Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2002 – I ZB 19/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 396 19 425

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 5. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Winnetou

Wird der Name einer Romanfigur angesichts ihrer Bekanntheit vom Verkehr als

Synonym für einen bestimmten Charakter verstanden, fehlt ihm jede Unterschei-

dungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich.

BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant

und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 28. April 2000 an Verkün-

dungs Statt zugestellten Beschluß des 32. Senats (Marken-

Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten

der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Löschung der Wortmarke

Nr. 396 19 425 "Winnetou" und zwar bezüglich der Waren und Dienstleistungen

"Druckereierzeugnisse; Filmproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von

Büchern und Zeitschriften".

Sie hat geltend gemacht, es liege der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG vor, weil die Eintragung entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG er-

folgt sei; mit ihr werde eine Umgehung der Gemeinfreiheit der Romanfigur "Win-

netou" erreicht. Im übrigen stehe dem Markenschutz auch ein Freihaltungsbe-

dürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und das Fehlen der Unterschei-

dungskraft der Marke entgegen.

Die Markeninhaberin hat dem Antrag widersprochen.

Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat an-

tragsgemäß die teilweise Löschung der Marke angeordnet.

Die Beschwerde der Markeninhaberin, die das Waren- und Dienstlei-

stungsverzeichnis mit den Worten "ausgenommen die Werke von Karl May

selbst" eingeschränkt hat, ist erfolglos geblieben (BPatGE 42, 250).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die An-

tragstellerin beantragt, verteidigt die Markeninhaberin den Bestand ihrer Marke.

II. Das Bundespatentgericht hat den Übergang der Antragstellerin auch

auf den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

für verfahrensrechtlich zulässig und das Teillöschungsbegehren für begründet

erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die angegriffene Marke stelle für die im Löschungsverfahren angegriffe-

nen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, weil sie angesichts der Bekanntheit der hinter ihr ste-

henden Romanfigur geeignet erscheine, vom angesprochenen Verkehr als

Sachhinweis auf den Inhalt oder den Gegenstand der Dienstleistungen und Wa-

ren zu dienen, die sich mit dem Leben und Sterben von Winnetou befaßten.

Winnetou sei Gegenstand vielfältiger Publikationen in Druck, Film und Ton.

Darüber hinaus sei Winnetou im allgemeinen Bewußtsein zur Bezeichnung ei-

nes bestimmten Menschentypus, des edlen Indianerhäuptlings, geworden. Das

Freihaltungsbedürfnis beziehe sich nicht nur auf Druckereierzeugnisse, sondern

erstrecke sich auch auf die selbständigen Dienstleistungen "Filmproduktion" und

"Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften".

Darüber hinaus habe auch schon im Zeitpunkt der Eintragung der Marke

die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt. Angesichts seiner Bekanntheit

als Romanfigur von Karl May sei der Name "Winnetou" nicht geeignet, auf die

Waren- oder Dienstleistungsherkunft hinzuweisen. Für eine Verkehrsdurchset-

zung des Namens für die Markeninhaberin fehle es an jedem Nachweis.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht die Schutzfähigkeit der

Marke "Winnetou" für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen

verneint und die beantragte Teillöschung der Marke bestätigt.

1. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen nicht dagegen, daß das Bun-

despatentgericht seine Entscheidung auf den Löschungsgrund des § 50 Abs. 1

Nr. 3 MarkenG gestützt und § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zur Begründung der

Löschungsreife herangezogen hat. Die Antragstellerin hat ihr Begehren aus-

drücklich auch auf die genannten Eintragungshindernisse gestützt; hierauf hat

sich die Markeninhaberin rügelos eingelassen. Die Rüge der Rechtsbeschwer-

de, die Antragstellerin habe keinen den Streitgegenstand der Eintragungshin-

dernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hinreichend bestimmenden Antrag

gestellt, greift nicht durch.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die Marke

kann im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Ihr steht der Löschungs-

grund des § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

a) Das Bundespatentgericht hat der Marke "Winnetou" die erforderliche

Unterscheidungskraft für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistun-

gen abgesprochen, weil der Name "Winnetou" zwar ursprünglich phantasievoll

gewesen sein möge, jedoch als überaus bekannter Buchtitel nicht mehr geeignet

sei, auf die Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hin-

zuweisen, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die in dem bekannten Werk

enthaltene Leistung (Inhaltsangabe) verstanden werde. Gegen diese tatrichterli-

che Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken zu lö-

schen, denen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen jegliche

Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes die einer Marke innewohnende Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH,

Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281

- Bar jeder Vernunft, m.w.N.). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ur-

sprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu ge-

währleisten.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterschei-

dungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis auszuräumen. Kann demnach

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vorder-

grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt

es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer

geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2002, 1070, 1071

- Bar jeder Vernunft, m.w.N.).

Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hatte sich der Name

"Winnetou" bereits im Eintragungszeitpunkt aufgrund der Bekanntheit der Ro-

manfigur von Karl May zum Synonym für einen rechtschaffenen Indianerhäupt-

ling entwickelt. Gerade darauf beruhe die Eignung dieses Namens, als Sach-

hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand der im Streitfall fraglichen Waren oder

Dienstleistungen dienen zu können, die sich mit dieser Romanfigur befaßten.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit der Rüge, das

Bundespatentgericht habe derartige Feststellungen nicht aus eigener Sachkun-

de treffen können. Die Beurteilung durch das Bundespatentgericht steht - anders

als die Rechtsbeschwerde, die insoweit lediglich ihre eigene Auffassung an die

Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, meint - in Übereinstimmung mit der all-

gemeinen Lebenserfahrung und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet

werden. Insbesondere steht der Annahme des Bundespatentgerichts nicht ent-

gegen, daß die Vorstellung des Verkehrs über die Romanfigur durchaus im De-

tail sehr unterschiedlich geprägt sein kann.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Unterscheidungs-

kraft des Namens "Winnetou" kraft Verkehrsdurchsetzung folge aus der Be-

kanntheit der Romantrilogie "Winnetou" von Karl May insofern, als die Bekannt-

heit eines Titels nach der Rechtsprechung des Senats die Schlußfolgerung na-

helege, daß er vom Verkehr auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

Druckschrift verstanden werde. Dieser Erfahrungssatz bezieht sich, was die

Rechtsbeschwerde vernachlässigt, nur auf Titel von periodisch erscheinenden

Werken, wie Zeitungen und Zeitschriften, die sich angesichts ihres regelmäßi-

gen Erscheinens zu einem Hinweis auf die betriebliche Herkunft entwickeln kön-

nen (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999,

519 - Max; Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 71 = WRP 1999,

1279 - SZENE; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP

2000, 533 - FACTS). Bei Einzelwerken, um die es im Streitfall geht, ist für die

Heranziehung des Erfahrungssatzes dagegen kein Raum.

Die Beurteilung des Bundespatentgerichts bezieht sich mit Recht nicht

nur auf die streitgegenständlichen Waren, nämlich "Druckereierzeugnisse", son-

dern auch auf die in Frage stehenden Dienstleistungen. Denn der beschreiben-

de Begriffsinhalt des Namens "Winnetou" betrifft nicht nur die Werke als solche,

sondern gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels deren die Werke ent-

stehen. Denn der Verkehr wird den schlagwortartig der Romanfigur "Winnetou"

innewohnenden Aussagegehalt als allgemein verständliche Beschreibung des

Inhalts der Produktion verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstlei-

stungen selbst beziehen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. BGH, Beschl. v.

1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = WRP 2001, 1205 - REICH

UND SCHOEN).

Ist demnach von dem beschreibenden Begriffsinhalt (Romanfigur) des

Namens "Winnetou" auszugehen, kann der Marke deshalb die erforderliche

konkrete Unterscheidungseignung und damit die Unterscheidungskraft nicht zu-

gesprochen werden, so daß der Löschungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 3 , § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist.

b) Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundespatentgericht be-

jahte Frage, ob auch das Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses

im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, nicht mehr an. Insofern wä-

re aber der vorerwähnte beschreibende Begriffsinhalt des Markenwortes von

Bedeutung. Die schon vom Bundespatentgericht nicht abschließend beantwor-

tete Frage, ob auch der Löschungsgrund des Eintragungshindernisses des § 8

Abs. 2 Nr. 9 MarkenG vorliegt, bedarf keiner Entscheidung.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Markeninhaberin

(§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher