Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.03.2006 – VI ZB 25/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. April 2005 wird auf
ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
3.326,82 €.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene
Schadensersatzklage durch Urteil vom 13. Januar 2005 abgewiesen. Mit am
3. März 2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbe-
vollmächtigte der Klägerin "namens der Klägerin und der Berufungsklägerin"
gegen das "am 13.01.2005 verkündete und am 04.02.2005 zugestellte Urteil
des Amtsgerichts B. , Aktenzeichen " Berufung eingelegt. In dem
Schriftsatz hat sie fälschlicherweise "Herrn S. B. aus B. " als
Kläger und Berufungskläger angegeben. Am Ende der Berufungsschrift heißt
es: "Die Urteilsausfertigung, deren Rückgabe erbeten wird, sowie zwei beglau-
bigte Abschriften sind beigefügt." Die Berufung wurde am 31. März 2005 be-
gründet.
2
Mit Verfügung vom 12. April 2005 wurde die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin darauf hingewiesen, dass es an einer wirksamen Berufungseinlegung
fehle. Nicht Herr S. B. sondern Frau N. B. sei Klägerin in dem
in der Berufungsschrift angegebenen Verfahren vor dem Amtsgericht B. ge-
wesen. Dass das Rechtsmittel für diese eingelegt werde, ergebe sich auch nicht
mit Hilfe weiterer Unterlagen, die innerhalb der Berufungsfrist beim Landgericht
eingegangen seien. Entgegen der Angaben in der Berufungsschrift seien dieser
keine Abschriften des amtsgerichtlichen Urteils beigefügt gewesen. Die mit Ver-
fügung vom 8. März 2005 angeforderte Verfahrensakte sei erst nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist am 11. März 2005 beim Landgericht eingegangen.
3
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit einem am
25. April 2005 eingegangenen Schriftsatz die Auffassung vertreten, die Beru-
fung sei erkennbar für die Klägerin eingelegt gewesen. Hilfsweise hat sie Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil sie ein Verschulden an der
Fristversäumung nicht treffe. Sie habe nämlich anlässlich der Erstellung der
Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, der Berufungsschrift
das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Abschriften beizufügen. Nicht
die falsche Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift, son-
dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt
habe, habe zur Versäumung der Berufungsfrist geführt.
4
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag
auf Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung ge-
gen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Es könne dahinste-
hen, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anweisung gegeben habe,
das Urteil sowie zwei Kopien des Urteils als Anlage mit zu übersenden. Unab-
hängig davon liege ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten darin, dass
sie die Berufungsschrift unterzeichnet habe, obwohl die Person des Rechtsmit-
telführers nicht korrekt benannt gewesen sei. Da mithin erst nach Ablauf der
Berufungsfrist die Person des Rechtsmittelführers erkennbar gewesen sei, sei
die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen.
5
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Klägerin, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungs-
frist zu gewähren.
II.
6
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an
den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-
sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zu Recht
zurückgewiesen und infolgedessen die Berufung der Klägerin als unzulässig
verworfen.
7
a) Die Rechtsbeschwerdeführerin geht selbst nicht mehr davon aus, dass
die Berufung innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß für die Klägerin ein-
gelegt worden sei. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen,
dass die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
(früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nicht genügt hat. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs ist dieser Vorschrift nämlich nur entsprochen,
wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen
und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom
15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900, 901 und Beschluss vom
13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - VersR 2004, 1622, 1623 m.w.N.). Daran fehlt
es, wenn in der Berufungsschrift - wie hier - anstelle des wirklichen Berufungs-
klägers eine andere, mit ihm nicht identische Person bezeichnet wird und die
erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers auch nicht im
Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des
Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, insbesondere des erstin-
stanzlichen Urteils, gewonnen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom
13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - aaO; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1998
- VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530). Da hier die Ausfertigung und die Ab-
schriften des erstinstanzlichen Urteils der Berufungsschrift nicht beigefügt wa-
ren, ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die erforderliche Klar-
heit über die Person der Klägerin als Rechtsmittelklägerin nicht gewinnen konn-
te.
8
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat diese
auch zum Wiedereinsetzungsantrag keine Umstände vorgetragen, aus denen
sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Beru-
fungsfrist einzuhalten. Unter den gegebenen Umständen liegt ein Verschulden
ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO
zuzurechnen ist.
9
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Prozessbevollmächtigte habe
anlässlich der Erstellung der Berufungsschrift ihrer Mitarbeiterin die Anweisung
erteilt, der Berufungsschrift das angefochtene Urteil sowie zwei beglaubigte Ab-
schriften beizufügen. Deshalb habe nicht der Fehler der Prozessbevollmächtig-
ten, die den falschen Namen in der Berufungsschrift nicht bemerkt habe, son-
dern der Fehler der Mitarbeiterin, die das amtsgerichtliche Urteil nicht beigefügt
habe, zur Versäumung der Berufungsfrist geführt. Dieses Vorbringen lässt ein
Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht entfallen.
10
Diese hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obgleich die Person des
Rechtsmittelführers nicht korrekt bezeichnet war. Damit hat sie gegen ihre an-
waltlichen Pflichten verstoßen, weil sie die Rechtsmittelschrift auf ihre Richtig-
keit und Vollständigkeit prüfen musste. Das weisungswidrige Verhalten der Mit-
arbeiterin, die ihrerseits gegen Pflichten verstoßen hat, steht einem für die
Fristversäumung ursächlichen Verschulden der Prozessbevollmächtigten nicht
entgegen. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person
des Berufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen, so dass
auch das Verhalten der Mitarbeiterin für die Versäumung der Frist ursächlich
geworden ist. Dies lässt jedoch die Mitursächlichkeit der Pflichtverletzung der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht entfallen. Die Pflichtwidrigkeit der
Mitarbeiterin kann deshalb weder deren Pflichtenverstoß noch dessen Ursäch-
lichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung
kann demgemäß nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des
Prozessbevollmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitge-
wirkt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01 - FamRZ
2003, 1176). Da hier auch ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtig-
ten vorliegt, ist ein anderer Sachverhalt gegeben als bei dem Beschluss des
Senats vom 9. Dezember 2003 (VI ZB 26/03, VersR 2005, 138), bei dem dem
Prozessbevollmächtigten die falsche Bezeichnung des Berufungsführers aufge-
fallen war und er sodann seiner Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanwei-
sung erteilte, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.
11
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2005 - 4 C 174/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 28.04.2005 - 5 S 46/05 -