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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – II ZR 158/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Kläger zu 5 trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwer-

deverfahrens.

Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil

der 25. Zivilkammer - 5. Kammer für Handelssachen - des Land-

gerichts Hannover vom 25. Oktober 2007 sowie im Urteil des

9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Mai 2008.

Gründe

1

I. Der Kläger zu 5 sowie sechs weitere Kläger haben mit ihren Nichtig-

keits- und Anfechtungsklagen den zu TOP 2 gefassten Hauptversammlungsbe-

schluss der Beklagten vom 13. November 2006 angegriffen, welcher die Errich-

tung einer stillen Gesellschaft zwischen der Beklagten und der S.

GmbH sowie den Abschluss eines Darlehensvertrages zwecks Vorfinanzierung

von Steuererstattungsansprüchen der genannten GmbH zum Gegenstand hat-

te. Dazu hatten der Vorstand der Beklagten und die Geschäftsführung der ge-

nannten GmbH einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293 a AktG vom

29. September 2006 vorgelegt.

2

Die vormaligen Kläger zu 1 bis 3 und 6 haben ihre Klagen bereits in ers-

ter Instanz zurückgenommen; die übrigen Klagen hat das Landgericht abgewie-

sen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits sowie den Nebenintervenien-

ten der Kläger deren eigene Kosten auferlegt. Das Berufungsgericht hat die

Berufungen der Kläger zu 4, 5 und 7 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen die

Nichtzulassung der Revision hat sich allein der Kläger zu 5 mit seiner Be-

schwerde gewandt, jedoch dann den Rechtsstreit, "soweit er seine Klage be-

trifft", mit Zustimmung der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt.

3

II. Infolge der beiderseitigen Erledigungserklärung, die auch im Nichtzu-

lassungsbeschwerdeverfahren möglich und zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v.

13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075, 1076; vom 1. März 2007

- I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Tz. 12) und auch bei der hier gegebenen

notwendigen Streitgenossenschaft mehrerer Anfechtungskläger i.S. des § 246

AktG i.V.m. § 62 ZPO (vgl. Senat BGHZ 122, 211, 240 und st. Rspr.) auf das

Prozessrechtsverhältnis zwischen einem von ihnen und der beklagten Gesell-

schaft beschränkt werden kann (vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes 3. Aufl. § 62

Rdn. 49; Musielak/Weth, ZPO 5. Aufl. § 62 Rdn. 18; Thomas/Putzo/Hüßtege,

ZPO 29. Aufl. § 62 Rdn. 17), ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des

Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des hypotheti-

schen Ergebnisses der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 5 zu ent-

scheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 und vom 1. März 2007, jeweils

aaO). Danach sind die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dem

Kläger zu 5 aufzuerlegen und verbleibt es im Übrigen bei den vorinstanzlichen

Kostenentscheidungen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorlie-

gens eines Zulassungsgrundes i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg gehabt

hätte. Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen findet in

diesem Fall nicht statt (vgl. BGH, Beschl. v. 28. März 2006 - XI ZR 388/04,

NJW-RR 2006, 1508).

4

Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist das Beru-

fungsgericht nicht in einer die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2

Nr. 2 ZPO gebietenden Weise grob rechtsfehlerhaft von einer "Heilung" der an-

geblichen Mängel des Vorstandsberichts (§ 293 a AktG) durch nachträgliche

Angaben in der Hauptversammlung, sondern zutreffend davon ausgegangen,

dass ein die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses begründender

Berichtsmangel (vgl. dazu BGHZ 107, 296, 302 ff.) hinsichtlich der allenfalls

unter das erweiterte Informationsrecht der Aktionäre gemäß § 293 g Abs. 3

AktG fallenden Angaben über (hier nicht einmal wesentliche) "Angelegenheiten

des anderen Vertragsteils" nicht vorlag (vgl. auch BGHZ 156, 38, 45). Soweit

die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren einen Berichtsmangel wegen feh-

lender Abwägung der Vor- und Nachteile des gewählten gegenüber alternativen

Finanzierungsmodellen rügt (vgl. dazu Hüffer aaO § 293 a Rdn. 12), geht dies

daran vorbei, dass in dem vorliegenden Bericht dargelegt wird, weshalb die Ka-

pitalbeschaffung durch die stille Beteiligung ohne Veränderung der Beteili-

gungs- bzw. Stimmrechtsquote und ohne zusätzlichen Kapitalaufwand der Akti-

onäre gegenüber der ebenfalls gegebenen Möglichkeit der Ausnutzung eines

genehmigten Kapitals vorzugswürdig erscheint. Darauf hat sich auch das Beru-

fungsgericht gestützt. Mit der gewählten Alternative verbundene berichtspflichti-

ge Nachteile hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargetan.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 25.10.2007 - 25 O 132/06 -

OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2008 - 9 U 195/07 -