrag nicht durch Unterhaltspflichten erhöht. Auszu-

gehen ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von

einem Jahreseinkommen der Beklagten von 98.000 DM, sondern nur von

64.000 DM, d.h. monatlichen Einkünften von 5.333,33 DM. Der 1997

nach § 850 c ZPO monatlich pfändbare Betrag beläuft sich danach auf

3.337,03 DM und bleibt damit weit hinter der monatlichen Zinsbelastung

zurück.

2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts,

die krasse finanzielle Überforderung habe ohne weiteres die Sittenwid-

rigkeit der Bürgschaft der Beklagten zur Folge.

a) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sitten-

widrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Famili-

enangehöriger entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar

2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senat BGHZ 146, 37 ff.; Se-

natsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436 f., jeweils

m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, für die

Bürgschaft der Beklagten als einziger Kommanditistin der Hauptschuld-

nerin grundsätzlich nicht.

aa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat

nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berech-

tigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten

Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Ge-

schäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu ver-

langen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336;

BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235,

236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom 16. Dezember

1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 516; vom 18. September 2001

- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. Januar

2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436). Das gilt in gleicher Weise, wenn der

Kredit - wie hier - einer Kommanditgesellschaft gewährt und vom Kom-

manditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird (Nobbe/Kirchhof

BKR 2001, 5, 14). Auch in diesem Fall kann die kreditgebende Bank im

allgemeinen davon ausgehen, daß bei einem Gesellschafterbürgen, der

einen bedeutsamen Gesellschaftsanteil hält, das eigene wirtschaftliche

Interesse im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftung

kein unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Auch hier begründen daher

weder die krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesell-

schafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesell-

schaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl.

Senatsurteil vom 15. Januar 2002 aaO S. 436 f. m.w.Nachw.).

bb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter

- wie die Beklagte dies behauptet - lediglich die Funktion eines Stroh-

mannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daß der-

jenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines

Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persön-

licher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherr-

schenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwid-

rigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entsprechend (Senatsurteil

vom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw.). Wird die Bank in die

wirtschaftlichen Hintergründe der Gesellschaftsgründung so einbezogen,

daß für sie die wirklichen Motive des Bürgen klar hervortreten, so darf

sie davor nicht die Augen verschließen. Erkennt das Kreditinstitut infolge

der ihm offenbarten Tatsachen, daß derjenige, der die Haftung überneh-

men soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschaf-

ters nur aus emotionaler Abhängigkeit übernommen hat, er also keine

eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der überforderte Bürge in

gleicher Weise schutzwürdig wie in den typischen Fällen von Haftungs-

erklärungen für die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotional

eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 337; BGH, Urteil vom 18. September

2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).

b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionserwiderung zu

Recht rügt, bislang weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage,

ob die Beklagte lediglich als Strohfrau ohne eigene wirtschaftliche Inter-

essen Gesellschafterin geworden war, Feststellungen getroffen noch zu

der Frage, ob das der Klägerin bekannt war oder sie davor die Augen

verschlossen hat.

3. Eine finanziell belastende Bürgschaftsübernahme kann nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch aufgrund be-

sonderer erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände

sittenwidrig sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die ge-

schäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung

und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen

Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat

(vgl. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329,

333; BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588,

592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512 und Se-

natsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 437). Der-

artige Umstände hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls nicht festge-

stellt.

a) Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungs-

gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe nicht eine beste-

hende geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt. Dieser

Umstand, der in der Praxis bei einem Kommanditisten ohnedies so gut

wie nie zu bejahen sein wird (Nobbe/Kirchhof aaO S. 15), scheidet hier

angesichts der Berufsausbildung der Beklagten als Diplomjuristin und

ihrer seit 1992 ausgeübten Tätigkeit als Finanz- und Versorgungsberate-

rin aus.

b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungs-

gericht auch eine zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führende seelische

Zwangslage der Beklagten verneint. Die Beklagte hat sich zwar darauf

berufen, sie sei von ihrem Vater am Hochzeitstag ihrer Eltern massiv

unter Druck gesetzt worden. Das Berufungsgericht weist aber zutreffend

darauf hin, es sei nicht dargetan, daß diese Umstände der Klägerin be-

kannt geworden sind.

c) Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, so-

weit es den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten als unerheb-

lich ansieht, der Mitarbeiter J. der Klägerin habe auf Nachfrage die Bürg-

schaft als bloße Formsache bezeichnet und die Rechtsfolgen verhar m-

lost. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann

in einer Verharmlosung der Rechtsfolgen einer Bürgschaft eine Irrefüh-

rung des Bürgen liegen und damit zugleich ein besonderer Umstand, der

die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (mit)begründen kann (vgl. BGH, Urteil

vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in

BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001

- IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922; Nobbe/Kirchhof aaO S. 15).

4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schließlich die Ansicht des

Berufungsgerichts, ein Interesse der Klägerin, sich vor Vermögensver-

schiebungen unter Verwandten zu schützen, rechtfertige die kraß über-

fordernde Bürgschaft nicht. Wie der erkennende Senat bereits in seinem

Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsa-

chen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt

allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein

unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht. Gleiches gilt für eine kraß

überfordernde Bürgschaft. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzule-

gende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich

nicht davon ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bür g-

schaft inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermögensverlage-

rung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll.

Nimmt der Kreditgeber den Bürgen - wie hier - in Anspruch, ohne auch

nur ansatzweise zu behaupten, daß und in welchem Umfang eine im

Verhältnis zur Kreditsumme erhebliche Vermögensverschiebung statt-

gefunden hat, so zeigt dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu be-

rücksichtigende nachvertragliche Verhalten, daß die Annahme einer stil l-

schweigend getroffenen Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt ist.

Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002

(XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) unter

Änderung der Rechtsprechung des

IX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom

8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) näher ausge-

führt hat, auch für Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar

1999.

III.

Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-

ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565

Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

Nobbe Siol Bungeroth

Richter am Bundesge- Mayen richtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehin- dert, seine Unterschrift beizufügen.

Nobbe