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BGH Beschluss vom 22.10.2002 – 4 StR 339/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 339/02

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 14. Februar 2002, soweit es ihn

betrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der

Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und

die Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-

spruch

entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es

ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und be-

stimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr keine

Fahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrü-

ge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden

Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach

§§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.

a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anordnung der Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis begründet hat, erweisen sich in mehrfacher Hinsicht

als rechtsfehlerhaft. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a

StGB handelt es sich nicht – wie das Landgericht meint – um eine Nebenstrafe,

sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre Verhängung

und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern aus-

schließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHR

StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3). Zudem begründet der Umstand, daß der

Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits

eine „gesetzliche Regelvermutung“ für seine charakterliche Ungeeignetheit

zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2

StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet an-

zusehen. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2

StGB bezeichneten Straftaten – hier: nach §§ 249, 250 StGB – gestützt, so ist

regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des

Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur

BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).

b) Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im übrigen auch nicht von den ge-

troffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat – anders als die frühe-

ren Mitangeklagten L. und T. – bei den Straftaten, dererwegen er ver-

urteilt worden ist, zu keinem Zeitpunkt selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Im er-

sten Fall (Fall II.2.c der Urteilsgründe) wurde er zwar gemeinsam mit anderen

Mittätern zum Tatort gefahren, verließ diesen jedoch wieder zu Fuß. Im zweiten

Fall (Fall II.2.h der Urteilsgründe) bleibt nach den Feststellungen offen, wie der

Angeklagte letztlich zum Tatort gelangt ist und auf welche Weise er diesen

wieder verlassen hat. Damit erscheint bereits der in § 69 Abs. 1 StGB gefor-

derte Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich. Darüber

hinaus zeigen die Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten, dessen Mitwir-

kung an den Raubgeschehen von eher untergeordneter Bedeutung war, keine

Umstände auf, die eine Ungeeignetheitsprognose zum Führen von Kraftfahr-

zeugen rechtfertigen könnten. Der Senat schließt aus, daß sich noch Feststel-

lungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen können. Dieser ent-

fällt daher.

2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den

Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-

stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible