Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.12.2002 – XI ZR 162/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 10. Dezember 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 3. April 2002 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 51.129,19

Gründe

Der Kläger hat die Voraussetzungen der von ihm geltend gemach-

ten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO)

nicht dargelegt.

1. Eine Rechtssache hat u.a. dann grundsätzliche Bedeutung,

wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich,

klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus in einer

(cid:0)

unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann (BGH, Beschluß vom

4. Juli 2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897). Um die grundsätzliche

Bedeutung unter diesem Gesichtspunkt ordnungsgemäß darzulegen, ist

es erforderlich, die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage

konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre Bedeu-

tung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen

(Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344,

2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BVerwGE 13, 90, 91;

BFH, Beschluß vom 30. August 2001 - IV B 79,80/01, DB 2001, 2429,

2431; Beschluß vom 13. September 2001 - IV B 87/01, BFH/NV 2002,

352, 353). Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber ge-

macht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von wel-

cher Seite eine Rechtsfrage umstritten

ist

(BFH, Beschluß vom

30. August 2001 aaO).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des

Klägers nicht. In der Beschwerdebegründung wird zwar ausgeführt, daß

das Berufungsgericht verschiedene Rechtsfragen rechtsfehlerhaft ent-

schieden habe. Die Begründung enthält aber keine Ausführungen dazu,

ob diese Rechtsfragen klärungsbedürftig, insbesondere ob sie in Recht-

sprechung und Schrifttum umstritten sind.

2. Ein Zulassungsgrund kann auch dann vorliegen, wenn die an-

gefochtene Entscheidung Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers

verletzt. In diesem Fall ist zwar eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die

Rechtssache hat dann aber grundsätzliche Bedeutung (Senatsbeschluß

vom 1. Oktober 2002 aaO).

Die Beschwerdebegründung zeigt eine solche Grundrechtsverlet-

zung aber nicht auf. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Dem Beru-

fungsgericht lagen in der letzten mündlichen Verhandlung alle Schriftsät-

ze des Klägers nebst Anlagen mit Ausnahme einer Urkunde, die der

zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Gerichtsakten

wieder entnommen hatte, in lesbarer Form vor. Die Beschwerdebegrün-

dung enthält auch keine Ausführungen dazu, daß das Berufungsgericht

durch eine etwaige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör be-

einflußt worden sein könnte. Dies wäre aber zur ordnungsgemäßen Dar-

legung einer Grundrechtsverletzung erforderlich gewesen (Greger, in:

Zöller, ZPO 23. Aufl. vor § 128 Rdn. 8 a).

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen