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BGH Beschluß vom 25.03.2003 – VI ZB 71/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2002 wird

auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

bis 4.000

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genom-

men. Ihre Klage gegen die Beklagten zu 5 bis 11 hat sie zurückgenommen. Der

Beklagte zu 2 hat gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten negative

Feststellungswiderklage erhoben. Das Landgericht hat mit rechtskräftig gewor-

denem Urteil vom 7. Dezember 2000 die Klage abgewiesen und der Widerklage

stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu einem Teil der Klägerin

und im übrigen dem Drittwiderbeklagten auferlegt. Mit Beschluß vom 24. Januar

2001 hat das Landgericht den Streitwert für die Klage auf 900.179,30 DM und

für die Drittwiderklage auf 526.511,70 DM festgesetzt. Den zunächst mit 0 DM

bemessenen Streitwert für die Widerklage hat es später mit Beschluß vom

12. März 2001 ebenfalls auf 526.511,70 DM festgesetzt.

(cid:0)

Am 18. Mai 2001 ist über das Vermögen des Drittwiderbeklagten das In-

solvenzverfahren eröffnet worden. Deswegen hat die Staatskasse den Beklag-

ten zu 2 im Hinblick auf die von ihm erhobene Drittwiderklage als Kosten-

schuldner in Anspruch genommen. Daraufhin hat dieser beantragt, das Urteil im

Kostenpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Streitwertfestsetzung zu

berichtigen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Mai 2002

zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht

die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 zurückgewie-

sen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

II.

1. Der Senat hat über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, obwohl der

Rechtsstreit gem. § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Drittwiderbeklagten unterbrochen ist. Allerdings kann die

Unterbrechung eines Rechtsstreits auch einer Entscheidung in Nebenpunkten

und in Nebenverfahren entgegenstehen, wozu auch Urteilsberichtigungen gem.

§ 319 ZPO zählen (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 316; Musielak/Stadler, ZPO,

3. Aufl., § 249 Rdn. 5). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Ent-

scheidung noch eine Anhörung der Parteien erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß

vom 8. November 1999 - II ZB 1/99 - NJW 2000, 1199). Dies ist vorliegend für

die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht der Fall.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die

Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht

im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit ge-

faßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse

(vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdn. 9). Eine Entscheidung, die vom

Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzu-

lassung unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 -

NJW 2003, 211; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49,

50 f. und vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - DtZ 1992, 216, 217). Dem steht

die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nicht entgegen. Sie umfaßt bei

der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO - ebenso wie bei der Revi-

sion alten (§ 546 Abs. 1 S. 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 S. 1

ZPO n.F.) - nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1, 543 Abs. 2 S. 1

ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvorausset-

zungen. Wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt,

bleibt die Entscheidung trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar

(Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - aaO; BGH, Beschlüsse

vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 und vom 1. Oktober

2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).

b) So verhält es sich hier. Gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag

auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, findet gem. § 319 Abs. 3

1. Halbs. ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist auch eine

Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Ist eine Entscheidung nach dem Gesetz un-

anfechtbar, bleibt sie auch dann der (weiteren) Anfechtung entzogen, wenn

aufgrund eines nicht statthaften Rechtsmittels eine Entscheidung des Be-

schwerdegerichts ergeht und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wird.

Andernfalls würde die vom Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit der Entschei-

dung unterlaufen. Eine Entscheidung über die vom Beschwerdegericht ver-

neinte, aber für grundsätzlich erachtete Zulassungsfrage, ob ein Beschluß,

durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, trotz

der in § 319 Abs. 3 1. Halbs. ZPO getroffenen Regelung in Ausnahmefällen der

Anfechtung unterliegen kann (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO,

§ 319 Rdn. 27 m.w.N.), ist dem Senat deshalb verwehrt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr