BGH Urteil vom 21.05.2003 – IV ZR 327/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) § 4 Abs. 1 c
Das Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften anzusehen.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - LG Hannover AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Mai 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom
19. August 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-
gerichts Hannover vom 21. Januar 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Dezember 1999 eine
Rechtsschutzversicherung, die Verkehrsrechtsschutz und Familien-
rechtsschutz umfaßt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen
der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975/2000, künf-
tig: AVB) zugrunde, die - soweit hier von Interesse - mit den ARB 75
übereinstimmen. Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine inzwischen in
erster Instanz beim Landgericht Frankfurt am Main anhängige Klage auf
Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom AG. Er hat im Rahmen
des dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG im Juli 2000
500 Aktien erworben. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch in erster
Linie auf § 45 BörsG in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungs-
gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529). Er behauptet, der im Mai
2000 veröffentlichte Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen,
weil in der Bilanz der Deutschen Telekom AG der Immobilienbesitz er-
heblich zu hoch bewertet worden sei.
Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil sich
der Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1c AVB nicht auf die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handels-
gesellschaften beziehe. Erstmals im Deckungsprozeß stützt sie ihre Ab-
lehnung auch auf fehlende Erfolgsaussicht der Klage gegen die Deut-
sche Telekom AG.
Der Kläger verlangt unter Abzug einer Selbstbeteiligung die Er-
stattung von verauslagten Prozeßkosten in Höhe von 300 DM. Die Be-
klagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie
nicht verpflichtet sei, den Kläger von den weiteren Kosten freizustellen,
die diesem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge-
gen die Deutsche Telekom AG wegen des Wertverlustes der von ihm im
Juli 2000 erworbenen Aktien der Deutschen Telekom AG entstehen. Das
Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen,
das Landgericht hat gegenteilig entschieden (NVersZ 2002, 578). Mit der
zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger für die auf
Zahlung von 28.949,02 DM/14.801,40
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:1)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:21)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:20)(cid:23)(cid:24)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:25)(cid:23)(cid:26)(cid:19)(cid:14)(cid:11)(cid:28)(cid:27)(cid:14)(cid:29)(cid:26)(cid:30)(cid:31)(cid:19)(cid:2)(cid:0)(cid:2)(cid:1)
gegen die Deutsche Telekom AG bedingungsgemäß Rechtsschutz zu
gewähren. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht durch § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen.
1. Der Versicherungsschutz umfaßt nach § 25 Abs. 2a i.V. mit § 14
Abs. 1 AVB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Unter gesetzlichen Haft-
pflichtbestimmungen sind Rechtsnormen zu verstehen, die unabhängig
vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines dem An-
spruch zugrunde liegenden Schadenereignisses Rechtsfolgen knüpfen
(vgl. zu § 1 Nr. 1 AHB Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR
40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3a). Bei § 45 BörsG handelt es sich um
eine solche auf die Leistung von Schadensersatz gerichtete gesetzliche
Haftpflichtbestimmung, und zwar sowohl nach dem Verständnis des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers wie nach allgemeiner Ansicht
in Rechtslehre und Rechtspraxis (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.
Rdn. 53, 54; Grundmann
in Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 112
Rdn. 62; Sittmann, NJW 1998, 3761 ff.; Krämer/Baudisch, WM 1998,
1161, 1163; BGHZ 139, 225, 228 zu der bis 31. März 1998 geltenden
Fassung; LG München I NJW 2002, 1807 f.).
Die Revisionserwiderung meint unter Bezugnahme auf das Se-
natsurteil vom 17. Oktober 1984 (IVa ZR 78/83 - VersR 1985, 32), § 45
BörsG sei keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung im Sinne der Versi-
cherungsbedingungen, weil es sich bei der Vorschrift um gesetzlich ge-
regelte Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo beim Einge-
hen eines körperschaftlichen Rechtsverhältnisses handele. Damit kann
die Rechtsnatur von § 45 BörsG als auf Leistung von Schadensersatz
gerichtete gesetzliche Haftpflichtbestimmung aber nicht in Frage gestellt
werden. Es kann allenfalls darum gehen, ob ein darauf gestützter An-
spruch vom Risikoausschluß der Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften nach § 4
Abs. 1c AVB erfaßt wird. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom
17. Oktober 1984 (aaO unter II 1) den Anspruch aus culpa in contrahen-
do auch bei der Reichweite des Risikoausschlusses für die Interessen-
wahrnehmung aus Spiel- und Wettverträgen nach § 4 Abs. 1g ARB 75
behandelt.
2. Der Anspruch auf Deckungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 1c
AVB ausgeschlossen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt je-
doch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten
Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist
anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen dar-
unter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache ab-
weichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn
das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem
Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der
Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom
8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa).
b) aa) Die Formulierung "Bereich des Rechtes der Handelsgesell-
schaften" verweist zwar auf rechtliche Kategorien. Damit verbindet die
Rechtssprache aber keinen fest umrissenen Begriff. Es ist schon zwei-
felhaft, ob das "Recht der Handelsgesellschaften" ein in seinen Konturen
eindeutig festgelegter Begriff ist, der - soweit hier von Bedeutung - etwa
nur das Aktiengesetz meint oder auch alle sonstigen Rechtsnormen, die
dem Aktienrecht zugeordnet werden können. Der zusätzliche, in hohem
Maße interpretationsbedürftige und interpretationsfähige Ausdruck "Be-
reich" führt jedenfalls dazu, daß ein fest umrissener Begriff der Rechts-
sprache nicht anzunehmen ist.
bb) Demgemäß kommt es für die Auslegung darauf an, was aus
der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zum Bereich des
Rechtes der Handelsgesellschaften gehört. Er erkennt, daß es dabei um
eine an rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Zuordnung geht, mit der
gewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. We-
gen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf er annehmen,
daß die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Interessenwahr-
nehmung jedenfalls keine Tatbestände betrifft, die nach allgemeiner
Rechtsauffassung nicht zum Bereich des Rechtes der Handelsgesell-
schaften, sondern zu einem anderen Rechtsbereich gehören.
So verhält es sich bei den Ansprüchen aus § 45 BörsG. Sie sind
nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht dem Bereich des Rechtes der
Handelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem Bereich des Kapital-
marktrechts. Zwischen Gesellschaftsrecht und sonstigem Privatrecht gibt
es zwar aufgrund von Zusammenhängen und gemeinsamer Grundlagen
einen Überschneidungsbereich, in dem eine eindeutige Zuordnung von
Problemen häufig nicht möglich sein wird. In der Rechtslehre und in der
Rechtspraxis wird jedoch seit längerer Zeit eine klare Trennung zwischen
Kapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht vorgenommen. Dabei wird das
Börsen- und Wertpapierhandelsrecht eindeutig dem Kapitalmarktrecht
zugeordnet (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 1 II 3;
Pötsch, WM 1998, 949 ff.; Meixner, NJW 1998, 1896 ff.; Weber, NJW
2000, 2061 ff.). Assmann (in Handbuch des Kapitalanlagerechts § 1
Rdn. 71) und Weber (NJW 2000, 2061, 2065) bezeichnen das Emissions-
recht als Herzstück einer jeden kapitalmarktrechtlichen Regelung. Auch
der Gesetzgeber hat dies so gesehen. Die Änderung des Börsengeset-
zes, auf der die ab 1. April 1998 geltende Fassung der §§ 45 ff. beruht,
war Bestandteil des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom
24. März 1998. Die Änderungen der börsenrechtlichen Vorschriften soll-
ten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dazu beitragen, den Akti-
enhandel zu fördern, den Emittenten den Börsenzugang zu erleichtern,
die Wettbewerbsposition der Börsen zu stärken und den Anlegerschutz
zu verbessern (BT-Drucks. 13/8933 S. 55 ff.).
cc) Ein davon abweichendes Verständnis wird auch der juristisch
nicht gebildete Versicherungsnehmer, der sich für den Erwerb von Wert-
papieren als Kapitalanlage interessiert, nicht in Betracht ziehen. Aus sei-
ner Sicht geht es in diesem Stadium erst um den Kauf von Aktien und
nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer späteren
Stellung als Aktionär. Daher wird er entgegen der Revisionserwiderung
den Anspruch aus § 45 BörsG nicht etwa deshalb als zum Bereich des
Rechtes der Handelsgesellschaften gehörig ansehen, weil er nach dem
Erwerb der Aktie als Aktionär an einer Handelsgesellschaft beteiligt ist.
Schon der Wortlaut des Gesetzes steht dem entgegen. Die §§ 45, 46
BörsG sprechen vom Erwerbspreis, dem Erwerb und dem Erwerbsge-
schäft. Dem Gesetz ist auch ohne weiteres zu entnehmen, daß der haf-
tungsbegründende Vorgang - der Erlaß und die Herausgabe des unrich-
tigen Prospekts - vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liegt. Damit kommt klar
zum Ausdruck, daß die Vorschriften nicht Ansprüche des Erwerbers als
Aktionär, sondern als Teilnehmer am Kapitalmarkt betreffen. Er soll in
seinem vor dem Erwerb gefaßten Vertrauen auf einen richtigen Prospekt
geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob im Sinne der bürger-
lich-rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhandlungen stattgefun-
den oder ihm die Prospektverantwortlichen persönlich gegenübergetre-
ten sind (vgl. BGHZ 123, 106, 109 und BGHZ 79, 337, 341 f., 348).
dd) Das Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist des-
halb nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des
Rechtes der Handelsgesellschaften anzusehen (vgl. Prölss in Prölss/
Martin, VVG 26. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 4 und Harbauer, Rechtsschutz-
versicherung 6. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 23 a.E.), jedenfalls nicht bei der
gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlußklauseln (vgl. dazu Se-
natsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a
und zum Erwerbsrisiko bei der Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1k ARB 75
das Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454
unter II 1 und 2).
3. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich die Beklagte für die Ab-
lehnung nicht berufen. Dies ist ihr schon deshalb verwehrt, weil sie die
darauf gestützte Ablehnung dem Kläger nicht unverzüglich mitgeteilt hat
(vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - unter 2, zur Ver-
öffentlichung bestimmt). Der Kläger hat der Beklagten zwar seinerzeit
keinen Klageentwurf übermittelt. Die Beklagte hat aber nicht geltend ge-
macht, den Kläger gemäß § 15 Abs. 1a AVB um weitere Informationen
gebeten zu haben. Mit denselben Gründen, mit denen die Beklagte jetzt
die Erfolgsaussichten verneint, hätte sie es bereits vorgerichtlich unver-
züglich tun können.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf