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BGH Beschluss vom 20.05.2008 – VIII ZB 92/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 91

Es ist für sich allein kein ausreichender Grund, einen weder am Sitz des Prozessge-

richts noch der Prozesspartei niedergelassenen Rechtsanwalt mit der Prozessvertre-

tung zu beauftragen, wenn eine zu einer Unternehmensgruppe gehörende Handels-

gesellschaft den an einem dritten Ort niedergelassenen Rechtsanwalt nur deshalb

wählt, weil dieser mit den Gesellschaftern der zur Unternehmensgruppe gehörenden

Gesellschaften durch eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit verbunden

ist und daher für alle Gesellschaften dieser Gruppe tätig wird.

BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07 - OLG Stuttgart

LG Ulm

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Hessel und den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober

2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 512,70 €.

Gründe

I.

1

Die im Kfz-Handel tätige Beklagte verkaufte dem Kläger im Jahre 2005

an ihrem Geschäftssitz U. einen Pkw. In einem anschließend vor dem Land-

gericht U. geführten Rechtsstreit, in dem der Kläger wegen eines Mangels

die Rückabwicklung begehrte, ließ sich die Beklagte, die über keine eigene

Rechtsabteilung verfügt, durch einen in W. ansässigen Prozessbevoll-

mächtigten und einen am Prozessgericht in U. zugelassenen Unterbevoll-

mächtigten vertreten.

2

Nach kostenpflichtiger Abweisung der Klage hat die Beklagte unter ande-

rem die Festsetzung einer 1,3 - Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmäch-

tigten und die Festsetzung einer 0,65 - Verfahrensgebühr für ihre am Prozess-

gericht aufgetretenen Unterbevollmächtigten, und zwar jeweils nebst Auslagen-

pauschalen, beantragt. Das Landgericht hat die 0,65 - Verfahrensgebühr nebst

Auslagenpauschale abgesetzt. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen ge-

richtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

II.

Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Be-

klagten hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Beklagte als juristi-

sche Person mit Sitz in U. und dortiger Geschäftstätigkeit verpflichtet gewe-

sen sei, sich im vorliegenden Rechtsstreit durch einen in U. ansässigen Pro-

zessbevollmächtigten als Hauptbevollmächtigten vertreten zu lassen. Auch

wenn sie als eines von mehreren selbständigen Unternehmen ihrer Gesell-

schafter zu einer bundesweit tätigen Unternehmensgruppe gehöre, könne die

sogenannte Outsourcing-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf ein

überörtlich tätiges Unternehmen mit rechtlich selbständigen Zweigniederlas-

sungen bezogen sei, keine Anwendung finden. Vor allem könne die Entschei-

dung der zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen, sich von

einem gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen, nicht zu Lasten des Kunden

gehen, der im konkreten Fall nicht habe erkennen können, dass ein wirtschaftli-

cher, nicht aber rechtlich wirksamer Zusammenschluss mehrerer selbständiger

Unternehmen vorgelegen habe. Denn hier gehe es um nicht erstattungsfähige

Kosten eines Anwalts am dritten Ort.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu beurteilende Erstattungsfähigkeit

von Kosten eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts hängt

davon ab, ob für die am Ort des Prozessgerichts ansässige Beklagte die Zuzie-

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hung eines auswärtigen Hauptbevollmächtigten im Sinne von § 91 Abs. 2

Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war

(BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008, Tz. 7 f.).

In denjenigen Fällen, in denen die Partei an ihrem eigenen Gerichtsstand klagt

oder verklagt wird, kann die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts,

der vor dem Prozessgericht auftreten kann, dort aber nicht zugelassen ist,

grundsätzlich nicht mehr als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, es sei denn, besondere

Umstände lassen die Einschaltung des auswärtigen Rechtsanwalts geboten

erscheinen

(BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002

NJW 2003, 901, unter II 2 b bb; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06,

NJW-RR 2007, 1071, Tz. 10).

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Solche besonderen Umstände können nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs namentlich dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit

vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort

stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine

Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nä-

he ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an

einem auswärtigen Gericht verklagte Partei nach der Rechtsprechung des Se-

nats grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung

darstellt (Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, un-

ter II 2 b bb (1); ferner BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB

41/03, NJW-RR 2004, 430, unter B II 2 b bb (a); vom 21. Januar 2004 - IV ZB

32/03, RuS 2005, 91, unter 1), kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Pro-

zessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechts-

streit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist,

selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine

Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die

Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der

Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben

Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz

des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts. Denn im Rahmen der Kostener-

stattung kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechts-

streit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Unternehmensor-

ganisation unter Erstattungsgesichtspunkten zweckmäßiger oder günstiger ge-

wesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007,

726, Tz. 14; vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 11).

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Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es nach der gewählten Be-

triebsorganisation als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ge-

billigt, wenn ein Versicherer bei streitig werdenden Leistungsablehnungen die

Sache nicht mehr im eigenen Unternehmen weiterbearbeitet, sondern sie zur

selbständigen Bearbeitung an einen externen Rechtsanwalt übergibt, der bei

Fehlschlagen einer außergerichtlichen Klärung auch die Prozessführung wahr-

nimmt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 9 ff.). Dagegen ist es für

sich allein noch nicht als ausreichender Grund zur Beauftragung eines auswär-

tigen Prozessbevollmächtigten angesehen worden, wenn eine am Sitz oder in

der Nähe des Sitzes des Prozessgerichts ansässige Partei einen auswärtigen

Rechtsanwalt nur deshalb wählt, weil sie mit ihm durch eine langjährige ver-

trauensvolle Zusammenarbeit verbunden ist. Anderes kann allenfalls dann gel-

ten, wenn Besonderheiten in der Sache selbst und ihrer Bearbeitung die An-

nahme rechtfertigen, dass am Ort des Prozessgerichts oder am Sitz der Partei

keine zur sachangemessenen Prozessvertretung geeigneten Rechtsanwälte

zugelassen sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007, aaO, Tz. 11 und

13 f.).

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b) Solche Besonderheiten, die in der Betriebsorganisation oder der zu

vertretenden Sache selbst begründet sind, liegen hier nicht vor. Nach den Fest-

stellungen des Beschwerdegerichts beruht die Wahl des in W. ansässigen

Prozessbevollmächtigten auf einer Entscheidung der Gesellschafter der Unter-

nehmensgruppe, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu las-

sen. Weitere Umstände für diese Auswahl sind nicht festgestellt. Insoweit er-

hebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge.

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Zu Unrecht will die Rechtsbeschwerde diese Fallgestaltung derjenigen

gleichsetzen, wie sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni

2006 (aaO) zugrunde gelegen hat, weil es keinen Unterschied mache, ob sich

ein bundesweit tätiger Versicherer selbständig durch einen externen Hausan-

walt vertreten lasse, oder ob es sich um ein Mitglied einer von denselben Per-

sonen vertretenen, überregional tätigen Gruppe lediglich formal selbständiger

Unternehmen handelt, die alle von einem Ort aus anwaltlich betreut und vertre-

ten würden. Denn den maßgeblichen Grund für die kostenrechtliche Billigung

der Vertretung des Versicherers durch einen externen Rechtsanwalt hat der

Bundesgerichtshof darin gesehen, dass diesem anstelle sonst vom Versicherer

einzustellender Mitarbeiter bei allen streitig werdenden Leistungsablehnungen

die Mitgliedsakten regelmäßig ohne weitere Instruktionen zur selbständigen

Weiterbearbeitung der Sache nach den ihm bekannten Geschäftsgrundsätzen

seines Auftraggebers überlassen worden sind. Eine vergleichbare Betrauung

des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer vorprozessualen Betreu-

ung und Aufbereitung der Sachen, wie sie sonst üblicherweise in Rechtsabtei-

lungen vorgenommen werden, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die

an ihrem Sitz gerichtlich in Anspruch genommene Beklagte war daher kosten-

rechtlich gehalten, einen an diesem Ort zugelassenen Prozessbevollmächtigten

zu beauftragen.

Ball

Wiechers

Hermanns

Hessel

Achilles

Vorinstanzen:

LG Ulm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 4 O 437/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 388/07 -