Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.02.2003 – IV ZR 44/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 5. Februar 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

1. An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG sind strenge Anforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Gel- tendmachung von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, so wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt.

2. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerech- net werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfah- rensgang verkürzt hätte, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der Zustellung geworden ist.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - Kammergericht LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Februar 2003

für Recht erkannt :

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember

2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Wegen eines im Januar 1997 entdeckten Wasserschadens fordert

der Kläger Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abge-

schlossenen Gebäudeversicherung.

Die Beklagte hat eine Schadensregulierung wiederholt abgelehnt.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sie sich darauf berufen, der Klä-

ger habe Sicherheitsvorschriften mißachtet und den Schaden zu spät ge-

meldet. Er habe damit seine Obliegenheiten aus §§ 9 Abs. 2 a und b, 15

Abs. 1 a und c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allge-

meinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden

gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) verletzt.

Gleichzeitig hat die Beklagte erstmals auf die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG

hingewiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 hat die Beklagte ihre Lei-

stungsablehnung bekräftigt und sich dabei zusätzlich darauf gestützt, der

Kläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 15 Abs. 1 b

VGB verletzt. Das Schreiben endet mit folgendem Text :

"Sollten Sie der Ansicht sein, daß die von uns ausge- sprochene Ablehnung des Versicherungsschutzes zu Un- recht erfolgt ist, so steht Ihnen gemäß § 19 Abs. 4 VGB ein Recht zur Klage zu. Den Wortlaut dieser Bestimmung geben wir wie folgt wieder :

'Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich ab- gelehnt hat, ist der Versicherer von der Entschädigungs- pflicht frei.’

Bei nicht fristgemäßer Klageerhebung verlieren Sie hier- nach ohne weiteres endgültig und vorbehaltlos den An- spruch auf Versicherungsschutz für das im Betreff ge- nannte Schadensereignis."

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht meint, die am 30. Januar 1998 bei Gericht

eingegangene, jedoch erst am 31. März 1998 der Beklagten zugestellte

Klage habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr gewahrt. Diese sei

zwar erst mit dem zweiten Leistungsablehnungsschreiben vom 30. Juli

1997 in Lauf gesetzt worden. Denn dieses Schreiben enthalte nicht nur

eine erneute Belehrung über die einzuhaltende Frist, sondern stütze sich

außerdem auf einen neuen, zusätzlichen Ablehnungsgrund (Verletzung

der Schadensminderungsobliegenheit). Dennoch sei die noch innerhalb

der Frist am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Klage verspätet,

weil sie nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt

worden sei. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft

nicht alles Zumutbare für eine größtmögliche Beschleunigung der Klagzu-

stellung veranlaßt.

Die verzögerte Zustellung erst am 31. März 1998 beruhe vorwie-

gend darauf, daß sie von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

abhängig gewesen sei, dessen Anforderung das Gericht dem Klägerver-

treter erst am 2. März 1998 übermittelt habe. Auch wenn ein Kläger

grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Prozeßkostenvorschuß selbstän-

dig zu errechnen und mit Einreichung der Klage einzuzahlen, sondern die

gerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten dürfe, könne er nach Ablauf

der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht zeitlich unbegrenzt untätig bleiben.

Hinnehmbar erscheine allenfalls eine Zeitspanne von drei Wochen, binnen

derer der Kläger auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung warten dürfe.

Diese Frist sei hier überschritten. Denn sie sei am 2. Februar 1998 abge-

laufen und die gerichtliche Anforderung des Gebührenvorschusses habe

den Kläger erst am 2. März 1998 erreicht. Dem Kläger sei vorzuwerfen,

daß er und sein Prozeßbevollmächtigter die Zahlungsaufforderung nicht

schon ab dem 23. Februar 1998 bei Gericht angemahnt hätten.

II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist

nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG (§ 19 Abs. 4 VGB) leistungsfrei gewor-

den.

1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon

aus, allein das zweite Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten vom

30. Juli 1997 sei hier maßgeblich dafür, ob der Kläger die Frist des § 12

Abs. 3 VVG gewahrt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVa

ZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm VersR 1990, 1344, 1345).

Denn diese zweite Leistungsablehnung enthält nicht nur eine neuerliche

Fristsetzung, sondern stützt sich auch auf einen neuen, weiteren Ableh-

nungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Damit ist

jedenfalls die ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. Februar 1997 ge-

setzte Frist wirkungslos geworden (BGH aaO).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte

aber mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 1997 die Frist des § 12 Abs. 3 VVG

nicht wirksam in Lauf gesetzt.

Diese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst zu laufen,

nachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf

der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An diese

Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in

einem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und

kann die Frist nicht in Gang setzen (BGH, Urteil vom 19. September 2001

- IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter 2 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Denn die von der Beklagten gebrauchte Be-

lehrungsformel erweckt in ihrem letzten Absatz den Anschein, die gericht-

liche Geltendmachung der Versicherungsleistungen könne allein durch

Erhebung einer Klage erfolgen. Das ist deshalb irreführend, weil auch der

(kostengünstigere) Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder ein An-

trag auf Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügen

können (vgl. dazu OLG Hamm VersR 2002, 1139, 1140 m.w.N.; Römer in

Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 79).

3. Unabhängig davon hat das dem Kläger angelastete Untätigblei-

ben nicht zu einer Verzögerung des Zustellverfahrens geführt.

a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3

ZPO a.F. erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung be-

urteilt werden. Die Vorschrift will die Parteien vor Nachteilen durch Verzö-

gerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die

innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien

nicht beeinflußt werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche

Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "dem-

nächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Ver-

zögerungen (vgl. BGHZ 145, 358, 362 f.).

Es sind aber andererseits einer Partei solche Verzögerungen zuzu-

rechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei sachge-

rechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGHZ aaO; BGH,

Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c und

vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361 unter II 2 b,

bb).

b) Hier kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts

zutrifft, der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter hätten der gerichtli-

chen Aufforderung zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht län-

ger als höchstens drei Wochen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; BGH, Urteil vom

15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 2 b; OLG Hamm

NJW-RR 1992, 480) ab Ablauf der Frist tatenlos entgegensehen dürfen.

Denn jedenfalls hat sich die Unterlassung auf den Verfahrensgang nicht

konkret ausgewirkt. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im

Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Ver-

säumnisse nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, daß

die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (Frage nach

der "Kausalität der Unterlassung", vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember

1993 - XII ZR 177/92 - VersR 1994, 455 unter 2; Urteil vom 8. Juni 1988

- IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b).

Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt darzulegen, daß

der Kläger ab dem 23. Februar 1998 verpflichtet gewesen wäre, die Anfor-

derung des Gebührenvorschusses bei Gericht anzumahnen; es hat aber

nicht geprüft, ob diese Unterlassung "kausal" für eine weitere Verzögerung

der Zustellung geworden ist. Das ist zu verneinen, denn auch ohne ent-

sprechende Mahnung des Klägers hat das Landgericht hier am

25. Februar 1998 den Streitwertfestsetzungsbeschluß und die Anforderung

des Gerichtsgebührenvorschusses an den Klägervertreter abgesandt.

Hätte der Kläger am 23. Februar 1998 eine schriftliche Sachstandsanfrage

(dazu, daß er nicht zur telefonischen Intervention verpflichtet war: BGH,

Urteil vom 15. Januar 1992 aaO) an das Gericht gerichtet, wäre bei nor-

malem Postlauf nichts anderes geschehen.

c) Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegan-

gen, daß die sonstigen Verzögerungen des Zustellverfahrens dem Kläger

nicht angelastet werden könnten.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch