Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.05.2001 – IX ZR 188/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Mai 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

KO § 30 Nr. 1

Zur Feststellung der Zahlungseinstellung und der Kenntnis hiervon.

BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1998

aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Konkursverwalter verlangt im Wege der Anfechtung die

Auszahlung einer Überweisung von 1 Million DM zur Masse, welche die be-

klagte Bank am 10. April 1996 dem Kontokorrentkonto (Rahmenkreditkonto)

der - späteren - Gemeinschuldnerin gutgebracht und gegen den dortigen De-

betsaldo verrechnet hatte.

Die Gemeinschuldnerin geriet im Jahre 1995 in finanzielle Schwierig-

keiten, die sich in den nächsten Monaten verstärkten. Ihre Hauptgesellschafte-

rin befürchtete erhebliche Konzernhaftungsrisiken und beschloß am 29. März

1996, die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin zu veräußern. Die Hauptge-

sellschafterin leistete hierfür der Erwerberin, mit der ein symbolischer Kaufpreis

von 1 DM vereinbart wurde, eine Zahlung von 1 Million DM und legte eine

weitere Million DM in die Gemeinschuldnerin als Rücklage ein. Diese - im

Überweisungsträger für das Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der

Beklagten - so bezeichnete "augmentation de capital" vom 10. April 1996 (An-

lage K 2) glich das Tagessoll des Rahmenkredits annähernd aus. Die Verrech-

nung des Überweisungsbetrages ist Gegenstand der mit der Klage geltend

gemachten Konkursanfechtung.

Die Gemeinschuldnerin leistete auch nach dem 10. April 1996 noch ein-

zelne Zahlungen. Am 17. Juni 1996 beantragte sie den Vergleich; am

30. September 1996 wurde der Anschlußkonkurs wegen Überschuldung eröff-

net.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung des Landgerichts bestätigt,

weil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, daß die spätere Gemein-

schuldnerin am Tage der angefochtenen Rechtshandlung der Beklagten schon

objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Denn aus der Forderungsaufstellung

des Klägers (Anlage K 5) lasse sich insbesondere zur Berechtigung und zu den

Fälligkeitsterminen der Schuldposten nichts entnehmen.

Mit dieser Begründung kann der Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1

Fall 2 KO im Streitfall nicht verneint werden.

II.

1. Eine Bank, die ihrem Kunden (Gemeinschuldner) zwischen Zahlungs-

einstellung und Konkurseröffnung auf sein Girokonto überwiesene Beträge mit

eigenen Forderungen verrechnet, muß diese Beträge auf Anfechtung nach

§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO dem Konkursverwalter herausgeben, sofern ihr bei der

Gutschrift die Zahlungseinstellung bekannt war (vgl. BGHZ 58, 108). Die Fest-

stellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung im Einzelfall liegt im

wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Ihre Nachprüfung ist daher der Revi-

sion nur in beschränktem Umfange zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 27. November

1974 - VIII ZR 21/73, WM 1975, 6; v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, WM 1984,

1309, 1310; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, WM 1991, 1570, 1573). Auch ohne

Verfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber, ob der Tatrichter die im mate-

riellen Recht angelegten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der

Zahlungseinstellung überspannt hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl. § 559

Rn. 13). So liegt es hier. Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden

Begriff der Zahlungseinstellung ausgegangen.

2. Zahlungseinstellung im Sinne des § 30 KO besteht, wenn - minde-

stens - für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden

ist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden

Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernst-

haft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGH, Urt. v.

1. März 1984 - IX ZR 34/83, aaO; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, aaO, 1571; v.

27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM 1995, 1113, 1114; v. 9. Januar 1997 - IX ZR

1/96, WM 1997, 432, 435; vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO außerdem BGH, Urt.

v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 8. Oktober 1998 -

IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99,

WM 2000, 1207, 1208; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690 f).

Der Annahme der Zahlungseinstellung steht nicht entgegen, daß der Schuldner

vereinzelt noch Zahlungen - sei es auch in beachtlicher Höhe - leistet. Es ge-

nügt, daß der Schuldner außerstande ist, den wesentlichen Teil seiner Ver-

bindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, aaO; v.

8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, aaO; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, aaO; v.

25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO).

Die Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin am 10. April

1996 war deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sie am 15. April

1996 noch 30.659,57 DM Restlöhne für den Monat März, am 22. April 1996

rückständige 53.702,56 DM Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlag, am 10. Mai

1996 die Aprillöhne in Höhe von 83.512,66 DM und am 14. Juni 1996 die Mai-

löhne in gleicher Höhe zuzüglich eines Abschlages von 30.000 DM auf die

Löhne des laufenden Monats gezahlt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. Oktober

1961 - VIII ZR 113/60, NJW 1962, 102, 103; v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94,

aaO, 1114; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO, 691).

3. a) Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen zu Unrecht an-

genommen, daß objektive Zahlungsunfähigkeit als Grundlage der Zahlungs-

einstellung nur festgestellt werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der

gegen den Schuldner erhobenen Forderungen im einzelnen nachprüfbar ist.

Eine solche rechtliche Prüfung der Verbindlichkeiten kann zur Feststellung der

Zahlungsunfähigkeit allenfalls dann geboten sein, wenn ihre Berechtigung im

Streit steht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1995 - IX ZR 147/94, aaO). Das Be-

rufungsgericht hat aber gerade im Rahmen seiner weiteren Prüfung unterstellt,

daß das tatsächlich erfolgte Bestreiten der Beklagten, welches sich gegen die

"inhaltliche" Richtigkeit der vom Kläger vorgetragenen Forderungsaufstellung

(Anlage K 5) richtete, ausgeräumt sei.

b) Freilich kann auch dann noch keine Zahlungseinstellung festgestellt

werden, wenn der Schuldner die Zahlungen verweigert hat, weil er die Forde-

rungen selbst für unbegründet hält (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1959 - VIII ZR

179/58, WM 1959, 891). Einen solchen Rechtsstandpunkt der nachmaligen

Gemeinschuldnerin hat die Beklagte jedoch gleichfalls nicht behauptet.

c) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß es auch weiteren Vor-

trages des Klägers zu den Fälligkeitsterminen der Verbindlichkeiten nicht be-

durfte, die in der eingereichten Forderungsaufstellung (Anlage K 5) enthalten

waren. Darauf hätte es nur ankommen können, wenn die Beklagte in erkennba-

rem Umfang die Fälligkeit der zusammengestellten Forderungen gegen die

Schuldnerin, die nach Gläubiger, Rechnungsdatum und Betrag bezeichnet wa-

ren, bestritten hätte. Auch davon geht das Berufungsgericht jedoch nicht aus.

Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Februar 1998, S. 3, in dem die Gläu-

biger der Forderungsaufstellung (Anlage K 5) genannt sind, die ihre Forderun-

gen bereits mehrfach angemahnt und teils die spätere Gemeinschuldnerin

letztmalig zur Zahlung aufgefordert hatten, hat sich genügend ergeben, daß die

nachmalige Gemeinschuldnerin vor dem 10. April 1996 fälligen und von den

jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten von über

1,2 Millionen DM ausgesetzt war.

Deckte der restliche Kredit der späteren Gemeinschuldnerin am 10. April

1996 die vom Kläger angegebenen fälligen und mehrfach angemahnten Ver-

bindlichkeiten nur noch zu etwa 11 v.H., so konnte dieser Kredit entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht

mehr erhalten.

d) Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hätte durch die ihrem Rah-

menkreditkonto bei der Beklagten am 10. April 1996 gutgebrachte Überwei-

sung ihrer bisherigen Hauptgesellschafterin in Höhe von 1 Million DM letztlich

vielleicht erhalten werden können, wenn jener Betrag in ihre freie Verfügung

gelangt wäre. Das hat die Beklagte jedoch durch die angefochtene Verrech-

nung mit dem Schuldsaldo des Rahmenkreditkontos vereitelt. Sie hat dazu

zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die Kreditli-

nie der Gemeinschuldnerin sei derzeit weiter offen gewesen. Dazu fehlen aber

Feststellungen des Berufungsgerichtes. Aus dem berichtigten Tatbestand sei-

nes Urteils ergibt sich nur, daß "im April 1996" die "quartalsweise verlängerten"

Befristungen für die Kredite der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten abge-

laufen waren.

III.

1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)

und daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

2. Das Berufungsgericht wird zunächst der Frage weiter nachgehen

müssen, ob die Gemeinschuldnerin am 10. April 1996 (Verrechnungstag) ihre

Zahlungen eingestellt hatte. Dazu bedarf es allerdings zuvor einer Klarstellung

bzw. Ergänzung des Vorbringens der Beklagten.

a) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, auf Fristenkongruenz ihres Kre-

ditengagements bei der Gemeinschuldnerin und der nur befristet gestellten

Sicherheiten geachtet zu haben; "im April 1996" hätten Befristungen für die

Kredite der Gemeinschuldnerin nicht mehr bestanden. Dem hat das Beru-

fungsgericht im Zusammenhang mit § 30 Nr. 2 KO nicht ohne Grund entnom-

men, daß die Beklagte infolge Zeitablaufs am Verrechnungstag einen fälligen

Darlehensrückzahlungsanspruch hatte. Anders will indes die Beklagte ihr Vor-

bringen anscheinend nach ihrer mündlichen Revisionserwiderung verstanden

wissen; denn danach hat sie behauptet, die Kreditlinie der Gemeinschuldnerin

sei am Verrechnungstag noch offen gewesen.

b) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13. März 1998 die "inhaltli-

che Richtigkeit" der als Anlage K 5 vom Kläger überreichten Forderungsauf-

stellung bestritten. Dies kann sich auf buchhalterische Unstimmigkeiten bezie-

hen, zumal die Aufstellung bis zum 30. April 1996 reichte. Das Bestreiten der

Beklagten kann aber auch darauf gerichtet gewesen sein, daß sie die Rechts-

beständigkeit jeder einzelnen gegen die Gemeinschuldnerin hiernach erhobe-

nen Forderung im Zweifel ziehen wollte. Gegenwärtig spricht gegen ein sol-

ches Verteidigungsziel, daß die Beklagte nicht auch den Vortrag des Klägers

bestritten hat, er habe jene Forderungen im Rahmen seiner Prüfung anerkannt

und in die Tabelle aufgenommen (Schriftsatz vom 3. Februar 1998, S. 3). Klärt

und vertieft die Beklagte in diesem Punkt aber ihr bisheriges Bestreiten, muß

das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit geben, das Ergebnis seiner

Forderungsprüfung wenn nötig im einzelnen begründet darzulegen.

3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beklagten zur Zeit der ange-

fochtenen Rechtshandlung (10. April 1996) die Zahlungseinstellung der späte-

ren Gemeinschuldnerin bekannt war (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt.

v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, WM 1984, 1309, 1311; v. 27. April 1995 - IX ZR

147/94, aaO, 1116; v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134,

2136; v. 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, WM 1998, 569, 572, in BGHZ 138, 40

insoweit nicht abgedruckt). Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, ob

die Beklagte bereits Ende Januar oder Anfang Februar 1996 einen wirtschaftli-

chen Niedergang der späteren Gemeinschuldnerin habe erkennen können,

führen hier allein nicht weiter.

a) Ansatzpunkt der weiteren Sachaufklärung wird nach dem bisherigen

Vortrag die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers sein müssen, daß

Mitte März 1996 die spätere Gemeinschuldnerin der Beklagten zur Vermeidung

einer Kündigung ihrer Kredite eine aktuelle Aufstellung der Vermögenswerte

und Verbindlichkeiten aus dem Monat Februar 1996 vorgelegt habe (Schrift-

satz vom 3. Februar 1998, S. 8). Jenes Vorbringen wird der Kläger im erneuten

Berufungsdurchgang unter Umständen zu ergänzen haben, weil sich aus den

angeblich Mitte März 1996 überreichten Unterlagen nach ihrem Zweck, Kredit-

kündigungen der Beklagten entgegenzuwirken, für die Beklagte nicht die Zah-

lungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin offenbart haben muß. We-

sentliche Bedeutung kann vor diesem Hintergrund dann die weitere Frage ge-

winnen, inwieweit die Beklagte ein Auslaufen der bisherigen Kreditbefristungen

und Kreditsicherheiten der späteren Gemeinschuldnerin "im April 1996" als

Zeichen einer Lösung des bisherigen Konzernverbundes und Erschöpfung ih-

rer Zahlungsfähigkeit bewertet hat.

b) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Er-

gebnis gelangen, daß die Beklagte mit Verrechnung der Überweisung vom

10. April 1996 auf das debitorische Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin

wegen Fortdauer einer "offenen" Kreditlinie eine inkongruente Deckung erlangt

hat und die Gemeinschuldnerin zuvor schon zur Einstellung der Zahlungen ge-

nötigt war, werden bei weiterer Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Nr. 2

KO auch die Senatsentscheidungen BGHZ 138, 40, 48 (unter III.) und BGHZ

128, 196 zu beachten sein.

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel