BGH Urteil vom 07.11.2003 – V ZR 141/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 7. November 2003 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1
Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitüber- tragen wurde.
Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun- gen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstel- lungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtli- che Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuhe- ben und die Sache zurückzuverweisen.
BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 141/03 - LG Neubrandenburg
AG Waren (Müritz)
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin
Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Neubrandenburg vom 1. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag
vom 6. Mai 1980 von den Eheleuten A. ein im Beitrittsgebiet gelegenes
Grundstück (Flurstück 202/1). An dem ihnen gehörenden Nachbargrundstück
(Flurstück 202/2) räumten die Verkäufer in der Vertragsurkunde "den Käufern
und den Rechtsnachfolgern" ein Wege- und Überfahrtrecht ein. Das Mitbenut-
zungsrecht wurde noch im selben Jahr zu Lasten des Flurstücks 202/2 in das
Grundbuch eingetragen. Nach dessen Teilung in die Flurstücke 202/3 und
202/4 verkauften die Eheleute A. das Flurstück 202/4 mit notariellem
Vertrag vom 12. März 1981 an die Eheleute W. . Hierbei wurde verein-
bart, daß das eingetragene Wege- und Überfahrtrecht für die Eigentümer des
Flurstücks 202/1 von den Erwerbern übernommen wird. Durch ein Versehen
des Grundbuchamts wurde bei Anlage eines neuen Grundbuchblatts für das
Flurstück 202/4 das Wege- und Überfahrtrecht nicht mitübertragen. Mit nota-
riellem Vertrag vom 5. Dezember 1994 verkauften die Eheleute W. die
aus dem Flurstück 202/4 neu vermessenen Flurstücke 202/7 und 202/8 "la-
stenfrei" an den Beklagten. Aus dem Flurstück 202/7, über das der Weg zum
Grundstück der Kläger führt, ist inzwischen das Flurstück 202/11 hervorgegan-
gen.
Die Kläger sind seit dem 25. November 1997 Eigentümer des Flurstücks
202/1. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen sie von dem Beklagten, zu La-
sten seines Grundstücks die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zu
bewilligen. Der Beklagte sieht sich hierzu nicht verpflichtet und meint, er habe
gutgläubig lastenfrei erworben. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage
abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zu-
rückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, das Mitbenutzungsrecht sei infolge des
gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten untergegangen. Nach der Ein-
tragung in das Grundbuch habe sich der Schutz nichteintragungspflichtiger
Rechte an Grundstücken ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
gerichtet. Art. 233 § 5 EGBGB habe solche Rechte nur bis zu ihrer Eintragung
schützen sollen; nach erfolgter Eintragung sei ein ausreichender Schutz durch
die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet. Hier sei die Vor-
schrift schon dem Grunde nach nicht anwendbar, weil die noch zu Zeiten der
DDR erfolgte Eintragung auch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
noch fortbestanden habe. Mit dem Beitritt habe sich im übrigen nichts an der
Rechtslage geändert; schon zu Zeiten der DDR hätten nämlich nicht eingetra-
gene Rechte als nicht bestehend gegolten. Zur vergleichbaren Regelung des
Art. 187 EGBGB habe zudem auch der Bundesgerichtshof entschieden, daß
nach erfolgter Eintragung der öffentliche Glaube des Grundbuchs gelte.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach den bisher ge-
troffenen Feststellungen ein Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung
(§ 894 BGB) nicht ausgeschlossenen werden. Die Rechtsvorgänger der Kläger
haben nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB durch Überleitung des Wege- und
Überfahrtrechts zunächst ein dingliches Recht an dem inzwischen dem Be-
klagten gehörenden Grundstück erworben und diese Position nicht auf Grund
eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten verloren. Das nicht ein-
getragene dingliche Recht der Kläger kann aber nach § 8 Abs. 1 GBBerG erlo-
schen sein.
1. Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben bereits auf Grund der Ver-
einbarung, die sie am 6. Mai 1980 im Rahmen des notariellen Grundstücks-
kaufvertrages mit den früheren Eigentümern des - damals noch ungeteilten -
Nachbargrundstücks abschlossen, ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht in der
besonderen Form eines Wege- und Überfahrtrechts nach §§ 321, 322 ZGB.
Die nach § 322 Abs. 1 ZGB für ein Wege- oder Überfahrtrecht mögliche und
hier auch vereinbarte Eintragung in das Grundbuch war keine Voraussetzung
für das Entstehen des Rechts, sondern hatte lediglich deklaratorische Bedeu-
tung (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz,
2. Aufl., 1985, § 322 Anm. 1.1).
2. Dieses Recht wurde durch die Veräußerung der betroffenen Teilfläche
des belasteten Grundstücks an die Eheleute W. nicht berührt. Auch hier-
bei erlangte die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts in das Grundbuch
keine Bedeutung, sie war insbesondere nicht für den Übergang der Verpflich-
tungen aus dem Mitbenutzungsrecht auf die Erwerber der Teilfläche erforder-
lich. Erheblich war die Eintragung gemäß § 322 Abs. 2 ZGB nur für den Über-
gang des Mitbenutzungsrechts auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten,
während für die Verpflichtungen aus dem Mitbenutzungsrecht § 297 Abs. 2
Satz 2 ZGB den Übergang auf den Erwerber des betroffenen Grundstücks be-
stimmte, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen war (OG, NJ 1989,
80, 81; BezG Potsdam, VersR 1993, 617). Nachdem es hier an einer abwei-
chenden Vereinbarung fehlt, bestand kein Hindernis für den Übergang der
Verpflichtungen aus dem Wege- und Überfahrtrecht an der veräußerten Teil-
fläche (Flurstück 202/4) auf die Eheleute W. als neue Eigentümer.
3. Da die Begründung des Wege- und Überfahrtrechts nach § 321
Abs. 1 Satz 3 ZGB der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte, ist
es durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB mit dem bisherigen Inhalt und Rang in ein
arteigenes dingliches Recht an den betroffenen Grundstücken übergeleitet
worden. Für die Anwendung dieser Überleitungsvorschrift erlangte die Eintra-
gung des Rechts in das Grundbuch wiederum keine Bedeutung (vgl. Böhringer,
in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5
EGBGB Rdn. 13).
4. Das dingliche Recht lastet auch auf der vom Wege- und Überfahrt-
recht betroffenen Teilfläche (Flurstück 202/7, jetzt 202/11), die der Beklagte
1994 von den Eheleuten W. erwarb.
a) Insoweit ist es unerheblich, ob das neue Grundbuchblatt, auf dem das
- versehentlich nicht übertragene - Wege- und Überfahrtrecht nicht vermerkt
war, vor oder erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundes-
republik Deutschland angelegt wurde. Mithin ist es im Ergebnis unschädlich,
daß das Berufungsurteil Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts zuläßt, zu dem das
Versehen bei Anlegen des neuen Grundbuchblatts unterlief.
aa) Macht das Berufungsgericht - wie hier - von der Möglichkeit Ge-
brauch, seinem Urteil keinen eigenen umfassenden Tatbestand beizufügen,
sondern gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststel-
lungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesen nur eine Dar-
stellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so ist diese
Kombination aus erst- und zweitinstanzlichem Parteivortrag Grundlage der
Deshalb muß das Berufungsgericht bei einer Bezugnahme auf das angefoch-
tene Urteil darauf achten, daß sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen
Darstellungen und der - in das Berufungsurteil inkorporierten - tatsächlichen
Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben
(Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 3). Schildert das Berufungsurteil gleichwohl
den Sach- und Streitstand widersprüchlich, so ist das Revisionsgericht an die-
se Darstellung nicht gebunden (Senat, Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW
1993, 2530, 253; BGH, Urt. v. 19. November 1998, IX ZR 116/97, NJW 1999,
641, 642). Dies führt, wenn dem Revisionsgericht - wie im Regelfall - eine
rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht möglich ist, von Amts wegen
zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache
(MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball,
aaO, § 559 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 216/99, NJW
2000, 3007 zu § 561 ZPO a.F.).
bb) Im vorliegenden Fall ist nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen
Urteils davon auszugehen, daß das neue Grundbuchblatt, auf dem die Eintra-
gung des Wege- und Überfahrtrechts fehlt, noch vor dem Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik Deutschland angelegt wurde. Hingegen nimmt das Berufungs-
gericht im Rahmen der Begründung seines Urteils ohne weitere Ausführungen
an, daß dies erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ge-
schehen ist. Insoweit könnte das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO eine abändernde eigene Darstellung an die Stelle der tatsächlichen
Feststellung der Vorinstanz gesetzt haben. Mangels eines klärenden Hinwei-
ses durch das Berufungsgericht ist es aber auch möglich, daß das Berufungs-
urteil keine solchermaßen geänderte Feststellung enthält, sondern das Gericht
auf der Basis des unveränderten Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils sei-
ner Begründung lediglich einen tatbestandswidrigen Sachverhalt zugrundelegt.
In diesem Fall wären in dem Berufungsurteil widersprüchliche Feststellungen
getroffen, so daß es schon aus diesem Grund keinen Bestand haben könnte
(vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1996, VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235, 2236; Urt. v.
15. April 1997, XI ZR 105/96, NJW 1997, 1917).
b) Der mithin zweifelhafte Zeitpunkt der Anlegung des neuen Grund-
buchblatts bedarf jedoch keiner Aufklärung, weil die versehentliche Übertra-
gung des Wege- und Überfahrtrechts weder vor noch nach dem Beitritt zu ei-
nem Erlöschen dieses Rechts führte. Wurde das neue Grundbuchblatt schon
zu Zeiten der DDR angelegt, so folgt aus der fehlenden Eintragung des Rechts
nach § 7 Abs. 2, § 9 GDO lediglich eine widerlegbare Vermutung des Erlö-
schens (vgl. Rohde, Bodenrecht, 1989, S. 64) und mithin nicht das tatsächliche
Erlöschen des Rechts. Unterblieb die Übertragung des Rechts auf das neue
Grundbuchblatt erst zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt, so kann das den
Bestand des Rechts ebenfalls nicht berühren. Über das Erlöschen ist allein
nach materiellem Recht zu befinden. Die Regelung des § 46 Abs. 2 GBO, nach
der ein nicht mitübertragenes Recht als gelöscht gilt, hat lediglich die Unrich-
tigkeit des Grundbuchs zur Folge (Senat, BGHZ 104, 139, 143).
c) Das demnach trotz der versehentlich unterbliebenen Übertragung
fortbestehende dingliche Recht haben die Rechtsvorgänger der Kläger nicht
gemäß § 892 BGB infolge eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten
verloren. Zwar war dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bekannt, die sich aus der fehlen-
den Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten des betroffenen
Grundstücks ergibt. Unter den - hier gegebenen - Voraussetzungen des
Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB behalten aber auch Mitbenutzungsrechte,
die im Grundbuch nicht eingetragen sind, ihre Wirksamkeit selbst gegenüber
einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks; die Anwendung des
§ 892 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Es kommt daher nicht auf die - von der
Revisionserwiderung mit dem Hinweis auf den Meinungsstand zu § 15 Abs. 3
HGB angesprochene - Frage an, inwieweit nicht eintragungspflichtige Rechte
überhaupt durch gutgläubig lastenfreien Erwerb erlöschen können (vgl. dazu
Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 892 Rdn. 26).
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt Art. 233 § 5 Abs. 2
Satz 1 EGBGB auch dann, wenn ein Mitbenutzungsrecht bereits zu Zeiten der
DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt
- versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertra-
gen wurde. Ob § 892 BGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Löschung
ein Mitbenutzungsrecht betrifft, das erst nach dem Beitritt in das Grundbuch
eingetragen wurde (Art. 233 § 5 Abs. 3 EGBGB), bedarf im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung.
(1) Dem Gesetzeswortlaut läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß
der Ausschluß des gutgläubig lastenfreien Erwerbs für zunächst eingetragene,
zum Zeitpunkt des Erwerbs aber zu Unrecht gelöschte oder als gelöscht anzu-
sehende Wege- und Überfahrtrechte nicht gelten soll. Entscheidend ist allein,
daß ein Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB unterfallendes Mitbenutzungsrecht gegen-
über einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem
Grundstück nach der zuvor in der DDR maßgeblichen Regelung auch dann
bestehen bleiben kann, wenn das Mitbenutzungsrecht nicht in das Grundbuch
eingetragen war. Nicht eingetragen ist aber auch ein Recht, das nach einer
vorherigen Eintragung im Grundbuch gelöscht wurde.
(2) Sinn und Zweck des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB rechtfertigen
keine teleologische Reduktion mit dem Ziel, die Fälle von dem Anwendungsbe-
reich der Vorschrift auszuschließen, bei denen ein auf Grund des § 322 Abs. 1
ZGB in der DDR eingetragenes Mitbenutzungsrecht versehentlich gelöscht
worden ist.
Der in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB geregelte Fortbestand der Mitbenut-
zungsrechte als nicht eintragungspflichtige arteigene Rechte an dem belaste-
ten Grundstück machte es erforderlich, die Folgen zu regeln, die der im Bür-
gerlichen Gesetzbuch geregelte öffentliche Glaube des Grundbuchs für die neu
geschaffenen dinglichen Rechte haben sollte
(MünchKomm-BGB/Joost,
3. Aufl., Art. 233 § 5 Rdn. 17). Mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wurde
eine Regelung eingeführt, nach der sich - bis zu dem für die volle Wiederher-
stellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs bestimmten Termin (vgl.
Senat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237) - die Wirksamkeit
der Mitbenutzungsrechte gegen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
durchsetzte, falls die Mitbenutzungsrechte nach dem zuvor geltenden Recht
der DDR auch gegenüber einem Erwerber namentlich des belasteten Grund-
stücks bestehen blieben. Im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand sollte
der Schutz der Mitbenutzungsrechte also - zunächst - weder verstärkt noch
abgeschwächt werden (MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 17;
Staudinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 25). Jedenfalls
für ein Mitbenutzungsrecht, das noch zu Zeiten der DDR in das Grundbuch
eingetragen wurde, und dem Berechtigten eine entsprechende, durch Art. 233
§ 5 EGBGB übergeleitete Rechtsposition vermittelte, kann daher die nachträg-
liche Löschung dieses Rechts keine anderen Folgen als nach dem Recht der
DDR haben.
Die Funktion des Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB als einer Überleitungsvor-
schrift führt zumindest bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu einer ande-
ren Einschätzung. Der Senat hat zwar für eine "altrechtliche" Grunddienstbar-
keit, die gemäß Art. 184 EGBGB nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
setzbuches fortbesteht und bei fehlender Eintragung durch Art. 187 Abs. 1
Satz 1 EGBGB ebenfalls vor gutgläubigem Erwerb geschützt wird, entschieden,
daß nach Eintragung und späterer unberechtigter Löschung dieses Rechts ein
gutgläubiger lastenfreier Erwerb des belasteten Grundstücks nach § 892 BGB
möglich ist (BGHZ 104, 139, 142 f). Im Unterschied dazu wurde hier das Recht
nicht erst unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Grundbuch
eingetragen. Es wurde vielmehr ein bereits eingetragenes Recht übergeleitet,
für dessen Löschung aber das nach der Überleitungsvorschrift zunächst fort-
geltende frühere Recht eine Regelung bereithält. Zudem fehlt es - anders als
nach Art. 189 Abs. 3 EGBGB für eingetragene "altrechtliche" Grunddienstbar-
keiten (vgl. dazu Senat, BGHZ 104, 139, 142) - an einer Bestimmung, der ent-
nommen werden kann, daß vom Zeitpunkt der Eintragung an die Vorschriften
über den gutgläubigen Erwerb Anwendung finden sollen. Dafür kann insbeson-
dere aus Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB kein Hinweis hergeleitet werden. Ihrem
Wortlaut nach verweist diese Vorschrift nur für noch eingetragene Rechte auf
das Bürgerliche Gesetzbuch. Ferner ist ihre Funktion, zu verhindern, daß ein
Recht nur zum Zweck seiner Löschung in das Grundbuch eingetragen werden
muß (MünchKomm-BGB/Quack, aaO, Art. 233 § 3 EGBGB Rdn. 11; Staudin-
ger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 3 Rdn. 69), für ein bereits zu Unrecht gelöschtes
Recht ohne Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus der in Art. 233 § 5 Abs. 2
EGBGB getroffenen Regelung, daß mit ihrer Anwendung auf zu Zeiten der
DDR eingetragene und später gelöschte Mitbenutzungsrechte keine Gefahr
dauerhafter Rechtsunsicherkeit verbunden ist. Sie enthält nämlich im Gegen-
satz zu Art. 187 Abs. 1 EGBGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 104, 139, 143) mit dem
Zeitpunkt der vollen Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grund-
buchs am 1. Januar 2001 einen Termin, von dem an die geregelten Ausnah-
men von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr gelten (Senat,
Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, aaO). Damit ist die bereits erwähnte
Streitfrage für die durch Überleitung der Mitbenutzungsrechte entstandenen
dinglichen Rechte dahin entschieden, daß sie von diesem Zeitpunkt an
- obwohl sie weiterhin nicht eintragungspflichtig sind - durch gutgläubig lasten-
freien Erwerb erlöschen können (MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5
EGBGB Rdn. 21; Böhringer, Rpfleger 1997, 244, 245).
bb) Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des § 892 BGB durch
Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sind im vorliegenden Fall erfüllt.
(1) So wurde nicht nur der Antrag des Beklagten auf Umschreibung des
Eigentums an den genannten Grundstücken vor Wiederherstellung des öffent-
lichen Glaubens des Grundbuchs am 1. Januar 2001 gestellt. Vielmehr folgt
auch aus § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB, daß das Wege- und Überfahrtrecht nach
dem insoweit weiterhin maßgeblichen Recht der DDR auch ohne Eintragung in
das Grundbuch gegenüber dem Beklagten als Erwerber des belasteten Grund-
stücks wirksam blieb. Wie bereits ausgeführt, war nach § 297 Abs. 2 Satz 2
ZGB die Grundbucheintragung für den Übergang der Verpflichtungen auch aus
einem Wege- und Überfahrtrecht nicht entscheidend. Die Wirksamkeit dieses
Rechts gegenüber einem Erwerber konnte daher auch durch die versehentliche
Löschung eines Eintrags grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.
Aus den Regelungen über den Schutz des gutgläubigen Erwerbs, die in
der DDR nur ausnahmsweise eingriffen (Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR
358/97, WM 2000, 320, 322), folgt nichts anderes. Bei einer gelöschten Eintra-
gung war zwar nach § 7 Abs. 2 GDO für das Eigentum und auf Grund des § 9
GDO auch für sonstige Rechte an Grundstücken davon auszugehen, daß das
Recht nicht mehr besteht. Es wurde bereits ausgeführt, daß aus § 7 Abs. 2
GDO - falls der Anwendung dieser Vorschrift auf ein Wege- und Überfahrtrecht
nicht die nur deklaratorische Wirkung der Eintragung entgegensteht - lediglich
eine widerlegbare Vermutung für das Erlöschen des Rechts folgt. Für eine sol-
che Vermutung fehlt hier aber bereits die Grundlage, weil trotz der fehlenden
Eintragung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Beklagten zwischen den
Parteien außer Streit ist, daß das Wege- und Überfahrtrecht zumindest bis da-
hin noch fortbestand. Der Beklagte wendet lediglich ein, er habe damals von
dem Wege- und Überfahrtrecht keine Kenntnis gehabt.
(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Anwendung
des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen, daß im Kaufvertrag vom
5. Dezember 1994 zwischen den Eheleuten W. als Verkäufern und dem
Beklagten als Käufer ein lastenfreier Verkauf vereinbart wurde. Zwar fehlt es
an der Voraussetzung eines Fortbestandes des Mitbenutzungsrechts gegen-
über dem Erwerber des belasteten Grundstücks, wenn eine abweichende Ver-
einbarung getroffen wurde, die nach § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB einen Übergang
der Verpflichtungen auf den Erwerber hindert (MünchKomm-BGB/Joost, aaO,
Art. 233 § 5 Rdn. 25; Staudinger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB
Rdn. 20). Hierfür reicht aber eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Er-
werber, wie sie hier mit Blick auf die Lastenfreiheit geschlossen worden ist,
nicht aus. Der Ausschluß des Übergangs der Verpflichtungen auf den Erwerber
muß vielmehr mit dem Berechtigten des Mitbenutzungsrechts vereinbart sein
(Kommentar zum ZGB, aaO, § 297 Anm. 2.2; Rohde, aaO, S. 243; Pa-
landt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 5; a.A. BezG Pots-
dam, VersR 1993, 617; MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 25;
Staudinger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 20; Oehler/England, NJ
1974, 721, 724). Andernfalls hätten es Dritte in der Hand, dem Berechtigten
aus Anlaß der Veräußerung des Grundstücks das Mitbenutzungsrecht
- abweichend von der gesetzlichen Regelung - faktisch zu entziehen und ihn
auf Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer (vgl. § 90 Abs. 3 ZGB)
zu verweisen. Dies steht in Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen
Regelung, nach der die Aufhebung eines Vertrages einer - ggf. gerichtlich er-
setzbaren - Vereinbarung der Vertragspartner vorbehalten war (§§ 77, 78
ZGB).
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht
gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.
a) Der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung kann an
einem Untergang des Mitbenutzungsrechts der Kläger mit dem Ablauf des
31. Dezember 2000 scheitern. Denn nach § 8 Abs. 1 GBBerG (i.V.m. § 13 Sa-
chenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB) erlischt ein nicht im Grundbuch einge-
tragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges beschränktes dingliches Recht
mit dem Ablauf des genannten Tages, wenn nicht der Eigentümer vorher in
notariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts aner-
kannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Ei-
gentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Ver-
jährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Vorausset-
zungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt; denn das Wege- und Überfahrtrecht
der Kläger war zum Stichtag nicht in das Grundbuch eingetragen. Für die da-
nach notwendige Wahrung der Frist kommt nur die vorliegende Klage auf
Grundbuchberichtigung in Betracht.
b) Daß die Klage noch vor Ablauf der Frist am 18. Dezember 2000 bei
dem Gericht eingereicht wurde, genügt nicht für das notwendige Verlangen in
einer "zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten
Weise." Nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. wurde die Verjährung durch die Klageer-
hebung unterbrochen, mithin erst durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253
Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß die Klageschrift erst
nach dem 31. Dezember 2000 und damit verspätet zugestellt worden ist. Dies
wäre mit Blick auf die erforderliche Eignung zur Verjährungsunterbrechung je-
doch dann unschädlich, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgte und damit
nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) auf den Zeitpunkt der Klageein-
reichung zurückwirken konnte. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist kein
ausschließlich zeitlicher Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR
6/93, NJW 1993, 2811, 2812). Ziel der Regelung soll es nämlich sein, die Par-
tei bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustel-
lungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen, von der Partei nicht zu beein-
flussenden Geschäftsbetriebs zu schützen. Hingegen sind der Partei solche
Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85
Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (BGH,
Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, aaO). Hiernach ist eine Zustellung jedenfalls
dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Ver-
zögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urt. v. 20. April
2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Die Dauer der Verzögerung ist
von dem Zeitpunkt des Fristablaufs und nicht bereits von dem Zeitpunkt der
Einreichung der Klageschrift aus zu berechnen (BGH, Urt. v. 27. September
1995, VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381), entscheidend ist die Zeitspan-
ne, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der
Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR
116/99, aaO). Zu alle dem hat das Berufungsgericht - von seinem Rechts-
standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Durch die Zurück-
verweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gele-
genheit, die hiernach erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann