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BGH Urteil vom 23.09.2003 – XI ZR 380/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 23. September 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 286 A, 444

Gestaltet jemand seine Unterschriften bewußt in einer so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungseinwand mit Hilfe eines Schrift- sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden kann, und um die Mög- lichkeit zu haben, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Un- terschrift berufen zu können, liegt eine vorsätzliche Beweisvereitelung vor.

BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00 - Kammergericht LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und

den Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

13. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

18. August 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-

hoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von Geld-

beträgen, die er ihm im Hinblick auf eine geplante gemeinsame ge-

schäftliche Tätigkeit gegeben haben will.

Der Beklagte ist Geschäftsführer einer GmbH, die unter anderem

eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt. Der Kläger ist Kraftfahrzeugmeister.

Am 22. Juli 1996 unterzeichneten die Parteien einen Gesellschaftsver-

trag, mit dem sie sich für die Dauer von vorerst drei Monaten zu einer

Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschlossen. Zweck der Ge-

sellschaft war der Betrieb eines Geschäfts zum Ankauf von Unfallautos,

deren Reparatur und Aufarbeitung und der anschließende Verkauf. Nach

Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages sollte jede der Parteien in den gemein-

schaftlichen Betrieb 200.000 DM einbringen.

Im Oktober 1996 übergab der Kläger dem Beklagten einen Ver-

rechnungsscheck über 240.000 DM, der am 24. Oktober 1996 einem

Konto der GmbH gutgeschrieben wurde. Im November 1996 erhielt der

Beklagte vom Kläger weitere Scheckzahlungen über 16.000 DM sowie

2.000 DM.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten

zur Zahlung von 533.500 DM zuzüglich Zinsen. Er behauptet, er habe

dem Beklagten in der Zeit von Juli bis November 1996 - einschließlich

der unstreitigen Zahlungen - Geldbeträge

in Höhe von

insgesamt

533.500 DM übergeben. Über den Erhalt von 500.000 DM habe der Be-

klagte am 22. Oktober 1996 eine Quittung unterzeichnet. Den Erhalt von

insgesamt 533.500 DM habe der Beklagte durch seine Unterschrift auf

der "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember 1996 bestätigt, mit der

die berufliche Zusammenarbeit der Parteien endgültig beendet worden

sei.

Der Beklagte hat die Echtheit seiner Unterschrift auf der Quittung

vom 22. Oktober und der "Schuldscheinbestätigung" vom 4. Dezember

1996 bestritten und vorgetragen, den Betrag von 240.000 DM am

25. Oktober 1996 an den Kläger zurückgezahlt zu haben, was dieser

auch quittiert habe. Die Scheckzahlungen über 16.000 DM und 2.000 DM

seien zur Tilgung von bestehenden Schulden des Klägers erfolgt. Den

Erhalt weiterer Zahlungen hat der Beklagte in Abrede genommen.

Dieser hat wegen angeblich dem Kläger gewährter Darlehen Wi-

derklage über 1.220.000 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage

stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

Klage und Widerklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hat der

Senat nicht angenommen. Mit der angenommenen Revision verfolgt der

Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist,

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Die Klage lasse sich weder auf § 781 BGB noch auf § 607 BGB

oder § 812 BGB stützen. Aus der Schuldscheinbestätigung vom

4. Dezember 1996 über 533.500 DM lasse sich ein Zahlungsanspruch

des Klägers nicht herleiten, da ihm der Beweis für die Echtheit der Un-

terschrift des Beklagten auf dieser Urkunde nicht gelungen sei. Wenn

auch verschiedene Umstände für die Echtheit der Unterschrift des Be-

klagten sprächen, so blieben nach dem Gutachten des Sachverständigen

Prof. Dr. H. und dem vom Beklagten beigebrachten Privatgutachten des

Sachverständigen Dipl.-Psych. G.

letztlich doch nicht unerhebliche

Zweifel. Diese bestünden auch deshalb, weil der Beklagte eine Vielfalt

und Variationsbreite seiner - verkürzten - Unterschrift einsetze. Der Se-

nat sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt,

daß das geschehe, um die Feststellungen zur Authentizität von vornher-

ein zu erschweren. Selbst in Kenntnis dieses Umstandes sei es dem Se-

nat in freier Beweiswürdigung aber nicht möglich, an der Urheberschaft

des Beklagten jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen.

Hinsichtlich des unstreitig gezahlten Betrages von 240.000 DM ha-

be der Kläger die Rückzahlung dieses Betrages am 25. Oktober 1996

quittiert. Für seine Behauptung, diese Quittung sei ohne eine entspre-

chende Zahlung nur zum Schein erstellt worden, habe der Kläger keinen

Beweis angetreten. Die unbestrittenen Scheckzahlungen von 16.000 DM

und 2.000 DM könnten angesichts der Behauptung des Beklagten, der

Kläger habe hiermit bestehende Schulden getilgt, nicht zu einem Rück-

zahlungsanspruch des Klägers führen. Für die Echtheit der Unterschrift

des Beklagten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM

habe der Kläger keinen Beweis angetreten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren

Punkten nicht stand.

1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht

sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob hier auf seiten des

Beklagten eine Beweisvereitelung vorliegt, und welche Konsequenzen

hieraus zu ziehen sind. Dazu bestand Anlaß, da das Berufungsgericht zu

der Überzeugung gelangt ist, der Beklagte gestalte seine Unterschrifts-

leistungen bewußt so, daß der Einwand der Fälschung mit Gutachten

eines Schriftsachverständigen nicht widerlegt werden kann.

a) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweis-

pflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmög-

lich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch

gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vor-

handene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Be-

weisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer

Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn

damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die späte-

re Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits

erkennbar sein mußte (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR

157/83, WM 1985, 138, 139 m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof läßt in

solchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis zur

Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997

- X ZR 119/94, WM 1998, 204, 206 m.w.Nachw.).

Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen

doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muß sich sowohl auf die Zer-

störung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung

seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Geg-

ners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozeß nachteilig zu beein-

flussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74, VersR 1975, 952,

954; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594,

1595; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 65; MünchKomm/

Prütting, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 81; Baumgärtel, Festschrift W. Kralik

S. 63, 70).

b) Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-

lungen sprechen für eine vorsätzliche Beweisvereitelung durch den Be-

klagten. Danach gestaltet der Beklagte seine Unterschriften bewußt in

einer so großen Vielfalt und Variationsbreite, daß der Fälschungsein-

wand mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nicht widerlegt werden

kann. Dem Beklagten, von dem eine Vielzahl mit seiner Person in Zu-

sammenhang gebrachter Urkundenfälschungen nach der rechtsfehlerfrei

gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts das Bild eines plan-

mäßig vorgehenden Fälschers und Betrügers zeichnen, kommt es also

darauf an, seiner Unterschrift den Beweiswert zu nehmen bzw. diesen

nachhaltig zu reduzieren. Die vom Beklagten bewußt geschaffene Mög-

lichkeit, sich jederzeit auf die angebliche Unechtheit seiner Unterschrift

berufen zu können, ist darauf gerichtet, die Beweisführung des Gegners

unmöglich zu machen bzw. erheblich zu erschweren. Es liegt damit eine

vorsätzliche Beweisvereitelung vor, die das Berufungsgericht hätte zum

Anlaß nehmen müssen, sich mit der Frage zu befassen, ob und in wel-

chem Umfang dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen.

2. Verfahrensfehlerhaft ist - wie die Revision zu Recht rügt - auch,

daß das Berufungsgericht über die Echtheit der Unterschrift des Beklag-

ten auf der Quittung vom 22. Oktober 1996 über 500.000 DM keinen Be-

weis erhoben hat. Es trifft nicht zu, daß der Kläger insoweit keinen Be-

weis angetreten hätte. Vielmehr hat der Prozeßbevollmächtigte des Klä-

gers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000 ausweislich

des Protokolls das Original der Quittung vom 22. Oktober 1996 über-

reicht und sich zum Beweis dafür, daß die Quittung von dem Beklagten

stamme, auf ein Schriftgutachten bezogen. Diesen Beweisantritt hat das

Berufungsgericht übergangen.

3. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist schließlich auch die Auffassung

des Berufungsgerichts, daß die unbestrittenen Scheckzahlungen an den

Beklagten über 2.000 DM und 16.000 DM deshalb nicht zu einem Rück-

zahlungsanspruch führen könnten, weil der Kläger hiermit nach Behaup-

tung des Beklagten bestehende Schulden getilgt habe. Nach der Recht-

sprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - XI

ZR 95/92, NJW-RR 1993, 1015) muß ein Gläubiger, der die Leistung auf

eine andere Forderung anrechnen will, deren Existenz darlegen und be-

weisen. Ein substantiierter Vortrag und ein Beweisantritt des Beklagten,

daß und aus welchem Grunde er gegen den Kläger noch eine Forderung

in Höhe von 18.000 DM gehabt habe, liegen jedoch nicht vor.

4. Die übrigen von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen

hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer

Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.).

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, soweit zum

Nachteil des Klägers erkannt worden ist (§ 564 ZPO a.F.); insoweit war

die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht wird in erster Linie zu prüfen haben, ob und

welche Beweiserleichterungen dem Kläger angesichts der nach seinen

Feststellungen vorliegenden Beweisvereitelung bezüglich der Unter-

schrift des Beklagten zugute kommen. Dabei wird bei Zugrundelegung

einer bewußten Beweisvereitelung auch in Betracht zu ziehen sein, der

Klage ohne weitere Beweisaufnahme stattzugeben.

Im übrigen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß eine

Verwertung der vom Kläger heimlich und ohne Einwilligung des Beklag-

ten gefertigten Tonbandaufzeichnungen von den geführten Gesprächen

diesen in seinem grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlich-

keitsrecht verletzt und deshalb nur unter besonderen Voraussetzungen in

Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02,

NJW 2003, 1727, 1728).

Nobbe Müller Wassermann

Mayen Appl