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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 339/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 14. Februar 2002, soweit es ihn
betrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der
Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und
die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-
spruch
entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es
ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und be-
stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr keine
Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrü-
ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden
Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach
§§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anordnung der Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis begründet hat, erweisen sich in mehrfacher Hinsicht
als rechtsfehlerhaft. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a
StGB handelt es sich nicht – wie das Landgericht meint – um eine Nebenstrafe,
sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre Verhängung
und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern aus-
schließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHR
StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3). Zudem begründet der Umstand, daß der
Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits
eine „gesetzliche Regelvermutung“ für seine charakterliche Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2
StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet an-
zusehen. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2
StGB bezeichneten Straftaten – hier: nach §§ 249, 250 StGB – gestützt, so ist
regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des
Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur
BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).
b) Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im übrigen auch nicht von den ge-
troffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat – anders als die frühe-
ren Mitangeklagten L. und T. – bei den Straftaten, dererwegen er ver-
urteilt worden ist, zu keinem Zeitpunkt selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Im er-
sten Fall (Fall II.2.c der Urteilsgründe) wurde er zwar gemeinsam mit anderen
Mittätern zum Tatort gefahren, verließ diesen jedoch wieder zu Fuß. Im zweiten
Fall (Fall II.2.h der Urteilsgründe) bleibt nach den Feststellungen offen, wie der
Angeklagte letztlich zum Tatort gelangt ist und auf welche Weise er diesen
wieder verlassen hat. Damit erscheint bereits der in § 69 Abs. 1 StGB gefor-
derte Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich. Darüber
hinaus zeigen die Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten, dessen Mitwir-
kung an den Raubgeschehen von eher untergeordneter Bedeutung war, keine
Umstände auf, die eine Ungeeignetheitsprognose zum Führen von Kraftfahr-
zeugen rechtfertigen könnten. Der Senat schließt aus, daß sich noch Feststel-
lungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen können. Dieser ent-
fällt daher.
2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den
Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-
stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible