BGH Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 151/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 64
des Landgerichts Berlin vom 4. März 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einer Wohnanlage in B. ,
die zwischenzeitlich von der Beklagten erworben wurde. Es handelt sich um
öffentlich geförderten Wohnraum.
§ 3 des Formularmietvertrags vom 30. September 1970 trägt die Über-
schrift "Gleitklausel" und enthält folgende Regelung:
"Alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allgemein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhö- hungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grund- stücksumlagen jeder Art sind vom Zeitpunkt der Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar, ohne daß es einer Kündigung oder einer Mitteilung gemäß § 18 I. BMG bedarf."
Im Jahre 1992 rüstete die Beklagte nach Ankündigung gegenüber den
Mietern und mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsstelle den Wohn-
block III, in dem die Wohnung der Klägerin liegt, für ca. 2,68 Millionen DM mit
einer Wärmedämmfassade aus. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 er-
klärte die Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 1994 eine im einzelnen berech-
nete und erläuterte Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Wärme-
dämmaßnahme um insgesamt 1,6098 DM/m². Für die 79,51 m² große Woh-
nung der Klägerin ergab sich eine Erhöhung der Grundmiete um 128,- DM
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(65,45
DM (300,55
einschließlich Februar 1999.
Nachdem die Beklagte wegen dieser Mieterhöhung gegen eine Miet-
partei ohne Erfolg einen "Musterprozeß" geführt hatte, verlangt die Klägerin
nunmehr für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 1999 den monatlich
gezahlten Erhöhungsbetrag zurück, den sie nach ihrer Ansicht ohne Rechts-
grund gezahlt hat.
Ein von dem Amtsgericht beauftragter Sachverständiger ermittelte für
die Wohnung der Klägerin infolge der Wärmedämmaßnahme rechnerisch eine
Energieeinsparung von 2.078,36 kWh/Jahr (entspricht etwa 15,5 %). Das
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Amtsgericht hat der auf Zahlung von 5.888,- DM (3.010,49
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ge in Höhe eines Betrags von 2.629,49
a-
b-
gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage ins-
gesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Beklagten stehe die erhöhte Kostenmiete zu; die Mietzinszahlung
sei daher mit Rechtsgrund erfolgt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die
Mieterhöhungserklärung vom 29. Dezember 1994 formal wirksam sei, da der
Mietvertrag eine Preisgleitklausel enthalte. Der Zulässigkeit der Mieterhöhung
stehe nicht entgegen, daß der monatliche Erhöhungsbetrag die monatliche
Einsparung von Heizkosten deutlich übersteige. Maßgebend für die Berech-
nung der Kostenmiete seien im Ausgangspunkt allein die zur Deckung der
laufenden Aufwendungen erforderlichen Mittel; auch ein etwaiger Instandset-
zungsanteil der Maßnahme sei unerheblich. Soweit zu § 3 MHG überwiegend
vertreten worden sei, daß die Mieterhöhung nicht außer Verhältnis zu der für
den Mieter durch die Maßnahme zu erwartenden Einsparung an Heizkosten
stehen dürfe, widerspreche dies der Gesetzeslage. Die Mieterhöhung sei ins-
besondere im Hinblick auf die Genehmigung der neuen Kostenmiete unter Be-
rücksichtigung der Kosten der Modernisierungsmaßnahme seitens der Woh-
nungsbaukreditanstalt als zuständiger Stelle auch nicht rechtsmißbräuchlich
(§ 242 BGB).
II.
Dies hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand, so daß die Re-
vision zurückzuweisen ist.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsurteil erfülle nicht die
Mindestanforderungen an die Darstellung des Tatbestandes, da es die in der
Berufungsinstanz gestellten Anträge nicht wiedergebe. Auf das Berufungsver-
fahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am
1. November 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zutreffend geht
die Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F. die
Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist.
Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wie-
dergegeben zu werden; jedoch muß aus dem Zusammenhang wenigstens
sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel
erstrebt (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99,
100 f.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, unter II 2 und vom 7. Januar
2004 - VIII ZR 110/03, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urteil vom
6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290 = WM 2003, 2424 unter
II 1 a; BGH, Beschluß vom 13. August 2003, XII ZR 303/02, NJW 2003, 3352
= WM 2003, 2209 unter II 4 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dieser
Anforderung wird das angefochtene Urteil gerecht.
Zwar enthalten die Urteilsgründe die Berufungsanträge nicht wörtlich;
entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus dem Urteil jedoch, daß le-
diglich die Beklagte Berufung eingelegt hat und daß sie eine Abweisung der
Klage im gesamten Umfang ihrer Verurteilung erstrebt. Im Rubrum des Urteils
ist allein die Beklagte als Berufungsklägerin aufgeführt, während die Klägerin
als Berufungsbeklagte bezeichnet ist. In den Gründen führt das Berufungsge-
richt aus, das Amtsgericht habe der Klage teilweise stattgegeben, die Beklagte
begründe ihr Rechtsmittel und die Klägerin verteidige das Urteil. Dem ent-
spricht der klageabweisende Tenor.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzah-
lung von Mietzins für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 1999 gemäß
§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Sie hat den Mietzins, soweit die Beklagte
diesen durch Erklärung vom 29. Dezember 1994 erhöht hat, nicht ohne
Rechtsgrund geleistet.
a) Rechtsgrundlage für die Erhöhung des Mietzinses ist § 3 des Miet-
vertrags, wonach alle durch gesetzliche oder behördliche Regelungen allge-
mein oder im konkreten Fall zugelassenen Mieterhöhungen vom Zeitpunkt der
Zulässigkeit ab vereinbart und zahlbar sind, ohne daß es einer Kündigung o-
der einer Mitteilung gemäß § 18 des Ersten Bundesmietengesetzes (I. BMG)
bedarf.
aa) Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung rechtsfehler-
frei als Mietpreisgleitklausel gewertet; danach haben die Parteien, soweit es
um eine Erhöhung des Mietzinses geht, die jeweils gesetzlich (höchst-) zuläs-
sige Miete als vertragliche Miete vereinbart. Diese Auslegung wird von der
Revision auch nicht beanstandet.
Die gesetzlich zulässige Miete ist vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Woh-
nungsbindungsgesetz (WoBindG) die Kostenmiete als das Entgelt, das zur
Deckung der laufenden Aufwendungen des Verfügungsberechtigten erforder-
lich ist. Das Wohnungsbindungsgesetz ist nach der Übergangsvorschrift des
§ 50 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Verbindung mit § 1
WoBindG anzuwenden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts han-
delt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des § 1 WoBindG;
dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Ist die jeweils zulässige Kostenmiete vertraglich vereinbart, so hat die
vertragliche Regelung anspruchsbegründende Wirkung (Senatsurteile vom
22. April 1981 - VIII ZR 103/80, NJW 1982, 1587 = WM 1981, 1178 unter
2 c bb und vom 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, WuM 2004, 25 unter II 2 a).
Soweit § 4 Abs. 8 Satz 1 Neubaumietenverordnung (NMV) für den Fall einer
solchen Vereinbarung vorschreibt, daß für die Durchführung einer Mieterhö-
hung § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechend gilt, hat dies lediglich zur Folge, daß
dem Mieter hinsichtlich des Erhöhungsbetrags ein Leistungsverweigerungs-
recht nach § 273 BGB zusteht, solange dessen formelle Anforderungen an die
Mieterhöhungserklärung nicht erfüllt sind (Senatsurteil vom 5. November 2003,
aaO). Hiervon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, so daß es keiner
Entscheidung bedarf, ob die Erklärung der Beklagten vom 29. Dezember 1994
den formellen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 WoBindG, § 4 Abs. 7 NMV
entsprach.
Die Klausel erfaßt, wovon das Berufungsgericht ohne nähere Begrün-
dung ausgegangen ist, auch Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaß-
nahmen, da es sich bei diesen um durch gesetzliche Regelung allgemein zu-
gelassene Fälle von Mieterhöhungen handelt. Aus der Bezugnahme auf § 18
des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Erstes
Bundesmietengesetz, BGBl. I 1955 S. 458, fortan: I. BMG) folgt nicht, daß der
Geltungsbereich der Klausel auf Mieterhöhungen beschränkt ist, die diesem
- nicht mehr geltenden - Gesetz unterfallen (so auch LG Berlin GE 1988, 1049;
a.A. LG Berlin GE 1988, 945; WuM 2000, 307; GE 2000, 812). Dieser Zusatz
schränkt den Geltungsbereich der allgemein und umfassend formulierten
Klausel nicht ein, sondern dient allein der Klarstellung, daß Mieterhöhungen
unabhängig von der Erfüllung formeller Voraussetzungen nach § 18 I. BMG
vereinbart sind. Er ist gegenstandslos, nachdem dieses Gesetz nicht mehr gilt.
bb) Die Rüge der Revision, § 3 des Mietvertrags sei wegen Verstoßes
gegen § 9 AGBG unwirksam, da die Klausel nicht dem Transparenzgebot ge-
nüge, bleibt ohne Erfolg. Die formularmäßige Vertragsbestimmung hält der In-
haltskontrolle stand. Insbesondere verstößt § 3 des Mietvertrags nicht gegen
das sich aus § 9 AGBG ergebende und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
ausdrücklich geregelte Transparenzgebot, wonach sich eine unangemessene
Benachteiligung auch daraus ergeben kann, daß die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt auch nach der neuen ge-
setzlichen Regelung das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, daß die tat-
bestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben wer-
den, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume
entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie
im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten
des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich
umschreibt (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2003, aaO, unter II 2 b aa zu
§ 9 AGBG).
(1) Dieser Anforderung wird die Vertragsklausel gerecht, soweit sie Er-
höhungen des Mietzinses zum Gegenstand hat. Sie verweist hinsichtlich der
Höhe der Mietzinsänderung auf die gesetzlichen oder behördlichen Regelun-
gen und hinsichtlich des Zeitpunkts der Mieterhöhung auf die "Zulässigkeit"
und damit ebenfalls auf die vorgenannten Regelungen. Der Senat hat im Urteil
vom 5. November 2003 (aaO, unter II 2 b bb) eine formularmäßige Vertrags-
bestimmung als vereinbar mit § 9 AGBG angesehen, nach der die jeweils ge-
setzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart galt. Dies entspricht der
Formulierung in § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV, der mit der "zulässigen Miete" die
(höchst-) zulässige Kostenmiete nach § 8 Abs. 1 WoBindG meint (vgl. Senats-
urteile vom 22. April 1981 und vom 5. November 2003, aaO; Fischer-
Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, Wohnungsbaurecht, NMV 1970 § 4
Anm. 8.2) und die Zulässigkeit einer solchen Preisgleitklausel mithin voraus-
setzt.
Nach der vorliegenden Klausel ist zwar im Unterschied hierzu nur eine
gleitende Anpassung in Bezug auf zulässige Erhöhungen der Miete (sowie
Nebenkosten und sonstige Umlagen) geregelt. Insoweit unterliegt die Klausel
jedoch weder nach dem Transparenzgebot noch unter dem Gesichtspunkt ei-
ner unangemessenen Benachteiligung des Mieters (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) durchgreifenden Beden-
ken. Auch § 4 Abs. 8 NMV hat nach seinem Regelungsgehalt lediglich Erhö-
hungen der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen zum
Gegenstand, wie sich aus Wortlaut, amtlicher Überschrift und systematischer
Stellung der Vorschrift ergibt. Senkungen der Kostenmiete infolge Verringe-
rung der laufenden Aufwendungen sind dagegen in § 5 NMV geregelt. Der
Mieter wird durch die Formularklausel, die lediglich Mieterhöhungen gleitend
anpaßt und damit allein den Vermieter begünstigt, nicht unangemessen be-
nachteiligt, da das Gesetz zugunsten des Mieters in § 5 Abs. 1 Satz 2 NMV ei-
ne entsprechende Anpassungsregelung enthält. Danach bildet die verringerte
Durchschnittsmiete vom Zeitpunkt der Verringerung der laufenden Aufwen-
dungen an die Grundlage der Kostenmiete. Die vorliegende Klausel ist daher
nicht anders zu beurteilen als die - wirksame - Klausel, wonach die jeweils ge-
setzlich zulässige Miete als vertragliche Miete vereinbart ist (vgl. hierzu Se-
natsurteil vom 5. November 2003, aaO).
(2) Der Beurteilung dieses Klauselteils als wirksam steht das Senatsur-
teil vom 21. Januar 2004 (VIII ZR 99/03, zur Veröffentlichung vorgesehen, un-
ter II 2 b bb) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der Senat zwar eine
Klausel mit gleichem Wortlaut als unwirksam bezeichnet und zur Begründung
auf die Senatsurteile vom 20. Januar 1993 (VIII ZR 10/92, NJW 1993, 1061 =
WM 1993, 660 unter II 2) und vom 19. November 2003 (VIII ZR 160/03, zur
Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2) verwiesen. Die Entscheidung vom
21. Januar 2004 hatte jedoch, ebenso wie die zitierten Entscheidungen, allein
die Erhöhung von Betriebskosten zum Gegenstand; die Beurteilung als un-
wirksam bezieht sich, wie klarzustellen ist, lediglich auf den diesbezüglichen
Klauselteil, der sich durch schlichte Streichung der Worte "oder Erhöhungen
bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstücksumlagen jeder Art"
aus der Klausel entfernen läßt. Die Teilunwirksamkeit hat daher nicht die Un-
wirksamkeit der Klausel insgesamt zur Folge. Die Vertragsbestimmung läßt
sich aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen
unzulässigen Regelungsteil trennen, ohne daß es einer sprachlichen oder in-
haltlichen Umgestaltung bedarf. Hierin liegt keine geltungserhaltende Redukti-
on (vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899
unter II 2 m.w.Nachw.; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03,
zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1).
b) Die Mieterhöhung ist wirksam, weil sie die nach § 8 Abs. 1 WoBindG
in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV und § 11 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1
der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berech-
nungsverordnung - II. BV) zulässige Kostenmiete als Entgelt, das zur Deckung
der laufenden Aufwendungen erforderlich ist, nicht übersteigt. Danach kann
der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Ansatz der er-
höhten laufenden Aufwendungen unter anderem dann aufstellen, wenn er mit
Zustimmung der Bewilligungsstelle bauliche Maßnahmen (Modernisierungs-
maßnahmen) vorgenommen hat, die nachhaltig Einsparung von Heizenergie
bewirken. Hierfür reicht es aus, wenn überhaupt eine meßbare Einsparung an
Heizenergie erzielt wird und diese dauerhaft ist (Rechtsentscheid des Senats
vom 10. April 2002 – VIII ARZ 3/01, BGHZ 150, 277, 282 f. zu dem insoweit
wortgleichen § 3 Abs. 1 Satz 1 MHG). Daß die Wärmedämmfassade, die nach
dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten für die Wohnung
der Klägerin rechnerisch eine Energieeinsparung von 2.078,36 kWh/Jahr (ent-
spricht etwa 15,5 %) bewirkt, in diesem Sinne nachhaltig Heizenergie einspart,
ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
c) Hinsichtlich der Höhe der anzusetzenden Modernisierungskosten
kann die Revision nicht mit Erfolg rügen, das Berufungsgericht habe entschei-
dungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen, indem es einen etwaigen
Instandsetzungsanteil der Maßnahme als unerheblich angesehen hat. Die
Klägerin hat die Höhe der Modernisierungskosten bestritten und insoweit un-
widersprochen vorgetragen, die Gebäudefassade sei erheblich instandset-
zungsbedürftig gewesen; der Putz sei abgeblättert und es seien Risse im
Mauerwerk vorhanden gewesen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang die Beklagte ersparte Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten
von den Baukosten der Modernisierungsmaßnahme in Abzug zu bringen hatte
(vgl. LG Köln WuM 1998, 293; Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und
Mietrecht, II. BV § 11 Anm. 11; für den Bereich des preisfreien Wohnraums
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 559 Rdnr. 159
ff.
m.w.Nachw.). Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluß
zulassen, daß Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten den seitens der
Beklagten in Höhe von 10 % der Baukosten pauschal abgezogenen Betrag
von 254.790,- DM überschritten hätten. Insbesondere hat sie das Ausmaß der
behaupteten Schäden nicht konkretisiert. Ihr pauschaler Vortrag genügt nicht,
um einen insoweit höheren Instandsetzungsbedarf darzulegen (vgl. insoweit
auch Senatsurteil vom 12. März 2003 – VIII ZR 175/02, BGHReport 2003, 784
= DWW 2003, 229).
d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu
Recht keine Begrenzung der Mieterhöhung unter wirtschaftlichen Zumutbar-
keitsgesichtspunkten angenommen.
aa) In Rechtsprechung und Literatur wird hinsichtlich Mieterhöhungen
wegen energiesparender Modernisierungsmaßnahmen im preisfreien Wohn-
raum nach § 559 Abs. 1 BGB (früher § 3 MHG) verbreitet die Auffassung ver-
treten, der Betrag der Mieterhöhung dürfe nicht außer Verhältnis zu der für
den Mieter zu erwartenden Ersparnis von Heizkosten stehen; die Zulässigkeit
der Mieterhöhung sei durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt (OLG
Karlsruhe OLGZ 1985, 252 = ZMR 1984, 411 = WuM 1985, 17 unter Berufung
auf § 13 ModEnG; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 778; Gramlich in
Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Mietrechtsreform
2001, § 559 Rdnr. 6; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, § 559 Rdnr. 81 ff.;
MünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 3 MHG Rdnr. 10). Teilweise wird eine
solche Begrenzung aus § 242 BGB als Verbot, den Mieter mit den finanziellen
Folgen wirtschaftlich unsinniger Maßnahmen zu belasten, abgeleitet (Staudin-
ger/Emmerich (2003) § 559 Rdnr. 34). Verschiedentlich wird hiernach die Er-
höhung des Mietzinses auf das Doppelte (u.a. LG Köln ZMR 1998, 562; LG
Lüneburg WuM 2001, 83; Ehlert in Bamberger/Roth, BGB, § 559 Rdnr. 19;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 63. Aufl., § 559 Rdnr. 13; aus Praktikabilitätsgrün-
den für den Regelfall auch Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rdnr. 84) bzw.
Dreifache (LG Berlin MM 1994, 396) der Heizkostenersparnis begrenzt (gegen
die Anwendung starrer Grenzen dagegen OLG Karlsruhe, aaO; Staudin-
ger/Emmerich, aaO Rdnr. 35 m.w.Nachw.; Feckler, ZMR 1998, 545).
Nach anderer Auffassung soll die Zulässigkeit der Mieterhöhung insbe-
sondere im Hinblick auf das vom Gesetzgeber im Allgemeininteresse verfolgte
Ziel der Energieeinsparung nicht durch einen Bezug zu der bewirkten Heizko-
stenersparnis begrenzt sein (AG Lichtenberg NJW-RR 2003, 1309; Schläger,
ZMR 2002, 580, 581; Blümmel, GE 2002, 1244; Lammel, Wohnraummietrecht,
2. Aufl., § 559 Rdnr. 11, 27; Kinne, ZMR 2003, 396, 402).
Für den Bereich des preisgebundenen Wohnraums wird diese Frage,
soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht behandelt. Sie stellt
sich dort jedoch in gleicher Weise (vgl. insoweit auch BVerwG WuM 1990,
566, 567).
bb) Der Senat hat die Frage in dem Rechtsentscheid vom 10. April 2002
zu § 3 MHG offengelassen (BGHZ 150, 277, 284 f.). Er entscheidet sie nun-
mehr dahingehend, daß die Mieterhöhung wegen energieeinsparender Mo-
dernisierungsmaßnahmen im Grundsatz nicht durch das Verhältnis zu der er-
zielten Heizkostenersparnis begrenzt wird.
(1) Für eine solche Begrenzung nach Art einer "Kappungsgrenze" be-
steht keine gesetzliche Grundlage. Die Regelungen für den preisgebundenen
Wohnraum (§§ 8-8b WoBindG, § 6 NMV, § 11 Abs. 4-6 II. BV; nunmehr § 28
WoFG) und den preisfreien Wohnraum (§§ 559-559b BGB; § 3 MHG) regeln
die Zulässigkeit einer Umlage der Modernisierungskosten auf den Mieter, oh-
ne eine Begrenzung im Hinblick auf die zu erwartende Heizkostenersparnis
vorzusehen.
Eine Begrenzung läßt sich für den Bereich des preisgebundenen Wohn-
raums auch nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung
der Modernisierung von Wohnungen und Maßnahmen zur Einsparung von
Heizenergie in der Fassung vom 12. Juli 1978 (ModEnG) ableiten, wonach die
als Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewilligten Mittel
der Höhe nach so zu bemessen sind, daß die Erhöhung der Mieten oder Be-
lastungen tragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen
aus der Modernisierung steht. Diese Regelung ist durch Art. 36 Rechtsbereini-
gungsgesetz vom 16. Dezember 1986 aufgehoben worden. Davon abgesehen
hat sie sich nicht an den Vermieter, sondern mit öffentlich-rechtlicher Wirkung
an die staatlichen Bewilligungsstellen gerichtet.
Aus dem von der Revision angeführten § 7 Abs. 1 Satz 1 II. BV folgt
nichts anderes. Danach dürfen Baukosten nur angesetzt werden, soweit sie
bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausfüh-
rung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Die Vorschrift
regelt jedoch nicht Zulässigkeit und Grenzen einer Mieterhöhung. Daß die von
der Beklagten angesetzten Baukosten als solche überhöht und aus diesem
Grunde unwirtschaftlich gewesen seien, hat die Klägerin nicht geltend ge-
macht.
(2) Der Gesetzgeber hat im volkswirtschaftlichen Interesse an einer
Modernisierung des Wohnbestandes - auch zum Zwecke der Energieeinspa-
rung - von einer begrenzenden Regelung bewußt abgesehen.
Der Regierungsentwurf zu § 3 MHG enthielt zum Schutz der Mieter eine
Kappungsgrenze, wonach die durch Modernisierungsmaßnahmen erhöhte
Miete 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht sollte übersteigen dürfen
(Entwurf eines Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhält-
nisse über Wohnraum, BT-Drucks. 7/2011 S. 5, 11 f.). Diese Kappungsgrenze
wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit der Begründung gestrichen,
daß bei einer solchen Regelung die Durchsetzung von Mieterhöhungen er-
schwert und dadurch der Anreiz zur dringend notwendigen Modernisierung oft
entfallen würde (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/2638 S. 4).
Auch der Vorschlag des Ausschusses für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau zu dem Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Woh-
nungsmodernisierungsgesetzes, in § 3 MHG eine Härteklausel einzufügen,
wonach der Vermieter insoweit nicht zu einer Mieterhöhung wegen Moderni-
sierung berechtigt sein solle, als die Mieterhöhung in einem erheblichen Miß-
verhältnis zu den für den Mieter zu erwartenden Vorteilen stehe (BT-Drucks.
8/1782 S. 6), fand keine Berücksichtigung.
In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Mietrechtsreformgesetz
vom 19. Juni 2001 ist unter Hinweis auf volkswirtschaftliche und umweltpoliti-
sche Interessen ausgeführt, daß ein Anreiz zur Durchführung von Wohnungs-
modernisierungen weiterhin erforderlich sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 37, 58). Im
Verfahren vor dem Bundesrat nahmen die Ausschüsse ausdrücklich auf die
Grenze von 200 %, die sich in der Rechtsprechung bei Energiesparmaßnah-
men herausgebildet habe, Bezug und empfahlen, eine Aufnahme des Grund-
satzes der Wirtschaftlichkeit zu prüfen (BR-Drucks. 439/2/00 S. 24). Diese
Empfehlung fand keinen Eingang in das Gesetz.
(3) Die Begrenzung der Mieterhöhung durch das Verhältnis zu den er-
sparten Heizkosten folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dem steht die Ent-
scheidung des Gesetzgebers entgegen, der von einer begrenzenden Rege-
lung, wie ausgeführt, bewußt Abstand genommen hat. Das hierfür maßgebli-
che allgemein- und umweltpolitische Interesse an der Durchführung energie-
sparender Modernisierungsmaßnahmen ist einer Bewertung allein nach Ko-
stengesichtspunkten nicht zugänglich. Jedoch wäre auch eine Begrenzung
nach wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien Zweifeln unterworfen. So wird die
tatsächliche Heizkostenersparnis von Umständen wie der Lage der Wohnung,
Lüftungsverhalten und Wärmebedarf der Bewohner, aber auch von äußeren
Temperaturbedingungen und insbesondere im Falle ansteigender Energie-
preise (vgl. im einzelnen Feckler, aaO, 546 f.) so stark beeinflußt, daß sich die
Modernisierung langfristig auch für den einzelnen Mieter als "rentabel", je-
denfalls aber als nicht unverhältnismäßig darstellen kann.
(4) Daraus folgt jedoch nicht, daß der Mieter gegenüber Modernisie-
rungsmaßnahmen schutzlos gestellt ist. Für den Bereich des preisgebundenen
Wohnraums bedarf es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 NMV, § 11 Abs. 7 II. BV der Zu-
stimmung der Bewilligungsstelle zu der Modernisierungsmaßnahme, in deren
Rahmen auch die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau zu berücksichtigen
sind (BVerwG WuM 1990, 566, 567; vgl. nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Nr. 1,
Änderungen § 554 Abs. 2 BGB), der vorliegend gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1
Nr. 6 EGBGB anzuwenden ist, hat der Mieter Maßnahmen unter anderem zur
Einsparung von Heizenergie zu dulden, es sei denn, daß die Maßnahme für
ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Ge-
bäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei ist unter anderem auch die zu erwar-
tende Erhöhung des Mietzinses zu berücksichtigen (Satz 2). Diese Härteklau-
sel findet auch für Mieterhöhungen im preisgebundenen Wohnraum nach
§ 10 WoBindG Anwendung (BayObLG WuM 1996, 749 m.w.Nachw.). Die Klä-
gerin hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die zu einer solchen Prüfung
Anlaß geben.
e) Die Mietzinserhöhung wurde jedenfalls ab Januar 1995, dem Beginn
des Rückforderungszeitraums, wirksam. § 3 des Mietvertrags verweist hin-
sichtlich des Zeitpunkts der Mietzinsänderung auf die gesetzliche Regelung.
Nach § 4 Abs. 8 Satz 2 NMV darf der Vermieter aufgrund einer Vereinbarung
nach Satz 1 (Mietpreisgleitklausel) eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhö-
hung der laufenden Aufwendungen für einen zurückliegenden Zeitraum seit
Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres nachfordern. Die mit
Schreiben der Beklagten vom 29. Dezember 1994 rückwirkend ab 1. Januar
1994 geltend gemachte Mieterhöhung erfaßt damit zulässigerweise den ge-
samten Zeitraum der Rückforderung seit Januar 1995. Der Klägerin steht da-
her kein Rückforderungsanspruch zu.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst