Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.02.2003 – III ZB 34/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai

2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-

gerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßko-

stenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.

Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte im

Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-

verpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeord-

net.

Gründe

I.

Im April 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der

H. & F. bv. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "V. Beurkun-

dung- und Finanzgruppe E.G." vom 20. April 2001 beigefügt, in dem es unter

anderem hieß:

"Frau B. [= Antragstellerin], Sie stehen 100 %ig als Gewinner fest ... nach Sichtung der Unterlagen von H. & F. kann ich 100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach Teilnahmebedin- gungen tatsächlich 125.000 DM ... in bar!".

Im Juni 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der

C. Versand S.L. zu. Der Sendung lag eine "Dokumentation der letzten

Chance für T. B. [= Antragstellerin] 75.000 DM plus 369,86 DM zu er-

halten." der "Dr. W. & Partner Rechtsanwaltskanzlei" bei. Ferner erhielt die

Antragstellerin ein Schreiben des "Notariats Dr. A. , Dr. R. &

Partner" vom 8. Mai 2001 über ein Kunden-Gewinnspiel von C. -Ver-

sand, wo es unter anderem hieß:

"500.000 DM T. B. [= Antragstellerin], ist 100 %ig sicher Gewinner!"

Die Antragstellerin macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzu-

sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der H. & F.

bv. und der C. Versand S.L. um Briefkastenfirmen der Antragsgegnerin

handele, müsse letztere den Preis leisten.

Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-

tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben

die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage

weiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-

schwerde.

II.

1.

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des

Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des

§ 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.

Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts-

beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder

dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkosten-

hilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH,

Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solche

Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulas-

sung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die be-

absichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen

a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe

versagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender

eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete.

Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der

Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prü-

fung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht

verneint.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-

reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der

Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der

Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-

teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und

dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-

kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz

erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,

357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß

vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom

9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001

- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im

Grunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte

Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-

schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-

lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und

zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-

che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-

verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort

nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.

c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen

kann.

III.

Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli-

chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-

rechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-

schwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-

hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),

steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB

33/02).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke