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BGH Beschlüsse vom 28.10.2008 – VI ZB 43/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Stöhr und Zoll

beschlossen:

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda vom

22. April 2008 gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 22. April 2008 auf-

gehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen

das Urteil des Amtsgerichts Fulda vom 10. Januar 2008 ge-

währt.

3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens

über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben

wird.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.799,19 €

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller Schäden nach ei-

nem Verkehrsunfall vom 25. Dezember 2006 in Anspruch. Das Amtsgericht

Fulda hat die Klage zum Teil abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevoll-

mächtigten des Klägers am 16. Januar 2008 zugestellt worden. Am 5. Februar

2008 haben diese für den Kläger Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom

17. März 2008, der am selben Tag beim Amtsgericht Fulda eingegangen ist,

haben sie um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung gebeten.

Der Antrag ist am 18. März 2008, die Berufungsbegründung am 25. März 2008

beim Landgericht Fulda eingegangen. Den Antrag des Klägers auf Wiederein-

setzung in den vorigen Stand vom 18. April 2008 gegen die Versäumung der

Frist zur Begründung der Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom

22. April 2008 zurückgewiesen. Dem Kläger sei ein Verschulden seines Anwalts

zuzurechnen. Dieser habe bemerkt, dass der Antrag an das Amtsgericht und

damit an das falsche Gericht gerichtet gewesen sei. Bei seiner Einzelanweisung

an die Anwaltsgehilfin zur Beseitigung dieses Fehlers habe er sich nicht darauf

verlassen dürfen, dass diese die Akten zur erneuten Kontrolle vorlegen werde.

Er habe sich vielmehr persönlich vergewissern müssen, dass der Schriftsatz an

das richtige Gericht gesendet worden sei.

2

Gegen diesen am 30. April 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger

am 30. Mai 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist

zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis 30. Juli 2008 verlängert worden.

Am 13. August 2008 hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ge-

stellt und zugleich die Begründung der Rechtsbeschwerde vorgelegt.

3

Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung trägt er vor, die für

die Fristenkontrolle zuständige Bürovorsteherin S., die bislang fehlerlos gear-

beitet habe, habe aus Versehen die Frist wie bei einer Nichtzulassungsbe-

schwerde auf den 1. September 2008 errechnet und im Fristenbuch eingetra-

gen. Entsprechend allgemeiner Weisung habe sie die Verlängerungsverfügung

zur Fristenprüfung durch den Anwalt vorgelegt. Dieser habe das Versehen be-

merkt und nach Rücksprache mit der zuständigen Geschäftsstelle des Bundes-

gerichtshofs die Fachangestellte S. angewiesen, den 30. Juli 2008 als richtige

Begründungsfrist zu notieren und den 1. September 2008 zu streichen. Das sei

jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben. Am 16. Juli

2008 habe der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Gerichtsakten mit

dem nach Abgleich mit der fehlerhaften Eintragung im Fristenbuch angebrach-

ten Vermerk "F: 1.9." vorgelegt erhalten. Bei der sofortigen Bearbeitung des

Falles habe er keine erneute Fristenberechnung vorgenommen, weil er noch in

Erinnerung gehabt habe, dass er eine Einzelanweisung zur Fehlerbeseitigung

erteilt habe. Auch habe er eine hierauf durchgeführte Kanzleibesprechung am

5. Juni 2008 über die Fristberechnung in dieser Sache, nicht aber das fehlerhaf-

te Datum als solches in Erinnerung gehabt. Die Begründung der Rechtsbe-

schwerde habe er dann - nach Rücksprache mit dem Instanzanwalt und nach

Hinweis auf die Fristversäumung durch den Bundesgerichtshof am 1. August

2008 - am 13. August 2008 zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag ein-

gereicht. Die Richtigkeit dieses Vortrags hat er an Eides Statt versichert.

II.

4

Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig und formgerecht gestellten Antrag

(§§ 236, 575 ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Dem Klä-

ger und seinem Anwalt (§ 85 Abs. 2 ZPO) fällt kein Verschulden an der Ver-

säumung der Frist zur Last. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen

der Rechtsanwälte Dr. W. und Prof. Dr. R. sowie der Fachangestellten S. ist

glaubhaft gemacht, dass Dr. W. die ursprünglich fehlerhafte Fristennotierung

rechtzeitig bemerkt und Anweisung erteilt hat, sofort die auf den 30. Juli 2008

berechnete Frist einzutragen und die fehlerhaft auf 1. September 2008 notierte

Frist zu streichen. Dieser eindeutigen und ausreichenden Anweisung ist die An-

gestellte S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht gefolgt; die Ände-

rung des Fristeneintrags ist deshalb aus Gründen unterblieben, die nicht im

Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten liegen.

5

Die Befolgung der mündlichen Anweisung musste der Anwalt im konkre-

ten Fall nicht überprüfen. Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass

eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat - wovon nach

den eidesstattlichen Versicherungen der Anwälte hier auszugehen ist -, eine

konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich

anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senat,

Urteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185 f.; Beschlüsse vom

11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; vom 9. Dezember 2003

- VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris). Hätte

Frau S. die Anweisung befolgt, hätte der Anwalt die schon zuvor gefertigte Be-

gründung rechtzeitig eingereicht.

6

Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die

Ausführung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft

die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer

Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausrei-

chende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die An-

weisung in Vergessenheit gerät und die Fristeneintragung unterbleibt (vgl. Se-

nat, Beschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436;

vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688, 689; vom 22. Juni 2004

- VI ZB 10/04 - VersR 2005, 383, 384; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - juris

Rn. 8; von Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.). Der Anwalt hatte hier jedoch alles

ihm Zumutbare getan und veranlasst und durfte darauf vertrauen, dass die wei-

tere (zur Aufdeckung des Fehlers geeignete) Kontrollanweisung befolgt werden

würde. Er hatte nämlich, nachdem er die fehlerhafte Berechnung der Begrün-

dungsfrist erkannt und ihre Berichtigung in eindeutiger Weise angeordnet hatte,

zusätzlich die Fristberechnung bei Rechtsbeschwerden und deren Bearbeitung

im Hinblick auf den Streitfall am nächsten Tag in einer Kanzleibesprechung mit

allen Mitarbeitern, auch der Angestellten S., erneut ausführlich erörtert. Zudem

erhielt die Angestellte S. in dieser Besprechung vorsorglich die Anweisung, alle

in der Kanzlei anhängigen Rechtsbeschwerden, die noch nicht begründet wor-

den waren, herauszusuchen und die Berechnung der Begründungsfristen zu

überprüfen. Dem kam die Angestellte S. nach, jedoch mit Ausnahme der vorlie-

genden Sache, bei der es sich um eine vermeintlich richtig gestellte Fristbe-

rechnung handelte.

III.

7

1. Die nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig begründe-

te Rechtsbeschwerde des Klägers ist auch im Übrigen statthaft (§§ 574 Abs. 1

Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig. Eine Entschei-

dung des Senats ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Beru-

fungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen form- und fristgerechten Antrag ist

ihm jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu bewilligen.

Damit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss des Beru-

fungsgerichts gegenstandslos.

9

a) Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem verfas-

sungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser

verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund

von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Ent-

scheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfG,

BVerfGE 79, 372, 376 f.; NJW-RR 2002, 1004, 1005).

10

b) Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei nicht ohne Ver-

schulden gehindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhal-

ten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Instanz habe sich davon

überzeugen müssen, dass der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist

entsprechend seiner Anweisung an das Landgericht gefaxt worden sei. Das

habe er schuldhaft unterlassen, was sich der Kläger zurechnen lassen müsse

(§ 85 Abs. 2 ZPO). Diese Ausführungen beanstandet die Rechtsbeschwerde

mit Erfolg.

11

Wie bereits erwähnt, darf sich ein Anwalt grundsätzlich darauf verlassen,

dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat - wovon

nach den eidesstattlichen Versicherungen des zweitinstanzlichen Prozessbe-

vollmächtigten und der Angestellten T. hier auszugehen ist und was auch das

Beschwerdegericht nicht bezweifelt hat -, eine konkrete Einzelanweisung be-

folgt. Er ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die anschließende Aus-

führung seiner Anweisung zu vergewissern (vgl. Senat, Urteil vom 6. Oktober

1987 - VI ZR 43/87 - aaO; Beschlüsse vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 -

aaO; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - aaO; vom 15. April 2008 - VI ZB

29/07 - aaO). Hätte Frau T. die Anweisung befolgt, wäre der Antrag auf Verlän-

gerung der Frist zur Begründung der Berufung rechtzeitig beim zuständigen

Gericht eingekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass einer antragsgemäßen

erstmaligen Verlängerung Gründe entgegengestanden hätten.

12

Wie oben dargelegt, gilt der Grundsatz, dass ein Anwalt nicht verpflichtet

ist, die Ausführung seiner Anweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Be-

trifft die Anweisung z.B. einen wichtigen Vorgang wie die Einreichung eines An-

trags auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und wird sie nur

mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkeh-

rungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät

und die rechtzeitige Einreichung beim zuständigen Gericht durch fehlerhafte

Adressierung unterbleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. November 2002

- VI ZR 399/01 - aaO; vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - aaO; vom 22. Juni

2004 - VI ZB 10/04 - aaO; vom 12. Juni 2007 - VI ZB 76/06 - aaO). Hier hat

Rechtsanwalt H. bei Unterschrift des Antrags die fehlerhafte Adressierung be-

merkt und deshalb die Fachangestellte T. angewiesen, ihm den Fristverlänge-

rungsantrag im Original zur Prüfung der Anschrift erneut vorzulegen. Damit hat-

te er seiner Kontrollpflicht genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

ist ein Anwalt nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung einer ange-

ordneten Korrektur zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1982

- VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471; vom 27. Februar 2003 - III ZB 82/02 -

NJW-RR 2003, 934, 935). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts

überspannt die an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderun-

gen.

13

aa) Der Anwalt trägt zwar die Verantwortung dafür, dass eine Rechtsmit-

telschrift rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Er muss sich bei de-

ren Unterzeichnung davon überzeugen, dass sie zutreffend adressiert ist (vgl.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63). Das ist

im hier zu entscheidenden Fall nicht versäumt worden. Rechtsanwalt H. hatte

nach erfolgter Unterschriftsleistung festgestellt, dass der Antrag an das hierfür

nicht zuständige Amtsgericht gerichtet war und deshalb die Anweisung erteilt.

14

bb) Die Prozessbevollmächtigten des Klägers trifft auch nicht deshalb ein

Verschulden, weil Rechtsanwalt H. den Verlängerungsantrag vor der von ihm

für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hatte. Es lässt sich nicht

immer vermeiden, dass ein bereits unterzeichneter Schriftsatz korrigiert werden

muss, weil der Rechtsanwalt erst nach der Unterzeichnung erkennt, dass der

Schriftsatz in einem Punkt der Änderung bedarf.

15

cc) In einem solchen Fall genügt es nach höchstrichterlicher Rechtspre-

chung, dass der Anwalt einer zuverlässigen Angestellten die Anweisung erteilt,

einen zur Fristwahrung bestimmten Schriftsatz nach einer etwaigen Korrektur

nochmals zur Prüfung vorzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September

1957 - IV ZB 142/57 - VersR 1957, 680, 681; vom 4. November 1981 - VIII ZB

59 und 60/81 - n.v.; vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - aaO). Besondere

Umstände, die ein Vertrauen der Anwälte des Klägers auf die Ausführung der

eindeutigen Weisungen im konkreten Fall ausnahmsweise nicht erlaubt hätten,

sind nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht nicht aufgezeigt.

16

3. Der angefochtene Beschluss war mithin aufzuheben, dem Kläger Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

zu gewähren und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller Greiner Wellner

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Fulda, Entscheidung vom 10.01.2008 - 34 C 196/07 -

LG Fulda, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 S 15/08 -