BGH Beschluß vom 27.02.2003 – III ZB 82/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Ff
Zur Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeß-
bevollmächtigte einen falsch adressierten Fristverlängerungsantrag unter-
zeichnet, einem zuverlässigen Angestellten jedoch die - nicht befolgte - Wei-
sung erteilt, entsprechend der handschriftlich bereits angebrachten Korrektur
eine neue Reinschrift der Seite herzustellen und den Schriftsatz sodann zum
Gegenlesen erneut vorzulegen.
BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des
Landgerichts Saarbrücken - 11. Zivilkammer - vom 4. Oktober
2002 - 11 S 157/02 - aufgehoben.
Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Be-
gründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Saar-
louis vom 7. Juni 2002 - 29 C 1495/00 - Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt.
Gründe
I.
Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 12. Juni 2002 zuge-
stellte Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte am 24. Juni 2002 Berufung ein-
gelegt. Ein an das Amtsgericht adressierter und dort am 12. August 2002 ein-
gegangener Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei
Wochen ging beim Berufungsgericht am 16. August 2002 ein. Nach Hinweis
vom 19. August 2002 auf die Verfristung dieses Antrags beantragte der Be-
klagte am 2. September 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und be-
gründete am gleichen Tag seine Berufung.
Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als un-
zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1
Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Beru-
fungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch
Damit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Beru-
fungsgerichts gegenstandslos.
a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt
zugrunde gelegt, der durch anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmäch-
tigten und eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten J.
glaubhaft gemacht worden ist: Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten dik-
tierte am 12. August 2002 einen Fristverlängerungsantrag, der noch an dem-
selben Tag per Telefax an das Gericht übersendet werden sollte. Die Antrags-
schrift wurde von dem Rechtsanwaltsfachangestellten J. gefertigt und dem
Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt. Dem Prozeßbevollmäch-
tigten fiel hierbei auf, daß als Adressat fälschlicherweise das Amtsgericht an-
geführt war. Daraufhin strich der Prozeßbevollmächtigte den Adressaten durch
und setzte das Landgericht als richtigen Adressaten handschriftlich unter die
Streichung. Den Schriftsatz unterzeichnete er sodann auf der zweiten Seite
und gab dem Rechtsanwaltsfachangestellten die mündliche Weisung, den
Adressaten - wie handschriftlich geschehen - zu ändern. Darüber hinaus wies
er diesen an, ihm nach der ausgeführten Korrektur den Schriftsatz nochmals
zum Gegenlesen vorzulegen. Entgegen dieser Anweisung unterließ der
Rechtsanwaltsfachangestellte - eine seit drei Jahren bei dem Prozeßbevoll-
mächtigten beschäftigte, geschulte und zuverlässige Bürokraft, die schriftliche
und mündliche Anweisungen immer unverzüglich und fehlerfrei ausführte - die
Korrektur und Wiedervorlage. Vielmehr druckte er die erste Seite des Schrift-
satzes mit dem Fehler erneut aus und gab den Schriftsatz dann ohne Rück-
sprache der Bürovorsteherin zur Fristenkontrolle.
b) Das Berufungsgericht sieht ein dem Beklagten zuzurechnendes Ver-
schulden seines Prozeßbevollmächtigten darin, daß dieser einen als falsch
adressiert erkannten Schriftsatz nach handschriftlicher Korrektur unterschrie-
ben habe. Im Hinblick auf den Umstand, daß an diesem Tag die Berufungsbe-
gründungsfrist abgelaufen sei, hätte er den falsch adressierten Schriftsatz vor
der Korrektur entweder nicht unterzeichnen dürfen oder er hätte vor Tagesab-
lauf bemerken müssen, daß ihm der Schriftsatz entgegen seiner Weisung nicht
vorgelegt worden sei.
Damit werden die Anforderungen an die Sorgfalt eines Prozeßbevoll-
mächtigten überspannt. Zwar trägt ein Anwalt die Verantwortung dafür, daß
eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Inso-
fern muß er sich - wie auch hier geschehen - bei deren Unterzeichnung davon
überzeugen, daß sie zutreffend adressiert ist. Der Anwalt darf aber auf der an-
deren Seite grundsätzlich darauf vertrauen, daß ein Büroangestellter, der sich
bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn
trifft unter solchen Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über
die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. BGH, Beschluß vom
13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; Senatsbeschluß vom
31. Oktober 2002 - III ZB 23/02 - Umdruck S. 5). Es kann ihm - wie der Bun-
desgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat - unter diesen
Umständen auch nicht als Verschulden zugerechnet werden, daß er den
Schriftsatz vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet
hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982,
471). Dies gilt nicht nur für den Fall einer allgemein erteilten Weisung, wie mit
zu korrigierenden Schriftstücken zu verfahren ist, sondern erst recht für eine
auf einen speziellen Fall zugeschnittene Einzelweisung, wie sie hier erteilt
worden ist.
c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Berufungsvorschriften kann ein Rechts-
anwalt in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund im
Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. geltend gemacht wird (vgl. nur BGH,
Beschluß vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997, 400). Für die
Möglichkeit der Verlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. gilt insoweit
nichts anderes. Daß die Begründungsfrist bei rechtzeitiger Antragstellung – der
Antrag wurde mit dem Jahresurlaub des sachbearbeitenden Rechtsanwalts
begründet - verlängert worden wäre, ergibt sich ferner aus der Begründung des
angefochtenen Beschlusses und aus der anwaltlichen Versicherung des Pro-
zeßbevollmächtigten, ihm sei am Morgen des 12. August 2002 auf telefonische
Anfrage zugesagt worden, daß die erbetene Fristverlängerung gewährt werde.
Da dem Fristverlängerungsantrag somit zu entsprechen gewesen wäre und die
Berufungsbegründung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nachgeholt
worden ist, kann der Senat selbst dem Beklagten die begehrte Wiedereinset-
zung erteilen.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke