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BGH Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Juni 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB §§ 307 Bb, 535; AGBG § 9 Bb

Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die

Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt

wird.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2003 wird

zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Vorschusses auf

Kosten von Schönheitsreparaturen.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in der B. Straße in

F. ; dem Kläger wurde nachfolgend ein Nießbrauch an diesem

Grundstück eingeräumt. § 16 Ziff. 4 des Formularmietvertrags vom 15. Oktober

1979 enthält unter anderem folgende Regelung:

"Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich,

mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht aus- zuführen. …

Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette

bei allen übrigen Räumen

- 2 Jahre, - 5 Jahre."

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe seit Beginn des Mietverhältnisses

im November 1979 keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Hierzu sei sie

mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 unter Fristsetzung mit Ablehnungsan-

drohung vergeblich aufgefordert worden. Die Beklagte ist der Auffassung, die

Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam.

Der Kläger hat mit seiner Klage Zahlung eines Betrags von 4.825,16 €

als Vorschuß für die Ausführung der Schönheitsreparaturen nebst Zinsen ver-

langt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-

rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte ist im

Revisionsverfahren unvertreten geblieben.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur

Sicherung nach Auszug der Mieterin notwendiger Schönheitsreparaturen, da

die Beklagte zu deren Ausführung nicht verpflichtet sei. Die Formularklausel in

§ 16 Ziff. 4 des Mietvertrags sei unwirksam; sie stelle eine unangemessene Be-

nachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar und verstoße zudem gegen § 309

Nr. 5 BGB analog. Die für Küche, Bad und WC vorgesehene Renovierungsfrist

von zwei Jahren liege unterhalb der allgemein anerkannten Frist von drei Jah-

ren. Diese Fristenverkürzung benachteilige wegen der mit der Frist verbunde-

nen Beweislastumkehr, daß tatsächlich kein Renovierungsbedarf bestehe, den

Mieter unangemessen. Die Klausel sei allerdings nicht nur insoweit, sondern

insgesamt unwirksam. Durch die Formulierung, daß "mindestens" nach Ablauf

der genannten Fristen zu renovieren sei, werde dem Mieter der Beweis abge-

schnitten, daß sich die Räume tatsächlich nicht im dekorationsbedürftigen Zu-

stand befänden, etwa aufgrund längerer Abwesenheitszeiten oder einer nur

teilweisen Nutzung. Eine derartige Vereinbarung fester Renovierungsfristen

- unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume - benachteilige den

Mieter unangemessen; sie sei zudem in entsprechender Anwendung des § 309

Nr. 5 BGB unwirksam.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Revision des Klä-

gers ist daher zurückzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vorschußzah-

lung wegen der von ihm behaupteten Kosten von Schönheitsreparaturen. Die

Beklagte ist zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. Dem

Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags gemäß

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehungsweise § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist, da

die Formularklausel den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen benachteiligt.

1. Das Berufungsgericht hat die in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags enthalte-

ne Fälligkeitsregelung, wonach Schönheitsreparaturen wenn erforderlich, min-

destens aber in der Zeitfolge von zwei Jahren in Küche, Bad und Toilette sowie

von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen sind, zu Recht als Ver-

einbarung verbindlicher Renovierungsfristen ausgelegt. Diese Auslegung unter-

liegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht, da der

vom Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentü-

mer e.V. herausgegebene Formularmietvertrag im Land Hessen und damit über

den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGHZ 98,

256, 258; 134, 42, 45; Senat, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, WM

2003, 1092 = NJW 2003, 2607 unter II 1 a). Allgemeine Geschäftsbedingungen

sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszule-

gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung

der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wer-

den, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspart-

ners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384,

389 f.; BGH, Urteil vom 23. Mai 2003 - V ZR 393/02, WM 2003, 1967 unter

II 1 a; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748

= NJW-RR 2004, 262 unter II 1, jeweils m.w.Nachw.).

Entgegen der Auffassung der Revision ist der in § 16 Ziff. 4 des Mietver-

trags enthaltene Fristenplan nicht lediglich als Richtlinie in dem Sinne zu ver-

stehen, daß nach Fristablauf ein Anschein für die Renovierungsbedürftigkeit der

Wohnung spricht. Vielmehr liegt eine "starre" Fälligkeitsregelung vor. Nach dem

Wortlaut der Klausel sind die Schönheitsreparaturen "wenn erforderlich, minde-

stens aber" nach dem dort aufgeführten Fristenplan auszuführen. Dies kann

aus der Sicht eines verständigen Mieters nur die Bedeutung haben, daß er zur

Ausführung der Renovierungsarbeiten in Küche, Bad und Toilette spätestens

nach zwei Jahren und in allen übrigen Räumen spätestens nach fünf Jahren

verpflichtet ist, auch wenn die gemieteten Räume nach ihrem tatsächlichen Er-

scheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig sind.

2. Die in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags enthaltene "starre" Fälligkeitsrege-

lung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1, Abs. 2

Nr. 1 AGBG unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsver-

pflichtungen auferlegt (vgl. BGHZ 101, 253, 263 f.).

a) Formularklauseln, die einen starren Fristenplan vorsehen, werden in

Rechtsprechung und Literatur verbreitet als unzulässig angesehen (LG Marburg

ZMR 2000, 539, 540 f.; LG Berlin GE 1999, 983; Langenberg in Schmidt-

Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdnr. 223 f. m.w.Nachw.; Münch-

KommBGB/Voelskow, 3. Aufl., §§ 535, 536 Rdnr. 104; Häublein, ZMR 2000,

139, 141 m.w.Nachw.; Kinne in Börstinghaus, Mietrecht in der Praxis, Fach 3

Rdnr. 18/1; a.A. Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-

raummiete, 3. Aufl., III A Rdnr. 1070).

Diese Auffassung trifft für den vorliegenden Fall zu. Eine unangemesse-

ne Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1

AGBG im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen

Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu

vereinbaren ist. Eine solche Abweichung, die gegen die Gebote von Treu und

Glauben verstößt, liegt hier vor. Nach der gesetzlichen Regelung in § 535

Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum

vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie wäh-

rend der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht

zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese

Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf

den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253). Jedoch ist eine for-

mularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen

belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der

gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Sie würde dem Mieter eine höhere In-

standhaltungsverpflichtung auferlegen, als der Vermieter dem Mieter ohne ver-

tragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2

BGB schulden würde (vgl. M. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz,

4. Aufl., § 9 M Rdnr. 68; Häublein, aaO). Auch ist ein Interesse des Vermieters,

den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovie-

rungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schützenswert.

b) Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf

in Wohnräumen bietet der in § 7 Fußnote 1 des vom Bundesministerium der

Justiz herausgegebenen Mustermietvertrags 1976, Fassung I (Beilage zum

Bundesanzeiger Nr. 22/76, abgedruckt bei Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl.,

Vor § 535 Rdnr. 87) enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wo-

nach Schönheitsreparaturen im allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen

alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle

fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein

werden (BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.). Hiervon weicht die vorliegende

Klausel zum einen hinsichtlich der Frist für Küche, Bad, Toilette und Neben-

räumen zum Nachteil des Mieters ab, zum anderen dadurch, daß der Fristen-

plan nicht lediglich für den Regelfall des "im allgemeinen" entstehenden Reno-

vierungsbedarfs gelten soll, sondern die Renovierung ausnahmslos nach Ablauf

der jeweiligen Frist vorschreibt. Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffas-

sung, daß die Räume einer Mietwohnung auch nach Ablauf der in § 16 Ziff. 4

des Mietvertrags angegebenen Fristen von zwei beziehungsweise fünf Jahren

nicht zwangsläufig renovierungsbedürftig sein müssen. Hieran kann es insbe-

sondere fehlen, wenn der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig

nutzt, etwa im Falle einer längeren Abwesenheit, oder wenn er die Räume mit

besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben dekoriert hat (vgl. Langenberg,

aaO und eingehend AG Gießen, WuM 2002, 212, 213; vgl. auch die in Anlage 5

zu den Wertermittlungsrichtlinien 1991 [Tapezier- und Malerarbeiten] angege-

benen, unterschiedlichen Haltbarkeitszeiten, abgedruckt bei Lützenkirchen,

ZMR 1998, 605, 606). Dem trägt die Klausel nicht hinreichend Rechnung, da

sie im Einzelfall dazu führen kann, daß der Mieter Schönheitsreparaturen unab-

hängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf auszuführen hat.

c) Die Beurteilung der Fristenbestimmung als unwirksam steht nicht im

Widerspruch zu früheren Entscheidungen des Senats. In dem von der Revision

angeführten Urteil vom 25. Juni 2003 (VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192) hat der

Senat nicht entschieden, ob eine mit der vorliegenden Klausel vergleichbare

Schönheitsreparaturklausel für sich genommen wirksam war, da sich ihre Un-

wirksamkeit bei einer Gesamtbetrachtung bereits aufgrund eines Summie-

rungseffekts im Zusammenhang mit einer Endrenovierungsklausel ergab (aaO,

unter III 3). In dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 3. Juni 1998

(VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145; Vorinstanz OLG Frankfurt

am Main, NJW-RR 1998, 368, dort mit ausführlicher Wiedergabe des Verfah-

rensgangs) hat der Senat in einem Verfahren nach §§ 13 ff. AGBG zwei Formu-

larklauseln als wirksam angesehen, die jeweils Rechtsfolgen an den Ablauf von

Renovierungsfristen knüpften und zu diesem Zweck auf eine mit der vorliegen-

den Bestimmung vergleichbare Schönheitsreparaturklausel Bezug nahmen. Die

Formularklausel, in der der Fristenplan enthalten ist, war nicht Gegenstand des

Verfahrens, so daß der Senat hierüber nicht entschieden hat.

3. Die Unwirksamkeit der in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags geregelten Fri-

stenbestimmung hat die Unwirksamkeit auch der Schönheitsreparaturverpflich-

tung zur Folge (vgl. LG Berlin WuM 2002, 668; LG Berlin GE 2003, 124, jeweils

m.w.Nachw.; LG Hamburg WuM 1992, 476; LG Köln 1989, 506; Langenberg,

aaO Rdnr. 221; a.A. Häublein, aaO, S. 142 f.; Lützenkirchen, aaO, S. 608). Die

in § 16 Ziff. 4 enthaltene Schönheitsreparaturverpflichtung ließe sich nur dann

aufrechterhalten, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich

und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil tren-

nen ließe (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899,

unter II 2 m.w.Nachw.). Hieran fehlt es. Zwar könnte der erste Teil der Klausel

sprachlich ohne den Fristenplan bestehen bleiben; dies gilt aber schon nicht für

den Zusatz, dem eine eigenständige Bedeutung nicht zukommt. Jedenfalls hät-

te ein Wegfall des Fristenplans zur Folge, daß die Renovierungsvorschrift in-

haltlich umgestaltet würde; denn der Fristenplan bildet mit der Überwälzung der

Schönheitsreparaturen eine Einheit, indem er den Umfang der Renovierungs-

verpflichtung konkretisiert. Bliebe die Klausel nach Streichung der Worte "min-

destens aber in der nachstehenden Zeitfolge" und des nachstehenden Fristen-

plans bestehen, würde der Umfang der auf den Mieter übertragenen Renovie-

rungsverpflichtung auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt. Dies wä-

re jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Formularklausel.

III.

Da sich die Revision des Klägers nach alledem als unbegründet erweist,

ist sie - ungeachtet der Säumnis der Beklagten durch kontradiktorisches Urteil -

mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst