BGH Beschluss vom 20.05.2008 – VIII ZB 92/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 91
Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessge-
richts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertre-
tung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handels-
gesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb
wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden
Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden
ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober
2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 512,70 €.
Gründe
I.
Die im Kfz-Handel tätige Beklagte verkaufte dem Kläger im Jahre 2005
an ihrem Geschäftssitz U. einen Pkw. In einem anschließend vor dem Land-
gericht U. geführten Rechtsstreit, in dem der Kläger wegen eines Mangels
die Rückabwicklung begehrte, ließ sich die Beklagte, die über keine eigene
Rechtsabteilung verfügt, durch einen in W. ansässigen Prozessbevoll-
mächtigten und einen am Prozessgericht in U. zugelassenen Unterbevoll-
mächtigten vertreten.
Nach kostenpflichtiger Abweisung der Klage hat die Beklagte unter ande-
rem die Festsetzung einer 1,3 - Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmäch-
tigten und die Festsetzung einer 0,65 - Verfahrensgebühr für ihre am Prozess-
gericht aufgetretenen Unterbevollmächtigten, und zwar jeweils nebst Auslagen-
pauschalen, beantragt. Das Landgericht hat die 0,65 - Verfahrensgebühr nebst
Auslagenpauschale abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen ge-
richtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Be-
klagten hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Beklagte als juristi-
sche Person mit Sitz in U. und dortiger Geschäftstätigkeit verpflichtet gewe-
sen sei, sich im vorliegenden Rechtsstreit durch einen in U. ansässigen Pro-
zessbevollmächtigten als Hauptbevollmächtigten vertreten zu lassen. Auch
wenn sie als eines von mehreren selbständigen Unternehmen ihrer Gesell-
schafter zu einer bundesweit tätigen Unternehmensgruppe gehöre, könne die
sogenannte Outsourcing-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf ein
überörtlich tätiges Unternehmen mit rechtlich selbständigen Zweigniederlas-
sungen bezogen sei, keine Anwendung finden. Vor allem könne die Entschei-
dung der zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen, sich von
einem gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen, nicht zu Lasten des Kunden
gehen, der im konkreten Fall nicht habe erkennen können, dass ein wirtschaftli-
cher, nicht aber rechtlich wirksamer Zusammenschluss mehrerer selbständiger
Unternehmen vorgelegen habe. Denn hier gehe es um nicht erstattungsfähige
Kosten eines Anwalts am dritten Ort.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit
von Kosten eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts hängt
davon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Beklagte die Zuzie-
hung eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2
Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war
(BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.).
In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt
oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts,
der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist,
grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere
Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten
erscheinen
(BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002
- I ZB 29/02,
NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06,
NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).
Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit
vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort
stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine
Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nä-
he ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an
einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Se-
nats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung
darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, un-
ter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB
41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB
32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Pro-
zessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechts-
streit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist,
selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine
Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die
Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der
Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben
Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz
des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostener-
stattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechts-
streit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensor-
ganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger ge-
wesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007,
726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Be-
triebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ge-
billigt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die
Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur
selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei
Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahr-
nimmt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 9 ff.). Dagegen ist es für
sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswär-
tigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz oder in
der Nähe des Sitzes des Prozessgerichts ansässige Partei einen auswärtigen
Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige ver-
trauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gel-
ten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die An-
nahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei
keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte
zugelassen sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, aaO, Tz. 11 und
13 f.).
b) Solche Besonderheiten, die in der Betriebsorganisation oder der zu
vertretenden Sache selbst begründet sind, liegen hier nicht vor. Nach den Fest-
stellungen des Beschwerdegerichts beruht die Wahl des in W. ansässigen
Prozessbevollmächtigten auf einer Entscheidung der Gesellschafter der Unter-
nehmensgruppe, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu las-
sen. Weitere Umstände für diese Auswahl sind nicht festgestellt. Insoweit er-
hebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge.
Zu Unrecht will die Rechtsbeschwerde diese Fallgestaltung derjenigen
gleichsetzen, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni
2006 (aaO) zugrunde gelegen hat, weil es keinen Unterschied mache, ob sich
ein bundesweit tätiger Versicherer selbständig durch einen externen Hausan-
walt vertreten lasse, oder ob es sich um ein Mitglied einer von denselben Per-
sonen vertretenen, überregional tätigen Gruppe lediglich formal selbständiger
Unternehmen handelt, die alle von einem Ort aus anwaltlich betreut und vertre-
ten würden. Denn den maßgeblichen Grund für die kostenrechtliche Billigung
der Vertretung des Versicherers durch einen externen Rechtsanwalt hat der
Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diesem anstelle sonst vom Versicherer
einzustellender Mitarbeiter bei allen streitig werdenden Leistungsablehnungen
die Mitgliedsakten regelmäßig ohne weitere Instruktionen zur selbständigen
Weiterbearbeitung der Sache nach den ihm bekannten Geschäftsgrundsätzen
seines Auftraggebers überlassen worden sind. Eine vergleichbare Betrauung
des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer vorprozessualen Betreu-
ung und Aufbereitung der Sachen, wie sie sonst üblicherweise in Rechtsabtei-
lungen vorgenommen werden, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die
an ihrem Sitz gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte war daher kosten-
rechtlich gehalten, einen an diesem Ort zugelassenen Prozessbevollmächtigten
zu beauftragen.
Ball
Wiechers
Hermanns
Hessel
Achilles
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 4 O 437/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 388/07 -