Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.04.2003 – III ZR 318/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. April 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 654

Zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften.

BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 318/02 - OLG Köln

LG Bonn

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 30. April

2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 27. August 2002 - 24 U 51/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Streitwert: 35.790,43

Gründe

I.

Die Klägerin fordert auf der Grundlage zweier Gesellschaftsverträge

Rückzahlung zuviel geleisteter Vorschüsse, der Beklagte beruft sich, soweit

noch von Interesse, auf einen von der Klägerin gegen Vermittlung eines Käu-

fers für ein Grundstück neben einem Provisionsversprechen erklärten Forde-

rungsverzicht. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-

sen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision.

(cid:0)

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

1.

Entgegen der Beschwerde weicht das Berufungsgericht in der Frage,

inwieweit dem Makler ohne Kenntnis seiner Kunden eine Doppeltätigkeit er-

laubt ist (§ 654 BGB), nicht von dem Beschluß des Senats vom 26. März 1998

(III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 = NZM 1998, 444) ab.

Der Bundesgerichtshof hält bei Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des

Maklers für beide Seiten nach "dem Inhalt des Vertrags" für grundsätzlich zu-

lässig, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen als

Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig geworden ist

(BGHZ 48, 344, 346; 61, 17, 21 f.; Urteil vom 16. Januar 1970 - IV ZR

1162/68 - NJW 1970, 1075, 1076; Urteil vom 31. Oktober 1991 - IX ZR

303/90 - NJW 1992, 681, 682; Senatsbeschluß vom 26. März 1998 aaO). Das

gilt in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung selbst dann, wenn dem

Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war (vgl.

OLG Hamm VersR 1991, 545; NZM 2001, 905, 906; Dehner, Das Maklerrecht,

2001, Rn. 262; Fischer, NZM 2001, 873, 880; Soergel/Lorentz, BGB, 12. Aufl.,

§ 654 Rn. 3). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Berücksichtigung der an

dieser Rechtsprechung teilweise geäußerten Kritik (MünchKomm/Roth, BGB,

3. Aufl., § 654 Rn. 8 ff.; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 855 ff., 866 f.;

Staudinger/Reuter, BGB, 13. Bearb. 1995, § 654 Rn. 4 f.; Wingbermühle, MDR

1993, 820, 821) kein Anlaß. Die Verwirkung eines Maklerlohnanspruchs hat

Strafcharakter; infolgedessen ist der Anwendungsbereich des § 654 BGB ein-

zuschränken (BGHZ 36, 323, 326). Mit Rücksicht hierauf reicht es jedenfalls in

Fällen, in denen - wie bei Immobiliengeschäften - eine Doppeltätigkeit weitge-

hend üblich ist und der Kunde deshalb hiermit rechnen muß, aus, den Makler

auf eine strenge Unparteilichkeit gegenüber seinen beiden Auftraggebern zu

verpflichten (BGHZ 48, 344, 348).

Demgegenüber befaßt sich der von der Nichtzulassungsbeschwerde

angeführte Senatsbeschluß vom 26. März 1998 (aaO) mit dem Fall, daß der

Makler eine Vermittlungstätigkeit für beide Auftraggeber ausgeübt hat. Nur un-

ter diesen Voraussetzungen hat der Senat entschieden, daß der Doppelauftrag

für beide Seiten wenigstens eindeutig erkennbar oder absehbar sein muß. So

verhält es sich vorliegend aber nicht. Das Berufungsgericht hat unangegriffen

festgestellt, daß der Beklagte für die Klägerin lediglich als Nachweismakler tä-

tig werden sollte und hat allein auf der Gegenseite (Firma L. ) eine Vermitt-

lungstätigkeit unterstellt. Auch für eine Stellung des Beklagten als "Vertrau-

ensmakler" der Klägerin oder für eine Pflichtverletzung bei der Ausführung sei-

ner Tätigkeiten ist nichts ersichtlich. Soweit die Beschwerde außerdem auf die

von dem Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, der

Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären

(NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier maßgebende

Fallgestaltung gemeint sein sollte, nicht zu folgen.

2.

Zulassungsgründe sind ebensowenig in bezug auf die von der Nichtzu-

lassungsbeschwerde weiter gerügte Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom

28. Oktober 1998 wegen eines Mißverhältnisses von Leistung und Gegenlei-

stung gegeben. Hierbei können nicht ohne weiteres die Maklerdienste des Be-

klagten auf der einen Seite sowie die vereinbarte Provision von 75.000 DM und

der Nominalbetrag aller Rückzahlungsansprüche, auf die die Klägerin bei er-

folgreicher "Vermittlung" ihres Grundstücks verzichten wollte, auf der anderen

Seite gegenübergestellt werden. Die Vereinbarung hat nämlich über ihren vom

Berufungsgericht angenommenen maklerrechtlichen Inhalt hinaus wesentliche

Züge eines Vergleichs, insbesondere in den Regelungen Ziffer 2 b und c mit

ihrem beiderseits erklärten Forderungsverzicht. Das kann der Senat selbst

feststellen, da erheblicher weiterer Sachvortrag hierzu nicht zu erwarten ist. Bei

einem Vergleich kommt es indes entscheidend nicht auf den objektiven Wert

der beiderseitigen Leistungen an, sondern darauf, wie die Parteien die Sach-

und Rechtslage bei Vergleichsschluß eingeschätzt haben (vgl. BGH, Urteil vom

2. Juli 1999 - V ZR 135/99, NJW 1999, 3113). Die Beschwerde verweist aber

auf keinerlei Sachvortrag des Inhalts, daß die Klägerin die Vereinbarung da-

mals selbst - insbesondere unter Berücksichtigung der Unsicherheiten in der

Berechnung ihrer Ansprüche sowie einer späteren Realisierung der Forderun-

gen - nicht als sachgerechte Bereinigung aller beiderseitigen Streitpunkte

empfunden hätte.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke