BGH Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 237/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZPO § 693 Abs. 2 a.F., § 167
Die Zustellung eines Mahnbescheids ist dann nicht mehr demnächst i.S. von § 693 Abs. 2 ZPO a.F., § 167 ZPO erfolgt, wenn der Antragsteller es unterlas- sen hat, beim Mahngericht nach Ablauf einer je nach den Umständen des Ein- zelfalls zu bemessenden Frist nachzufragen, ob die Zustellung bereits veran- lasst worden ist, und dieses Unterlassen nachweislich zu einer Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat geführt hat.
BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 237/03 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P. & Co. (GmbH & Co.) (im Weiteren: Schuldnerin). Diese betrieb einen
Obst- und Gemüsehandel und stand mit der Beklagten, einer internationalen
Spedition, in einer langjährigen Geschäftsverbindung.
Im Mai 1999 beauftragte die Schuldnerin die Beklagte mit dem Transport
von 31 Paletten Spargel mit einem Gesamtgewicht von 20.956 kg und drei Pa-
letten Kirschen mit einem Gesamtgewicht von 1.365 kg von Giannitsa/
Griechenland nach Hamburg zu festen Kosten. Die Beklagte übernahm die im
Kühl-Lkw zu befördernde Sendung am 19. Mai 1999.
Beim Eintreffen der Ware in Hamburg wurden Schäden am Spargel und
an den Kirschen festgestellt. Die Schuldnerin errechnete auf der Grundlage ei-
nes von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einen Güter-
schaden in Höhe von 81.036,24 DM und unter Hinzunahme der Kosten einen
Gesamtschaden in Höhe von umgerechnet 46.954 €. Mit Schreiben vom
20. Juli 1999 nahm sie die Beklagte wegen dieses Schadens in Anspruch. Der
Versicherer der Beklagten wies den Anspruch mit Schreiben vom 8. September
1999 zurück. Das Schreiben ist bei der Schuldnerin am 17. September 1999
eingegangen.
Die Schuldnerin hat behauptet, die Ware sei der Beklagten vereinba-
rungsgemäß vorgekühlt mit einer Kerntemperatur von +2° C übergeben wor-
den. Die Ladung sei aufgrund leichtfertigen Verhaltens der Beklagten während
des Transports wegen Unterbrechung der Kühlkette zu hohen wie auch zu nied-
rigen Temperaturen ausgesetzt gewesen. Für den dadurch verursachten Scha-
den habe die Beklagte unbeschränkt zu haften.
Die Schuldnerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Schuldnerin 46.954 € nebst 5 %
Zinsen seit dem 20. Juli 1999 zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Vereinbarung
einer Transporttemperatur von +2° C bestritten. Die bei der Entladung in Ham-
burg festgestellten Schäden könnten nur darauf beruhen, dass die Ware mit viel
zu hoher Eigentemperatur in Griechenland verladen worden sei. Die Höhe der
geltend gemachten Kosten sei zu bestreiten. Im Übrigen sei der Klageanspruch
verjährt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im vollen Umfang
weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte für den
Schaden zwar aus Art. 17 Abs. 1 CMR hafte, der sich hieraus ergebende An-
spruch aber verjährt sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Da das Gut am 25. Mai 1999 abgeliefert worden sei, sei die einjährige
Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR grundsätzlich am 26. Mai 2000
abgelaufen. Die Verjährung sei aber gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR in der Zeit vom
22. Juli 1999 bis zum 17. September 1999 gehemmt gewesen und daher erst
am 23. Juli 2000 eingetreten. Der Mahnbescheidsantrag sei von der Schuldne-
rin zwar bereits am 10. Juli 2000 beim Mahngericht eingereicht, der Mahnbe-
scheid aber erst am 10. November 2000 und damit nicht mehr demnächst i.S.
von § 693 Abs. 2 ZPO a.F. zugestellt worden. Eine Zustellung demnächst nach
Einreichung des Mahnbescheids bedeute eine Zustellung innerhalb einer den
Umständen nach angemessenen Frist, wenn die Partei, der die Fristwahrung
obliege, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die
alsbaldige Zustellung getan habe. Das sei nicht der Fall, wenn sie durch nach-
lässiges Verhalten zu einer mehr als zwei Wochen betragenden und daher nicht
bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen habe. Im Streitfall habe
die Schuldnerin zur verzögerten Zustellung des Mahnbescheids lediglich vorge-
tragen, das Mahngericht habe beanstandet, dass der auf dem für die maschi-
nelle Bearbeitung vorgeschriebenen Vordruck erfolgte Mahnbescheidsantrag
vom 10. Juli 2000 zunächst per Telefax eingereicht worden sei. Die weitere
Verzögerung, aufgrund der es erst am 8. November 2000 zum Erlass des
Mahnbescheids gekommen sei, werde von der Schuldnerin nicht näher erläu-
tert, obwohl es dieser oblegen hätte, für eine zeitnahe Bescheidung ihres An-
trags zu sorgen. Eine Nachfrage in angemessener Zeit wäre angezeigt gewe-
sen. Der Akte sei nicht zu entnehmen, dass Versäumnisse des Mahngerichts
zum verspäteten Erlass des Mahnbescheids geführt hätten.
Die Voraussetzungen für eine der dreijährigen Verjährungsfrist nach
Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR unterliegenden unbeschränkten Haftung der Beklag-
ten nach Art. 29 CMR seien nicht gegeben.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen,
dass die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach
Art. 29 CMR im Streitfall nicht gegeben sind und dass die dreijährige Verjäh-
rungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR daher nicht gilt. Es ist in diesem Zu-
sammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin für ein vor-
satzgleiches Verschulden der Beklagten oder der Personen, deren diese sich
bei der Ausführung der Beförderung bedient hat, darlegungs- und beweispflich-
tig ist. Das Berufungsgericht hat hierbei auch nicht - wie die Revision geltend
macht - die sekundären Einlassungspflichten der Beklagten zu Unrecht unbe-
rücksichtigt gelassen; denn die Beklagte ist den für sie in dieser Hinsicht beste-
henden Obliegenheiten nachgekommen. Die von der Revision im Blick auf eine
verschärfte Haftung der Beklagten ferner erhobenen Verfahrensrügen hat der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird
gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der aus
Art. 17 Abs. 1 CMR begründete Schadensersatzanspruch des Klägers nach
Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt sei.
a) Das Berufungsgericht ist von einer Haftung der Beklagten aus Art. 17
Abs. 1 CMR ausgegangen. Es hat insoweit festgestellt, die von der Beklagten in
einwandfreiem Zustand übernommene Ware habe bei ihrem Eintreffen am Be-
stimmungsort erhebliche Schäden aufgewiesen. Die Beklagte sei von ihrer Haf-
tung weder nach Art. 17 Abs. 4 lit. d CMR noch nach Art. 17 Abs. 2 CMR be-
freit. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch
von der Revisionserwiderung nicht mit Gegenrügen angegriffen.
b) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung der Verjährungsfrage
mit Recht davon ausgegangen, dass die einjährige Verjährungsfrist des Art. 32
Abs. 1 Satz 1 CMR im Hinblick darauf, dass das Gut am 25. Mai 1999 abgelie-
fert worden ist, grundsätzlich am 26. Mai 2000 abgelaufen wäre. Es hat des
weiteren zutreffend angenommen, dass die Verjährung im Hinblick auf die An-
spruchsgeltendmachung durch die Schuldnerin mit Schreiben vom 20. Juli 1999
und die Zurückweisung der Ansprüche mit Schreiben des Versicherers der Be-
klagten vom 8. September 1999, das bei der Schuldnerin am 17. September
1999 eingegangen ist, für insgesamt 57 Tage gehemmt war, so dass die Ver-
jährung danach am 23. Juli 2000 eingetreten ist. Zutreffend ist auch die Beurtei-
lung des Berufungsgerichts, eine Zustellung sei dann nicht mehr als i.S. von
§ 693 Abs. 2, § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (und nunmehr § 167 ZPO) demnächst er-
folgt anzusehen, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer nicht nur
geringfügigen Verzögerung der Zustellung beigetragen habe. Entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts ist eine Verzögerung allerdings nicht schon
dann als nicht nur geringfügig anzusehen, wenn sie mehr als zwei Wochen be-
trägt, sondern im Hinblick auf die Regelung in § 691 Abs. 2 ZPO erst dann,
wenn das nachlässige Verhalten zu einer Verzögerung von mehr als einem
Monat führt (BGHZ 150, 221, 225 f.).
aa) Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus-
gegangen, dass es der Schuldnerin oblegen hätte, beim Mahngericht nach an-
gemessener Zeit nachzufragen, aus welchem Grund bislang noch keine Zustel-
lung des Mahnbescheids erfolgt war. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist,
hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. BGH,
Urt. v. 1.4.2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, 1576 m.w.N.; Beschl. v.
9.2.2005 - XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195; Stein/Jonas/Roth, ZPO,
Rdn. 13).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Darlegungs- und Be-
weislast dafür, dass das insoweit gegebene Untätigbleiben der Schuldnerin zu
keiner erheblichen Verzögerung der Zustellung geführt habe, liege - wie auch
sonst für die Voraussetzungen des Merkmals "demnächst" (vgl. Zöller/Greger,
ZPO, 25. Aufl., § 167 Rdn. 14) - bei dem Zustellungsbetreiber. Es hat dabei je-
doch nicht berücksichtigt, dass diesem bei der Frage, ob eine Zustellung dem-
nächst erfolgt ist, Versäumnisse allein insoweit zuzurechnen sind, als sich fest-
stellen lässt, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte
(BGH, Urt. v. 5.2.2003 - IV ZR 44/02, NJW-RR 2003, 599, 600 m.w.N.). Das
Berufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen,
die Schuldnerin habe zu der verzögerten Zustellung des Mahnbescheids nur
sehr eingeschränkt vorgetragen und es sei der Akte nicht zu entnehmen, dass
Versäumnisse des Mahngerichts zum verspäteten Erlass des Mahnbescheids
geführt hätten.
III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand ha-
ben. Es war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der noch erfor-
derlichen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Diese wird im Rahmen der neuen Verhandlung zunächst festzustellen
haben, zu welchem Zeitpunkt die Schuldnerin im Hinblick auf die bis dahin noch
nicht erfolgte Zustellung des Mahnbescheids gehalten gewesen wäre, insoweit
beim Mahngericht Nachfrage zu halten. Sodann wird das Berufungsgericht
Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit
eine solche Nachfrage zu einer früheren Zustellung des Mahnbescheids geführt
hätte. Im Anschluss daran wird es gegebenenfalls noch zu prüfen haben, ob der
Zeitraum, um den sich die Zustellung infolge des Unterbleibens der gebotenen
Nachfrage verzögert hat, als erheblich in dem zu vorstehend II. 2. b) dargestell-
ten Sinne anzusehen ist. Eine in dieser Hinsicht etwa verbleibende Unerweis-
lichkeit führte dazu, dass der Klageanspruch als nicht nach Art. 32 Abs. 1
Satz 1 CMR verjährt zu behandeln wäre.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2002 - 418 O 66/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2003 - 6 U 236/02 -