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BGH Urteil vom 17.06.2004 – 4 StR 54/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 54/04

Urteil

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24.

September 2003 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

versuchtem schwerem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf

Jahren verurteilt. Es hat ferner seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel,

mit dem er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Staatsanwalt-

schaft erstrebt mit

ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten

Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten zu einer lebenslangen Frei-

heitsstrafe. Sie beanstandet, daß das Landgericht zu Unrecht von der Milde-

rungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht habe.

Beide Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrüge

hat weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Das Landgericht ist dem Gutachten des angehörten Sachverständi-

gen folgend zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem Angeklagten infolge des

vor der Tat konsumierten Alkohols zur Tatzeit ein mittelgradiger Rauschzu-

stand vorlag, der zu einer erheblichen Minderung seiner Steuerungsfähigkeit

im Sinne des § 21 StGB geführt hat. Die Ausführungen hierzu lassen weder

Rechtsfehler erkennen, noch werden solche von der Beschwerdeführerin gel-

tend gemacht. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht demzufolge den

Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1

StGB gemildert und statt auf eine lebenslange Freiheitsstrafe auf die schließ-

lich verhängte zeitige Freiheitsstrafe von zwölf Jahren erkannt. Hiergegen

wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie vertritt im Anschluß an

die - nicht tragenden - Erwägungen in einer Entscheidung des 3. Strafsenats

des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02, NStZ 2003,

480 = NJW 2003, 2394; vgl. hierzu Foth NStZ 2003, 597; Streng NJW 2003,

2963) die Auffassung, daß eine Strafrahmenverschiebung nicht in Betracht

komme, wenn - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des

Angeklagten auf dessen verschuldeter Trunkenheit beruhe.

2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

von der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden,

wenn der Angeklagte seinen Trunkenheitszustand und die Gefahr der Bege-

hung von Straftaten als dessen Folge vorhergesehen hat oder hätte vorherse-

hen können (vgl. nur BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrah-

menverschiebung 11, 19 jeweils m.w.N.). Hierbei wird maßgeblich darauf ab-

gestellt, ob der Angeklagte schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig gewor-

den ist. In einigen Entscheidungen wird darüber hinaus zusätzlich verlangt,

daß die strafbaren Handlungen, mit deren Begehung im Rauschzustand der

Angeklagte rechnen mußte, in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorge-

worfenen vergleichbar sein müssen (vgl. z.B. BGHR StGB § 21 Strafrahmen-

verschiebung 6, 14,16). Die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenmil-

derung ist bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe nicht zu beanstanden. Der

Angeklagte ist bisher wegen eines Aggressionsdelikts strafrechtlich noch nicht

in Erscheinung getreten. Seinen drei Vorstrafen lagen jeweils Diebstahlstaten

zugrunde, wobei er in zwei Fällen zu Geldstrafen und in einem Fall zu einer

Bewährungsfreiheitsstrafe verurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, daß er die

früheren Taten in einem alkoholbedingten Rauschzustand begangen hat, be-

stehen nicht. Nach all dem kann schon nicht ohne weiteres davon ausgegan-

gen werden, daß der Angeklagte überhaupt damit rechnete oder rechnen muß-

te, unter Alkoholeinwirkung Straftaten zu begehen. Erst recht fehlt es an jedem

Anhalt dafür, daß er die Begehung einer in Ausmaß und Intensität mit der hier

abgeurteilten Straftat vergleichbaren strafbaren Handlung vorhersah oder hätte

vorhersehen können.

3. Demgegenüber hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

bereits angesprochenen Entscheidung in einem obiter dictum die Auffassung

vertreten, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in

der Regel schon allein dann nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche

Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit

beruht. Dabei sei es ohne Belang, ob der Täter schon früher unter Alkohol –

vergleichbare – Taten begangen habe. Die potentiell nachteiligen Folgen

übermäßigen Alkoholgenusses, seine Handlungstriebe entfesselnde und be-

stehende Handlungshemmungen einschränkende Wirkungen seien allgemein

bekannt. Daher sei eine Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit in

der Regel auch dann zu versagen, wenn der Täter nicht über einschlägige

Vorerfahrungen hinsichtlich der gefährlichen Folgen übermäßigen Alkoholge-

nusses verfügt. Denn auch dann sei die abstrakte Gefahr der Trunkenheit für

ihn regelmäßig erkennbar.

4. Die aufgetretene Divergenz zwischen der bisherigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs und der Auffassung des 3. Strafsenats betrifft danach

die Frage der Vorhersehbarkeit einer möglichen Straffälligkeit unter Alkoholein-

fluß durch den Täter. Im vorliegenden Fall kann diese Frage jedoch offen blei-

ben, da es auf sie hier letztlich nicht entscheidend ankommt. Übereinstimmung

zwischen beiden Auffassungen besteht nämlich darüber, daß die Versagung

der Strafrahmenmilderung nur möglich ist, wenn der Alkoholkonsum dem Täter

(uneingeschränkt) zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies hat der 3. Strafse-

nat im Anschluß an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH

StV 1985, 102) in einer dem Urteil vom 27. März 2003 nachfolgenden Ent-

scheidung (Beschluß vom 27. Januar 2004 – 3 StR 479/03) nochmals aus-

drücklich klargestellt. Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alko-

holkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht (vgl.

BGH NStZ-RR 1999, 12; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19, 26).

So verhält es sich hier.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Hang, alkoholische

Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Er trinkt spätestens seit seinem elf-

ten oder zwölften Lebensjahr Alkohol. Zunächst trank er ausschließlich Bier,

mit etwa 14 Jahren in zunehmendem Maße auch Whisky. Sein Tagesablauf

war zuletzt weitgehend durch den Alkoholkonsum bestimmt: bis zur Mittagszeit

trank er Bier, danach Whisky „oder anderen Schnaps“. Nach seiner Verhaftung

litt der Angeklagte mehrere Wochen unter Entzugserscheinungen wie Zittern

der Gliedmaßen und starkem Schwitzen.

Nach den Ausführungen des angehörten Sachverständigen, dem das

Landgericht folgt, liegt zudem bei dem mit einem Intelligenzquotienten von 82

intellektuell unterdurchschnittlich befähigten, unter schwierigen häuslichen Ver-

hältnissen aufgewachsenen Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung in Form

einer Störung des Sozialverhaltens (ICD – 10 F 91) und einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstruktur (ICD – 10 F 60.3) vor. Der Sachverständige

hat zwar einerseits ausgeschlossen, daß die festgestellte Persönlichkeitsstö-

rung ursächlich für den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von

Alkohol sei, jedoch andererseits auch ausgeführt, daß diese ihn weiterhin ver-

anlassen werde, exzessiv dem Alkohol zuzusprechen.

Nach all dem ist die Bewertung des Landgerichts, der Alkoholkonsum

könne dem Angeklagten jedenfalls nicht in dem Maße schulderhöhend angela-

stet werden, daß hier die Versagung einer Strafrahmenmilderung gerechtfertigt

wäre, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die getroffenen Feststellungen bele-

gen entgegen der Auffassung der Revision hinreichend, daß sich bei dem An-

geklagten seit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hat,

der ihn weitgehend beherrscht und ihm daher nicht ohne weiteres zum Vorwurf

gemacht werden kann (vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR StGB § 21 Strafrah-

menverschiebung 26). Das Landgericht hat bei seiner Ermessensausübung

zudem zu Recht dem Umstand Rechnung getragen, daß es vor der Wahl zwi-

schen lebenslanger Freiheitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe stand. In

derartigen Fällen müssen besonders erschwerende Gründe gegeben sein, um

die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so

auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st.

Rspr., vgl. nur BGHR § 21 StGB Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18). Solche

hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann