BGH Beschlüsse vom 28.10.2008 – VI ZB 43/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll
beschlossen:
1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom
22. April 2008 gewährt.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. April 2008 auf-
gehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen
das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 10. Januar 2008 ge-
währt.
3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens
über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben
wird.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.799,19 €
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller Schäden nach ei-
nem Verkehrsunfall vom 25. Dezember 2006 in Anspruch. Das Amtsgericht
Fulda hat die Klage zum Teil abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers am 16. Januar 2008 zugestellt worden. Am 5. Februar
2008 haben diese für den Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom
17. März 2008, der am selben Tag beim Amtsgericht Fulda eingegangen ist,
haben sie um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten.
Der Antrag ist am 18. März 2008, die Berufungsbegründung am 25. März 2008
beim Landgericht Fulda eingegangen. Den Antrag des Klägers auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand vom 18. April 2008 gegen die Versäumung der
Frist zur Begründung der Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom
22. April 2008 zurückgewiesen. Dem Kläger sei ein Verschulden seines Anwalts
zuzurechnen. Dieser habe bemerkt, dass der Antrag an das Amtsgericht und
damit an das falsche Gericht gerichtet gewesen sei. Bei seiner Einzelanweisung
an die Anwaltsgehilfin zur Beseitigung dieses Fehlers habe er sich nicht darauf
verlassen dürfen, dass diese die Akten zur erneuten Kontrolle vorlegen werde.
Er habe sich vielmehr persönlich vergewissern müssen, dass der Schriftsatz an
das richtige Gericht gesendet worden sei.
Gegen diesen am 30. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger
am 30. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist
zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis 30. Juli 2008 verlängert worden.
Am 13. August 2008 hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ge-
stellt und zugleich die Begründung der Rechtsbeschwerde vorgelegt.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung trägt er vor, die für
die Fristenkontrolle zuständige Bürovorsteherin S., die bislang fehlerlos gear-
beitet habe, habe aus Versehen die Frist wie bei einer Nichtzulassungsbe-
schwerde auf den 1. September 2008 errechnet und im Fristenbuch eingetra-
gen. Entsprechend allgemeiner Weisung habe sie die Verlängerungsverfügung
zur Fristenprüfung durch den Anwalt vorgelegt. Dieser habe das Versehen be-
merkt und nach Rücksprache mit der zuständigen Geschäftsstelle des Bundes-
gerichtshofs die Fachangestellte S. angewiesen, den 30. Juli 2008 als richtige
Begründungsfrist zu notieren und den 1. September 2008 zu streichen. Das sei
jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Am 16. Juli
2008 habe der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Gerichtsakten mit
dem nach Abgleich mit der fehlerhaften Eintragung im Fristenbuch angebrach-
ten Vermerk "F: 1.9." vorgelegt erhalten. Bei der sofortigen Bearbeitung des
Falles habe er keine erneute Fristenberechnung vorgenommen, weil er noch in
Erinnerung gehabt habe, dass er eine Einzelanweisung zur Fehlerbeseitigung
erteilt habe. Auch habe er eine hierauf durchgeführte Kanzleibesprechung am
5. Juni 2008 über die Fristberechnung in dieser Sache, nicht aber das fehlerhaf-
te Datum als solches in Erinnerung gehabt. Die Begründung der Rechtsbe-
schwerde habe er dann - nach Rücksprache mit dem Instanzanwalt und nach
Hinweis auf die Fristversäumung durch den Bundesgerichtshof am 1. August
2008 - am 13. August 2008 zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein-
gereicht. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat er an Eides Statt versichert.
II.
Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag
mung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Dem Klä-
ger und seinem Anwalt (§ 85 Abs. 2 ZPO) fällt kein Verschulden an der Ver-
säumung der Frist zur Last. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen
der Rechtsanwälte Dr. W. und Prof. Dr. R. sowie der Fachangestellten S. ist
glaubhaft gemacht, dass Dr. W. die ursprünglich fehlerhafte Fristennotierung
rechtzeitig bemerkt und Anweisung erteilt hat, sofort die auf den 30. Juli 2008
berechnete Frist einzutragen und die fehlerhaft auf 1. September 2008 notierte
Frist zu streichen. Dieser eindeutigen und ausreichenden Anweisung ist die An-
gestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt; die Ände-
rung des Fristeneintrags ist deshalb aus Gründen unterblieben, die nicht im
Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten liegen.
Die Befolgung der mündlichen Anweisung musste der Anwalt im konkre-
ten Fall nicht überprüfen. Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass
eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat - wovon nach
den eidesstattlichen Versicherungen der Anwälte hier auszugehen ist -, eine
konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich
anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senat,
Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Beschlüsse vom
11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; vom 9. Dezember 2003
- VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris). Hätte
Frau S. die Anweisung befolgt, hätte der Anwalt die schon zuvor gefertigte Be-
gründung rechtzeitig eingereicht.
Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die
Ausführung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft
die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer
Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausrei-
chende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die An-
weisung in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt (vgl. Se-
nat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436;
vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; vom 22. Juni 2004
- VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383, 384; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - juris
Rn. 8; von Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Der Anwalt hatte hier jedoch alles
ihm Zumutbare getan und veranlasst und durfte darauf vertrauen, dass die wei-
tere (zur Aufdeckung des Fehlers geeignete) Kontrollanweisung befolgt werden
würde. Er hatte nämlich, nachdem er die fehlerhafte Berechnung der Begrün-
dungsfrist erkannt und ihre Berichtigung in eindeutiger Weise angeordnet hatte,
zusätzlich die Fristberechnung bei Rechtsbeschwerden und deren Bearbeitung
im Hinblick auf den Streitfall am nächsten Tag in einer Kanzleibesprechung mit
allen Mitarbeitern, auch der Angestellten S., erneut ausführlich erörtert. Zudem
erhielt die Angestellte S. in dieser Besprechung vorsorglich die Anweisung, alle
in der Kanzlei anhängigen Rechtsbeschwerden, die noch nicht begründet wor-
den waren, herauszusuchen und die Berechnung der Begründungsfristen zu
überprüfen. Dem kam die Angestellte S. nach, jedoch mit Ausnahme der vorlie-
genden Sache, bei der es sich um eine vermeintlich richtig gestellte Fristbe-
rechnung handelte.
III.
1. Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig begründe-
te Rechtsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§§ 574 Abs. 1
Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig. Eine Entschei-
dung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-
lich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Beru-
fungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen form- und fristgerechten Antrag ist
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu bewilligen.
Damit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Beru-
fungsgerichts gegenstandslos.
a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfas-
sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser
verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund
von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Ent-
scheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG,
BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004, 1005).
b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht ohne Ver-
schulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhal-
ten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Instanz habe sich davon
überzeugen müssen, dass der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist
entsprechend seiner Anweisung an das Landgericht gefaxt worden sei. Das
habe er schuldhaft unterlassen, was sich der Kläger zurechnen lassen müsse
(§ 85 Abs. 2 ZPO). Diese Ausführungen beanstandet die Rechtsbeschwerde
mit Erfolg.
Wie bereits erwähnt, darf sich ein Anwalt grundsätzlich darauf verlassen,
dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat - wovon
nach den eidesstattlichen Versicherungen des zweitinstanzlichen Prozessbe-
vollmächtigten und der Angestellten T. hier auszugehen ist und was auch das
Beschwerdegericht nicht bezweifelt hat -, eine konkrete Einzelanweisung be-
folgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die anschließende Aus-
führung seiner Anweisung zu vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober
1987 - VI ZR 43/87 - aaO; Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 -
aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - aaO; vom 15. April 2008 - VI ZB
29/07 - aaO). Hätte Frau T. die Anweisung befolgt, wäre der Antrag auf Verlän-
gerung der Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig beim zuständigen
Gericht eingekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass einer antragsgemäßen
erstmaligen Verlängerung Gründe entgegengestanden hätten.
Wie oben dargelegt, gilt der Grundsatz, dass ein Anwalt nicht verpflichtet
ist, die Ausführung seiner Anweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Be-
trifft die Anweisung z.B. einen wichtigen Vorgang wie die Einreichung eines An-
trags auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur
mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkeh-
rungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät
und die rechtzeitige Einreichung beim zuständigen Gericht durch fehlerhafte
Adressierung unterbleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002
- VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - aaO; vom 22. Juni
2004 - VI ZB 10/04 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - aaO). Hier hat
Rechtsanwalt H. bei Unterschrift des Antrags die fehlerhafte Adressierung be-
merkt und deshalb die Fachangestellte T. angewiesen, ihm den Fristverlänge-
rungsantrag im Original zur Prüfung der Anschrift erneut vorzulegen. Damit hat-
te er seiner Kontrollpflicht genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ist ein Anwalt nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer ange-
ordneten Korrektur zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982
- VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 -
NJW-RR 2003, 934, 935). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts
überspannt die an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderun-
gen.
aa) Der Anwalt trägt zwar die Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmit-
telschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er muss sich bei de-
ren Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zutreffend adressiert ist (vgl.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63). Das ist
im hier zu entscheidenden Fall nicht versäumt worden. Rechtsanwalt H. hatte
nach erfolgter Unterschriftsleistung festgestellt, dass der Antrag an das hierfür
nicht zuständige Amtsgericht gerichtet war und deshalb die Anweisung erteilt.
bb) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers trifft auch nicht deshalb ein
Verschulden, weil Rechtsanwalt H. den Verlängerungsantrag vor der von ihm
für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hatte. Es lässt sich nicht
immer vermeiden, dass ein bereits unterzeichneter Schriftsatz korrigiert werden
muss, weil der Rechtsanwalt erst nach der Unterzeichnung erkennt, dass der
Schriftsatz in einem Punkt der Änderung bedarf.
cc) In einem solchen Fall genügt es nach höchstrichterlicher Rechtspre-
chung, dass der Anwalt einer zuverlässigen Angestellten die Anweisung erteilt,
einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach einer etwaigen Korrektur
nochmals zur Prüfung vorzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September
1957 - IV ZB 142/57 - VersR 1957, 680, 681; vom 4. November 1981 - VIII ZB
59 und 60/81 - n.v.; vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - aaO). Besondere
Umstände, die ein Vertrauen der Anwälte des Klägers auf die Ausführung der
eindeutigen Weisungen im konkreten Fall ausnahmsweise nicht erlaubt hätten,
sind nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht aufgezeigt.
3. Der angefochtene Beschluss war mithin aufzuheben, dem Kläger Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist
zu gewähren und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 10.01.2008 - 34 C 196/07 -
LG Fulda, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 S 15/08 -