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BGH Urteil vom 01.10.2004 – V ZR 210/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 1. Oktober 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Wird bei der Grundbucheintragung eines durch Unterteilung entstandenen Woh- nungseigentums sowohl auf die ursprüngliche Teilungserklärung, die von der Unter- teilung erfaßte Räume als gemeinschaftliches Eigentum ausweist, als auch auf die Unterteilungserklärung Bezug genommen, so liegt eine inhaltlich unzulässige Ein- tragung vor, die nicht Grundlage eines gutgläubigen Erwerbs sein kann.
BGB §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1964)
Ein Kaufvertrag ist nur teilweise nicht erfüllt, wenn der Verkäufer von Wohnungsei- gentum wegen einer fehlgeschlagenen Unterteilung lediglich einen isolierten Mitei- gentumsanteil verschaffen kann, dieser aber dem Käufer die Möglichkeit eröffnet, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentümer eine Änderung von Teilungserklä- rung und Aufteilungsplan zu erreichen und auf diesem Weg Wohnungseigentum zu erwerben.
BGH, Urt. v. 1. Oktober 2004 - V ZR 210/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier
und die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 25. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist seit 1997 Konkursverwalter über den Nachlaß des im sel-
ben Jahr verstorbenen A. K. (im folgenden: Erblasser).
Der Erblasser war Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten
Grundstücks in Frankfurt am Main. Mit notarieller Erklärung vom 30. August 1994
teilte er das Anwesen in Wohnungseigentumseinheiten. Hierbei wurde mit dem
Sondereigentum an den im obersten Stockwerk gelegenen Wohnungen Nrn. 8
und 9 jeweils das Sondernutzungsrecht an dem darüber befindlichen Teil des
Dachbodens verbunden. Nachdem er eine Genehmigung für den Ausbau des
Dachbodens zu Wohnzwecken erlangt hatte, "änderte" der Erblasser "als Eigen-
tümer der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9" am 17. Oktober 1996 die Teilungserklä-
rung teilweise ab. Er reduzierte die diesen Wohnungen zugeordneten Miteigen-
tumsanteile und verband den dadurch frei gewordenen Miteigentumsanteil mit
dem Sondereigentum an der - anstellte des Dachbodens vorgesehenen - (künfti-
gen) Wohnung Nr. 11. Zu diesem Zeitpunkt war eine andere Wohnungseigen-
tumseinheit bereits an die Erwerber übereignet. Diese Miteigentümer waren an
der Änderung der Teilungserklärung ebenso wenig beteiligt wie die durch Auflas-
sungsvormerkungen gesicherten Käufer weiterer Wohnungseigentumseinheiten.
Die Änderungen der Teilungserklärung wurden im Grundbuch vollzogen.
Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 1998 kauften die Kläger von dem Be-
klagten neben weiteren Einheiten das mit Nr. 11 bezeichnete Wohnungseigen-
tum zum Preis von 100.000 DM sowie mit weiterem Vertrag vom 15. Mai 1998 die
Wohnung Nr. 8. Schließlich erwarben sie am 19. Mai 1998 durch Zuschlag in der
Zwangsversteigerung auch die Wohnung Nr. 9. Sie wurden als Eigentümer der
drei Wohnungseigentumseinheiten in das Grundbuch eingetragen. In der Folge-
zeit vertrat das Grundbuchamt allerdings die Auffassung, daß Wohnungseigen-
tum am Dachboden nicht wirksam begründet worden sei. Gegen die Bildung des
Sondereigentums wurde ein Widerspruch von Amts wegen in das Grundbuch
eingetragen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Kläger blieben ohne Er-
folg.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger den Beklagten auf
Rückzahlung der 100.000 DM in Anspruch, die sie für den Erwerb des - ihrer An-
sicht nach nicht existenten - Sondereigentums an der Wohnung Nr. 11 gezahlt
haben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 40.903,35 € (= 80.000 DM)
stattgegeben, das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des
Beklagten auf die Anschlußberufung der Kläger weitere 10.225,84 € (=
20.000 DM) zugesprochen. Hiergegen richtet sich die - von dem Senat zugelas-
sene - Revision des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Kläger be-
antragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach §§ 437, 440, 323, 812,
818 BGB a.F. zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtet, weil die
Kläger von dem Beklagten eine nicht existierende Wohnung gekauft hätten. Da
es sich bei dem in dem Grundbuch vermerkten Wohnungseigentum um eine in-
haltlich unzulässige Eintragung gehandelt habe, hätten die Kläger dieses auch
nicht gutgläubig erwerben können. Für das hiernach fortbestehende Sondernut-
zungsrecht an dem Dachboden sei kein Abzug von dem zurückzuzahlenden
Kaufpreis zu machen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht
stand.
II.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, daß die Gründe des Beru-
fungsurteils den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht entspre-
chen. Das Berufungsgericht hat zwar die gebotene Aufnahme der Berufungsan-
träge in das Urteil versäumt (vgl. BGHZ 154, 99, 100), dies ist im vorliegenden
Fall aber unschädlich. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Beru-
fungsgerichts, das sich zum einen auf die Berufung des Beklagten mit dem Grund
der Klageforderung befaßt und zum anderen auf die Anschlußberufung der Klä-
ger den vom Landgericht nicht zugesprochenen Teil der Klageforderung erörtert,
wird sinngemäß deutlich, was beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln erstrebt ha-
ben. Das genügt für die erforderliche Wiedergabe der Berufungsanträge (Senat,
Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1291).
2. In der Sache selbst geht indessen bereits der rechtliche Ansatz des Be-
rufungsgerichts fehl. Der Beklagte haftet nicht gemäß § 437 BGB a.F. (i.V.m.
Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) für den rechtlichen Bestand eines Rechts. Das Beru-
fungsgericht hat nicht beachtet, daß der Kauf auch einer künftigen Eigentums-
wohnung den Erwerb einer Sache und nicht eines Rechts zum Gegenstand hat
(vgl. Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rdn. 22). Der von den Klägern geltend
gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung findet daher seine
2003, V ZR 217/02, NJW 2004, 364) oder §§ 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. (vgl. Se-
nat, Urt. v. 28. Februar 1997, V ZR 27/96, NJW 1997, 1778). Hierbei gehen die
Kläger zu Recht davon aus, daß der Beklagte seiner Verpflichtung zur Eigen-
tumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB bislang nicht hinreichend nach-
gekommen ist.
a) Die Kläger haben das Eigentum an dem Kaufgegenstand, der "Woh-
nung Nr. 11", nicht durch rechtsgeschäftliche Übertragung gemäß §§ 873, 929
BGB erworben. Wohnungseigentum konnte auf die Kläger nämlich nicht überge-
hen, weil es zuvor nicht entstanden war. Nach der Teilungserklärung vom
30. August 1994 zählte der Dachboden zu dem gemeinschaftlichen Eigentum
(§ 1 Abs. 5 WEG); den Eigentümern der darunter liegenden Wohnungen sollte an
dort befindlichen Räumen lediglich ein Sondernutzungsrecht zustehen. Hieran
hat sich durch die Erklärung des Erblassers vom 17. Oktober 1996 nichts geän-
dert; denn Wohnungseigentum konnte durch diese Abänderung der Teilungser-
klärung nicht begründet werden. Da sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr sämtli-
che Wohnungseigentumsrechte in seiner Hand befanden, war der Erblasser nicht
mehr befugt, die ursprüngliche Teilungserklärung alleine abzuändern. Demge-
mäß hat der Erblasser die Erklärung vom 17. Oktober 1996 ausdrücklich "als Ei-
gentümer der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9" abgegeben, wollte mithin eine Unter-
teilung des ihm gehörenden Wohnungseigentums vornehmen und aus (vermeint-
lichen) Teilen der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 9 die neue Wohnung Nr. 11 bilden.
Eine solche Unterteilung des Wohnungseigentums ist grundsätzlich ohne Zu-
stimmung der übrigen Wohnungseigentümer möglich (Senat, BGHZ 49, 250; 73,
150, 152), auch kann der Eigentümer die so entstandenen mehreren Einheiten
wiederum zu einer Wohnungseigentumseinheit vereinigen (vgl. Staudinger/Rapp,
bei geschieht die Unterteilung durch eine reale Aufteilung des Sondereigentums
Hand in Hand mit einer ideellen Aufteilung des Miteigentums ("gemischt reale-
idelle Aufteilung", Senat, BGHZ 49, 250, 252 f). Allerdings beschränkt sich die -
aus § 903 BGB herzuleitende (Merle, Das Wohnungseigentum im System des
bürgerlichen Rechts, 1979, S. 184) - Befugnis zur Aufteilung auf das Sonderei-
gentum des Teilenden, weil nur soweit auch das als echtes Eigentum charakteri-
sierte Wohnungseigentum (vgl. Senat, BGHZ 49, 250, 251) reicht. Die Aufteilung
kann demnach ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer in Form der
Auflassung (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG) nicht Räume umfassen, die - wie hier
der Dachboden - im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BayObLZ 1998,
70, 73). Da die Einräumung des Sondernutzungsrechts nicht zu einer Erweite-
rung der im Sondereigentum stehenden Räumlichkeiten führt, reicht sie für eine
weitergehende Befugnis zur Unterteilung selbst dann nicht aus, wenn mit ihr der -
hier in der ursprünglichen Teilungserklärung vorgesehene - Anspruch verbunden
ist, von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zu einem Dachge-
schoßausbau zu verlangen (vgl. BayObLGZ 2001, 279, 282 f; BayObLG, NZM
2000, 1235, 1236). Auf Grund der demnach fehlgeschlagenen Unterteilung konn-
te Wohnungseigentum an der "Wohnung Nr. 11" nicht begründet werden.
b) Auch im Wege gutgläubigen Erwerbs sind die Kläger nicht Eigentümer
der "Wohnung Nr. 11" geworden. Zwar ist im Grundbuch entsprechendes Son-
dereigentum verbunden mit einem Miteigentumsanteil vermerkt, diese Eintragung
ist jedoch inhaltlich unzulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO). Sie ist deshalb ohne
materielle Wirkung und scheidet als Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb
gemäß § 892 BGB aus (Senat, BGHZ 130, 159, 170 m.w.N.).
aa) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die ihrem - ggf. durch Ausle-
gung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlaut-
bart, den es nicht geben kann (BayObLGZ 1987, 390, 393; 2001, 301, 305;
Meikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 53 GBO Rdn. 92; Demharter, GBO,
24. Aufl., § 53 Rdn. 42). Dies ist hier bei der Eintragung des durch die Untertei-
lung vermeintlich entstandenen Wohnungseigentums in dem Bestandsverzeich-
nis des Grundbuches der Fall. Der Eintragungsvermerk nimmt nämlich ausdrück-
lich sowohl auf die Eintragungsbewilligung vom 30. August 1994 als auch auf die
Eintragungsbewilligung vom 17. Oktober 1996 Bezug. Durch diese doppelte Be-
zugnahme gemäß § 7 Abs. 3 WEG sind sowohl die ursprüngliche Teilungserklä-
rung als auch die Unterteilungserklärung nebst dem jeweils zugehörigen Auftei-
lungsplan (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG) Gegenstand der Grundbucheintragung. Damit
bringt die Eintragung einen von dem Gesetz nicht erlaubten Rechtszustand zum
Ausdruck; denn die betreffenden Räume sind entgegen § 1 Abs. 5 WEG einer-
seits als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesen, andererseits aber durch
eine als solche erkennbare Unterteilungserklärung als Sondereigentum behan-
delt und mit einem Miteigentumsanteil verbunden worden (vgl. BayObLGZ 1987,
Rdn. 3;
Meikel/Streck, Grundbuchrecht, aaO, § 53 GBO Rdn. 118; Schöner/Stöber,
Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 2976a; im Ergebnis auch Staudinger/Rapp, BGB,
12. Aufl., § 6 WEG Rdn. 4). Daß die derart verlautbarte Unterteilung gleichwohl
rechtlich möglich sein soll, kann nicht mit einer zwischenzeitlichen Umwandlung
des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum erklärt werden. Dieser
Annahme steht der Grundsatz entgegen, daß im Hinblick auf den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs und den Verkehrsschutz für die Auslegung einer
Grundbucheintragung im allgemeinen nur der in das Grundbuch aufgenommene
Eintragungsvermerk und die von ihm zulässig in Bezug genommenen Unterlagen
herangezogen werden dürfen (std. Rspr., vgl. nur Senat, Urt. v. 3. Mai 2002,
V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022 m.w.N.). Diesen Unterlagen läßt sich aber
eine Auflassung, wie sie auch für die nachträgliche Begründung von Sonderei-
gentum durch die Wohnungseigentümer nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG erfor-
derlich ist (vgl. Hügel, in Bamberger/Roth, BGB, § 4 WEG Rdn. 2), nicht entneh-
men.
bb) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine
inhaltlich unzulässige Eintragung auch dann angenommen werden kann, wenn
eine Bezugnahme lediglich auf die Eintragungsbewilligung für die Unterteilung
erfolgt wäre (bejahend BayObLGZ 1998, 70, 73) und sich hierbei auch Untertei-
lungserklärung und Unterteilungsplan nicht widersprächen (dazu BayObLGZ
1995, 399, 404). Zumindest bei der hier gegebenen Konstellation, bei der die
Grundbucheintragung auch auf die ursprüngliche Eintragungsbewilligung Bezug
nimmt, läßt sich die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung nicht mit dem Hin-
weis verneinen, entscheidend sei stets nur der letzte, aktuelle Grundbuchstand
(so aber Röll, MittBayNot 1988, 22, 24; ders., DNotZ 1993, 158, 162 f; Münch-
Komm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 3 WEG Rdn. 35). Hier wird nämlich der aktuelle
Grundbuchstand für das vermeintlich erworbene Wohnungseigentum selbst mit
unzulässigem Inhalt verlautbart; ein Vergleich mit einem früheren, im Grundbuch
überholten Rechtszustand ist nicht erforderlich (vgl. Rapp, MittBayNot 1996, 344,
347). Da sich die inhaltliche Unzulässigkeit unmittelbar aus der Grundbuchein-
tragung erschließt, kann zudem nicht von einer nur unrichtigen, rechtlich aber
möglichen Eintragung ausgegangen werden (a.A. Röll, DNotZ 1993, 158, 162;
Böttcher, BWNotZ 1996, 80, 87).
c) Gleichwohl sind Auflassung und Eigentumsumschreibung hinsichtlich
der "Wohnung Nr. 11" nicht ohne jede rechtliche Wirkung geblieben. Denn die
Kläger haben einen isolierten, nicht mit Sondereigentum verbundenen Miteigen-
tumsanteil erworben. Obgleich sich ein isolierter Miteigentumsanteil nicht rechts-
geschäftlich begründen läßt, kann er sich als Folge der Anwendung gesetzlicher
Vorschriften ergeben (Senat, BGHZ 109, 179, 185). Das ist hier der Fall. Durch
die Unterteilung wollte der Erblasser Wohnungseigentum begründen. Er ist damit
nur deshalb gescheitert, weil die Räume, die mit dem neu entstandenen Mitei-
gentumsanteil entsprechend § 8 WEG als Sondereigentum verbunden werden
sollten, nicht zu seinem Sondereigentum zählten. Der Senat geht in ständiger
Rechtssprechung davon aus, daß Gründungsmängel, die sich auf die Einräu-
mung von Sondereigentum beschränken, die Aufteilung in Miteigentumsanteile
nicht berühren (Senat, BGHZ 109, 179, 184; 130, 159, 168 f; Urt. v. 5. Dezember
2003, V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800). Das beruht auf der Überlegung, daß
auf diese Weise die Auswirkungen und die Beseitigung eines Gründungsmangels
zu lokalisieren sind, während die Begründung des Wohnungseigentums an den
übrigen Einheiten unberührt bleibt (Senat, BGHZ 130, 159, 170). Eine solche In-
teressenlage ist auch im vorliegenden Fall einer fehlerhaften Unterteilung gege-
ben; denn die Unterteilung von Wohnungseigentum ist vergleichbar mit der Be-
gründung von Wohnungseigentum durch Teilung des Grundstückseigentums
auch BayObLG, NJW-RR 1994, 716). Mithin besteht im Fall der Unterteilung
ebenfalls ein schützenswertes Interesse der Beteiligten daran, daß ein gegen-
ständlich beschränkter Gründungsmangel ohne Folgen für das Entstehen von
Wohnungseigentum an den nicht unmittelbar betroffenen (neuen) Einheiten
bleibt.
d) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt ein Schadenser-
mögens in Betracht (vgl. BGHZ 110, 196, 200) wie auch - falls Unmöglichkeit
nicht festzustellen, Verzug gegeben und eine Fristsetzung mit Ablehnungsandro-
hung erfolgt oder entbehrlich ist - ein Schadensersatzanspruch aus §§ 440
Abs. 1, 326 BGB a.F. Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte bereits bei Ab-
schluß des Kaufvertrages mit den Klägern außer Stande war, ihnen das Eigen-
tum an der Wohnung Nr. 11 zu verschaffen (vgl. Senat, Urt. v. 5. Februar 1999,
V ZR 353/97, NJW 1999, 1702, 1703; auch Urt. v. 28. Februar 1997, V ZR 27/96,
aaO). Zwar gibt es Hinweise dafür, daß der Beklagte von den übrigen Miteigen-
tümern eine Änderung der Teilungserklärung verlangen und auf diesem Wege
Sondereigentum an den Räumen im Dachgeschoß begründen kann. Insbesonde-
re ist in der ursprünglichen Teilungserklärung vorgesehen, daß die Miteigentümer
einem Ausbau des Dachbodens zu Wohnzwecken zustimmen müssen. Hieraus
kann auch ihre Verpflichtung folgen, an einer entsprechenden Anpassung der
Teilungserklärung durch die Begründung von Sondereigentum an dem derzeiti-
gen Gemeinschaftseigentum im Wege der Auflassung (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2
WEG) mitzuwirken. Daß es nach dem Ausbau zur Wohnung nicht etwa bei einem
Sondernutzungsrecht verbleiben sollte, folgt insbesondere aus der weiteren Be-
stimmung in der ursprünglichen Teilungserklärung, wonach die neuen Räume im
Dachgeschoß mit den darunter gelegenen Räumlichkeiten zu einer "geschlosse-
nen Eigentumswohnung" vereinigt werden können. Hat die Teilungserklärung
diesen Inhalt, so betrifft sie allerdings die sachenrechtlichen Grundlagen der
Gemeinschaft, und ihr kann insoweit keine dingliche Wirkung nach § 10 Abs. 2
WEG zukommen (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 322/02, NJW 2003, 2165,
2166; vgl. auch BayObLGZ 2001, 279, 283 m.w.N.). Entsprechende Pflichten der
Käufer mußten deshalb in die mit ihnen geschlossenen Kaufverträge aufgenom-
men werden. Ob dies geschehen ist, läßt sich indes dem Vorbringen des Beklag-
ten, den insoweit die Darlegungslast trifft (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1992,
V ZR 36/91, NJW 1992, 3224, 3225; BGH, Urt. v. 21. Mai 1973, II ZR 54/72, WM
1973, 1202; RGZ 52, 92, 95), nicht entnehmen.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen des
Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens der Kläger.
a) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Kläger - ggf. entspre-
chend § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. (RGZ 40, 138, 141) - nur unter den Voraus-
setzungen und nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Schadensersatz
wegen Nichterfüllung "der ganzen Verbindlichkeit" verlangen können. Es ist näm-
lich kein Fall vollständiger Nichterfüllung gegeben, weil der Kaufvertrag mit den
Klägern infolge der Verschaffung des isolierten Miteigentumsanteils unter den
hier gegebenen Umständen teilweise erfüllt ist.
aa) Der Erwerb des isolierten Miteigentumsanteils begründet für die Mitei-
gentümer nämlich die Verpflichtung, den Gründungsakt so zu ändern, daß der
sondereigentumslose Miteigentumsanteil nicht weiter bestehen bleibt (vgl. Senat,
BGHZ 109, 179, 185; 130, 159, 169; Urt. v. 5. Dezember 2003, V ZR 447/01,
aaO). Dies hat in den Fällen, in denen das Gesetz die Einräumung von Sonder-
eigentum ausschließt (vgl. § 5 Abs. 2 WEG), zur Folge, daß der isolierte
Miteigentumsanteil durch entsprechende Vereinbarung auf die anderen Anteile
übertragen werden muß (Senat, BGHZ 109, 179, 185). Im vorliegenden Fall
besteht hingegen die Möglichkeit, Teilungserklärung und Aufteilungsplan so
abzuändern, daß zu Gunsten der Kläger Sondereigentum an den Räumen im
Dachgeschoß entsteht. Eine solche Verpflichtung der übrigen Miteigentümer
kann sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben aus dem
Gemeinschaftsverhältnis unter Umständen dann ergeben, wenn sie sich
gegenüber dem Verkäufer ohnehin verpflichtet haben, dem Ausbau des
Dachgeschosses zu Wohnzwecken zuzustimmen (vgl. oben II 2 c), und diese
Leistung nicht verweigern können. Offensichtlich gehen die Miteigentümer auch
von einer solchen vertraglichen Verpflichtung aus; denn sie verlangen von den
tung aus; denn sie verlangen von den Klägern nicht etwa die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes, sondern sind bereit, die vorhandene Situation zu
"dulden" und haben hierzu auch einen Eigentümerbeschluß gefaßt.
bb) Auf diese Weise hat der Beklagte seine kaufvertraglichen Pflichten
teilweise erfüllt. Zwar kann bei Verkauf einer Eigentumswohnung die Leistung
des Verkäufers schon mit Blick auf § 6 Abs. 1 WEG nicht in die Übertragung des
Miteigentumsanteils einer- und die Übertragung des Sondereigentums anderer-
seits aufgeteilt werden (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1998, V ZR 367/97, NJW-
RR 1999, 346, 347 für Verschaffung nur des Besitzes; Urt. v. 21. Januar 2000,
V ZR 387/98, NJW 2000, 1256 für Verschaffung nur belasteten Eigentums). Vor-
liegend haben die Kläger aber nicht nur den Miteigentumsanteil erhalten, son-
dern mit diesem auch die Chance, durch eine Inanspruchnahme der Miteigentü-
mer das Wohnungseigentum zu erwerben. Der Erwerb dieser Rechtsposition
steht der Annahme einer vollständigen Nichterfüllung entgegen, weil die erbrach-
te Teilleistung nach Inhalt und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen
Kaufvertrages für beide Seiten - insbesondere auch für die Kläger - durchaus von
Interesse und Wert ist (vgl. Staudinger/Otto, BGB [2000], § 325 Rdn. 112).
b) Mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verlan-
gen die Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung "der ganzen Verbindlich-
keit". Ein solcher Anspruch ist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nur dann eröff-
net, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages - hier also die Übertragung des
isolierten Miteigentumsanteils - für die Kläger ohne Interesse ist (vgl. BGH, Urt. v.
7. März 1990, VIII ZR 56/89, NJW 1990, 3011, 3013). Zu dem Fehlen des inso-
weit maßgebenden objektiven Interesses (Senat, Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR
353/97, aaO) hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Um-
stände, insbesondere die nicht fern liegende Möglichkeit, die Miteigentümer er-
folgreich auf eine Anpassung der Teilungserklärung in Anspruch nehmen zu kön-
nen, sprechen im Gegenteil eher für ein noch immer bestehendes Interesse der
Kläger.
Selbst wenn gleichwohl ein fehlendes Interesse an der teilweisen Erfüllung
festgestellt werden könnte, stünde den Klägern der Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises nicht uneingeschränkt zu. Zwar steht einem Käufer, der Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung fordert, als Mindestschaden grundsätzlich der
Geldbetrag zu, der einer bereits geleisteten Kaufpreiszahlung entspricht (Senat,
BGHZ 62, 119, 120; Urt. v. 5. Februar 1999, V ZR 353/97, aaO, 1704; BGH,
Urt. v. 25. März 1998, VIII ZR 185/96, NJW 1998, 2360, 2364). Im gegebenen
Fall der teilweisen Nichterfüllung können die Kläger jedoch gemäß § 325 Abs. 1
Nichterfüllung des ganzen Vertrages nur Zug um Zug (§ 348 BGB) gegen Rück-
gewähr der erbrachten Teilleistung verlangen. Sie wären demnach zur Rücküber-
tragung des Miteigentumsanteils verpflichtet. Mit dem Verlust des Miteigentums
hätten die Kläger zudem ein von ihnen etwa erworbenes Sondernutzungsrecht
verloren (Staudinger/Kreuzer, BGB, 12. Aufl., § 15 WEG Rdn. 84), weshalb sich
die Frage nach einem - von der Revision in zweiter Linie geltend gemachten -
Ausgleich für diese Position im Rahmen der Schadensberechnung nicht stellt.
c) Wollen - oder müssen - die Kläger den isolierten Miteigentumsanteil be-
halten, so bleibt ihnen die Möglichkeit, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in-
soweit zu verlangen, als die Leistung nicht erbracht ist (hingegen kommt ein Teil-
rücktritt nicht in Betracht, vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 1967, V ZR 57/66, LM
§ 634 BGB Nr. 7). Der Schaden, der den Klägern durch die Nichterfüllung der
Verpflichtung zur Verschaffung des Sondereigentums erwächst, kann etwa in
Aufwendungen bestehen, welche die Kläger für die Durchsetzung eines etwaigen
Anspruchs auf Anpassung der Teilungserklärung machen müssen. Eine weitere
Schadensposition kann in der Erfüllung berechtigter Ausgleichsforderungen ge-
sehen werden, die unter Umständen für einzelne Miteigentümer erst zur Zumut-
barkeit einer Anpassung der Teilungserklärung führen (vgl. Senat, Urt. v.
5. Dezember 2003, V ZR 447/01, aaO, 1801).
III.
Das angefochtene Urteil hat hiernach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO).
An einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat gehindert, weil weitere
Feststellungen erforderlich sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird
zunächst klären müssen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen einer teilwei-
a.F. gestützt werden muß. Sollten die Kläger an ihrer Forderung auf Rückzahlung
des Kaufpreises festhalten, müßte das Berufungsgericht Feststellungen zu einem
fehlenden Interesse der Kläger an der teilweisen Erfüllung (§ 325 Abs. 1 Satz 2
BGB a.F.) treffen. Etwa neuer Vortrag der Kläger hierzu wäre nach § 531 Abs. 2
Nr. 1 ZPO zuzulassen. Denn aus der rechtlichen Sicht des erstinstanzlichen Ge-
richts war dieser Gesichtspunkt unerheblich, wobei die - objektiv fehlerhafte -
Rechtsansicht des Gerichts wegen des Fehlen eines Hinweises nach § 139
Abs. 2 ZPO für das unzulängliche Parteivorbringen auch mitursächlich geworden
ist (vgl. Senat, Urt. v. 18. März 2004, V ZR 104/03, NJW 2004, 2152, 2153 zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR
147/03, NJW-RR 2004, 927, 928). Entsprechendes gilt, wenn die Kläger ihre
Schadensersatzforderung auf den nicht erfüllten Teil der geschuldeten Leistung
beschränken wollen und deshalb zu den ihnen insoweit entstandenen Vermö-
gensnachteilen neu vortragen müssen.
Tropf Krüger Klein
Gaier Stresemann