Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.05.2003 – XII ZB 154/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2003

in Sachen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2001 wird auf Ko-

sten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 51.129

Gründe

I.

Mit Urteil vom 16. Februar 2001 hat das Landgericht der Klage dem

Grunde nach stattgegeben. Gegen das ihr zu Händen ihres Prozeßbevollmäch-

tigten am 8. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres

Prozeßbevollmächtigten vom 5. April 2001, der am 6. April 2001 beim Beru-

fungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.

Darin heißt es:

"3 KfH O 21/99

In Sachen

P. ./. E.

legen wir hiermit gegen das Urteil des Landgerichts G. vom

16.2.2001 fristwahrend

Berufung

ein. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vor-

behalten."

Das Urteil des Landgerichts war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Auf

den ihr am 16. Mai 2001 zugestellten Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Mai

2001, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift weder die

Parteien des Ausgangsverfahrens erkennen lasse, noch ersichtlich sei, für und

gegen welche Partei Berufung eingelegt worden sei, hat die Beklagte mit am

29. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und eine vollständi-

ge Berufungsschrift beigefügt. Sie hat geltend gemacht, in der Kanzlei ihres

Prozeßbevollmächtigten sei der Text eines Berufungsschriftsatzes in dem

Computerprogramm der Kanzlei gespeichert. Der Text sehe die Beifügung des

angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Abschrift vor. Dementsprechend sei-

en die Mitarbeiterinnen der Kanzlei angehalten, dem vom Prozeßbevollmäch-

tigten unterzeichneten Berufungsschriftsatz die angefochtene Gerichtsentschei-

dung beizufügen. Die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten habe, nachdem

sie angewiesen worden sei, den Berufungsschriftsatz zu fertigen, jedoch nicht

den im Computerprogramm abgespeicherten Standardtext übernommen, son-

dern einen davon abweichenden Berufungsschriftsatz geschrieben und verse-

hentlich auch das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt. Der Prozeßbevoll-

mächtigte sei bei Vorlage des Berufungsschriftsatzes davon ausgegangen, daß

dem von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz das angefochtene Urteil in

Abschrift beigefügt werde.

Mit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Antrag

der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als un-

zulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklag-

ten.

II.

Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte, im übrigen form- und

fristgerecht eingeleitete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die

Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht

genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die dort

vorgesehene Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt

werde, auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel

eingelegt sein solle (st. Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB

9/97 - NJW 1997, 3383). Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder

schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem

ihm beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist

eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklag-

ter sein soll. Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enthält weder die korrek-

ten Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der - unvollständig auf-

geführten - Parteien Berufung eingelegt werde. Das erstinstanzliche Urteil wur-

de dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

versagt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Versäumung der Be-

rufungsfrist verschuldet. Sein Verschulden muß sich die Beklagte zurechnen

Der Prozeßbevollmächtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, ob-

wohl weder die Parteien korrekt bezeichnet noch die Person des Rechtsmittel-

führers genannt war. Damit hat er erheblich gegen seine anwaltlichen Pflichten

verstoßen. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeu-

tung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen sol-

chen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büro-

personal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und

Vollständigkeit selbst zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluß vom 20. Fe-

bruar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499). Von dieser Verpflichtung entbindet

den Rechtsanwalt nicht die Anweisung an seine Mitarbeiter, ein speziell für die

Rechtsmitteleinlegung erarbeitetes Computerprogramm zu benutzen. Die feh-

lerhafte Benutzung des Programms oder - wie hier - ein eigenmächtiges Abwei-

chen vom Programm kann ihn nicht entlasten.

Die mangelnde Überprüfung der Berufungsschrift hat zur Unzulässigkeit

des Rechtsmittels geführt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die

Kanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen gene-

reller Weisung, jedem Berufungsschriftsatz das erstinstanzliche Urteil beizufü-

gen, im vorliegenden Fall weisungswidrig das Urteil des Landgerichts nicht bei-

gefügt. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person des

Berufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen. Das vermag

den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aber nicht zu entlasten. Seine Mit-

arbeiterin hat durch ihr weisungswidriges Verhalten ihrerseits gegen Pflichten

verstoßen. Dieses Verhalten beseitigt aber nicht das pflichtwidrige Verhalten

des Prozeßbevollmächtigten, das zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführt

hat. Wollte der Prozeßbevollmächtigte verhindern, daß sein eigenes pflichtwid-

riges Verhalten ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, so hätte

er sicherstellen müssen, daß seiner unzureichenden Berufungsschrift das Erst-

urteil tatsächlich beigefügt wurde. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann

weder den Pflichtenverstoß des Prozeßbevollmächtigten noch dessen Ursäch-

lichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung

kann nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozeßbevoll-

mächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben

(Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 14).

Hahne

RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Wagenitz

Hahne

Fuchs

Vézina