Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.03.2003 – XI ZR 264/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 25. März 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2002 wird

zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens. Die Nebenintervenientin der Klägerin trägt je-

doch ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 67.094,70

Gründe

Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

liegen nicht vor.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe

ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem

(cid:0)

es auf ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des ersten Indossaments wegen

der Plazierung der Unterschrift neben und oberhalb des Textes nicht

eingegangen sei, kann dahinstehen, ob die Nichterwähnung dieses von

der Klägerin nicht in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellten Argu-

ments überhaupt den Schluß zuläßt, das Gericht habe den Vortrag der

Klägerin nicht pflichtgemäß in Erwägung gezogen. Eine etwaige Pflicht-

verletzung des Gerichts wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich,

weil die erste Unterschrift auf der Rückseite des streitgegenständlichen

Schecks, wenn sie nicht als Bestandteil eines Vollindossaments anzuer-

kennen wäre, zumindest als Blanko-Indossament im Sinne von Art. 16

Abs. 2 ScheckG wirksam wäre. Aus diesem Grunde ist auch die von der

Klägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Übertragbar-

keit der Grundsätze des Senatsurteils in BGHZ 113, 48 auf Indossa-

mente nicht entscheidungserheblich.

2. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Auswirkungen einer

möglicherweise zu bejahenden Unüblichkeit der Scheckweitergabe im

Geschäftsverkehr auf die Prüfung der Gutgläubigkeit der Beklagten zu 1)

bei der Hereinnahme des streitgegenständlichen Schecks ist es der Klä-

gerin ebenfalls nicht gelungen, einen Revisionszulassungsgrund darzu-

legen.

Da sie diese Frage in den Vorinstanzen weder zur Erörterung ge-

stellt noch dazu irgendwelchen Tatsachenvortrag gehalten hatte, kann

entgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht die-

sen Punkt nicht von sich aus angesprochen und die Klägerin zu entspre-

chendem Vortrag aufgefordert hat. Dazu bestand aus der Sicht des Be-

rufungsgerichts, das ausdrücklich nicht vom Vorliegen eines Blanko-

Indossaments ausgegangen ist, auch deshalb kein Anlaß, weil die

Rechtsprechung des erkennenden Senats der Frage nach der Üblichkeit

der Weitergabe von Orderschecks im Geschäftsverkehr nur dann für den

guten Glauben eines einen solchen Scheck hereinnehmenden Kreditin-

stituts Bedeutung beigemessen hat, wenn es sich um einen blanko in-

dossierten Orderscheck handelt (Senatsurteil vom 15. Februar 2000

- XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Aus diesem Grunde stellt sich auch

die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage nach den Pflich-

ten des Gerichts gegenüber einer Partei, die einen für sie günstigen, auf

- angeblich - offenkundigen Tatsachen beruhenden Gesichtspunkt über-

sehen hat, nicht.

3. Soweit die Klägerin in umfangreichen Ausführungen geltend

macht, das Berufungsurteil sei fehlerhaft und bereits deshalb müsse die

Revision zugelassen werden, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben,

ohne daß es darauf ankäme, ob die angeblichen Fehler tatsächlich vor-

liegen. Daß Rechtsfehler eines Berufungsurteils - selbst wenn sie schwer

oder offensichtlich sind - für sich allein die Zulassung der Revision nicht

rechtfertigen können, hat der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt

(vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,

2344, 2346, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Be-

schlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; vom

25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; vom 19. Dezember

2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Die Einwände, die dagegen im

juristischen Schrifttum (Piekenbrock/Schulze JZ 2002, 911, 919) sowie in

ständiger Wiederholung von zahlreichen Nichtzulassungsbeschwerdefüh-

rern vorgebracht worden sind, können schon deshalb nicht durchgreifen,

weil sie unvereinbar sind mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der

Berufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtig-

keitskontrolle unterzogen werden können.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl