BGH Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 150/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Urteil der Zivilkammer 64 des
Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 teilweise aufgehoben und
insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Spandau vom 1. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit
abgeändert, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläge-
rin einen Betrag von mehr als 44,48
% Zinsen hieraus
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)
seit 16. Mai 1999 zu zahlen. Im Umfang der Abänderung wird
die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. ,
die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um
öffentlich geförderten Wohnraum.
§ 3 des Formularmietvertrags vom 15. April 1992 enthält folgende Re-
gelungen:
"6. Der Vermieter ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Woh- nungsmarkt zu verlangen.
7. Alle allgemein oder im konkreten Fall eintretenden Mieterhö- hungen und/oder Erhöhungen sowie Neueinführungen von Ne- benkosten und Grundstückslasten jeder Art sind vom Zeitpunkt des Eintritts ab vereinbart und vom Mieter zu zahlen. Unbe- schadet bleibt das Kündigungsrecht des Mieters; für diesen Fall tritt eine Erhöhung der Miete nicht ein."
Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber den
Mietern und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den Wohn-
block III, in dem die Wohnung der Klägerin liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit
einer Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 er-
klärte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen be-
rechnete und erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärme-
dämmaßnahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 64,78 m² große Woh-
nung der Klägerin ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 104,28 DM
(53,32
(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)
DM (244,87
(cid:11)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)
(cid:12)(cid:15)+
+(cid:6)/(cid:15)+
(cid:9)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:2)(cid:25)
(cid:1)! #"%$(cid:21)&’(cid:1)(cid:4)(
(cid:0)*)
(cid:7),(cid:1).-
(cid:1).(cid:1)(cid:4)(
(cid:7),(cid:1)10
(cid:1)(cid:2)(cid:7),(cid:1)1(cid:3)
einschließlich April 1999.
Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Miet-
partei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangt die Klägerin
(cid:30) " (cid:30) (cid:30) (cid:30) (cid:5)
nunmehr für den Zeitraum Januar 1995 bis April 1999 den monatlich gezahl-
ten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne Rechtsgrund
gezahlt hat.
Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte für
die Wohnung der Klägerin infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eine
Energieeinsparung von 2.410,32 kWh/Jahr (entspricht etwa 14,8 %). Das
Amtsgericht hat der auf Zahlung von 5.422,71 DM (2.772,59
% Zin-
(cid:0)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)
sen seit 16. Mai 1999 gerichteten Klage in Höhe eines Betrags von 2.312,83
nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagten stehe die erhöhte Kostenmiete zu; die Mietzinszahlung
sei daher mit Rechtsgrund erfolgt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die
Mieterhöhungserklärung vom 29. Dezember 1994 formal wirksam sei, da der
Mietvertrag eine Preisgleitklausel enthalte. Der Zulässigkeit der Mieterhöhung
stehe nicht entgegen, daß der monatliche Erhöhungsbetrag die monatliche
Einsparung von Heizkosten deutlich übersteige. Maßgebend für die Berech-
nung der Kostenmiete seien im Ausgangspunkt allein die zur Deckung der
laufenden Aufwendungen erforderlichen Mittel; auch ein etwaiger Instandset-
zungsanteil der Maßnahme sei unerheblich. Soweit zu § 3 MHG überwiegend
vertreten worden sei, daß die Mieterhöhung nicht außer Verhältnis zu der für
(cid:11)
den Mieter durch die Maßnahme zu erwartenden Einsparung an Heizkosten
stehen dürfe, widerspreche dies der Gesetzeslage. Die Mieterhöhung sei ins-
besondere im Hinblick auf die Genehmigung der neuen Kostenmiete unter Be-
rücksichtigung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme seitens der Woh-
nungsbaukreditanstalt als zuständiger Stelle auch nicht rechtsmißbräuchlich
(§ 242 BGB).
II.
Die zulässige Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg (Mietzins
bezüglich Januar 1995); im übrigen hält das Berufungsurteil ihren Rügen
stand.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil erfülle nicht die
Mindestanforderungen an die Darstellung des Tatbestandes, da es die in der
Berufungsinstanz gestellten Anträge nicht wiedergebe. Auf das Berufungs-
verfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht
am 1. November 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zutreffend
geht die Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. die
Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist.
Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wie-
dergegeben zu werden; jedoch muß aus dem Zusammenhang wenigstens
sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel
erstrebt (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99,
100 f.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, unter II 2 und vom 7. Januar
2004 - VIII ZR 110/03, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom
6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 = WM 2003, 2424 unter II 1
a; BGH, Beschluß vom 13. August 2003, XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352
= WM 2003, 2209 unter II 4 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dieser
Anforderung wird das angefochtene Urteil gerecht.
Zwar enthalten die Urteilsgründe die Berufungsanträge nicht wörtlich;
entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Urteil jedoch, daß le-
diglich die Beklagte Berufung eingelegt hat und daß sie eine Abweisung der
Klage im gesamten Umfang ihrer Verurteilung erstrebt. Im Rubrum des Urteils
ist allein die Beklagte als Berufungsklägerin aufgeführt, während die Klägerin
als Berufungsbeklagte bezeichnet ist. In den Gründen führt das Berufungsge-
richt aus, das Amtsgericht habe der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte
begründe ihr Rechtsmittel und die Klägerin verteidige das Urteil. Dem ent-
spricht der klageabweisende Tenor.
2. In der Sache hat das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts
Bestand, soweit die Klägerin eine Rückzahlung der Mietzinserhöhung für den
Zeitraum von Februar 1995 bis April 1999 verlangt. Hinsichtlich des Monats
Januar 1995 hat die Klägerin dagegen einen Rückzahlungsanspruch gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, da sie insoweit den erhöhten Mietzins ohne
Rechtsgrund geleistet hat.
a) Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Mietzinses bis zur Höhe des
zulässigen Entgelts ist § 10 Abs. 1 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), der
nach der Übergangsvorschrift des § 50 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz
(WoFG) in Verbindung mit § 1 WoBindG anzuwenden ist. Den Feststellungen
des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß es sich um öffentlich geförder-
ten Wohnraum im Sinne des § 1 WoBindG handelt; dies wird von der Revision
auch nicht in Zweifel gezogen.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen,
daß § 3 Nr. 7 des Mietvertrags Rechtsgrundlage sei. Es ist zwar zutreffend
davon ausgegangen, daß im Falle der Vereinbarung einer Mietpreisgleitklau-
sel, d.h. der Vereinbarung des jeweils zulässigen Mietzinses als vertraglich
geschuldeter Miete (§ 4 Abs. 8 Satz 1 Neubaumietenverordnung – NMV), die-
se den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des erhöhten Mietzinses bildet,
soweit die zulässige Kostenmiete nicht überschritten wird (Senatsurteile vom
22. April 1981 - VIII ZR 103/80, NJW 1982, 1587 = WM 1981, 1178 unter 2 c
bb und vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, WuM 2004, 25 unter II 2 a).
Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß die formularmäßige Bestim-
mung in § 3 Nr. 6 des Mietvertrags einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Sie
ist unwirksam, da sie gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende und nunmehr
in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich geregelte Transparenzgebot ver-
stößt. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus
ergeben, daß die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transpa-
renzgebot schließt auch nach der neuen gesetzlichen Regelung das Be-
stimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, daß die tatbestandlichen Vorausset-
zungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, daß für den Ver-
wender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine
Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des
rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertrags-
partners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt
(Senatsurteil vom 5. November 2003, aaO, unter II 2 b aa zu § 9 AGBG).
Nach der Mietpreisgleitklausel des Formularmietvertrags, der dem Se-
natsurteil vom 5. November 2003 (aaO) zugrundelag und die der Senat als
wirksam angesehen hat, galt bei preisgebundenem Wohnraum die jeweils ge-
setzlich zulässige Miete als vereinbart. Dies entspricht der Formulierung in § 4
Abs. 8 Satz 1 NMV, der mit der "zulässigen Miete" die gesetzlich (höchst-)
zulässige Kostenmiete nach § 8 Abs. 1 WoBindG meint (vgl. Senat, aaO;
Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, Wohnungsbaurecht, NMV 1970
§ 4 Anm. 8.2). Im Gegensatz dazu ergibt sich weder aus § 3 Nr. 7 des vorlie-
genden Mietvertrags noch aus dem weiteren Vertragsinhalt, unter welchen
Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die Mieterhöhungen - wie es in der
Klausel formuliert ist - "eintreten" und von dem Mieter zu tragen sein sollen.
Der Vertragsbestimmung ist nicht mit der zur Erfüllung des Transparenzgebots
notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, daß die jeweilige Kostenmiete als
preisrechtlich höchstzulässige Miete (§ 8 Abs. 1 WoBindG) geschuldet sein
soll. Dies gilt um so mehr, als sich § 3 Nr. 6 des Mietvertrags nach seinem
Wortlaut entgegen der von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderungsschrift
vertretenen Auffassung erkennbar auf die Vergleichsmietenregelung für den
preisfreien Wohnraum bezieht (§ 2 MHG, nunmehr § 558 BGB). Soweit die
Beklagte im Revisionsverfahren des weiteren darauf verweist, daß die Partei-
en im Mietvertrag eine vorläufige Gesamtmiete vereinbart haben, läßt sich
dies dem Vertrag nicht entnehmen; im übrigen ließe sich auch hieraus nicht
erschließen, unter welchen Voraussetzungen eine Mietänderung eintreten
soll.
Die Klausel benachteiligt den Mieter nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) aus dem weiteren Grunde
unangemessen, daß sie den "Eintritt" der Mieterhöhung ohne zeitliche Be-
grenzung zurückwirken läßt. Dies ist mit der zwingenden Mieterschutzvor-
schrift des § 4 Abs. 8 Satz 2 NMV nicht vereinbar, wonach der Vermieter auf
Grund einer Vereinbarung gemäß Satz 1 (Preisgleitklausel) eine zulässige
Mieterhöhung wegen Erhöhung der laufenden Aufwendungen grundsätzlich
nur für einen zurückliegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung voran-
gehenden Kalenderjahres nachfordern darf (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar
1993 - VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 = WM 1993, 660 unter II 2 b hinsicht-
lich der Rückwirkungsmöglichkeit bei der Erhöhung von Betriebskosten nach
§ 4 MHG).
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist für das Revisionsverfahren
nicht von der Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung vom 29. Dezember
1994 auszugehen. Zwar hat das Berufungsgericht - von der Annahme einer
wirksam vereinbarten Mietpreisgleitklausel aus folgerichtig - nicht geprüft, ob
die Erklärung der Beklagten den formellen Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1
WoBindG, § 4 Abs. 7 NMV genügt. Der Senat kann diese rechtliche Prüfung
aufgrund der getroffenen Feststellungen jedoch selbst vornehmen. Danach
ergeben sich keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Ein-
wendungen.
c) Die Mieterhöhung ist auch materiellrechtlich wirksam, weil sie die
nach § 8 Abs. 1 WoBindG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV und § 11
Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Be-
rechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) zulässige Kostenmiete
als Entgelt, das zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist,
nicht übersteigt. Danach kann der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnung unter Ansatz der erhöhten laufenden Aufwendungen unter anderem
dann aufstellen, wenn er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle bauliche
Maßnahmen (Modernisierungsmaßnahmen) vorgenommen hat, die nachhaltig
Einsparung von Heizenergie bewirken. Hierfür reicht es aus, wenn überhaupt
eine meßbare Einsparung an Heizenergie erzielt wird und diese dauerhaft ist
(Rechtsentscheid des Senats vom 10. April 2002 – VIII ARZ 3/01, BGHZ 150,
277, 282 f. zu dem insoweit wortgleichen § 3 Abs. 1 Satz 1 MHG). Daß die
Wärmedämmfassade, die nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverstän-
digengutachten für die Wohnung der Klägerin rechnerisch eine Energieein-
sparung von 2.410,32 kWh/Jahr (entspricht etwa 14,8 %) bewirkt, in diesem
Sinne nachhaltig Heizenergie einspart, ist nicht zweifelhaft und wird auch von
der Revision nicht in Zweifel gezogen.
d) Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Modernisierungskosten
kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe entschei-
dungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen, indem es einen etwaigen
Instandsetzungsanteil der Maßnahme als unerheblich angesehen hat. Die
Klägerin hat die Höhe der Modernisierungskosten bestritten und insoweit un-
widersprochen vorgetragen, die Gebäudefassade sei erheblich instandset-
zungsbedürftig gewesen; der Putz sei abgeblättert und es seien Risse im
Mauerwerk vorhanden gewesen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Beklagte ersparte Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten
von den Baukosten der Modernisierungsmaßnahme in Abzug zu bringen hatte
(vgl. LG Köln WuM 1998, 293; Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und
Mietrecht, II. BV § 11 Anm. 11; für den Bereich des preisfreien Wohnraums
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 559 Rdnr. 159
ff.
m.w.Nachw.). Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß
zulassen, daß Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten den seitens der
Beklagten in Höhe von 10 % der Baukosten pauschal abgezogenen Betrag
von 254.790,- DM überschritten hätten. Insbesondere hat sie das Ausmaß der
behaupteten Schäden nicht konkretisiert. Ihr pauschaler Vortrag genügt nicht,
um einen insoweit höheren Instandsetzungsbedarf darzulegen (vgl. insoweit
auch Senatsurteil vom 12. März 2003 – VIII ZR 175/02, BGHReport 2003, 784
= DWW 2003, 229).
e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu
Recht keine Begrenzung der Mieterhöhung unter wirtschaftlichen Zumutbar-
keitsgesichtspunkten angenommen.
aa) In Rechtsprechung und Literatur wird hinsichtlich Mieterhöhungen
wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen im preisfreien Wohn-
raum nach § 559 Abs. 1 BGB (früher § 3 MHG) verbreitet die Auffassung ver-
treten, der Betrag der Mieterhöhung dürfe nicht außer Verhältnis zu der für
den Mieter zu erwartenden Ersparnis von Heizkosten stehen; die Zulässigkeit
der Mieterhöhung sei durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt (OLG
Karlsruhe OLGZ 1985, 252 = ZMR 1984, 411 = WuM 1985, 17 unter Berufung
auf § 13 ModEnG; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 778; Gramlich in
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Mietrechtsreform
2001, § 559 Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 559 Rdnr. 81 ff.;
MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 3 MHG Rdnr. 10). Teilweise wird eine
solche Begrenzung aus § 242 BGB als Verbot, den Mieter mit den finanziellen
Folgen wirtschaftlich unsinniger Maßnahmen zu belasten, abgeleitet (Staudin-
ger/Emmerich (2003) § 559 Rdnr. 34). Verschiedentlich wird hiernach die Er-
höhung des Mietzinses auf das Doppelte (u.a. LG Köln ZMR 1998, 562; LG
Lüneburg WuM 2001, 83; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, § 559 Rdnr. 19;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 559 Rdnr. 13; aus Praktikabilitätsgrün-
den für den Regelfall auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rdnr. 84) bzw.
Dreifache (LG Berlin MM 1994, 396) der Heizkostenersparnis begrenzt (gegen
die Anwendung starrer Grenzen dagegen OLG Karlsruhe, aaO; Staudin-
ger/Emmerich, aaO Rdnr. 35 m.w.Nachw.; Feckler, ZMR 1998, 545).
Nach anderer Auffassung soll die Zulässigkeit der Mieterhöhung insbe-
sondere im Hinblick auf das vom Gesetzgeber im Allgemeininteresse verfolgte
Ziel der Energieeinsparung nicht durch einen Bezug zu der bewirkten Heiz-
kostenersparnis begrenzt sein (AG Lichtenberg NJW-RR 2003, 1309; Schlä-
ger, ZMR 2002, 580, 581; Blümmel, GE 2002, 1244; Lammel, Wohnraummiet-
recht, 2. Aufl., § 559 Rdnr. 11, 27; Kinne, ZMR 2003, 396, 402).
Für den Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird diese Frage,
soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt. Sie stellt
sich dort jedoch in gleicher Weise (vgl. insoweit auch BVerwG WuM 1990,
566, 567).
bb) Der Senat hat die Frage in dem Rechtsentscheid vom 10. April
2002 zu § 3 MHG offengelassen (BGHZ 150, 277, 284 f.). Er entscheidet sie
nunmehr dahingehend, daß die Mieterhöhung wegen energieeinsparender
Modernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der
erzielten Heizkostenersparnis begrenzt wird.
(1) Für eine solche Begrenzung nach Art einer "Kappungsgrenze" be-
steht keine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen für den preisgebundenen
Wohnraum (§§ 8-8b WoBindG, § 6 NMV, § 11 Abs. 4-6 II. BV; nunmehr § 28
WoFG) und den preisfreien Wohnraum (§§ 559-559 b BGB; § 3 MHG) regeln
die Zulässigkeit einer Umlage der Modernisierungskosten auf den Mieter, oh-
ne eine Begrenzung im Hinblick auf die zu erwartende Heizkostenersparnis
vorzusehen.
Eine Begrenzung läßt sich für den Bereich des preisgebundenen
Wohnraums auch nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förde-
rung der Modernisierung von Wohnungen und Maßnahmen zur Einsparung
von Heizenergie in der Fassung vom 12. Juli 1978 (ModEnG) ableiten, wo-
nach die als Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewillig-
ten Mittel der Höhe nach so zu bemessen sind, daß die Erhöhung der Mieten
oder Belastungen tragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den
Vorteilen aus der Modernisierung steht. Diese Regelung ist durch Art. 36
Rechtsbereinigungsgesetz vom 16. Dezember 1986 aufgehoben worden. Da-
von abgesehen hat sie sich nicht an den Vermieter, sondern mit öffentlich-
rechtlicher Wirkung an die staatlichen Bewilligungsstellen gerichtet.
Aus dem von der Revision angeführten § 7 Abs. 1 Satz 1 II. BV folgt
nichts anderes. Danach dürfen Baukosten nur angesetzt werden, soweit sie
bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausfüh-
rung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Die Vorschrift
regelt jedoch nicht Zulässigkeit und Grenzen einer Mieterhöhung. Daß die von
der Beklagten angesetzten Baukosten als solche überhöht und aus diesem
Grunde unwirtschaftlich gewesen seien, hat die Klägerin nicht geltend ge-
macht.
(2) Der Gesetzgeber hat im volkswirtschaftlichen Interesse an einer
Modernisierung des Wohnbestandes - auch zum Zwecke der Energieeinspa-
rung - von einer begrenzenden Regelung bewußt abgesehen.
Der Regierungsentwurf zu § 3 MHG enthielt zum Schutz der Mieter ei-
ne Kappungsgrenze, wonach die durch Modernisierungsmaßnahmen erhöhte
Miete 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht sollte übersteigen dürfen
(Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhält-
nisse über Wohnraum, BT-Drucks. 7/2011 S. 5, 11 f.). Diese Kappungsgrenze
wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit der Begründung gestrichen,
daß bei einer solchen Regelung die Durchsetzung von Mieterhöhungen er-
schwert und dadurch der Anreiz zur dringend notwendigen Modernisierung oft
entfallen würde (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2638 S. 4).
Auch der Vorschlag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau zu dem Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Woh-
nungsmodernisierungsgesetzes, in § 3 MHG eine Härteklausel einzufügen,
wonach der Vermieter insoweit nicht zu einer Mieterhöhung wegen Moderni-
sierung berechtigt sein solle, als die Mieterhöhung in einem erheblichen Miß-
verhältnis zu den für den Mieter zu erwartenden Vorteilen stehe (BT-Drucks.
8/1782 S. 6), fand keine Berücksichtigung.
In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz
vom 19. Juni 2001 ist unter Hinweis auf volkswirtschaftliche und umweltpoliti-
sche Interessen ausgeführt, daß ein Anreiz zur Durchführung von Woh-
nungsmodernisierungen weiterhin erforderlich sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 37,
58). Im Verfahren vor dem Bundesrat nahmen die Ausschüsse ausdrücklich
auf die Grenze von 200 %, die sich in der Rechtsprechung bei Energiespar-
maßnahmen herausgebildet habe, Bezug und empfahlen, eine Aufnahme des
Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu prüfen (BR-Drucks. 439/2/00 S. 24).
Diese Empfehlung fand keinen Eingang in das Gesetz.
(3) Die Begrenzung der Mieterhöhung durch das Verhältnis zu den er-
sparten Heizkosten folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dem steht die Ent-
scheidung des Gesetzgebers entgegen, der von einer begrenzenden Rege-
lung, wie ausgeführt, bewußt Abstand genommen hat. Das hierfür maßgebli-
che allgemein- und umweltpolitische Interesse an der Durchführung energie-
sparender Modernisierungsmaßnahmen ist einer Bewertung allein nach Kos-
tengesichtspunkten nicht zugänglich. Jedoch wäre auch eine Begrenzung
nach wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien Zweifeln unterworfen. So wird die
tatsächliche Heizkostenersparnis von Umständen wie der Lage der Wohnung,
Lüftungsverhalten und Wärmebedarf der Bewohner, aber auch von äußeren
Temperaturbedingungen und insbesondere im Falle ansteigender Energie-
preise (vgl. im einzelnen Feckler, aaO, 546 f.) so stark beeinflußt, daß sich die
Modernisierung langfristig auch für den einzelnen Mieter als "rentabel", je-
denfalls aber als nicht unverhältnismäßig darstellen kann.
(4) Daraus folgt jedoch nicht, daß der Mieter gegenüber Modernisie-
rungsmaßnahmen schutzlos gestellt ist. Für den Bereich des preisgebunde-
nen Wohnraums bedarf es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV, § 11 Abs. 7 II. BV der
Zustimmung der Bewilligungsstelle zu der Modernisierungsmaßnahme, in de-
ren Rahmen auch die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau zu berücksichti-
gen sind (BVerwG WuM 1990, 566, 567; vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 7
ringfügigen Änderungen § 554 Abs. 2 BGB), der vorliegend gemäß Art. 229
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB anzuwenden ist, hat der Mieter Maßnahmen unter
anderem zur Einsparung von Heizenergie zu dulden, es sei denn, daß die
Maßnahme für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer
Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei ist unter anderem
auch die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses zu berücksichtigen (Satz 2).
Diese Härteklausel findet auch für Mieterhöhungen im preisgebundenen
Wohnraum nach § 10 WoBindG Anwendung (BayObLG WuM 1996, 749
m.w.Nachw.). Die Klägerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die zu ei-
ner solchen Prüfung Anlaß geben.
f) Die Erklärung der Beklagten vom 29. Dezember 1994 wurde gemäß
§ 10 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz WoBindG ab dem Ersten des übernächsten
Monats, dem 1. Februar 1995, wirksam. Für den Zeitraum von Februar 1995
bis April 1999 kann die Klägerin eine Rückzahlung von Mietzins mithin nicht
verlangen. Für den Monat Januar 1995 besteht hingegen ein Rückzahlungs-
anspruch, der sich auf 44,48
insen beziffert (53,32
(cid:30)%67+
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)32
(cid:3)4)(cid:2)5(cid:6)&(cid:10)"
-(cid:21)(cid:1)(cid:21)(cid:5)
von dem Amtsgericht bereits anteilig rechtskräftig aberkannten Betrags in Hö-
he von 8,84
(cid:11)(cid:27)(cid:26)
III.
Soweit der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch zusteht, ist auf ihr
Rechtsmittel das klageabweisende Berufungsurteil aufzuheben, und die Ver-
urteilung durch das Amtsgericht ist wiederherzustellen; im übrigen ist die Re-
vision zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
(cid:12)