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BGH Beschluss vom 21.03.2006 – VI ZB 25/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 25/05

BESCHLUSS

vom

21. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. April 2005 wird auf

ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

3.326,82 €.

Gründe:

I.

1

Das Amtsgericht hat die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene

Schadensersatzklage durch Urteil vom 13. Januar 2005 abgewiesen. Mit am

3. März 2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbe-

vollmächtigte der Klägerin "namens der Klägerin und der Berufungsklägerin"

gegen das "am 13.01.2005 verkündete und am 04.02.2005 zugestellte Urteil

des Amtsgerichts B. , Aktenzeichen " Berufung eingelegt. In dem

Schriftsatz hat sie fälschlicherweise "Herrn S. B. aus B. " als

Kläger und Berufungskläger angegeben. Am Ende der Berufungsschrift heißt

es: "Die Urteilsausfertigung, deren Rückgabe erbeten wird, sowie zwei beglau-

bigte Abschriften sind beigefügt." Die Berufung wurde am 31. März 2005 be-

gründet.

2

Mit Verfügung vom 12. April 2005 wurde die Prozessbevollmächtigte der

Klägerin darauf hingewiesen, dass es an einer wirksamen Berufungseinlegung

fehle. Nicht Herr S. B. sondern Frau N. B. sei Klägerin in dem

in der Berufungsschrift angegebenen Verfahren vor dem Amtsgericht B. ge-

wesen. Dass das Rechtsmittel für diese eingelegt werde, ergebe sich auch nicht

mit Hilfe weiterer Unterlagen, die innerhalb der Berufungsfrist beim Landgericht

eingegangen seien. Entgegen der Angaben in der Berufungsschrift seien dieser

keine Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils beigefügt gewesen. Die mit Ver-

fügung vom 8. März 2005 angeforderte Verfahrensakte sei erst nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist am 11. März 2005 beim Landgericht eingegangen.

3

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit einem am

25. April 2005 eingegangenen Schriftsatz die Auffassung vertreten, die Beru-

fung sei erkennbar für die Klägerin eingelegt gewesen. Hilfsweise hat sie Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil sie ein Verschulden an der

Fristversäumung nicht treffe. Sie habe nämlich anlässlich der Erstellung der

Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, der Berufungsschrift

das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Abschriften beizufügen. Nicht

die falsche Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift, son-

dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt

habe, habe zur Versäumung der Berufungsfrist geführt.

4

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag

auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung ge-

gen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Es könne dahinste-

hen, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anweisung gegeben habe,

das Urteil sowie zwei Kopien des Urteils als Anlage mit zu übersenden. Unab-

hängig davon liege ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten darin, dass

sie die Berufungsschrift unterzeichnet habe, obwohl die Person des Rechtsmit-

telführers nicht korrekt benannt gewesen sei. Da mithin erst nach Ablauf der

Berufungsfrist die Person des Rechtsmittelführers erkennbar gewesen sei, sei

die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen.

5

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Klägerin, den angefochtenen

Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungs-

frist zu gewähren.

II.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an

den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-

sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu Recht

zurückgewiesen und infolgedessen die Berufung der Klägerin als unzulässig

verworfen.

7

a) Die Rechtsbeschwerdeführerin geht selbst nicht mehr davon aus, dass

die Berufung innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß für die Klägerin ein-

gelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen,

dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

(früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht genügt hat. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ist dieser Vorschrift nämlich nur entsprochen,

wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen

und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom

15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Beschluss vom

13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - VersR 2004, 1622, 1623 m.w.N.). Daran fehlt

es, wenn in der Berufungsschrift - wie hier - anstelle des wirklichen Berufungs-

klägers eine andere, mit ihm nicht identische Person bezeichnet wird und die

erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers auch nicht im

Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des

Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, insbesondere des erstin-

stanzlichen Urteils, gewonnen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom

13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998

- VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Da hier die Ausfertigung und die Ab-

schriften des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsschrift nicht beigefügt wa-

ren, ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die erforderliche Klar-

heit über die Person der Klägerin als Rechtsmittelklägerin nicht gewinnen konn-

te.

8

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat diese

auch zum Wiedereinsetzungsantrag keine Umstände vorgetragen, aus denen

sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beru-

fungsfrist einzuhalten. Unter den gegebenen Umständen liegt ein Verschulden

ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO

zuzurechnen ist.

9

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Prozessbevollmächtigte habe

anlässlich der Erstellung der Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung

erteilt, der Berufungsschrift das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Ab-

schriften beizufügen. Deshalb habe nicht der Fehler der Prozessbevollmächtig-

ten, die den falschen Namen in der Berufungsschrift nicht bemerkt habe, son-

dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt

habe, zur Versäumung der Berufungsfrist geführt. Dieses Vorbringen lässt ein

Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht entfallen.

10

Diese hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obgleich die Person des

Rechtsmittelführers nicht korrekt bezeichnet war. Damit hat sie gegen ihre an-

waltlichen Pflichten verstoßen, weil sie die Rechtsmittelschrift auf ihre Richtig-

keit und Vollständigkeit prüfen musste. Das weisungswidrige Verhalten der Mit-

arbeiterin, die ihrerseits gegen Pflichten verstoßen hat, steht einem für die

Fristversäumung ursächlichen Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht

entgegen. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person

des Berufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen, so dass

auch das Verhalten der Mitarbeiterin für die Versäumung der Frist ursächlich

geworden ist. Dies lässt jedoch die Mitursächlichkeit der Pflichtverletzung der

Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entfallen. Die Pflichtwidrigkeit der

Mitarbeiterin kann deshalb weder deren Pflichtenverstoß noch dessen Ursäch-

lichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung

kann demgemäß nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des

Prozessbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitge-

wirkt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ

2003, 1176). Da hier auch ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtig-

ten vorliegt, ist ein anderer Sachverhalt gegeben als bei dem Beschluss des

Senats vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 26/03, VersR 2005, 138), bei dem dem

Prozessbevollmächtigten die falsche Bezeichnung des Berufungsführers aufge-

fallen war und er sodann seiner Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanwei-

sung erteilte, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.

11

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2005 - 4 C 174/04 -

LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2005 - 5 S 46/05 -