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BGH Urteil vom 12.03.2003 – VIII ZR 175/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. März 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juni 2002 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer baugleicher Wohnblocks in

D. . In dem Gebäude J. Straße haben die Beklagten eine Zwei-

Zimmer-Wohnung gemietet.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1999 kündigte die Klägerin die Durchführung

von Modernisierungsarbeiten an, die die Sanierung der Balkone und die An-

bringung eines Fassadenvollwärmeschutzes umfaßten. Nach Durchführung der

Arbeiten machte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 30. Dezember 1999

eine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG von 72,46 DM monatlich geltend. Die Be-

klagten erkannten die Mieterhöhungserklärung nicht an. Daraufhin erhob die

Klägerin Klage auf Zahlung von 176,13 DM für die Monate Februar bis April

2000. Mit der Klage reichte sie eine "Ermittlung Jahreswärmebedarf Typ Bran-

denburg 24 WE" ein, in der der Wärmebedarf nach DIN 4701 für das unsanierte

Gebäude mit 155.337 KWh/anno und

für das sanierte Gebäude mit

93.213 KWh/anno angegeben ist.

Nachdem das Amtsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen hatte,

stellte die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2000 ein neues Mieterhö-

hungsverlangen, mit dem eine Mieterhöhung von 60,22 DM monatlich ab

1. November 2000 geltend gemacht wurde. Die Beklagten habe auch dieser

Mieterhöhung widersprochen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 301,10 DM nebst Zin-

sen und Kosten. Dabei handelt es sich um die geltend gemachte Mieterhöhung

für die Monate November 2000 bis März 2001. Die Beklagten halten die Mieter-

höhungserklärung schon für formell unwirksam, weil ihr keine Wärmebedarfsbe-

rechnung nach DIN 4701 beigefügt gewesen sei. Sie meinen, die im Vorprozeß

vorgelegte Wärmebedarfsberechnung genüge nicht dem Schriftformerfordernis

und sei auch inhaltlich nicht ausreichend, da sich aus ihr nicht ergebe, daß sie

sich auf das Gebäude beziehe, in dem sie ihre Wohnung hätten. Schließlich

haben die Beklagten die konkrete Berechnung der Mieterhöhung gerügt.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 294,35 DM stattgegeben und

sie im übrigen abgewiesen. Die von den Beklagten eingelegte Berufung hat das

Landgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2002 zurück-

gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-

sion der Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

Die Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung sei für das Mieterhöhungs-

verlangen nicht erforderlich gewesen. Ausreichend sei vielmehr eine Erläute-

rung der Energieeinsparung, aus der für den technisch durchschnittlich gebil-

deten Mieter ohne weitere Hilfestellung nachvollziehbar sei, welche konkreten

Modernisierungsmaßnahmen bewirkten, daß und in welchem Umfang künftig

ein geringerer Energieeinsatz und Kostenaufwand für die Beheizung der Woh-

nung eingesetzt werden müsse. Diesen Anforderungen werde die Mieterhö-

hungserklärung der Klägerin vom 21. September 2000 gerecht.

Auch die Schriftform sei gewahrt. Zwar nehme die Mieterhöhungserklä-

rung, in der die Berechnung der Heizkosteneinsparung dargestellt sei, bezüg-

lich der Einsparung von 40 % auf die nicht beigefügte Wärmebedarfsberech-

nung Bezug. Dies sei jedoch deshalb unschädlich, weil letztere den Beklagten

ohnehin schon vorgelegen habe. Die Bezugnahme der Klägerin auf einen typ-

gleichen Wohnblock habe genügt, da auch die Wohnwertverbesserungen ver-

gleichbar seien. Die Beklagten hätten nicht substantiiert dargelegt, daß die Be-

rechnung auf ihre Wohnung nicht anwendbar sei.

II.

1. Die von den Beklagten eingelegte Revision ist zulässig. Für das Revi-

sionsverfahren gelten die neuen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, weil die

mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergangen ist, nach

dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).

Das Berufungsurteil unterliegt damit der Revision (§ 542 Abs. 1 ZPO), über de-

ren Zulassung das Berufungsgericht zu entscheiden hatte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1

ZPO). Der Einzelrichter des Berufungsgerichts war zur Entscheidung des

Rechtsstreits und zur Zulassung der Revision befugt. Da die mündliche Ver-

handlung vor dem Amtsgericht bereits am 8. Mai 2001 stattgefunden hat, war

für das gesamte Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am

31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgebend (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach

§ 524 Abs. 4 ZPO a.F. konnte der Einzelrichter im Einverständnis der Parteien,

das hier gegeben war, über die Berufung der Beklagten entscheiden, die nach

§ 511 a Abs. 2 ZPO a.F. als Divergenzberufung statthaft war.

2. Die Revision der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß zur formellen

Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 3 MHG die Vorlage einer

Wärmebedarfsberechnung im technischen Sinne nicht nötig ist. Wie der Senat

im Rechtsentscheid vom 10. April 2002 (ARZ 3/01 unter III 2, NJW 2002, 2036;

zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 277 vorgesehen) entschieden hat, bedarf es

zur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher

Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2

MHG (seit 1. September 2001: § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht der Beifügung

einer Wärmebedarfsberechnung. Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von

Heizenergie ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Ver-

mieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeich-

nung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung

diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann,

ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt

(Senat aaO; ebenso im Ergebnis auch Berl.VerfGH NJW-RR 2001, 1160, ent-

gegen KG WuM 2000, 535). Der Senat hat es genügen lassen, daß in dem

Mieterhöhungsverlangen die Veränderung des Wärmedurchgangskoeffizienten

(k-Wert) genannt wird, dagegen hat er die Angabe eines bestimmten Maßes an

Energieersparnis nicht für erforderlich gehalten (Senat aaO unter III 2 a). Die-

sen Anforderungen genügt die Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom

21. September 2000.

b) Die Beklagten können auch nicht mit ihrem Einwand gegen den Be-

trag der von der Klägerin geltend gemachten Mieterhöhung durchdringen. So-

weit sie geltend machen, bei dem Anbringen des Außenputzes handelte es sich

um Instandsetzungsarbeiten, nicht jedoch um Modernisierungsmaßnahmen,

haben sie nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit der zuvor an dem Gebäude

vorhandene Putz schadhaft gewesen ist. Die pauschale Behauptung, der Putz

sei rissig und schmutzig gewesen, genügt dafür ebensowenig wie der Hinweis

auf das Alter des Putzes von 30 Jahren. Dagegen hat die Klägerin bereits in

ihrem Mieterhöhungsverlangen vom 21. September 2000 eingehend dargelegt,

daß vor Beginn der Baumaßnahme der vorhandene Putz überprüft und festge-

stellt worden sei, daß an der gesamten Fassade keine schadhaften, insbeson-

dere gerissenen oder abgeplatzten Stellen vorhanden gewesen seien; der Putz

habe vielmehr fest an der Fassade gehaftet und auf absehbare Zeit sei eine

Erneuerung nicht erforderlich gewesen. In gleicher Weise hat sie auch im Be-

rufungsverfahren vorgetragen. Angesichts dessen hätten die Beklagten zur Er-

forderlichkeit einer Instandsetzung des Außenputzes substantiiert vortragen

müssen und sich nicht auf pauschale Behauptungen beschränken dürfen.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen