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BGH Versäumnisurteil vom 17.01.2007 – IV ZR 124/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

ARB 94 § 5 (3) e); ARB 75 § 2 (3) b)

Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.

BGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 124/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten

seit 1984 gehaltenen Familien-Rechtsschutzversicherung, für die zu-

nächst die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung

in der Fassung von 1975 (ARB 75) und ab 1998 die in der Fassung von

1994 (ARB 94) vereinbart wurden.

Der Kläger beteiligte sich 1989 an der "F.

GbR" mit einer Einlage in Höhe von

447.300 DM auf der Grundlage eines Treuhandvertrages mit der P.

Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH. Am 25. Oktober 1990 gab

die Treuhänderin gestützt auf die ihr im Treuhandvertrag erteilte umfas-

sende Vollmacht namens des Klägers eine notariell beurkundete Erklä-

rung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß

§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über 447.369,29 € zugunsten der den Fonds fi-

nanzierenden Bank ab. Der Kläger hält - aufgrund der einschlägigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit vergleichba-

rer Treuhandverträge einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächti-

gung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG - seine Unterwer-

fungserklärung für nichtig. Nach Einstellung der Darlehensrückzahlung

durch die Fondsgesellschaft verweigerte die Bank mit Schreiben vom

13. Mai 2005 die vom Kläger verlangte Erklärung, sie werde die Zwangs-

vollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde nicht betreiben. Der Kläger

möchte gegen die Bank zur Vollstreckungsabwehr eine prozessuale Ges-

taltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO erheben (vgl. BGH, Urteil vom

15. Februar 2005 - XI ZR 396/03 - ZIP 2005, 1361 unter II 1). Die Be-

klagte lehnt den dafür nachgesuchten Deckungsschutz ab unter Bezug-

nahme auf den Risikoausschluss in § 2 (3) b) ARB 75, der - soweit hier

von Interesse - lautet:

"(3) Der Versicherer trägt nicht

b) die Kosten der Zwangsvollstreckung für … Anträge auf Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr …, soweit diese später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungsti- tels gestellt werden;"

3

Die Nachfolgeregelung des § 5 (3) e) ARB 94 lautet:

"(3) Der Versicherer trägt nicht

e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden;"

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Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage wegen Ablaufs der

Fünfjahresfrist des § 2 (3) b) ARB 75 seit Errichtung der Urkunde 1990

abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Mit der Revision ver-

folgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung § 5 (3) e) ARB

94 zugrunde, weil der Rechtsschutzfall erst eingetreten sei, als die Bank

2005 die Erklärung verweigert habe, von der vollstreckbaren Urkunde

keinen Gebrauch zu machen. Bei Auslegung dieser Klausel gelangt es

zu dem Ergebnis, dass der Risikoausschluss Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen aus Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen

Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 ZPO), nicht er-

fasse, weil diese Vollstreckungstitel weder der formellen noch der mate-

riellen Rechtskraft fähig seien und daher die Frist von fünf Jahren bei ih-

nen nicht in Gang gesetzt werde. Der Wortlaut der Klausel bediene sich

mit der Formulierung "… fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungs-

titels …" der Begrifflichkeit der Rechtssprache, wodurch das Verständnis

des Risikoausschlusses nach den Vorstellungen beider Vertragsseiten

festgelegt werde. Eine über rechtskraftfähige Vollstreckungstitel hinaus-

gehende Beschränkung des Versicherungsschutzes auch bei nicht

rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln lasse sich nicht aus dem Sinnzu-

sammenhang der Versicherungsbedingungen und dem mit dem Risiko-

ausschluss verfolgten Zweck entnehmen. Rechtskraftfähige Vollstre-

ckungstitel unterschieden sich hinsichtlich der Rechtsverfolgung durch

den Versicherungsnehmer wesentlich von vollstreckbaren Urkunden, de-

nen keine gerichtliche Befassung mit den Anspruch betreffenden Ein-

wendungen vorausgegangen sei, sondern regelmäßig eine einvernehmli-

che Wahrung beiderseitiger Interessen zugrunde liege. Einer Ausdeh-

nung des Risikoausschlusses auf diese Titel stünden berechtigte Erwar-

tungen des Versicherungsnehmers entgegen, umfassenden Rechts-

schutz auch für langfristige Vertragsgestaltungen zugesagt bekommen

zu haben, die die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

erforderten.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 1, 4 (1) c) ARB 94 aus sei-

ner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz zu gewähren. Die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung unterliegt unstreitig dem vereinbarten Versi-

cherungsschutz; sie fällt aber nicht unter den Risikoausschluss des § 5

(3) e) ARB 94. Der Senat tritt der Auslegung des Berufungsgerichts bei,

dass die streitgegenständliche einseitige Unterwerfungserklärung nicht

zu den Vollstreckungstiteln gehört, für die bei der Übernahme von durch

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgelösten Kosten eine zeitliche Be-

grenzung von fünf Jahren vereinbart worden ist.

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1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision zunächst gegen die An-

wendung der ARB 94. Ihre Auffassung, der Rechtsschutzfall sei 1990 mit

Errichtung der notariellen Urkunde eingetreten, trifft nicht zu.

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Gemäß § 4 (1) c) ARB 94 wie auch gemäß § 14 (3) Satz 1 ARB 75

gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn einer der Beteilig-

ten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder

verstoßen haben soll. Dabei genügt für den Verstoß jeder tatsächliche,

objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in

sich trägt (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR

2005, 1684 unter I 3 b). Mit der notariellen Unterwerfungserklärung 1990

ist ein solcher Verstoß der finanzierenden Bank gegenüber dem Kläger

nicht verbunden.

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Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist eine

einseitige prozessuale, durch den Gläubiger nicht empfangsbedürftige

Willenserklärung, deren Wirksamkeit grundsätzlich nur davon abhängt,

dass sie mit Willen des Unterwerfenden in den Rechtsverkehr gebracht

wird. Eine Beurkundung der Annahme ist nicht erforderlich. Fehlende

Vollmacht zur Unterwerfung kann zudem später über eine Genehmigung

oder gegebenenfalls über § 242 BGB ausgeglichen werden (vgl. statt al-

ler Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rdn. 29, 29a). Die - nach den un-

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - den Fonds ledig-

lich finanzierende, nicht aber vertriebseingebundene Bank war an der Er-

richtung der Urkunde nicht beteiligt. Durch die bloße Entgegennahme der

Unterwerfungsurkunde kann sie danach nicht gegen Rechtspflichten ver-

stoßen haben. Das hält ihr auch der Kläger nicht vor. Etwas anderes

vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie verkennt - wie bereits

das Landgericht -, dass es hier für den Rechtsschutzfall auf einen objek-

tiven Verstoß gegen Rechtspflichten ankommt, den der Versicherungs-

nehmer dem Geschäftspartner vorwirft (vgl. zuletzt ausführlich Senatsur-

teil vom 28. September 2005 aaO unter I 3 m.w.N.). Pflichtverletzungen

anderer können dafür nicht herhalten. Es bleibt - wie vom Berufungsge-

richt richtig dargelegt - nach dem Klägervortrag lediglich die verweigerte

Erklärung, aus der Urkunde nicht vollstrecken zu wollen. Das hätte die

Bank - seiner Behauptung nach - nicht tun dürfen, weil ihr Rechte aus

der Urkunde nicht zustünden. Andere Verstöße werden ihr nicht angela-

stet. Der Versicherungsfall, für den Rechtsschutz begehrt wird, ist mithin

erst mit dem Ablehnungsschreiben vom 13. Mai 2005 eingetreten. Zu

diesem Zeitpunkt galten bereits die ARB 94.

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2. Die danach anzuwendende Risikoausschlussklausel des § 5 (3)

e) ARB 94 betrifft auch die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung.

Nach ihrem Wortlaut greift sie allgemein und umfassend bei Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen. Sie knüpft nicht bloß an Kosten der Zwangsvoll-

streckung an, sondern stellt auf die Kosten solcher Maßnahmen ab, zu

denen auch Anträge im Rahmen einer Vollstreckungsabwehr gehören

(vgl. Terbille/Bultmann, MAH Versicherungsrecht § 26 Rdn. 480). Der Ri-

sikoausschluss erfasst demgemäß - wie bereits die Vorgängerklausel

des § 2 (3) b) ARB 75 - mit ausreichender Klarheit auch Vollstreckungs-

abwehrklagen jedenfalls, wenn über den Untergang oder die Nichtent-

stehung des titulierten Anspruchs oder des Titels selbst gestritten wird

(vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 183/90 - VersR 1991, 919

unter 1 b, c und 2; Terbille/Bultmann, aaO; Böhme, ARB 11. Aufl. § 2 (3)

b) Rdn. 44; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 5 ARB 94

Rdn. 16).

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3. Die Herausnahme der in Rede stehenden einseitigen Unterwer-

fungserklärung aus dem Anwendungsbereich des § 5 (3) e) ARB 94 be-

ruht entgegen der Revision nicht auf einer unzulässigen einschränken-

den Auslegung der Klausel, sondern ergibt sich aus den vom Berufungs-

gericht zutreffend angewandten, seit langem anerkannten Auslegungs-

grundsätzen.

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a) Danach sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) so

auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei ver-

ständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung

des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es

auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne

versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine

Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine

Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck ei-

nen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen,

dass auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von

der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in

Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der

Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der

Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes er-

gibt (Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122

unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter

II 4 b und vom 5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b).

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b) Mit den Formulierungen "Vollstreckungstitel" und "Rechtskraft"

bedient sich der Verwender der Klausel Begriffen der Rechtssprache, bei

denen der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass auch in den Versi-

cherungsbedingungen der Inhalt gilt, der ihnen juristisch zugewiesen

wird. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht bei dem Verständnis die-

ses Risikoausschlusses mit seinem zeitlichen Bezug nur die Titel in den

Blick genommen, die "formell rechtskräftig" werden können, um danach

als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen, wie dies etwa bei Ur-

teilen gemäß §§ 704 Abs. 1, 705 ZPO der Fall ist. Dass die Begriffe in

Einzelheiten zum Teil in Rechtsprechung und Rechtslehre umstritten sind

(Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 705 Rdn. 1), steht der ihnen zukom-

menden Bedeutung für die hier allein interessierende Abgrenzungsfrage,

welche Vollstreckungstitel unter den Risikoausschluss fallen, nicht ent-

gegen. Insoweit bestehen im Rechtsbereich bei der eindeutigen Festle-

gung auf nicht mehr anfechtbare Titel als Vollstreckungsgrundlage keine

Unsicherheiten. Wenn die Revision aus dem Begriff "Vollstreckungstitel"

allein auf einen weiteren, jedwede Titel und damit generell auch einseiti-

ge notarielle Urkunden erfassenden Geltungsbereich der Klausel schlie-

ßen will, blendet sie den nach der unmissverständlichen Wortwahl be-

stehenden Zusammenhang mit dem Begriff "Rechtskraft" aus. Auch ihre

zusätzliche Überlegung, dass die Reichweite der Klausel nicht zweifel-

haft wäre, wenn der Zeitpunkt nicht an "Rechtskraft", sondern an

"Rechtsverbindlichkeit" oder "Rechtswirksamkeit" knüpfte, ergibt nichts

anderes. Ein unterschiedlicher Klauselwortlaut erforderte eine eigene,

spezifisch darauf bezogene Auslegung, die nicht unbedingt auch für eine

davon abweichende Fassung Aussagekräftiges enthalten muss.

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c) Die grundsätzliche Ausgrenzung nicht rechtskraftfähiger Voll-

streckungstitel über die in der Klausel gewählte Rechtssprache wird über

das allgemeine Sprachverständnis nicht in Zweifel gezogen. Der Rechts-

kraftbegriff ist gerade auch bezogen auf Vollstreckungstitel kein Be-

standteil der Umgangssprache, die dem Versicherungsnehmer - auch

nicht in Randbereichen - zudem noch eine anderweitige Bedeutung und

Reichweite vermitteln könnte.

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d) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es ha-

be bei der Auslegung den erkennbaren Sinnzusammenhang und wirt-

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schaftlichen Zweck der Klausel nicht ausreichend gewürdigt: Wenn die

Regelung - so meint sie - im Kosteninteresse so genannte Altfälle vom

Versicherungsschutz ausnehme, komme es nicht auf die "Qualität" des

zu vollstreckenden Titels an, sondern darauf, wann dieser erwirkt wurde.

Dem ist entgegenzuhalten:

Die Fünfjahresfrist trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass

nach Ablauf eines solchen Zeitraums erfahrungsgemäß noch selten Voll-

streckungsversuche unternommen werden oder Erfolg versprechen, an-

dererseits erspart sie dem Versicherer und damit der Versichertenge-

meinschaft Verwaltungskosten angesichts der sonst bestehenden Pflicht,

die Unterlagen über alte Versicherungsfälle gegebenenfalls noch jahre-

lang aufzubewahren (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl.

§ 2 ARB 75 Rdn. 179; § 5 ARB 94 Rdn. 23). Die damit angesprochenen

alten Versicherungsfälle befinden sich - für den Versicherungsnehmer

aus dem Bedingungszusammenhang erkennbar - im Rahmen des über-

nommenen Rechtsschutzes mit den Maßnahmen der Zwangsvollstre-

ckung bereits in der letzten Stufe der notwendigen Interessenwahrneh-

mung, für die insgesamt Kostenübernahme vereinbart wurde (vgl. Har-

bauer/Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 177). Aus der Fassung der Klausel

wird ihm deutlich, dass die Kostenerstattung in der Vollstreckungsphase

aus Gründen einer Kosten-/Nutzenabwägung neben der zahlenmäßigen

Beschränkung auf drei Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 5 (3) d) ARB

94 (entsprechend § 2 (3) b) Alt. 1 ARB 75) auch zeitlich eingeschränkt

werden soll, und zwar auf fünf Jahre, seitdem der Titel über den unter

Versicherungsschutz stehenden Anspruch unanfechtbar - also endgül-

tig - erstritten worden ist.

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Bei einseitigen Unterwerfungserklärungen der streitgegenständli-

chen Art gibt es einen vergleichbaren Verlauf mit einem entsprechenden,

für den Beginn der Zwangsvollstreckung maßgeblichen Zeitpunkt nicht,

der sich dem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versiche-

rungsnehmer erschließen könnte. So bildet die im Rahmen einer Ver-

tragsgestaltung eingegangene einseitige Unterwerfung unter die soforti-

ge Zwangsvollstreckung noch keinen Rechtsschutzfall, mit der eine Frist

für eine zeitliche Risikobegrenzung zu laufen beginnen könnte. Die mit

Zeitablauf schwindenden Erfolgsaussichten bei der Zwangsvollstreckung

und die Kosten langjähriger Aufbewahrung von Unterlagen über alte Ver-

sicherungsfälle spielen in diesem Vorstadium einer Auseinandersetzung

ersichtlich (noch) keine Rolle. Auch nach Sinn und Zweck vermag der

Versicherungsnehmer den Versicherungsbedingungen daher keinen aus-

reichenden Anhalt für eine zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes bei

solchen nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln zu entnehmen.

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e) Ihre Ausgrenzung beruht demzufolge auch nicht - wie die Revi-

sion meint - auf einer unzulässigen einengenden Klauselauslegung, son-

dern ihre Einbeziehung bedeutete im Gegenteil eine Ausdehnung, die

sich dem Versicherungsnehmer aus der Regelung nicht erhellt. Ein sol-

ches Klauselverständnis verstieße gegen den anerkannten Auslegungs-

grundsatz, dass Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszule-

gen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks

und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn das beachtenswerte

Interesse des Versicherungsnehmers geht bei diesen Klauseln regelmä-

ßig dahin, dass ihm der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird,

als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet; Lücken im Versiche-

rungsschutz muss er nur hinnehmen, wenn ihm die Klausel diese hinrei-

chend verdeutlichen (Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 -

VersR 1999, 748 unter 2 a und ständig).

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Aus diesen Gründen ist das Berufungsgericht auch zu Recht nicht

der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt, soweit sie eine Ein-

beziehung von nicht rechtskraftfähigen Vollstreckungstiteln in diesen Ri-

sikoausschluss für möglich hält, den Fristbeginn nach Sinn und wirt-

schaftlichem Zweck der Klausel dann ansetzt, wenn der festgestellte An-

spruch materiell-rechtlich voll wirksam und damit vollstreckbar wird, und

darüber im Streitfall zu einem Deckungsausschluss kommt (vgl. Böhme,

aaO Rdn. 43; Terbille/Bultmann, aaO Rdn. 479; differenzierend Harbau-

er/Bauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 179: Fristbeginn erst nach Eintritt des

Versicherungsfalles; verneinend van Bühren/Bauer, Handbuch Versiche-

rungsrecht 2. Aufl. § 12 Rdn. 231).

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f) Hätte der Versicherer Vollstreckungsstreitigkeiten vom Versiche-

rungsschutz ausnehmen wollen, die fünf Jahre nach Errichtung einer no-

tariellen Urkunde über die einseitige Unterwerfung unter die Zwangsvoll-

streckung entstehen, hätte er die Risikoausschlussklausel entsprechend

deutlich formulieren müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV

ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 2 b). So muss es bei dem auch für

einen solchen Rechtsschutzfall zugesagten umfassenden Deckungs-

schutz verbleiben. Das führt auch nicht, wie die Revision schließlich

noch geltend macht, zu widersprüchlichen und aus Sicht des Versiche-

rungsnehmers unverständlichen Ergebnissen je nachdem, ob der Versi-

cherungsnehmer die Unterwerfungserklärung beim Fondsbeitritt inner-

halb der Frist freiwillig abgebe und damit Rechtsschutz habe oder ob ihm

gegenüber ein Vollstreckungstitel - bei verweigerter Unterwerfungserklä-

rung - erst nach Fristablauf hätte gerichtlich durchgesetzt werden kön-

nen, er dann aber ohne Rechtsschutz dastehe. Diese Überlegung über-

sieht bereits, dass die Frist des Risikoausschlusses in der zweiten von

der Revision gebildeten Fallvariante frühestens mit Rechtskraft des ge-

richtlich erstrittenen Titels zu laufen beginnen könnte, mithin auch dann

Rechtsschutz bestünde.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 25.11.2005 - 8 O 259/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 U 278/05 -