BGH Urteil vom 22.05.2003 – VII ZR 143/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 22. Mai 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOB/B § 14 Nr. 2
Der Auftragnehmer hat jedenfalls dann einen Anspruch auf ein gemeinsames Auf-
maß, wenn er berechtigt ist, die Abnahme zu verlangen.
Bleibt der Auftraggeber dem Termin zum gemeinsamen Aufmaß fern und ist ein neu-
es Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen Aufmaßes nicht mehr
möglich, hat er im Prozeß des Auftragnehmers auf Zahlung des Werklohnes vorzu-
tragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder daß die vom Auftragnehmer
angesetzten Massen unzutreffend sind.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - VII ZR 143/02 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Februar
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren
über das Vermögen der M.-GmbH nach gekündigtem Bauvertrag vom Beklag-
ten zu 2 Restwerklohn sowie von der Beklagten zu 1 Zahlung aus einer Bürg-
schaft. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Abrechnung der gegen-
seitigen Ansprüche.
Die M.-GmbH wurde vom Beklagten zu 2 mit VOB-Vertrag mit der Er-
stellung eines Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis von 420.000 DM be-
auftragt. Die Beklagte zu 1 übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für
die Verpflichtungen des Beklagten zu 2 aus dem Vertrag. Nachdem ein Teil der
Leistungen erbracht war, kündigte die M.-GmbH wegen behaupteter grundloser
Zahlungsverweigerung des Beklagten zu 2 außerordentlich. Der Beklagte zu 2
verlangte Erfüllung und drohte seinerseits die Kündigung an.
Die M.-GmbH rechnete ihre Leistungen zuletzt mit der Schlußrechnung
vom 13. September 1999 ab. Sie verlangt hieraus Zahlung von noch
192.528 DM.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 109.237,64 DM stattgege-
ben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Nachdem der Senat der Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die
Nichtzulassung der Revision stattgegeben hat, verfolgt dieser sein Begehren
auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Fälligkeit des vom Landgericht
zu Recht in Höhe von 109.237,64 DM zuerkannten Betrages scheitere nicht an
der mangelnden Prüfbarkeit der Schlußrechnung. Diese sei jedenfalls im Be-
reich des zugesprochenen Betrages vom Sachverständigen für prüfbar ange-
sehen worden. Dieser habe sie nach dem am 18. November 1996 erstellten
Aufmaß der M.-GmbH und der Firma P. überprüft. Das Bestreiten dieses Auf-
maßes durch die Beklagten sei wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben un-
beachtlich. Die M.-GmbH habe unstreitig den Beklagten zu 2 zu einem Auf-
maßtermin geladen. Der Termin sei auf Wunsch des Beklagten zu 2 auf den
18. November 1996 verschoben worden. Da der Beklagte zu 2 diesem Termin
mit der Begründung ferngeblieben sei, er habe schon vorher den Bautenstand
festgestellt, habe er seine Pflicht aus § 8 Nr. 6 VOB/B verletzt und könne nicht
im Widerspruch dazu die Richtigkeit des Aufmaßes bestreiten.
Zu weiteren nicht erbrachten Leistungen, über die bereits vom Landge-
richt in Höhe von 17.000 DM berücksichtigten hinaus hätten die Beklagten nicht
substantiiert vorgetragen. Gleiches gelte für den geltend gemachten Schadens-
ersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht
stand.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die
Schlußrechnung für prüfbar hält (1.). Sie rügt jedoch mit Recht, daß das Beru-
fungsgericht das Bestreiten des Aufmaßes vom 18. November 1996 wegen
Verstoßes gegen Treu und Glauben für unbeachtlich hält (2.).
1. Die Schlußrechnung ist prüfbar, wenn der Auftraggeber in die Lage
versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen
Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muß die Möglichkeit bekom-
men, eventuelle Unrichtigkeiten der Abrechnung zu erkennen. Fehler der Ab-
rechnung berühren hingegen die Prüfbarkeit nicht. Denn für die Prüfbarkeit ist
nicht entscheidend, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist. Ist der
Vertrag nach den Grundsätzen abzurechnen, die der Bundesgerichtshof für die
Abrechnung von nicht erbrachten Leistungen bei Pauschalverträgen aufgestellt
hat, muß der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung und darüber hinaus
darlegen, welche Kosten er erspart und gegebenenfalls welchen anderweitigen
Erwerb er sich anrechnen zu lassen hat (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999
- VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 369).
Nach diesen Grundsätzen ist die Schlußrechnung vom 13. September
1999 prüfbar. Sie weist die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen so-
wie den jeweiligen prozentualen Anteil aus. Entgegen der Ansicht der Revision
steht der Prüfbarkeit nicht entgegen, daß der Sachverständige anhand dreier
Standardwerke Prozentsätze für die Rohbauarbeiten ohne Aufrichten des
Dachstuhls, ohne Dacheindeckung und ohne Klempnerarbeiten festgestellt und
mit einem Mittelwert von 38,59 % gewertet hat; denn insofern geht es nicht um
die Prüfbarkeit der Schlußrechnung, sondern um die Überprüfung der nachträg-
lichen Kalkulation der Rohbauarbeiten, die von den Beklagten wegen einer er-
heblichen kalkulatorischen Verschiebung zu Lasten der nicht erbrachten Lei-
stungen beanstandet wurde, auf ihre sachliche Richtigkeit.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-
richt das Bestreiten des Aufmaßes durch die Beklagten für unbeachtlich hält,
weil der Beklagte zu 2 gegen seine Pflichten "entsprechend § 8 Nr. 6 VOB/B"
verstoßen habe.
a) Der Bundesgerichtshof hat sich bisher mit der in Rechtsprechung und
Literatur umstrittenen Frage, welche Rechtsfolgen sich für die Vertragsparteien
ergeben, wenn der Auftraggeber zu Unrecht dem Termin zum gemeinsamen
Aufmaß fernbleibt, nicht befaßt (vgl. z. B. OLG Köln, BauR 1994, 115; OLG
Celle, IBR 2003, 64; Heiermann/Riedl/Rusam, 9. Aufl., B § 14 Rdn. 34; Weick in
Nicklisch/Weick, VOB/B, 3. Aufl., § 14 Rdn. 17;
Ingenstau/Korbion-Wirth,
14. Aufl., B § 14 Rdn. 31).
Gemäß § 14 Nr. 2 VOB/B sind die für die Abrechnung notwendigen Fest-
stellungen "möglichst" gemeinsam vorzunehmen. Im VOB/B-Vertrag kann der
Auftragnehmer nach Kündigung gemäß § 8 Nr. 6 VOB/B in Verbindung mit § 12
Nr. 4 und Nr. 6 VOB/B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auf-
traggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, die Abnahme zu verweigern
(BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 103/00, NZBau 2003, 265 =
ZfBR 2003, 352). Die Verpflichtung zur Teilnahme am gemeinsamen Aufmaß
ergibt sich aus der im Bauvertrag geltenden beiderseitigen Pflicht zur Koopera-
tion (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1999 - VII ZR 293/98, BGHZ 143, 89,93).
b) Kommt es nicht zum gemeinsamen Aufmaß, weil der Auftraggeber
unberechtigt fernbleibt, so kann das beim Streit über die Abrechnung prozes-
suale Bedeutung haben.
(1) Das bloße Fernbleiben am Aufmaßtermin allein rechtfertigt allerdings
noch keine prozessualen Konsequenzen zu Lasten des Auftraggebers. Es ge-
nügt, die Richtigkeit des einseitig genommen Aufmaßes zu bestreiten, solange
unter zumutbaren Bedingungen ein neues Aufmaß noch erstellt oder das ein-
seitig genommene Aufmaß noch überprüft werden kann.
(2) Anderes gilt, wenn nach unberechtigtem Fernbleiben des Auftragge-
bers ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung des einseitig genommenen
Aufmaßes nicht mehr möglich ist, etwa weil das Werk durch Drittunternehmer
fertiggestellt worden oder durch nachfolgende Arbeiten verdeckt ist. Dann hat
der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder
daß die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind.
III.
Danach hat das Berufungsurteil keinen Bestand.
Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten allein deswegen, weil der
Beklagte zu 2 einem gemeinsamen Aufmaßtermin ferngeblieben ist, das vom
Kläger einseitig genommene Aufmaß zu bestreiten. Dies ist nach diesen
Grundsätzen nicht zulässig.
Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht zudem die Möglich-
keit, sich mit der Aufrechnung der Beklagten mit einem behaupteten Kostener-
stattungsanspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu befassen.
Dressler Thode Haß
Kuffer Bauner