BGH Beschluss vom 25.03.2003 – XI ZR 264/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 25. März 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens. Die Nebenintervenientin der Klägerin trägt je-
doch ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 67.094,70
Gründe
Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
liegen nicht vor.
1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe
ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem
(cid:0)
es auf ihren Vortrag zur Unwirksamkeit des ersten Indossaments wegen
der Plazierung der Unterschrift neben und oberhalb des Textes nicht
eingegangen sei, kann dahinstehen, ob die Nichterwähnung dieses von
der Klägerin nicht in den Mittelpunkt ihres Vorbringens gestellten Argu-
ments überhaupt den Schluß zuläßt, das Gericht habe den Vortrag der
Klägerin nicht pflichtgemäß in Erwägung gezogen. Eine etwaige Pflicht-
verletzung des Gerichts wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich,
weil die erste Unterschrift auf der Rückseite des streitgegenständlichen
Schecks, wenn sie nicht als Bestandteil eines Vollindossaments anzuer-
kennen wäre, zumindest als Blanko-Indossament im Sinne von Art. 16
Abs. 2 ScheckG wirksam wäre. Aus diesem Grunde ist auch die von der
Klägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Übertragbar-
keit der Grundsätze des Senatsurteils in BGHZ 113, 48 auf Indossa-
mente nicht entscheidungserheblich.
2. Im Zusammenhang mit der Frage nach den Auswirkungen einer
möglicherweise zu bejahenden Unüblichkeit der Scheckweitergabe im
Geschäftsverkehr auf die Prüfung der Gutgläubigkeit der Beklagten zu 1)
bei der Hereinnahme des streitgegenständlichen Schecks ist es der Klä-
gerin ebenfalls nicht gelungen, einen Revisionszulassungsgrund darzu-
legen.
Da sie diese Frage in den Vorinstanzen weder zur Erörterung ge-
stellt noch dazu irgendwelchen Tatsachenvortrag gehalten hatte, kann
entgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht die-
sen Punkt nicht von sich aus angesprochen und die Klägerin zu entspre-
chendem Vortrag aufgefordert hat. Dazu bestand aus der Sicht des Be-
rufungsgerichts, das ausdrücklich nicht vom Vorliegen eines Blanko-
Indossaments ausgegangen ist, auch deshalb kein Anlaß, weil die
Rechtsprechung des erkennenden Senats der Frage nach der Üblichkeit
der Weitergabe von Orderschecks im Geschäftsverkehr nur dann für den
guten Glauben eines einen solchen Scheck hereinnehmenden Kreditin-
stituts Bedeutung beigemessen hat, wenn es sich um einen blanko in-
dossierten Orderscheck handelt (Senatsurteil vom 15. Februar 2000
- XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Aus diesem Grunde stellt sich auch
die von der Klägerin für grundsätzlich gehaltene Frage nach den Pflich-
ten des Gerichts gegenüber einer Partei, die einen für sie günstigen, auf
- angeblich - offenkundigen Tatsachen beruhenden Gesichtspunkt über-
sehen hat, nicht.
3. Soweit die Klägerin in umfangreichen Ausführungen geltend
macht, das Berufungsurteil sei fehlerhaft und bereits deshalb müsse die
Revision zugelassen werden, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben,
ohne daß es darauf ankäme, ob die angeblichen Fehler tatsächlich vor-
liegen. Daß Rechtsfehler eines Berufungsurteils - selbst wenn sie schwer
oder offensichtlich sind - für sich allein die Zulassung der Revision nicht
rechtfertigen können, hat der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt
(vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,
2344, 2346, 2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Be-
schlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812; vom
25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900; vom 19. Dezember
2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Die Einwände, die dagegen im
juristischen Schrifttum (Piekenbrock/Schulze JZ 2002, 911, 919) sowie in
ständiger Wiederholung von zahlreichen Nichtzulassungsbeschwerdefüh-
rern vorgebracht worden sind, können schon deshalb nicht durchgreifen,
weil sie unvereinbar sind mit dem Zweck des § 543 ZPO, die Zahl der
Berufungsurteile einzugrenzen, die in der Revisionsinstanz einer Richtig-
keitskontrolle unterzogen werden können.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl