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BGH Urteil vom 02.12.2003 – XI ZR 53/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 53/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 2. Dezember 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 171, 172

Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertre- tungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den

Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des

18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

18. Dezember 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen

zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen sowie über damit zusam-

menhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sachver-

halt zugrunde:

Die Kläger, ein damals 47 Jahre alter Versicherungskaufmann und

seine Ehefrau, wurden im Jahre 1993 von den für die C. GmbH tätigen

Anlagevermittlern H. und B. geworben, zwecks Steuer-

ersparnis ohne Eigenkapital zwei noch zu errichtende Studentenwoh-

nungen in Bo. zu erwerben. Am 17. September 1993 unterbreiteten

sie

der

Ba. GmbH

(im

folgenden: Treuhänderin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines

Treuhand-Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentums-

wohnungen. Zugleich erteilten sie ihr eine umfassende Vollmacht, sie bei

der Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des Erwerbs

zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und

Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Siche-

rungsverträge abschließen. Der kalkulierte Gesamtaufwand

für das

Kaufobjekt war mit 221.436 DM angegeben.

Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloß am

29. Oktober 1993 im Namen der Kläger den notariellen Ersterwerberver-

trag über die beiden Eigentumswohnungen zu einem Gesamtkaufpreis

von 193.092,19 DM ab. Am 18./25. Oktober 1993 schloß sie für die Klä-

ger mit der beklagten Bank zur Finanzierung der Wohnungen zwei Real-

kreditverträge über je ein Annuitätendarlehen von 34.038 DM bzw.

32.392,80 DM und

je ein Festdarlehen

von 79.422 DM bzw.

75.583,20 DM. Die Tilgung der Festdarlehen sollte über eine Kapitalle-

bensversicherung erfolgen. Die Darlehen wurden ausgezahlt und zur Fi-

nanzierung des Erwerbs verwendet.

Mit der Klage begehren die Kläger in erster Linie den Ersatz ihrer

Aufwendungen aus Anlaß des Erwerbs der Eigentumswohnungen, die sie

abzüglich der Mieteinnahmen

für die Jahre 1994 bis 1999 auf

121.041,69 DM beziffern, die Freistellung von etwaigen Darlehensver-

pflichtungen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung der Rechte an

den Eigentumswohnungen sowie die Feststellung, daß die Beklagte ver-

pflichtet ist, ihnen sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb der

Wohnungen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

Hilfsweise verlangen sie die Feststellung, daß die Beklagte ihnen zum

Ersatz der über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Zinszahlun-

gen verpflichtet ist und künftig nur noch 4% Zinsen verlangen darf. Sie

machen geltend, die Beklagte hafte wegen unterlassener Aufklärung und

wegen Fehlberatung auf Schadensersatz. Im übrigen seien Treuhand-

vertrag, Vollmacht und Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz nichtig. Vollmacht und Darlehensverträge seien

zudem auch wegen eines Formmangels und wegen Widerrufs nach dem

Haustürwiderrufsgesetz unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-

ger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihre Klagean-

träge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte hafte weder wegen der Verletzung eigener Aufklä-

rungspflichten noch müsse sie sich die Erklärungen der Anlagevermittler

gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Kläger hätten gegen die Be-

klagte auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil

die Darlehensverträge wirksam seien. Weder der Darlehensvertrag noch

die Vollmacht verstießen gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 1

VerbrKrG. Auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG könnten

sich die Kläger wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht mit Erfolg berufen.

Ein wirksamer Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei angesichts

der notariellen Beurkundung der Vollmacht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG

ausgeschlossen. Die mögliche Unwirksamkeit des Treuhand-Geschäfts-

besorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-

setz erstrecke sich nicht auf die Vollmacht. Diese bilde mit dem Treu-

hand-Geschäftsbesorgungsvertrag nach dem Willen der Parteien kein

einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB. Auch der Darle-

hensvertrag selbst verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings Schadensersatz-

ansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertragli-

cher Aufklärungspflichten verneint.

a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende

Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steu-

ersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risiko-

aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen

Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß

die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfah-

rungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient

haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweis-

pflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies

kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung,

der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als

Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaft-

lichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für

den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich

im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger

als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkon-

flikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorha-

bens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat

und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR

251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991

- XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91,

WM 1992, 216, 217, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,

1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161, vom

18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. Mai 2003

- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,

WM 2003, 1710, 1713, vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, Umdruck

S. 6 f., vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und

vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 9 f.; s. auch BGH,

Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763, zum Ab-

druck in BGHZ vorgesehen). Solche besonderen Umstände sind nicht

dargetan.

b) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht

hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises eine Aufklärungs-

pflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wis-

sensvorsprungs bejahen müssen.

aa) Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissens-

vorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kauf-

preis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden

Objekts steht, grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Eine solche kommt

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ausnahms-

weise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und

Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden

durch den Vertragspartner ausgehen muß (zuletzt Senatsurteile vom

20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, vom 16. September

2003 - XI ZR 74/02, Umdruck S. 7, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR

134/02, WM 2003, 2328, 2331,

jeweils m.w.Nachw., und vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 11). Das ist hier entge-

gen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall.

Nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsge-

schäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann

von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die

subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr

erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so

hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und

Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372,

vom 16. September 2003 - XI ZR 74/02, Umdruck S. 7, vom 14. Oktober

2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, jeweils m.w.Nachw., sowie

vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 11). Diese Voraus-

setzungen liegen hier nach dem eigenen Vortrag der Kläger nicht vor.

Einem Verkehrswert der Eigentumswohnungen von angeblich insgesamt

ca. 110.000 DM

im Jahr 1994 stand danach ein Kaufpreis von

193.092,19 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund

75% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die

Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (dazu Senatsurteile vom

18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai

2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Der Hinweis der Revision,

die Wohnungen hätten bei einem Kaufpreis von knapp 4.200 DM pro qm

nach der Behauptung der Kläger höchstens einen Wert von 2.100 DM

pro qm gehabt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Er ist angesichts des

Vortrags der Kläger, für die Wohnungen sei im Jahr 1994 ein Kaufpreis

von insgesamt nur 110.000 DM zu erzielen gewesen, unschlüssig. Bei

einer Wohnungsgröße von insgesamt 46 qm entspricht das einem Qua-

dratmeterpreis von rund 2.400 DM.

bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal-

tenen und an den Vertrieb gezahlten "versteckten Innenprovision" in Hö-

he von 18,4% des Kaufpreises aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden

Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut

grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über

eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte Innenprovision" aufzuklären.

Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die

grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Ur-

teil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt

nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so we-

sentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Ver-

kehrswert der Kapitalanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut - anders als

hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den

Verkäufer ausgehen mußte (Senatsurteile vom 12. November 2002

- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,

WM 2003, 1370, 1373 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,

WM 2003, 2328, 2332; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR

398/02, Umdruck S. 16).

c) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatzpflich-

tig gemacht, daß sie nach der Behauptung der Kläger ohne deren Kennt-

nis eine Provision von 0,5 bis 1% der Darlehenssumme an den Finanzie-

rungsvermittler gezahlt hat.

Der Senat hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - eine Of-

fenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine Bank den Vermögensver-

walter eines Kunden an ihren Provisionen und Depotgebühren beteiligt

(BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem Vermögensverwal-

ter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, die sie

künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe die Bank nämlich

für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als

auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Geschäfte nicht allein

das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an mög-

lichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen (Senat,

aaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessen der Kläger hätte die

Beklagte durch die behauptete verschleierte Zahlung einer Vermittlungs-

provision an den Finanzierungsvermittler nicht geschaffen. Dieser han-

delte als Finanzierungsmakler für die Kläger; hingegen bestand kein

Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich einem Vermögensver-

walter die Wahrnehmung der Interessen der Kläger - zumal als Hauptlei-

stungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR

308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 14. Oktober 2003

- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).

Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl

für die Kläger als auch für die Beklagte ist ebenfalls nicht festgestellt.

Davon kann auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden,

weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei

Immobiliengeschäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grund-

sätzlich zulässig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder

für den einen als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler

tätig geworden ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Ge-

stattung selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des

Maklers unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003

- III ZR 318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom

14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332). Daß der Fi-

nanzierungsvermittler auch für die Beklagte als Vermittlungsmakler tätig

geworden wäre, haben die Kläger nicht behauptet.

Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Kläger aufgrund der be-

haupteten heimlichen Zahlung einer Provision an den Finanzierungsver-

mittler ein Schaden nicht entstanden. Es ist weder vorgetragen noch er-

sichtlich, daß die Kläger bei einem anderen Kreditinstitut, das keine oder

nur eine geringere Vermittlungsprovision an Finanzierungsvermittler

zahlt, den aufgenommenen Kredit zu günstigeren Konditionen erhalten

hätten

(dazu Senatsurteil vom 14. Oktober 2003

WM 2003, 2328, 2332 f.).

d) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklä-

rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige

Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit in

Kombination mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.

Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von

sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-

ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie

dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits

einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag

anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-

tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein

marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-

reichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989,

665, 666 sowie Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzun-

gen liegen aber nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts haben die Kläger vielmehr - beraten und vertreten durch die Treu-

händerin - von sich aus diese Finanzierungsart gewählt. Wegen dieser

gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte die Beklagte

davon ausgehen, daß auf seiten der Kläger insoweit ein Informationsbe-

darf nicht vorlag. Eine Aufklärung über die möglichen Nachteile einer

Koppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitallebensversiche-

rung schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht (Senatsurteile vom

14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 und vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 14).

Überdies könnte eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Be-

klagten - entgegen der Auffassung der Revision - nur zum Ersatz des

Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern

sollte (Senat, BGHZ 116, 209, 212 f. und Urteile vom 29. April 2003

- XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 sowie vom 20. Mai 2003 - XI ZR

248/02, WM 2003, 1370, 1373). Die Kläger könnten danach allenfalls die

durch die ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt

verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665,

667; Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02 aaO, vom 20. Mai

2003 - XI ZR 248/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,

Umdruck S. 15). Solche Mehrkosten haben sie nicht substantiiert darge-

legt.

e) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten der Anlagevermittler H.

und B. durch unrichtige Erklärungen im Zusammenhang

mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen gemäß § 278 BGB zurechnen

lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der

im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre-

tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Ver-

trieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten

den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senats-

urteile vom 12. November 2002, BGHZ 152, 331, 333, vom 18. März

2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922, vom 29. April 2003 - XI ZR

201/02, ZIP 2003, 1692, 1693 f., vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,

WM 2003, 1710, 1713 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,

WM 2003, 2328, 2333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert

und zur Wiederveräußerungsmöglichkeit des Objekts sowie zur monatli-

chen Belastung der Kläger unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen,

Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen - wie sie die Kläger

behaupten - betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität

des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises

der Bank (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,

918, 922, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und

vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333; vgl. auch

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Umdruck S. 15).

Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht

der Revision auch nicht aus der Entscheidung des erkennenden Senats

vom 14. November 2000 (XI ZR 336/99, WM 2000, 2539 f.), da in jenem

Fall die Falschangaben das letztlich angestrebte Kreditgeschäft betrafen.

Auch der Hinweis der Revision auf das Urteil des III. Zivilsenats vom

9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998, 1673 f.) greift nicht, da sich die

Pflichtverletzung dort ebenfalls auf das vermittelte Geschäft bezog, wie

der Senat bereits mit Urteilen vom 27. Juni 2000 (XI ZR 174/99,

WM 2000, 1685, 1686) und vom 29. April 2003 (XI ZR 201/02, ZIP 2003,

1692, 1694) näher ausgeführt hat. Die von der Revision angeregte Vor-

lage nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist danach nicht veranlaßt.

2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Darlehensverträge

nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzusehen, weil sie

die nach dem Vortrag der Kläger gezahlten Vermittlungsprovisionen nicht

ausweisen.

a) Die von den Klägern zu zahlenden Kosten der Finanzierungs-

vermittlung mußten weder bei der Berechnung des Effektivzinses be-

rücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG in der bis

zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) in den Kredit-

verträgen ausgewiesen werden. Fremde, der Bank bekannte Vermittler-

kosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darle-

hensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von die-

sem im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers

im allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt

und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwer-

bung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Se-

natsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Et-

was anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so

sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers selbst lag oder

ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986

- III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteile vom 20. Juni 2000

aaO, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom

14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, Umdruck S. 19). Das ist bei der Fi-

nanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig

anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene

Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung

der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsge-

bühr hier der Erzielung der begehrten steuerlichen Effekte dient (Se-

natsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 aaO, vom 14. Oktober 2003

- XI ZR 134/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01 aaO).

b) Entgegen der Auffassung der Revision wären die Darlehensver-

träge auch dann nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die Be-

klagte entsprechend der Behauptung der Kläger einen Betrag in Höhe

von 0,5 bis 1% des Gesamtaufwandes, der in den Zwischenfinanzie-

rungsverträgen als Bearbeitungsgebühr "getarnt" worden sei, in Wahrheit

als Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler gezahlt hätte.

Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn die

Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn - unter anderem -

die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. d VerbrKrG a.F. vorgeschriebenen

Angaben über die Kosten des Kredits, einschließlich etwaiger vom Ver-

braucher zu tragender Vermittlungskosten, fehlen. Angesichts des ein-

deutig auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlauts dieser Be-

stimmung entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, daß die

Nichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt, wenn erfor-

derliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind (Münch-

Komm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 11; Erman/Rebmann, BGB

10. Aufl.

§ 6 VerbrKrG Rdn. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB

Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 9; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/

Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 6 Rdn. 13; Bülow, VerbrKrG

4. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32).

Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betrags-

mäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind, stellt es

auch dann kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG

dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von

dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern tatsächlich an einen Finanzie-

rungsvermittler als Vermittlungsprovision ausgezahlt werden soll. Auch in

diesem Fall ist der Verbraucher über die Höhe der aufgrund des Ver-

tragsschlusses auf ihn zukommenden Kostenbelastung zutreffend infor-

miert und er bleibt auch in der Lage, das angebotene Darlehen hinsicht-

lich der Kreditkonditionen mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die

unzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertrag

ausgewiesenen Kostenbetrages macht die Angabe zwar unrichtig und

mag das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für

den Verbraucher (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 36) nicht ganz erreichen;

einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie

jedoch nicht gleich (Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,

WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Um-

druck S. 20).

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die

der Treuhänderin erteilte Vollmacht auch ohne die Mindestangaben über

die Kreditbedingungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. form-

wirksam war, und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen,

nach der die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Anga-

ben nicht enthalten muß (BGHZ 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile

vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1664 f. sowie XI ZR

199/00, NJW 2001, 3479 f., vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

WM 2001, 2113, 2114, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,

1710 f. und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328,

2330). Entgegen der Auffassung der Revision ist davon im vorliegenden

Fall auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Treuhänderin we-

gen eigener Interessen an der Durchführung des Bauträgermodells die

Kläger nicht objektiv und unbefangen beraten konnte und die Beklagte

das wußte. Denn das Risiko der Unzuverlässigkeit des Stellvertreters ist

ein typisches Risiko der Stellvertretung, das vom Verbraucherkreditge-

setz nicht begrenzt wird (dazu BGHZ 147, 262, 266).

4. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen Wi-

derruf der Vollmacht und der Darlehensverträge nach dem Haustürwider-

rufsgesetz verneint. Ein Widerruf der notariell beurkundeten Vollmacht

scheidet nach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG aus

(dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692,

1695 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331).

Einem Widerruf der Darlehensverträge steht entgegen, daß es nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle des Vertragsschlusses

durch einen Stellvertreter darauf ankommt, ob der Vertreter zum Ab-

schluß des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation bestimmt wor-

den ist (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Senatsurteile vom 2. Mai 2000

- XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f., vom 18. März 2003 - XI ZR

188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,

WM 2003, 2328, 2331). Entgegen der Auffassung der Revision folgt et-

was anderes auch nicht aus § 5 HWiG. Die gesetzlich zulässige Ein-

schaltung eines Stellvertreters kann nicht als Umgehung der Vorschriften

des HWiG angesehen werden.

5. Dem Berufungsgericht kann aber - wie die Revision zu Recht

rügt - nicht gefolgt werden, soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, die

Treuhänderin habe auch bei Unwirksamkeit des Treuhandvertrages we-

gen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz die Darlehensverträge

für die Kläger nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht abgeschlos-

sen.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings mit Rücksicht auf

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 134 BGB Bedenken gegen die Wirk-

samkeit des Treuhand-Geschäftsbesorgungsvertrages geäußert. Nach

der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige,

der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines

Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwer-

ber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er-

laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag

ist

nichtig

(BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01,

WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003,

918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065,

vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1695, vom 3. Juni

2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1711, vom 14. Oktober 2003

- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333 und vom 18. November 2003

- XI ZR 332/02, Umdruck S. 12; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003

- IV ZR 398/02, Umdruck S. 7 und IV ZR 33/03, Umdruck S. 7). Danach

erweist sich auch der hier zu beurteilende Treuhand-Geschäftsbe-

sorgungsvertrag als unwirksam. Nach dem Vertragsinhalt oblag der

Treuhänderin nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B.

die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent-

scheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün-

del von Verträgen für die Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechts-

besorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftbe-

sorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betäti-

gung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Nach dem unwiderspro-

chenen Vortrag der Kläger verfügte die Treuhänderin nicht über eine Er-

laubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Dafür, daß sie von diesem

Erfordernis befreit gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt die

Nichtigkeit des Treuhandvertrages auch die der Treuhänderin erteilte

umfassende Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob sie

und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragspar-

teien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbun-

den sind.

Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Ur-

teil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt

der Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Art. 1 § 1 RBerG

i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne, daß es darauf ankommt, ob

Vollmacht und Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Ver-

tragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB

verbunden sind, auch zur Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht, weil

nur so das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst um-

fassend vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen

rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden

kann. Dem hat sich der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom

18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920) und vom 25. März

2003 (XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065) angeschlossen (zustimmend

ferner BGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003,

247, 249, zum Abdruck in BGHZ 153, 214 vorgesehen, vom 26. März

2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorge-

sehen, und vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, Umdruck S. 8 sowie

IV ZR 33/03, Umdruck S. 7 f.).

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem derzeitigen Sach-

und Streitstand ist die Vollmacht der Treuhänderin nicht nach § 172

Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam zu behandeln.

1. Allerdings kann sich eine Wirksamkeit der Abschlußvollmacht

der Treuhänderin und damit der streitgegenständlichen Darlehensverträ-

ge grundsätzlich aus § 172 Abs. 1 BGB ergeben. § 171 und § 172 BGB

sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheins-

vollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevoll-

mächtigung des Treuhänders - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1

RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist (Senatsurteile vom

25. März 2003

- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f., vom

16. September 2003

- XI ZR 74/02, Umdruck S. 13 f. und vom

14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2333).

Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagten eine Be-

rufung auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB

auch nicht versagt, weil sie - wie die Kläger behauptet haben - an der

gesetzwidrigen Tätigkeit der Treuhänderin mitgewirkt hat. Nach §§ 172

Abs. 2, 173 BGB wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB

gesetzten Rechtsschein geschützt, wenn der Vertragspartner den Man-

gel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht

kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut

des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den

Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf

die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungs-

macht selbst. Daran fehlt es hier. Alle Beteiligten konnten den Verstoß

des Treuhandvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungs-

gesetz damals nicht erkennen. Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Ent-

scheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was

für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und der mit ihm

verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit

§ 134 BGB gesprochen hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. September

2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115, vom 14. Mai 2002 - XI ZR

155/01, WM 2002, 1273, 1275, vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02,

ZIP 2003, 1692, 1696 und vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003,

1710, 1712; vgl. auch zum

fehlenden Verschulden eines Notars:

BGHZ 145, 265, 275 ff.).

2. § 172 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, daß der Beklagten späte-

stens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 18./25. Oktober 1993 ei-

ne Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger auswei-

senden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63;

Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,

2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom

18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003

- XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066, vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02,

WM 2003, 1710, 1711 und vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02,

WM 2003, 2328, 2333). Die Prozeßparteien haben dazu streitig und un-

ter Beweisantritt vorgetragen. Die Beklagte hat mit Anlage B 41 insbe-

sondere eine Ablichtung der der Treuhänderin am 22. September 1993

erteilten Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegt. Tat-

sächliche Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit - nach seiner

Auffassung konsequent - nicht getroffen.

IV.

Das Urteil des Berufungsgerichts war danach aufzuheben (§ 564

Abs. 1 ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war

sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1

ZPO a.F.).

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl