BGH Urteil vom 17.05.2001 – IX ZR 188/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Mai 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
KO § 30 Nr. 1
Zur Feststellung der Zahlungseinstellung und der Kenntnis hiervon.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1998
aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Konkursverwalter verlangt im Wege der Anfechtung die
Auszahlung einer Überweisung von 1 Million DM zur Masse, welche die be-
klagte Bank am 10. April 1996 dem Kontokorrentkonto (Rahmenkreditkonto)
der - späteren - Gemeinschuldnerin gutgebracht und gegen den dortigen De-
betsaldo verrechnet hatte.
Die Gemeinschuldnerin geriet im Jahre 1995 in finanzielle Schwierig-
keiten, die sich in den nächsten Monaten verstärkten. Ihre Hauptgesellschafte-
rin befürchtete erhebliche Konzernhaftungsrisiken und beschloß am 29. März
1996, die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin zu veräußern. Die Hauptge-
sellschafterin leistete hierfür der Erwerberin, mit der ein symbolischer Kaufpreis
von 1 DM vereinbart wurde, eine Zahlung von 1 Million DM und legte eine
weitere Million DM in die Gemeinschuldnerin als Rücklage ein. Diese - im
Überweisungsträger für das Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der
Beklagten - so bezeichnete "augmentation de capital" vom 10. April 1996 (An-
lage K 2) glich das Tagessoll des Rahmenkredits annähernd aus. Die Verrech-
nung des Überweisungsbetrages ist Gegenstand der mit der Klage geltend
gemachten Konkursanfechtung.
Die Gemeinschuldnerin leistete auch nach dem 10. April 1996 noch ein-
zelne Zahlungen. Am 17. Juni 1996 beantragte sie den Vergleich; am
30. September 1996 wurde der Anschlußkonkurs wegen Überschuldung eröff-
net.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung des Landgerichts bestätigt,
weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, daß die spätere Gemein-
schuldnerin am Tage der angefochtenen Rechtshandlung der Beklagten schon
objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Denn aus der Forderungsaufstellung
des Klägers (Anlage K 5) lasse sich insbesondere zur Berechtigung und zu den
Fälligkeitsterminen der Schuldposten nichts entnehmen.
Mit dieser Begründung kann der Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1
Fall 2 KO im Streitfall nicht verneint werden.
II.
1. Eine Bank, die ihrem Kunden (Gemeinschuldner) zwischen Zahlungs-
einstellung und Konkurseröffnung auf sein Girokonto überwiesene Beträge mit
eigenen Forderungen verrechnet, muß diese Beträge auf Anfechtung nach
§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO dem Konkursverwalter herausgeben, sofern ihr bei der
Gutschrift die Zahlungseinstellung bekannt war (vgl. BGHZ 58, 108). Die Fest-
stellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung im Einzelfall liegt im
wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Ihre Nachprüfung ist daher der Revi-
sion nur in beschränktem Umfange zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 27. November
1974 - VIII ZR 21/73, WM 1975, 6; v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, WM 1984,
1309, 1310; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, WM 1991, 1570, 1573). Auch ohne
Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber, ob der Tatrichter die im mate-
riellen Recht angelegten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der
Zahlungseinstellung überspannt hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl. § 559
Rn. 13). So liegt es hier. Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden
Begriff der Zahlungseinstellung ausgegangen.
2. Zahlungseinstellung im Sinne des § 30 KO besteht, wenn - minde-
stens - für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden
ist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden
Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernst-
haft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGH, Urt. v.
1. März 1984 - IX ZR 34/83, aaO; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, aaO, 1571; v.
27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM 1995, 1113, 1114; v. 9. Januar 1997 - IX ZR
1/96, WM 1997, 432, 435; vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO außerdem BGH, Urt.
v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 8. Oktober 1998 -
IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99,
WM 2000, 1207, 1208; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690 f).
Der Annahme der Zahlungseinstellung steht nicht entgegen, daß der Schuldner
vereinzelt noch Zahlungen - sei es auch in beachtlicher Höhe - leistet. Es ge-
nügt, daß der Schuldner außerstande ist, den wesentlichen Teil seiner Ver-
bindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, aaO; v.
8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, aaO; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, aaO; v.
25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO).
Die Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin am 10. April
1996 war deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sie am 15. April
1996 noch 30.659,57 DM Restlöhne für den Monat März, am 22. April 1996
rückständige 53.702,56 DM Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlag, am 10. Mai
1996 die Aprillöhne in Höhe von 83.512,66 DM und am 14. Juni 1996 die Mai-
löhne in gleicher Höhe zuzüglich eines Abschlages von 30.000 DM auf die
Löhne des laufenden Monats gezahlt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. Oktober
1961 - VIII ZR 113/60, NJW 1962, 102, 103; v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94,
aaO, 1114; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO, 691).
3. a) Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen zu Unrecht an-
genommen, daß objektive Zahlungsunfähigkeit als Grundlage der Zahlungs-
einstellung nur festgestellt werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der
gegen den Schuldner erhobenen Forderungen im einzelnen nachprüfbar ist.
Eine solche rechtliche Prüfung der Verbindlichkeiten kann zur Feststellung der
Zahlungsunfähigkeit allenfalls dann geboten sein, wenn ihre Berechtigung im
Streit steht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1995 - IX ZR 147/94, aaO). Das Be-
rufungsgericht hat aber gerade im Rahmen seiner weiteren Prüfung unterstellt,
daß das tatsächlich erfolgte Bestreiten der Beklagten, welches sich gegen die
"inhaltliche" Richtigkeit der vom Kläger vorgetragenen Forderungsaufstellung
(Anlage K 5) richtete, ausgeräumt sei.
b) Freilich kann auch dann noch keine Zahlungseinstellung festgestellt
werden, wenn der Schuldner die Zahlungen verweigert hat, weil er die Forde-
rungen selbst für unbegründet hält (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1959 - VIII ZR
179/58, WM 1959, 891). Einen solchen Rechtsstandpunkt der nachmaligen
Gemeinschuldnerin hat die Beklagte jedoch gleichfalls nicht behauptet.
c) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß es auch weiteren Vor-
trages des Klägers zu den Fälligkeitsterminen der Verbindlichkeiten nicht be-
durfte, die in der eingereichten Forderungsaufstellung (Anlage K 5) enthalten
waren. Darauf hätte es nur ankommen können, wenn die Beklagte in erkennba-
rem Umfang die Fälligkeit der zusammengestellten Forderungen gegen die
Schuldnerin, die nach Gläubiger, Rechnungsdatum und Betrag bezeichnet wa-
ren, bestritten hätte. Auch davon geht das Berufungsgericht jedoch nicht aus.
Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Februar 1998, S. 3, in dem die Gläu-
biger der Forderungsaufstellung (Anlage K 5) genannt sind, die ihre Forderun-
gen bereits mehrfach angemahnt und teils die spätere Gemeinschuldnerin
letztmalig zur Zahlung aufgefordert hatten, hat sich genügend ergeben, daß die
nachmalige Gemeinschuldnerin vor dem 10. April 1996 fälligen und von den
jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten von über
1,2 Millionen DM ausgesetzt war.
Deckte der restliche Kredit der späteren Gemeinschuldnerin am 10. April
1996 die vom Kläger angegebenen fälligen und mehrfach angemahnten Ver-
bindlichkeiten nur noch zu etwa 11 v.H., so konnte dieser Kredit entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht
mehr erhalten.
d) Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hätte durch die ihrem Rah-
menkreditkonto bei der Beklagten am 10. April 1996 gutgebrachte Überwei-
sung ihrer bisherigen Hauptgesellschafterin in Höhe von 1 Million DM letztlich
vielleicht erhalten werden können, wenn jener Betrag in ihre freie Verfügung
gelangt wäre. Das hat die Beklagte jedoch durch die angefochtene Verrech-
nung mit dem Schuldsaldo des Rahmenkreditkontos vereitelt. Sie hat dazu
zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die Kreditli-
nie der Gemeinschuldnerin sei derzeit weiter offen gewesen. Dazu fehlen aber
Feststellungen des Berufungsgerichtes. Aus dem berichtigten Tatbestand sei-
nes Urteils ergibt sich nur, daß "im April 1996" die "quartalsweise verlängerten"
Befristungen für die Kredite der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten abge-
laufen waren.
III.
1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
und daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsge-
2. Das Berufungsgericht wird zunächst der Frage weiter nachgehen
müssen, ob die Gemeinschuldnerin am 10. April 1996 (Verrechnungstag) ihre
Zahlungen eingestellt hatte. Dazu bedarf es allerdings zuvor einer Klarstellung
bzw. Ergänzung des Vorbringens der Beklagten.
a) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, auf Fristenkongruenz ihres Kre-
ditengagements bei der Gemeinschuldnerin und der nur befristet gestellten
Sicherheiten geachtet zu haben; "im April 1996" hätten Befristungen für die
Kredite der Gemeinschuldnerin nicht mehr bestanden. Dem hat das Beru-
fungsgericht im Zusammenhang mit § 30 Nr. 2 KO nicht ohne Grund entnom-
men, daß die Beklagte infolge Zeitablaufs am Verrechnungstag einen fälligen
Darlehensrückzahlungsanspruch hatte. Anders will indes die Beklagte ihr Vor-
bringen anscheinend nach ihrer mündlichen Revisionserwiderung verstanden
wissen; denn danach hat sie behauptet, die Kreditlinie der Gemeinschuldnerin
sei am Verrechnungstag noch offen gewesen.
b) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13. März 1998 die "inhaltli-
che Richtigkeit" der als Anlage K 5 vom Kläger überreichten Forderungsauf-
stellung bestritten. Dies kann sich auf buchhalterische Unstimmigkeiten bezie-
hen, zumal die Aufstellung bis zum 30. April 1996 reichte. Das Bestreiten der
Beklagten kann aber auch darauf gerichtet gewesen sein, daß sie die Rechts-
beständigkeit jeder einzelnen gegen die Gemeinschuldnerin hiernach erhobe-
nen Forderung im Zweifel ziehen wollte. Gegenwärtig spricht gegen ein sol-
ches Verteidigungsziel, daß die Beklagte nicht auch den Vortrag des Klägers
bestritten hat, er habe jene Forderungen im Rahmen seiner Prüfung anerkannt
und in die Tabelle aufgenommen (Schriftsatz vom 3. Februar 1998, S. 3). Klärt
und vertieft die Beklagte in diesem Punkt aber ihr bisheriges Bestreiten, muß
das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit geben, das Ergebnis seiner
Forderungsprüfung wenn nötig im einzelnen begründet darzulegen.
3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beklagten zur Zeit der ange-
fochtenen Rechtshandlung (10. April 1996) die Zahlungseinstellung der späte-
ren Gemeinschuldnerin bekannt war (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt.
v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, WM 1984, 1309, 1311; v. 27. April 1995 - IX ZR
147/94, aaO, 1116; v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134,
2136; v. 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, WM 1998, 569, 572, in BGHZ 138, 40
insoweit nicht abgedruckt). Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, ob
die Beklagte bereits Ende Januar oder Anfang Februar 1996 einen wirtschaftli-
chen Niedergang der späteren Gemeinschuldnerin habe erkennen können,
führen hier allein nicht weiter.
a) Ansatzpunkt der weiteren Sachaufklärung wird nach dem bisherigen
Vortrag die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers sein müssen, daß
Mitte März 1996 die spätere Gemeinschuldnerin der Beklagten zur Vermeidung
einer Kündigung ihrer Kredite eine aktuelle Aufstellung der Vermögenswerte
und Verbindlichkeiten aus dem Monat Februar 1996 vorgelegt habe (Schrift-
satz vom 3. Februar 1998, S. 8). Jenes Vorbringen wird der Kläger im erneuten
Berufungsdurchgang unter Umständen zu ergänzen haben, weil sich aus den
angeblich Mitte März 1996 überreichten Unterlagen nach ihrem Zweck, Kredit-
kündigungen der Beklagten entgegenzuwirken, für die Beklagte nicht die Zah-
lungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin offenbart haben muß. We-
sentliche Bedeutung kann vor diesem Hintergrund dann die weitere Frage ge-
winnen, inwieweit die Beklagte ein Auslaufen der bisherigen Kreditbefristungen
und Kreditsicherheiten der späteren Gemeinschuldnerin "im April 1996" als
Zeichen einer Lösung des bisherigen Konzernverbundes und Erschöpfung ih-
rer Zahlungsfähigkeit bewertet hat.
b) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Er-
gebnis gelangen, daß die Beklagte mit Verrechnung der Überweisung vom
10. April 1996 auf das debitorische Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin
wegen Fortdauer einer "offenen" Kreditlinie eine inkongruente Deckung erlangt
hat und die Gemeinschuldnerin zuvor schon zur Einstellung der Zahlungen ge-
nötigt war, werden bei weiterer Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Nr. 2
KO auch die Senatsentscheidungen BGHZ 138, 40, 48 (unter III.) und BGHZ
128, 196 zu beachten sein.
Kreft Stodolkowitz Zugehör
Ganter Raebel