BGH Urteil vom 10.05.2007 – VII ZR 226/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Mai 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
AGBG § 9 Bf
Jede Abweichung von der VOB/B führt, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit ei- nem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes verein- bart ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346).
Eine vertragliche Regelung, aufgrund derer der Auftraggeber eine Vertragserfül- lungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann, wich auch vor der Neufassung der VOB/B 2002 von § 17 Nr. 4 VOB/B ab.
VOB/B § 8 Nr. 3
Zur Kündigung eines Bauvertrags durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Arbeit nicht fristgemäß wieder aufnimmt, weil erhebliche Zweifel über die An- wendbarkeit öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestehen, aufgrund derer ihm die Ge- fahr eines Bußgeldes droht.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 226/05 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der
Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 7. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als die Widerklage des Beklagten
in Höhe von
73.140,75 € abgewiesen worden ist und als ihr in Höhe eines
7.696,46 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages stattgegeben
worden ist.
Die weitergehende Anschlussrevision der Klägerin wird zurückge-
wiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abrechnung eines gekündigten Vertrages.
Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin noch Mehrkosten für die Fertigstel-
lung, der Beklagte in der Widerklage Restwerklohn.
Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Wärmedämmarbeiten an der
Heizzentrale der JVA H. beauftragt. Für den Vertrag gelten die Vertragsbe-
stimmungen der Klägerin in der Reihenfolge Besondere Vertragsbedingungen
- EVM (B) BVB, Zusätzliche Vertragsbedingungen - EVM (B) ZVB/E, Techni-
sche Vertragsbedingungen, VOB/B 1998 und VOB/C 1998.
Nach einem Streit über die Berechtigung von Nachträgen erklärte die
Klägerin die außerordentliche Kündigung. Sie stellte selbst Schlussrechnung,
nachdem der Beklagte ihrer Aufforderung zur Vorlage der Schlussrechnung
nicht Folge geleistet hatte, und übersandte diese dem Beklagten am 10. Januar
2002. Die Klägerin wies in diesem Schreiben mit Belehrung auf die Aus-
schlusswirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis 4 VOB/B hin. Der Beklagte erklärte am
14. Februar 2002 einen Vorbehalt, legte jedoch erst am 29. Januar 2003 selbst
seine Schlussrechnung vor, die einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe
von 81.127,32 € aufwies.
Mit der Klage verlangte die Klägerin Ersatz von Fertigstellungsmehrkos-
ten und Erstattung der Kosten für die Erstellung ihrer Schlussrechnung in Höhe
von insgesamt 7.521,33 €. Der Beklagte begehrt in der Widerklage die Restver-
gütung aus seiner Schlussrechnung.
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungs-
gericht hat auf Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin nur
der Widerklage in Höhe von 7.986,57 € stattgegeben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Wi-
derklagebegehren weiter, soweit nicht bereits zu seinen Gunsten erkannt wor-
den ist, also in Höhe von 73.140,75 € (81.127,32 € abzüglich 7.986,57 €).
Die Klägerin begehrt in der Anschlussrevision auf die Klage noch
7.054,22 € für die Fertigstellungsmehrkosten sowie die vollständige Abweisung
der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg, die Anschluss-
revision der Klägerin nur zu einem geringen Teil. In diesem Umfang ist das Be-
rufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
Die weitergehende Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet.
Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
1. Das Berufungsgericht spricht dem Beklagten auf die Widerklage eine
Vergütungsforderung von noch 7.986,57 € aus der von der Klägerin selbst er-
stellten Schlussrechnung zu.
Die weiteren in der Widerklage geltend gemachten Ansprüche in Höhe
von 73.140,75 € erkennt das Berufungsgericht ab. Die Klägerin habe sich zu
Recht auf die Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 3 VOB/B berufen. Der Beklagte
habe zwar am 14. Februar 2002 einen Vorbehalt erklärt, jedoch nicht innerhalb
der folgenden 24 Werktage eine prüffähige Abrechnung vorgelegt. Auf die Aus-
schlusswirkung könne sich die Klägerin berufen, weil die Parteien die Geltung
der VOB/B insgesamt vereinbart hätten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung
der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede vertragliche
Abweichung von der VOB/B dazu führe, dass diese nicht als Ganzes vereinbart
worden sei. Die besonderen Vertragsbedingungen enthielten einheitliche Be-
stimmungen für Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber. Sie enthielten nur Kon-
kretisierungen, ohne die VOB/B entscheidend zu ändern. Dies gelte insbeson-
dere für die vom Beklagten kritisierten Nummern 8, 16.1, 18, 23 und 26.3 der
zusätzlichen Vertragsbedingungen.
2. Die mit der Anschlussberufung in Höhe von noch 7.521,33 € verfolgte
Klage hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil die Klägerin nicht zur
fristlosen Kündigung nach § 8 Nr. 3 VOB/B berechtigt gewesen sei.
Entgegen der noch vom Landgericht vertretenen Ansicht habe die Kläge-
rin nicht erklärt, unter keinen Umständen eine zusätzliche Vergütung für die
Pass- und Endscheiben entrichten zu wollen. Jedoch stelle sich die Weigerung
des Beklagten, die Wärmedämmarbeiten wieder aufzunehmen, wegen der Buß-
geldandrohung in § 13 der damals gültigen Heizungsanlagen-Verordnung unter
Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 22. Mai 2001 nicht als so
grobe Vertragsverletzung dar, dass eine außerordentliche Kündigung gerecht-
fertigt gewesen sei. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die nach der
DIN 4140 erforderlichen Abstände zwischen den gedämmten Rohren unterein-
ander und zu den Wänden nicht vorhanden seien und die Missachtung der in
der Heizungsanlagen-Verordnung bestimmten Werte bußgeldbewehrt sei. Die
Klägerin habe die Ansicht vertreten, die DIN 4140 sei nicht allein einschlägig.
Sie sei damit einverstanden, dass eine geringere Dämmung aufgebracht werde,
habe den Beklagten jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Hei-
zungsanlagen-Verordnung anzuwenden sei. Letztlich könne offen bleiben, ob
das Gebäude der JVA von der Heizungsanlagen-Verordnung ausgenommen
gewesen sei. Weil die Klägerin den Beklagten in seiner Auffassung, die Hei-
zungsanlagen-Verordnung sei anwendbar, bestärkt habe, liege in der Weige-
rung des Beklagten nicht ein vertragsuntreues Verhalten von solchem Gewicht,
dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision des Beklagten haben Er-
Sie beanstandet zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-
folg.
klagte sei gemäß § 16 Nr. 3 VOB/B gehindert, weitere Vergütung geltend zu
machen. Auf diesen Einwand kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die
VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist (1.) und der Schlusszahlungseinwand
daher unwirksam ist (2.).
1. Die VOB/B ist nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem hier geltenden
Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen entzogen, wenn sie als Ganzes
vereinbart worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Gewicht der
Eingriff hat. Die Inhaltskontrolle ist auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige
inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen. Eine derartige Abweichung
enthält jedenfalls die Nr. 26.3 in Verbindung mit Nr. 30 der Zusätzlichen Ver-
tragsbedingungen der Klägerin.
Nach Nr. 26.3 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Klägerin ist bei
Abschlagszahlungen eine Bürgschaft zu leisten. Nr. 30 legt fest, dass es sich
um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handeln muss.
Nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind auf Antrag Abschlagszahlungen in Höhe des
Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistung zu zahlen. Ist vertragsgemäß eine
Bürgschaft für diese Abschlagszahlungen zu stellen, so handelt es sich um eine
Vertragserfüllungsbürgschaft, die den Regelungen des § 17 VOB/B unterfällt.
Für die insoweit als eine der in § 17 Nr. 2 VOB/B vorgesehenen Sicherheiten
vereinbarte Bürgschaft enthält die VOB/B in § 17 Nr. 4 eine Regelung, die eine
Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht zulässt. Dies galt der Sache nach auch
bereits vor der ausdrücklichen Klarstellung durch die Neufassung in der VOB/B
2002. Denn nach dem Sicherungssystem der VOB/B, wie es sich bei einer Ge-
samtbetrachtung darstellt, soll die Sicherheitsleistung mittels Bürgschaft dem
Auftragnehmer die Liquidität dauerhaft erhalten. Diesem Ziel läuft die Vereinba-
rung der Bürgschaft auf erstes Anfordern zuwider.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Vertragsbedingungen von
einem öffentlichen Auftraggeber verwendet worden sind. Auch für ihn gelten die
Erwägungen im Senatsurteil vom 22. Januar 2004 (BGH, Urteil vom 22. Januar
2004 - VII ZR 419/02, BGHZ 157, 346, 349). Danach ist die Inhaltskontrolle
selbst dann eröffnet, wenn nur geringe inhaltliche Abweichungen von der
VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende
Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Rege-
lungen ausgeglichen werden.
2. Die Klägerin kann sich nicht auf § 16 Nr. 3 VOB/B berufen, weil diese
Vertragsklausel der isolierten Inhaltskontrolle nicht standhält (BGH, Urteil vom
17. September 1987 - VII ZR 155/86, BGHZ 101, 357 und vom 19. März 1998
- VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176). Denn die Regelung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 bis
5 VOB/B über den Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser An-
nahme einer Schlusszahlung oder einer ihr gleichstehenden Schlusszahlungs-
erklärung verstößt auch nach der Neufassung der VOB/B zum 19. Juli 1990,
soweit nicht die VOB/B "als Ganzes" vereinbart worden ist, gegen § 9 AGBG
und ist deswegen unwirksam.
3. Die Abweisung der Widerklage kann daher mit der im Berufungsurteil
gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Der Vergütungsforde-
rung des Beklagten steht, soweit sie auf Bezahlung nicht erbrachter Leistungen
gerichtet ist, auch nicht bereits eine wirksame Kündigung der Klägerin aus § 8
Nr. 3 VOB/B entgegen (dazu unten IV. 1.). Zur Berechtigung der Widerklagefor-
derung hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - im
Übrigen keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben, wobei
die Klägerin Gelegenheit hat, ihre weiteren in der Revisionserwiderung enthal-
tenen Bedenken zur Geltung zu bringen.
IV.
Die Anschlussrevision ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Abweisung der Klage durch das
Berufungsgericht. Die Voraussetzungen des von der Klägerin auf § 8 Nr. 3
Abs. 2 VOB/B gestützten Schadensersatzanspruchs sind nicht erfüllt, da das
Berufungsgericht die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung rechtsfehler-
frei als freie Kündigung im Sinne des § 8 Nr. 1 VOB/B angesehen hat.
Die Klägerin hat den Vertrag unter Hinweis auf § 8 Nr. 3 VOB/B gekün-
digt, weil der Beklagte die Arbeiten nicht innerhalb der ihm mit Schreiben vom
22. Mai 2001 bis zum 5. Juni 2001 gesetzten Frist wieder aufgenommen hat.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht nach § 8 Nr. 3
VOB/B zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, begegnet keinen Beden-
ken.
Ob ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt, ist eine
Frage tatrichterlicher Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt
überprüft werden kann, insbesondere darauf, ob der Tatrichter Tatsachen außer
Acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 23. Mai
1996 - VII ZR 140/95, BauR 1996, 704 = ZfBR 1996, 267).
Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien bestehenden Koope-
rationspflichten (vgl. dazu BGH, Urteile vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 393/98,
BGHZ 143, 89, 93; vom 22. Mai 2003 - VII ZR 143/02, NJW 2003, 2678 = ZfBR
2003, 567 = BauR 2003, 1207 = NZBau 2003, 497) war die Klägerin gehalten,
sich zunächst um eine einvernehmliche Beilegung des noch bestehenden Kon-
flikts zu bemühen und durfte nicht fristlos kündigen. Da nach den Feststellun-
gen des Berufungsgerichts der Beklagte erhebliche Bedenken haben konnte,
ob auf das Vorhaben die Vorschriften über die Mindestdämmung der Heizungs-
anlagen-Verordnung anwendbar waren, deren Nichtbeachtung für den Beklag-
ten mit der Gefahr eines Bußgeldes verbunden war, durfte die Klägerin sich
nicht einerseits mit einer geringeren Dämmung einverstanden erklären, ande-
rerseits aber den Beklagten auf die Anwendung der Heizungsanlagen-
Verordnung verweisen. Jedenfalls aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht
rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt kein
schuldhaftes Verhalten des Beklagten darin gesehen hat, dass er die Arbeiten
nicht innerhalb der ihm gesetzten kurzen Frist wieder aufgenommen hat.
Da es an einem schuldhaften Verhalten des Beklagten fehlt, hat die Klä-
gerin keinen Anspruch auf Erstattung der im Revisionsverfahren noch weiter
geltend gemachten Fertigstellungsmehrkosten.
2. Die Klägerin konnte daher auch nicht gegen den vom Berufungsge-
richt auf die Widerklage hin zuerkannten Teilbetrag der Vergütungsforderung
des Beklagten aufrechnen.
Lediglich in Höhe von 290,11 € hat die Anschlussrevision Erfolg, soweit
sie sich gegen die Widerklageforderung richtet. Denn soweit das Berufungsge-
richt einen Betrag von 7.986,57 € aufgrund der eigenen Berechnung der Kläge-
rin zuerkennt, weist die Berechnung einen Fehler auf.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht ei-
nen Vergütungsanspruch von netto 13.465,84 DM, sondern von 12.976,69 DM
berechnet. Das Berufungsgericht hätte daher mit der gegebenen Begründung
lediglich einen Betrag von 7.696,46 € zuerkennen dürfen (12.976,69 DM + 16 %
Mehrwertsteuer/2.076,27 DM = 15.052,96 DM = 7.696,46 €).
Dressler
Wiebel
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2 O 464/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2005 - 7 U 12/05 -