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BGH Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 171/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Winnetous Rückkehr

MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2

Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch

dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich ur-

heberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein dar-

auf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird.

BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 171/00 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Mai 2000 aufgehoben.

Auf deren Berufung wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssa-

chen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1999 abgeän-

dert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Verlagsgesellschaft, deren Geschäftszweck u.a. darin

besteht, das Gesamtwerk des Schriftstellers Karl May zu betreuen und einer

breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verwertet die seit 1963 gemein-

freien Werke Karl Mays in Buchform, zu denen u.a. die Bände "Winnetou I",

"Winnetou II" und "Winnetou III" sowie "Winnetous Erben" gehören. Diese

Werke werden nicht nur im Verlagsprogramm der Klägerin, sondern unter Bei-

behaltung der bisherigen Titel auch von anderen Verlagen herausgegeben.

Daneben haben auch andere Autoren Werke verfaßt, in deren Titel der Name

"Winnetou" enthalten ist und die bei anderen Verlagen erschienen sind.

Die Beklagte ist Filmproduzentin. Sie hat unter dem Titel "Winnetou's

Rückkehr" einen zweiteiligen Film produziert, der inzwischen durch das ZDF

ausgestrahlt wurde. Drehbuchautor und Hauptdarsteller des Films ist der

Schauspieler Pierre Brice, der bereits vorher in Filmen, die unter der Lizenz der

Klägerin hergestellt wurden, den Indianerhäuptling Winnetou verkörperte. Die

Handlung des Films beruht darauf, daß Winnetou tatsächlich nicht gestorben,

sondern nur ins Koma gefallen ist und nach seinem Erwachen zunächst in den

Bergen lebt und später Häuptling eines Stammes von Waldindianern wird.

Die Klägerin sieht in der Verwendung des Filmtitels "Winnetou's Rück-

kehr" eine Verletzung der Titelrechte an den von ihr verlegten Winnetou-Roma-

nen Karl Mays. Der Werktitel "Winnetou" sei kennzeichnungskräftig; aus ihm

würden die angesprochenen Verkehrskreise einen Hinweis auf das Verlags-

unternehmen der Klägerin entnehmen, da ein sachlicher Zusammenhang mit

dem Werk bestehe, für das der geschützte Titel vorhanden sei. Die Beklagte

verstoße auch gegen § 1 UWG, weil sie sich mit ihrem Filmtitel rufausbeutend

an die Leistung und Kennzeichnung der Klägerin anlehne, um ihr eigenes Pro-

dukt zu empfehlen. Mit diesem erwecke sie zudem den irreführenden Eindruck,

es handele sich um einen von Karl May herrührenden Stoff.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen

Verkehr zur Kennzeichnung eines Filmwerkes die Bezeichnung

"Winnetou's Rückkehr" zu benutzen, insbesondere unter dieser

Bezeichnung das Filmwerk anzukündigen und/oder vorzuführen

oder vorführen zu lassen, oder unter dieser Bezeichnung Werbung

für das genannte Filmwerk zu betreiben oder betreiben zu lassen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß Titel-

rechte von Karl May als Autor auf die Klägerin übergegangen seien. Die gel-

tend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil das Werk Karl Mays ge-

meinfrei sei, so daß seine Figuren dem allgemeinen Figurenschatz angehörten.

Im übrigen unterscheide der Verkehr deutlich zwischen "Winnetou I", "Winne-

tou II" sowie "Winnetou III" auf der einen Seite und "Winnetou's Rückkehr" auf

der anderen Seite, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Nürnberg WRP 2000, 1168).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als Inhaberin der Titelrechte an

den Karl-May-Romanen für aktivlegitimiert gehalten. In der Verwendung des

angegriffenen Titels hat es eine Werktitelverletzung i.S. des § 5 Abs. 1 und 3,

§ 15 Abs. 2 MarkenG gesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Titelrechte der Klägerin hätten nach wie vor Bestand, weil die Titel

originär unterscheidungskräftig und von der Rechtsvorgängerin der Klägerin in

Benutzung genommen worden seien. Es stehe außer Zweifel, daß die Klägerin

die Titel nach wie vor nutze, indem sie die damit gekennzeichneten Werke ver-

vielfältige und verbreite.

Die Titel hätten ihre ursprüngliche Kennzeichnungskraft auch nicht ver-

loren. Wegen der allgemeinkundigen großen Verbreitung, die die in Rede ste-

henden Romanbände durch die Verlagstätigkeit der Klägerin gefunden hätten

und noch fänden, sei der Name "Winnetou" als Titel bzw. Titelbestandteil von

bestimmten Karl-May-Romanen dem Verkehr noch geläufig. Daran ändere sich

auch nichts durch Produkte, die den Namen "Winnetou" trügen und nicht von

der Klägerin vertrieben würden. Der ganz überwiegende Teil der von der Be-

klagten angeführten Titel beziehe sich gerade auf die fraglichen Karl-May-

Romane, die nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist auch von anderen

Verlagen uneingeschränkt nachgedruckt werden dürften.

Auch der Ablauf der Schutzfrist für die urheberrechtlich geschützten

Werke Karl Mays ändere am Fortbestand der jeweiligen Titelrechte nichts. Ti-

telrechte nach § 5 Abs. 3 MarkenG könnten ohne weiteres auch an Titeln von

Werken entstehen, die keinen urheberrechtlichen Schutz genössen, wenn nur

die Schutzvoraussetzungen des § 5 MarkenG erfüllt seien. Deshalb könne der

Erwerb und der Fortbestand des Titelrechts nicht vom Bestehen oder Fortbe-

stand des urheberrechtlichen Schutzes an den gekennzeichneten Werken ab-

hängen.

Die Verwendung eines kennzeichenrechtlich geschützten Titels oder

Titelbestandteils, der in dem Namen einer bekannten fiktiven Figur bestehe, sei

auch für ein nicht urheberrechtlich geschütztes oder gemeinfrei gewordenes

Werk nicht stets zulässig. Gegen die freie Verwendung solcher Titel spreche,

daß gerade bekannt gewordenen Namen von fiktiven Figuren die Tendenz in-

newohne, im Laufe der Zeit die Unterscheidungskraft zu verlieren, und es im

übrigen dem späteren Titelbenutzer zuzumuten sei, unterscheidungskräftige

Zusätze zu verwenden, die eine Verwechslungsgefahr mit einem prioritätsälte-

ren Titel ausschlössen.

Zwischen dem von der Beklagten verwendeten Filmtitel "Winnetou's

Rückkehr" und den für die Klägerin geschützten Titeln bestehe auch unmittel-

bare Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Schutzschranke

des § 23 Nr. 2 MarkenG greife nicht ein, weil die angegriffene Bezeichnung

nicht beschreibend, sondern ausschließlich als Titel für ein Filmwerk benutzt

worden sei, um dieses zu identifizieren und von anderen abzugrenzen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation

der Klägerin für die Geltendmachung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche

aus den genannten Titeln angenommen. Unabhängig von der vom Berufungs-

gericht im einzelnen behandelten Frage einer Rechtsnachfolge der Klägerin

folgt die Aktivlegitimation der Klägerin schon daraus, daß diese die in Frage

stehenden Titel rechtmäßig für die jeweiligen Bücher benutzt und damit aus

dem Titelrecht vorgehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 - I ZR 181/87,

GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 - Festival Europäischer Musik, für den

Fall einer Unternehmensbezeichnung; s. auch: Deutsch, WRP 2000, 1375,

1378; Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 41).

Bei den Klagetiteln handelt es sich neben "Winnetous Erben" auch um

"Winnetou I", "Winnetou II" und "Winnetou III". Dem steht - anders als die Re-

vision meint - nicht entgegen, daß der Titel ursprünglich "Winnetou, der Rote

Gentleman" gelautet haben mag. Die Winnetou-Romane von Karl May werden

seit Jahrzehnten und noch heute unter den Titeln "Winnetou I", "Winnetou II"

und "Winnetou III" vertrieben.

2. Die Titel "Winnetou I", "Winnetou II" und "Winnetou III" bzw. "Winne-

tous Erben" sind auch schutzfähig. Sie haben ursprüngliche Unterscheidungs-

kraft als Werktitel. Diese besteht, wenn auch in geringem Maß, fort.

a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Figur des "Winnetou" sei

dem Publikum durch eine Vielzahl von Kinofilmen, Festspielaufführungen, Co-

mics und sonstigen Bearbeitungen bekannt, die mehr oder weniger freie Bear-

beitungen der Romane Karl Mays darstellten. Hiermit ist für die Ansicht der Re-

vision, den genannten Werktiteln fehle die Unterscheidungskraft, nichts ge-

wonnen. Die Tatsache, daß im Verkehr die fiktive Figur "Winnetou" weithin be-

kannt ist, steht der Annahme der Unterscheidungskraft des Namens als Ro-

mantitel nicht entgegen. Unterscheidungskraft hat die Bezeichnung eines Wer-

kes i.S. von § 5 Abs. 3 MarkenG, wenn ihr die Eignung zur Werkindividualisie-

rung, d.h. zur Unterscheidung eines Werkes von anderen Werken zukommt

(Althammer/

Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 55; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 5

Rdn. 157; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 52; Deutsch/Mittas, Titel-

schutz, 1999, Rdn. 78). Diese Eignung kann für den Namen des Helden eines

Romans nicht zweifelhaft sein. Daß dieser als fiktive Figur auch anderweit ver-

wendet wird, steht seiner Eignung als titelmäßiges Unterscheidungsmittel

ebensowenig entgegen wie sein - angesichts der Bekanntheit der fiktiven Figur

- inhaltsbeschreibender Charakter. Denn bei Werktiteln ist der Verkehr daran

gewöhnt, daß gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung des

Werkes verwendet werden.

b) Der Annahme der weiterhin bestehenden Unterscheidungskraft der

genannten Titel steht nicht entgegen, daß der Senat der Bezeichnung "Win-

netou" die Unterscheidungskraft als Marke abgesprochen hat (BGH, Beschl. v.

5.12.2002 - I ZB 19/00 - Winnetou, Umdr. S. 6), weil sie vom Verkehr allein als

Synonym für die von Karl May geschaffene fiktive Figur und deshalb für Druk-

kereierzeugnisse und Filme und die mit der Produktion dieser Waren in Bezie-

hung stehenden Dienstleistungen als beschreibend verstanden werde und

nicht zur Herkunftsunterscheidung geeignet sei.

Der Begriff der Unterscheidungskraft hat - wie sich aus den vorange-

henden Ausführungen ergibt - bei Marken als Herkunftshinweis und bei Werk-

titeln als Individualisierungsmittel gegenüber anderen Werken einen unter-

schiedlichen Inhalt.

c) Die Klagetitel sind auch nicht deshalb vom kennzeichenrechtlichen

Schutz ausgeschlossen, weil die zugrundeliegenden Werke bereits im Jahre

1963 gemeinfrei geworden sind. Zwar ist früher und auch neuerdings erneut

die Auffassung vertreten worden, daß mit dem Ablauf der Urheberrechte auch

die Titelrechte aus §§ 5, 15 MarkenG (früher: § 16 UWG) entfallen (Goldbaum,

GRUR 1926, 297, 303; Seligsohn, UFITA 6 (1933), 124, 138; Leinveber, GRUR

1956, 64 und JR 1958, 371, 372; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,

17. Aufl., § 16 UWG Rdn. 128; Hertin, WRP 2000, 889, 896).

Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend den Unterschied zwi-

schen dem (seltenen) Fall eines urheberrechtlich geschützten Titels, der mit

Eintritt der Gemeinfreiheit seinen urheberrechtlichen Schutz verliert, und einem

kennzeichenrechtlich nach §§ 5, 15 MarkenG geschützten Titel, für dessen

Schutz allein seine Unterscheidungskraft sowie die Ingebrauchnahme von Be-

deutung sind (vgl. § 5 Abs. 3 MarkenG). Letzterer kann, selbst wenn er in Ver-

bindung mit einem ursprünglich urheberrechtlich geschützten, dann aber ge-

meinfrei gewordenen Werk verwendet wird, weiterhin kennzeichenrechtlichen

Schutz genießen. Das ergibt sich ohne weiteres schon aus der Tatsache, daß

der Werkbegriff des § 5 Abs. 3 MarkenG von demjenigen des § 2 UrhG ab-

weicht und insbesondere eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht voraus-

setzt. Demgemäß bleibt mit dem Gemeinfreiwerden eines Werkes das kenn-

zeichenrechtliche Titelrecht aus §§ 5, 15 MarkenG erhalten. Jedermann darf

zwar Nachdrucke des gemeinfreien Werkes unter seinem Titel veröffentlichen

und vertreiben. Es entfällt jedoch weder das Recht des ursprünglich Titel-

schutzberechtigten noch das eines sonstigen Verwenders des Titels im Zu-

sammenhang mit dem Werk. Diese können Rechte aus dem Titel geltend ma-

chen, wenn dieser für ein neues, ein anderes Werk benutzt wird (RGZ 104, 88,

92 - Trotzkopf; BGHZ 26, 52, 59 f. - Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 7.12.1979

- I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 - Monumenta Germaniae Historica;

Deutsch/Mittas, Titelschutz, 1999, Rdn. 181; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5

Rdn. 59; Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 64 UrhG Rdn. 74; vgl. auch Groß-

komm.UWG/

Teplitzky, § 16 Rdn. 138; undeutlich: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15

Rdn. 179).

3. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 5

Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen den Klagetiteln und der ange-

griffenen Bezeichnung "Winnetou's Rückkehr" bejaht. Das ist nicht frei von

Rechtsfehlern.

Maßgeblich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen

Werktiteln ist - entsprechend den anderen Kennzeichenrechten - die Wechsel-

wirkung zwischen der Werknähe, der Kennzeichnungskraft der Klagetitel und

der Titelähnlichkeit, die nach dem jeweiligen Gesamteindruck der einander ge-

genüberstehenden Titel zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 108/00,

GRUR 2002, 1083, 1084 = WRP 2002, 1279 - 1, 2, 3 im Sauseschritt, m.w.N.).

Die Werknähe ist im Streitfall nicht zu gering zu bewerten. Zwar handelt

es sich auf der einen Seite um Romane, die durch die Klagetitel bezeichnet

werden, während auf der anderen Seite Filme stehen. Die Werkkategorie der

Filme weist zu Romanen jedoch deshalb eine besonders enge Beziehung auf,

weil in Filmen häufig Romanvorlagen umgesetzt werden (vgl. BGHZ 26, 52, 59

- Sherlock Holmes).

Die Kennzeichnungskraft der Klagetitel ist jedoch angesichts der großen

Bekanntheit der fiktiven Figur mit dem Namen "Winnetou" nur unterdurch-

schnittlich. Zwar kann, wie schon zuvor ausgeführt, nicht davon ausgegangen

werden, daß der Name auch im Zusammenhang mit Werktiteln vom Verkehr

nur noch als allgemein gebräuchliche Bezeichnung für einen edlen Indianer-

häuptling aufgefaßt wird, so daß ein vollständiger Verlust der Kennzeichnungs-

kraft dieses Namens als Titelbestandteil in Rede stünde; denn erfahrungsge-

mäß wird wenigstens ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise dem Namen

"Winnetou" in dem Filmtitel der Beklagten einen Hinweis auf die Romane von

Karl May entnehmen, so daß der Name "Winnetou" den Klagetiteln noch eine

geringe Kennzeichnungskraft verleiht.

Die Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Titel ist nur gering,

weil der Verkehr Werktiteln, die einen das jeweilige Werk beschreibenden Be-

griffsinhalt haben, mit der gebotenen Aufmerksamkeit begegnet und schon

deshalb nicht zu einer Verkürzung der Titel auf einzelne Bestandteile neigt.

Der Schutz des Rechts an einem Werktitel bestimmt sich nach dessen Funkti-

on der bloßen Werkunterscheidung. Die gegenüberstehenden Titel stimmen

hinsichtlich des Namens "Winnetou" der Hauptfigur der Romane wie des Films

überein. Der Verkehr, dem der Titel eine nähere Identifikation des Werks er-

möglichen soll, sieht sich deshalb veranlaßt, den zusätzlichen Bezeichnungen

der einzelnen Werke sein Augenmerk zu schenken, bei den Romanen der Be-

zifferung "I", "II" und "III" sowie dem Zusatz "Erben", beim Filmtitel dem Hinweis

"Rückkehr". Diese weisen untereinander keinerlei klangliche, schriftbildliche

oder begriffliche Übereinstimmung auf. Bei dieser Sachlage kann eine Gefahr

der Verwechslung der einander gegenüberstehenden Titel zur Identifizierung

des jeweiligen Werkes nicht angenommen werden.

Auf die Frage, ob die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG eingreift,

kommt es wegen des Fehlens einer Verwechslungsgefahr nicht mehr an.

4. Die Klägerin kann ihre Anträge auch nicht mit Erfolg auf die Vor-

schriften der § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG stützen. Es ist nicht ersichtlich,

daß die Beklagte mit der Verwendung des Titels "Winnetou's Rückkehr" die

ohnehin geringe Unterscheidungskraft der genannten Titel der Romane von

Karl May, an denen nicht nur die Klägerin Rechte hat, in unlauterer Weise

ausgenutzt oder beeinträchtigt hätte. Diese Titel werden in ihrer Funktion nicht

dadurch berührt, daß ein weiterer Titel unter Verwendung des Namens "Win-

netou" hinzukommt.

Auch aus § 3 UWG ergeben sich keine Ansprüche der Klägerin, weil an-

gesichts der Gemeinfreiheit der den Klagetiteln zugrunde liegenden Werke

jede freie oder unfreie Bearbeitung zulässig ist und deshalb eine relevante Ir-

reführung des Verkehrs nicht in Betracht gezogen werden kann.

III. Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und auf die

Berufung der Beklagten die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO

abzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert