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BGH Urteil vom 21.03.2003 – V ZR 319/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. März 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge sei-

nes Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des

BGH, Urt. v. 21. März 2003 - V ZR 319/02 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 12. August 2002 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin

ist mit einem Wohnhaus bebaut und parkähnlich angelegt; auf dem waldähnli-

chen Grundstück der Beklagten hat ihr Vater, der Voreigentümer, vor 1974 u.a.

Pappeln in der Nähe der Grenze zu dem Grundstück der Kläger gepflanzt. Das

Grundstück liegt in einem Bruchbereich nahe einem Bach, in dem alte Pappeln

umstürzen, wenn sie nicht vorher gefällt werden.

Zwischen August 1985 und August 1999 stürzten zwei Bäume, darunter

eine Pappel, von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klä-

ger. Einen weiteren Baum ließ die Beklagte fällen, nachdem die Kläger sie dar-

auf hingewiesen hatten, daß er umzustürzen drohte.

Am 3. Dezember 1999 stürzten während eines Sturmes wiederum zwei

Pappeln von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger.

Sie beschädigten einen Zaun und ein Metallgartenhaus. Weitere Beschädi-

gungen sind zwischen den Parteien streitig.

Die Kläger haben behauptet, die Pappeln auf dem Grundstück der Be-

klagten hätten aufgrund ihres Alters bereits vor dem Monat Dezember 1999

gefällt werden müssen. Die Beklagte sei von den Klägern im Jahr 1997 ein-

dringlich auf die Gefahr hingewiesen worden, daß insbesondere die Pappeln

umstürzen und nicht nur Gerätehäuser auf dem klägerischen Grundstück, son-

dern auch Personen zu Schaden kommen könnten. Auch sei die Beklagte von

den Klägern mehrfach aufgefordert worden, die Pappeln rechtzeitig fällen zu

lassen. Darüber hinaus meinen die Kläger, die Beklagte hätte ihre Verkehrssi-

cherungspflicht hinsichtlich der Pappeln verletzt. Die Beklagte hat geltend ge-

macht, es sei nicht erkennbar gewesen, daß die Pappeln umstürzen könnten.

Der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21.873,84 DM

nebst Zinsen gerichteten Klage hat das Landgericht in Höhe von 197,16 DM

nebst Zinsen und im übrigen dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung der

Beklagten ist nur hinsichtlich der Zinsforderung teilweise erfolgreich gewesen.

Mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Be-

klagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Schadenersatzanspruch der Kläger

nach § 823 Abs. 1 BGB, weil der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht durch fehlende Überprüfung ihres Baumbestandes

oder rechtzeitiges Fällen offensichtlich standunsicherer Bäume nicht vorzu-

werfen sei. Den Klägern steht nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch

ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Ihnen sei vor dem 3. Dezember 1999 die Durch-

setzung eines auf das Entfernen der Pappeln gerichteten Anspruchs nach

§ 1004 Abs. 1 BGB nicht möglich gewesen, weil sich die von den Bäumen aus-

gehende Gefahr erst bei dem Sturm am 3. Dezember 1999 offenbart habe. Die

Beklagte sei Störerin im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, weil von den Bäumen

ein objektiv pflichtwidriger Zustand ausgegangen sei, auf den sie habe Einfluß

nehmen können. Denn das Umstürzen der Pappeln sei nicht ausschließlich

eine Folge des Einwirkens von Naturkräften, sondern gehe auch auf eine feh-

lende Standsicherheit zurück.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis

stand.

II.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein verschuldensunabhängiger

nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wohl aber ein verschuldensabhängi-

ger deliktsrechtlicher Schadenersatzanspruch zu.

1. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen nachbarrechtlichen

Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Folgt man nämlich

dem Vortrag der Kläger, entfällt dieser Anspruch, weil sie den Beseitigungsan-

spruch nach § 1004 Abs. 1 BGB hätten geltend machen können.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbeson-

dere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld

gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner

privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück

ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden

Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus be-

sonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1

BGB rechtzeitig zu unterbinden (s. nur Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.).

Danach kommt hier, was das Berufungsgericht auch zutreffend erkennt, ein

Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in

Betracht, die infolge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert

werden konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Be-

troffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht

erkennen konnte (Senat, BGHZ 111, 158, 163). So liegt es hier jedoch nicht.

b) Der Auffassung des Berufungsgerichts, den Klägern sei es vor dem

3. Dezember 1999 nicht möglich gewesen, gegen die Beklagte einen auf die

Entfernung der Pappeln gerichteten Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB durch-

zusetzen, steht das Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen entge-

gen. Sie haben nämlich sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungs-

erwiderung vorgetragen, daß die Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten

bereits viele Jahre vor Dezember 1999 wegen ihres Alters umsturzgefährdet

gewesen seien. Sie hätten gefällt werden müssen, weil alte Pappeln, wie sie

auf dem Grundstück der Beklagten gestanden hätten, spätestens nach 30 Jah-

ren geschlagen werden müßten. Hierauf hätten sie die Beklagte schon im Jahr

1997 hingewiesen und sie auch mehrere Male vor dem Monat Dezember 1999

zum Fällen der Pappeln aufgefordert. Danach haben sich die Gefahren für die

Kläger nicht erst bei dem Sturm am 3. Dezember 1999 offenbart, sondern es

bestand bereits lange Zeit vor dem Schadensereignis genügend Anlaß, gegen

die von den Pappeln auf dem Grundstück der Beklagten auf ihr Grundstück

ausgehenden Gefahren vorzugehen. Zwar hat der Senat in dem Wiebke-Fall

entschieden, daß das bloße Anpflanzen und Aufziehen widerstandsfähiger

Bäume regelmäßig noch keine für die Zurechnung einer Beeinträchtigung not-

wendige konkrete Gefahrenlage für das Nachbargrundstück begründet (Senat,

BGHZ 122, 283, 285). Aber so liegen die Dinge hier schon nach dem Klage-

vorbringen nicht. Die umgestürzten Pappeln waren vielmehr aufgrund ihres

Alters nicht mehr standsicher und deswegen gegenüber normalen Einwirkun-

gen der Naturkräfte nicht mehr hinreichend widerstandsfähig. Somit hätten die

Kläger gegen die Beklagte erfolgreich nach § 1004 Abs. 1 BGB vorgehen kön-

nen. Daß sie daran aus irgendwelchen Gründen gehindert waren, haben sie

nicht vorgetragen; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Damit scheidet

ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch schon nach dem Klagevorbringen

aus.

2. Die Kläger haben jedoch gegen die Beklagte einen Schadenersatzan-

spruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB).

Zu seiner gegenteiligen Auffassung gelangt das Berufungsgericht verfahrens-

fehlerhaft, wie die Kläger in ihrer Revisionserwiderung mit Recht rügen. Es hat

seiner Entscheidung nur einen Teil der Aussage des Zeugen F. zugrunde

gelegt, nämlich den, daß der Zeuge im August/September 1999 keine von den

Pappeln ausgehenden akuten Gefahren erkannt habe. Es hat nicht die weitere

Bekundung des Zeugen gewürdigt, daß die Pappeln in einem Alter waren, in

welchem sie normalerweise gefällt werden müßten, und daß er der Beklagten

geraten habe, die Pappeln deshalb in der nächsten Schlagzeit zwischen dem

1. Oktober und dem 31. März zu fällen. Danach sind der Beklagten die von den

Bäumen ausgehenden Gefahren, die sie aufgrund des Alters der Bäume und

der Erfahrung mit der bereits umgestürzten Pappel ohnehin kannte, jedenfalls

aber kennen mußte, nochmals eindrücklich vor Augen geführt worden. Dann

aber war sie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflich-

tet, die Pappeln zum frühestmöglichen Zeitpunkt fällen zu lassen.

a) Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat

im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäu-

men keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt

ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Mögli-

chen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstür-

zen aufgrund

fehlender Standfestigkeit gesichert

ist (BGH, Beschl. v.

27. Oktober 1988, III ZR 23/88, BGHR § 823 Abs. 1 BGB Verkehrssicherungs-

pflicht 16). Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte verletzt. Ihr war

zum einen bekannt, daß alte Pappeln in der Gegend umstürzen und bereits in

der Vergangenheit eine Pappel auf ihrem Grundstück ohne besondere Einwir-

kungen umgestürzt war; zum anderen hat der Zeuge F. sie auf die Not-

wendigkeit des altersbedingten Fällens der Pappeln hingewiesen. Damit war es

für die Beklagte vorhersehbar, daß weitere alte Pappeln jederzeit - auch auf

das Nachbargrundstück - umstürzen konnten. Davor hat sie die Augen ver-

schlossen, indem sie die Bäume nicht zu Beginn der Schlagzeit hat fällen las-

sen, und damit die Beschädigung des Nachbargrundstücks in Kauf genommen.

b) Somit ist die Beklagte den Klägern zum Schadenersatz verpflichtet.

Allerdings reicht es zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht aus, daß sie die auf

das Nachbargrundstück gefallenen Pappeln hat entfernen und den beschädig-

ten Zaun hat ausbessern lassen. Vielmehr umfaßt die Schadenersatzpflicht

sämtliche durch das Umstürzen der Bäume verursachten Schäden, also auch

die, welche an den Gartenhäusern entstanden sind. Ein Ausschluß der Ersatz-

pflicht unter den von der Beklagten hervorgehobenen Gesichtspunkten, die

Kläger hätten die beiden Gartenhäuser baurechtswidrig und bewußt in einer

Gefahrenzone errichtet, kommt nicht in Betracht. Zum einen wäre das Fehlen

der Baugenehmigungen - ihre Erforderlichkeit unterstellt - nicht kausal für den

eingetretenen Schaden geworden; zum anderen übersieht die Beklagte, daß

der Eigentümer sein Grundstück nach Belieben nutzen kann und sich keine

Einschränkungen auferlegen muß, um dem Grundstücksnachbarn die Verlet-

zung seiner Verkehrssicherungspflicht ohne Schadensfolgen zu ermöglichen.

3. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß ein Grundurteil

nicht hätte ergehen dürfen, weil der Streit über den Anspruchsgrund nicht ent-

scheidungsreif sei. Für den Erlaß eines solchen Urteils genügt es nämlich, daß

die Klageforderung mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht

(BGHZ 126, 217, 219; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000, II ZR 54/99, NJW 2001,

224, 225). Das ist hier der Fall, weil die Beschädigung des Metallgartenhauses

unstreitig ist. Selbst wenn, wofür es bisher allerdings keine Anhaltspunkte gibt,

den Klägern ein an der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden

vorzuwerfen wäre (§ 254 BGB), dürfte dessen Prüfung dem Betragsverfahren

vorbehalten bleiben, da es nach dem gesamten Streitstoff nicht zu einer völli-

gen Beseitigung des Schadens führen kann (vgl. BGHZ 110, 196, 202).

4. Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg dagegen, daß

das Berufungsgericht den Klägern einen Betrag von 197,16 DM für die An-

schaffung eines neuen Kugelgrills zugesprochen hat, ohne einen Abzug "neu

für alt" vorzunehmen. Die Beklagte hat nämlich die Neuwertigkeit des Grills

nicht erheblich bestritten, so daß ein solcher Abzug nicht in Betracht kommt.

Ihre Klageerwiderung enthält hierzu zwar ein allgemeines Bestreiten; aber

nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den

beschädigten Grill präsentiert haben, hätte die Beklagte konkrete Umstände,

die gegen die Neuwertigkeit sprechen, vortragen müssen. Das hat sie nicht

getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Schmidt-Räntsch