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BGH Beschluss vom 22.05.2003 – I ZB 32/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. August

2002 aufgehoben.

Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der

Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Kammer

für Handelssachen, vom 26. März 2002 - 9 HKO 11569/01 - Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 75.000

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. April

2002 zugestellte Urteil des Landgerichts München I am 23. Mai 2002 Berufung

eingelegt und diese mit einem am Dienstag, dem 25. Juni 2002, beim Oberlan-

desgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit Verfügung vom 9. Juli

2002, die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2002 zugegan-

gen ist, wies das Oberlandesgericht darauf hin, daß beabsichtigt sei, die Beru-

fung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Klägerin hat daraufhin mit am 19. Juli 2002 beim Oberlandesgericht

eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Be-

rufungsbegründung bereits am Freitag, dem 21. Juni 2002, fertiggestellt und

unterzeichnet. Die geschulte und zuverlässige Bürokraft G. sei anschließend

unter Hinweis auf die am Montag, dem 24. Juni 2002, ablaufende Berufungsbe-

gründungsfrist beauftragt worden, für den Auslauf der Berufungsbegründung an

das Gericht zu sorgen. Sie habe den unterschriebenen Schriftsatz am frühen

Nachmittag des 21. Juni 2002 wie üblich ohne Kuvert in den für die Gerichts-

post bestimmten Postkorb der Kanzlei gelegt.

Der seit vielen Jahren in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten be-

schäftigte und zuverlässige Bote D., der für die Kontrolle des Postkorbs und

den Ausgang der darin befindlichen Schriftstücke zuständig sei, habe die gene-

relle Anweisung erhalten, jeden (Arbeits-)Tag mindestens einmal, und zwar

vormittags nach 10 Uhr die im Postkorb befindliche Gerichtspost zur allgemei-

nen Einlaufstelle der Justizbehörden zu bringen. Herr D. habe dem Postkorb

auch am 24. Juni 2002 sämtliche Schriftstücke entnommen und zur allgemei-

nen Einlaufstelle gebracht. Er könne bestätigen, daß nach der Entnahme der für

die Justizbehörden bestimmten Post kein Schriftstück mehr im Postkorb ver-

blieben sei. Ihr Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt H. habe sich am Montag,

dem 24. Juni 2002, bei Frau G. erkundigt, ob die Berufungsbegründungsschrift

tatsächlich hinausgegangen sei. Frau G. habe ihrem Prozeßbevollmächtigten

den aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Ausgang des Schriftsatzes bestätigt.

Die Klägerin hat ihr Vorbringen u.a durch eidesstattliche Versicherungen

ihres Prozeßbevollmächtigten sowie der Kanzleiangestellten, Frau G. und

Herrn D., glaubhaft gemacht.

Das Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als un-

zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zuläs-

sig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechts-

beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbegrün-

det erachtet, weil die Klägerin nicht ohne ihr (zurechenbares) Verschulden ver-

hindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die in der

Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin getroffenen Maßnahmen ge-

währleisteten nicht, daß ein zum Versand fertiger fristwahrender Schriftsatz tat-

sächlich noch am Tag des Fristablaufs bei Gericht eingehe. In den für Gerichts-

post bestimmten Postkorb würden unterschiedslos fristgebundene und nicht

fristgebundene Schriftsätze aufgenommen. Vorausgesetzt, Frau G. habe den

Schriftsatz am 21. Juni 2002 in den Postkorb gelegt, und vorausgesetzt, Herr D.

habe ihn am 24. Juni 2002 ordnungsgemäß geleert, bedeute dies, daß der

Schriftsatz bis zum 24. Juni 2002 unbemerkt aus dem Postkorb gekommen und

ebenso unbemerkt am 24. Juni 2002 nach dem letzten Gerichtsgang von

Herrn D. oder am 25. Juni 2002 wieder dorthin zurückgelangt sei. Lasse sich

aber nicht einmal klären, warum der Schriftsatz verspätet eingereicht worden

und wer dafür verantwortlich sei, dann sei die Ausgangskontrolle nicht hinrei-

chend organisiert.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar

trägt ein Rechtsanwalt die Verantwortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift

rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschl. v. 27.2.2003

- III ZB 82/02, EBE/BGH 2003, 106). Der Anspruch auf Gewährung wirkungs-

vollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten aber, den Parteien den Zu-

gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer,

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Ge-

richte dürfen daher bei der Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffe-

ne veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen

(vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2003 - V ZB 60/02, Umdr. S. 4 m.w.N.). Das ist im

Streitfall geschehen.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Organisati-

onsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht darauf gestützt

werden, daß der ausschließlich für Gerichtspost bestimmte Postkorb sowohl

fristgebundene als auch sonstige Schriftsätze aufnimmt. Die Klägerin hat

glaubhaft gemacht, daß der in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige

zuverlässige Bote D. angewiesen worden

ist, mindestens einmal

(ar-

beits-)täglich, und zwar vormittags nach 10 Uhr, den (gesamten) im Postkorb

befindlichen Inhalt zur allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden München

zu bringen. Das Berufungsgericht hat die in der Kanzlei der Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin geübte Praxis und die dem Boten D. erteilte Anweisung nicht

in Zweifel gezogen. Wenn in der dargelegten Weise mit der Gerichtspost ver-

fahren wird, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die im Korb befindlichen

fristgebundenen und sonstigen Schriftstücke getrennt voneinander aufbewahrt

werden müßten.

b) Soweit das Berufungsgericht aus dem vorgetragenen und glaubhaft

gemachten Sachverhalt folgert, der in den Postkorb gelegte Berufungsbegrün-

dungsschriftsatz müsse vor der Leerung am 24. Juni 2002 aus diesem heraus-

gekommen und danach wieder hineingelangt sein, ist diese tatrichterliche Wür-

digung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dieser Umstand gereicht der

Klägerin indes nicht zum Nachteil. Denn es muß nur gewährleistet sein, daß ein

fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird,

sofern die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-

lässig vorbereitet ist. Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwah-

rende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird

und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maß-

geblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2001

- III ZR 148/00, NJW 2001, 1577, 1578). Diese - ein Organisationsverschulden

ausschließenden - Maßnahmen sind in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten

der Klägerin getroffen worden. Wenn jemand im konkreten Fall unbemerkt den

in den Postkorb gelegten Schriftsatz - organisationswidrig - dort entnommen

und nach der Korbentleerung am 24. Juni 2002 wieder hineingelegt hat, beruht

das auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten, für das der Rechtsanwalt

nicht verantwortlich gemacht werden kann.

c) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Ausgangskontrolle für nicht

hinreichend organisiert, weil sich nicht klären lasse, warum der Schriftsatz ver-

spätet eingereicht worden sei. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Da der

Postkorb hier - wie bereits dargelegt - gewissermaßen die "letzte Station" auf

dem Weg zum Adressaten ist, ist eine zusätzliche Überwachung der abgehen-

den Post, etwa durch Führung eines Postausgangsbuchs, nicht erforderlich

(vgl. BGH NJW 2001, 1577, 1578).

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügte es unter

diesen Umständen auch, am 24. Juni 2002 anhand der Fristenlisten den Aus-

lauf der Berufungsbegründungsschrift zu kontrollieren. Dies entspricht den An-

forderungen der Rechtsprechung, nach der die Erledigung fristgebundener Sa-

chen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders zu über-

prüfen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2.4.1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604

m.w.N.). Ein weiteres Vergewissern darüber, ob der Schriftsatz tatsächlich

herausgegangen war, brauchte unter diesen Umständen nicht mehr zu erfol-

gen.

III. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Klägerin

auf ihren rechtzeitigen Antrag wegen der Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Ko-

sten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten des für die

Klägerin erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören - ist erst in der

Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. v.

24.7.2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl.,

§ 238 Rdn. 11).

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert