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BGH Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 84/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Oktober 2004 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 17. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Am

26. Februar 2002 stürzte ein ca. 15 m bis 18 m hoher Walnußbaum, der auf

dem Grundstück der Beklagten stand, bei windigem Wetter um und fiel teilwei-

se auf das Grundstück des Klägers. Dort wurden Pflanzen und Rankelemente

beschädigt.

Mit der Behauptung, der Baum sei mit über 80 Jahren überaltert und er-

krankt gewesen, er habe spätestens seit dem Jahr 2000 verschiedene auf ei-

nen Krankheitsbefall hindeutende Anzeichen wie schütteres Blattwerk, abge-

storbene Äste, eingetrocknete Blattknospen, ausgetrocknete Rinde, braune

trockene Stellen unter der teilweise abgefallenen Rinde und starker Rückgang

von Menge und Größe der Früchte aufgewiesen, was die Beklagten hätten er-

kennen können, verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von

1.223,80 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage st attgegeben; auf die

Berufung der Beklagten hat das Landgericht sie - nach Beweisaufnahme - ab-

gewiesen.

Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein deliktsrechtlicher

Schadensersatzanspruch zu, weil den Beklagten keine Verletzung der ihnen

hinsichtlich des Baumes obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen

sei. Für sie habe bis zum Umstürzen des Baumes kein Anlaß bestanden, ihn

durch einen Fachmann untersuchen zu lassen und gegebenenfalls daran an-

schließend besondere Maßnahmen zur Sicherung oder Entfernung des Bau-

mes zu treffen. Die von dem Kläger behaupteten Krankheitserscheinungen

- mit Ausnahme der angeblich abgefallenen Rinde - seien aus der Sicht eines

Laien keine Anzeichen für einen Krankheitsbefall. Ein teilweises Abfallen der

Baumrinde habe der Kläger nicht bewiesen.

Das Berufungsgericht verneint auch einen nachbarrechtlichen Aus-

gleichsanspruch des Klägers. Die Beklagten seien nicht Störer hinsichtlich der

durch das Umstürzen des Baumes bei dem Kläger eingetretenen Eigentums-

beeinträchtigung. Diese sei durch ein Naturereignis, nämlich durch Windein-

wirkung entstanden; das könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Daß

sie den - zunächst gesunden und widerstandsfähigen - Baum auf ihrem Grund-

stück stehen ließen, begründe keine Störereigenschaft, denn von gegenüber

normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähigen Bäu-

men gehe keine Gefahr für das Nachbargrundstück aus. Auch wenn man zu-

gunsten des Klägers unterstelle, der Baum habe vor dem Umstürzen infolge

Überalterung oder Krankheit seine ursprüngliche Widerstandskraft gegen star-

ke Windeinwirkung eingebüßt, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn ein

solcher Verlust der Widerstandskraft habe nur durch eine fachmännische Un-

tersuchung festgestellt werden können, zu der die Beklagten rechtlich nicht

verpflichtet gewesen seien.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der von dem Prozeßbe-

vollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

vertretenen Auffassung läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderli-

chen Eindeutigkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht die Revision be-

schränkt auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zulassen wollte.

1. Nach der Entscheidungsformel des Berufungsurteils hat das Beru-

fungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen, denn sie enthält keinen

einschränkenden Zusatz. Allerdings kann sich die Beschränkung der Revisi-

onszulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur BGHZ

153, 358, 360 m.w.N.). Sie muß dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen

(vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998, III ZR 103/97, WM 1998, 870, 871). Daran

fehlt es hier.

2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "weil - mit Blick

auf die vorzitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf - eine Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der

Beurteilung von Fällen der vorliegenden, nicht ganz selten vorkommenden Art

erforderlich erscheint". Daß hierin eine Beschränkung der Zulassung auf den

nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und nicht lediglich eine Begründung

für die Zulassung der Revision hätte liegen sollen, ist nicht zum Ausdruck ge-

kommen. Denn das Berufungsgericht hat - auch nicht mit dem Hinweis auf die

in ZMR 2003, 917 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düssel-

dorf - keine Rechtsfrage formuliert, deretwegen es die Revision zugelassen

hat. Es hat vielmehr ganz allgemein die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung in vergleichbaren Fällen für notwendig erachtet. Damit ist die Revi-

sion unbeschränkt zugelassen.

III.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen verschuldensabhängigen

deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten

wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) ver-

neint. Zu seiner Auffassung ist es, wie der Kläger mit Erfolg rügt, verfahrens-

fehlerhaft gelangt, weil es insoweit seiner Entscheidung nur die - entgegen

§§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht protokollierten - Aussagen der

Zeugen und des Sachverständigen zu den von dem Kläger behaupteten er-

kennbaren Krankheitszeichen zugrunde gelegt hat. Es ist jedoch dem weiteren

- beweisbewehrten - Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, daß der Baum

bei ordnungsgemäßem Beschnitt widerstandsfähiger gewesen und auch bei

starkem Wind nicht umgestürzt und daß bei einem Beschnitt durch ein Fachun-

ternehmen der Krankheitszustand des Baumes aufgefallen wäre. Treffen diese

Behauptungen zu, waren die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Ver-

kehrssicherungspflicht verpflichtet, ausreichende Maßnahmen gegen das Um-

stürzen des Baumes zu ergreifen.

a) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen

dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere

ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des

nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und

Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfe-

stigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003,

1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröf-

fentlichung in BGHZ bestimmt]). Danach waren die Beklagten nicht nur ver-

pflichtet, den Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu über-

wachen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, Umdruck S. 8), sondern auch solche Pfle-

gemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit

notwendig waren. Falls sich dabei Krankheitszeichen gezeigt hätten, wäre eine

eingehende fachmännische Untersuchung des Baumes erforderlich gewesen;

wenn dabei die mangelnde Standfestigkeit erkannt worden wäre, hätten recht-

zeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden müssen

(Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, aaO).

b) Das alles haben die Beklagten nicht getan, obwohl ein anderer Nach-

bar sie - unstreitig - zu einem Beschnitt des Baumes aufgefordert hatte. Es

kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Gefahr einer Beschä-

digung des Nachbargrundstücks sorgfaltswidrig nicht erkannt haben.

2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunab-

hängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2

BGB analog verneint.

a) Allerdings hat es die Begründetheit der Klage zu Recht auch unter

diesem Gesichtspunkt geprüft. Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen

Ausgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch

nach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.),

bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht. Aber beide Ansprüche werden von

der auf Ersatz aller durch das Umstürzen des Baumes entstandenen Schäden

gerichteten Klage erfaßt, sind also auch Streitgegenstand geworden. Da der

vorgetragene Sachverhalt den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch von

vornherein mit erfaßt, liefe ein das Rechtsschutzziel auf die unerlaubte Hand-

lung beschränkende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren

Rechtsschutzwillen des Klägers zuwider. Denn beide prozessualen Ansprüche

verfolgen trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche prozessuale Ziel und kon-

kurrieren nicht miteinander (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997,

2262, 2263 m.w.N.).

b) Jedoch hat die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den

nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneint hat, keinen Bestand. Es hat

die Voraussetzungen, unter denen die Beklagten als Störer angesehen werden

können, verkannt.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbe-

sondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02,

NJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück

im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein ande-

res Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos

hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene

Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem.

§ 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Danach kommt hier ein An-

spruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in Be-

tracht, die infolge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert wer-

den konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Betrof-

fene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht er-

kennen konnte. So liegt es hier. Dem Kläger war es vor dem Umstürzen des

Baumes nicht möglich, gegen die Beklagten mit Erfolg den Unterlassungs- und

Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn eine

von dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung

seines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte (vgl. Senat, BGHZ 155, 99,

106), war für ihn nicht erkennbar.

bb) Dem steht nicht etwa der Vortrag des Klägers in den Tatsachenin-

stanzen entgegen, in welchem er den Beklagten die schuldhafte Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen hat, weil sie trotz erkennbarer Krank-

heitszeichen untätig geblieben sind. Dem kann nicht entnommen werden, daß

der Kläger selbst Krankheitszeichen und die mangelnde Standfestigkeit des

Baumes erkannt hatte, so daß er gegen die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB

hätte vorgehen können und somit keinem faktischen Duldungszwang unterle-

gen gewesen wäre. Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Aus-

gleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO). Daß der Kläger

insoweit zu seinem Nachteil vortragen wollte, ist nicht anzunehmen. Sein bis-

heriger Vortrag bezieht sich vielmehr nur auf den deliktsrechtlichen Anspruch

nach § 823 Abs. 1 BGB. Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alterna-

tiven Klagenhäufung (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO) ist es ihm jedoch nicht

verwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von

Krankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des

nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken, zumal auch die

Beweisaufnahme derartige Anzeichen nicht ergeben hat.

3. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muß den

von dem Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zu den bisher über-

gangenen Behauptungen erheben und sodann über den deliktsrechtlichen An-

spruch neu entscheiden. Falls es diesen Anspruch wiederum verneint, wird es

auch die Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch neu

treffen müssen. Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu be-

rücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück ei-

nen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbar-

grundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat,

Urt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste

Störungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art

der Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Siche-

rungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen

ergibt. Hierfür ist u.a. entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grund-

stücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. Senat, Urt. v.

14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1039 [zur Veröffentlichung

in BGHZ 157, 33 vorgesehen]). Unter diesen Gesichtspunkten, zu welchen die

Parteien noch ergänzend vortragen können, kann sich eine Verantwortlichkeit

der Beklagten für das Umstürzen des Baumes ergeben.

Wenzel Tropf Lemke

Gaier Schmidt-Räntsch