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BGH Beschluß vom 27.06.2003 – IXa ZA 5/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 5/03

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Der Antrag der Schuldner, ihnen Prozeßkostenhilfe für

die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-

gen den Beschluß des Landgerichts Neubrandenburg

vom 25. März 2003 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Schuldner sind die unbekannten Erben des am 25. Mai 1996

verstorbenen H. F. . Dieser hatte die DDR im Jahre 1955 verlas-

sen. Nach der Wiedervereinigung stellte er beim zuständigen Landesamt

zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 3 VermG einen Antrag

auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks, für das

die Gläubigerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen war. Das

Landesamt erließ am 27. August 1992 einen Teilbescheid, in dem die

Berechtigung des Erblassers festgestellt wurde, von der Gläubigerin die

Rückübertragung zu verlangen. Zugleich legte das Landesamt den Be-

teiligten nahe, "die Rückübertragung auf dem Wege der gütlichen Eini-

gung vorzunehmen, vorbehaltlich der Prüfung ... des Ausgleichs der

Wert- und Ertragslageveränderungen". Mit notarieller Vereinbarung vom

29. September 1993 übertrug die Gläubigerin das Grundstück dem Erb-

lasser, der nachfolgend im Grundbuch eingetragen wurde. Zum Aus-

gleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verpflich-

tete sich der Erblasser, an die Gläubigerin 900.000 DM zu zahlen. We-

gen dieses Betrages unterwarf er sich gegenüber der Gläubigerin der

sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. In gleicher

Höhe wurde zugunsten der Gläubigerin eine Briefgrundschuld an dem

Grundstück bestellt.

Aus der notariellen Urkunde betreibt die Gläubigerin wegen des

dinglichen und des persönlichen Anspruchs die Zwangsversteigerung in

das Grundstück. Eine hiergegen gerichtete, mit dem Antrag auf Heraus-

gabe des Grundschuldbriefes und auf Feststellung, daß der notarielle

Vertrag nichtig sei, verbundene Vollstreckungsgegenklage blieb vor den

Zivilgerichten ohne Erfolg. Am Tage des auf den 30. September 2002

anberaumten Termins zur Zwangsversteigerung stellten die Schuldner

einen Antrag auf Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG. Sie

bezogen sich dabei auf einen dem Vollstreckungsgericht vorliegenden,

nicht bestandskräftigen Bescheid des Landesamtes vom 20. Oktober

1998. Darin wurde festgestellt, daß der Rückübertragungsanspruch des

Erblassers aufgrund des notariellen Vertrages vom 29. September 1993

nicht erfüllt sei. Das Grundstück werde den Schuldnern gegen Hinterle-

gung bestimmter Ablösebeträge für die bei Überführung des Grundstücks

in Volkseigentum untergegangenen Grundpfandrechte lastenfrei übertra-

gen; ein Anspruch der Gläubigerin auf Wertausgleich (§ 7 VermG) be-

stehe nicht.

Der Antrag auf Aufhebung wurde durch das Vollstreckungsgericht

nicht mehr beschieden; das Grundstück wurde nachfolgend dem Meist-

bietenden zugeschlagen. Gegen den Zuschlagsbeschluß haben die

Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Vollstreckungsgericht

nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewie-

sen. Dagegen möchten sich die Schuldner mit der - zugelassenen -

Rechtsbeschwerde wenden.

II. Das Landgericht hat ausgeführt, der Bescheid des Landesamtes

habe die Zuschlagserteilung nicht ausgeschlossen. Die Wirksamkeit des

Vollstreckungstitels stehe nicht in Frage. Die in dem Bescheid vertretene

Rechtsauffassung, der notarielle Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nich-

tig, binde das Vollstreckungsgericht nicht. Sie berühre nicht den Kernbe-

reich der Entscheidungskompetenz des Landesamtes, das allein zu be-

urteilen habe, ob und unter welchen Bedingungen ein Rückübertra-

gungsanspruch bestehe.

Dem halten die Schuldner entgegen, das Beschwerdegericht habe

die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheides des Landesamtes

verkannt. Das Vermögensgesetz weise die Überprüfung einer gütlichen

Einigung der Restitutionsparteien ausdrücklich dem Landesamt zu (§ 31

Abs. 5 VermG). Der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Bestimmung

stehe einer abweichenden zivilrechtlichen Disposition der Parteien ent-

gegen.

III. Prozeßkostenhilfe ist - unbeschadet der Zulassung der Rechts-

beschwerde durch das Beschwerdegericht, an die der Senat gebunden

ist (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO) - nur dann zu bewilligen, wenn die beabsich-

tigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat, an der es vorlie-

gend jedoch fehlt. Es ergeben sich keine zweifelhaften oder noch offe-

nen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entschei-

dung bedürften (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR

235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; Beschluß vom 6. November 2002

- XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 unter 2; Beschluß vom

21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Vielmehr

kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die be-

reits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden können.

1) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich als

rechtsfehlerfrei. Zu Recht geht es davon aus, daß § 100 ZVG die zuläs-

sigen Beschwerdegründe gegen die Zuschlagserteilung abschließend

aufzählt (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 100 Rdn. 2). Die Schuldner stützen sich

darauf, daß es wegen der Nichtigkeit der zwischen dem Erblasser und

der Gläubigerin

geschlossenen

notariellen Vereinbarung

vom

29. September 1993 an einem wirksamen Vollstreckungstitel gefehlt ha-

be (§ 83 Nr. 6 ZVG). Dem Vollstreckungsgericht war anläßlich der

Durchführung der Zwangsversteigerung indes kein Sachverhalt unter-

breitet, der zur Nichtigkeit des Titels (der Unterwerfungserklärung) und

damit zur Versagung des Zuschlags hätte führen müssen. Ein solcher

Sachverhalt ist auch jetzt nicht ersichtlich. Die sonstigen Voraussetzun-

gen der Zwangsvollstreckung liegen vor; der zu vollstreckende Anspruch

der Gläubigerin ist durch die notarielle Urkunde hinreichend ausgewie-

sen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

2) Der - schon bei Verkündung des Zuschlages von der Gläubige-

rin durch verwaltungsgerichtliche Klage angefochtene - Restitutionsbe-

scheid des Landesamtes vom 20. Oktober 1998 stand der Erteilung des

Zuschlages nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung der Schuldner

beruht auf einer Verkennung der Wirkungen dieses Bescheides (vgl.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2002 - V ZR 104/01 - WM 2002, 768; Urteil

vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055). Anders als sie mei-

nen, ist für die rechtsanwendenden Stellen auch unerheblich, daß der

vom Landesamt erlassene Bescheid auf der Rechtsauffassung beruht,

der bereits durch Teilbescheid vom 27. August 1992 festgestellte An-

spruch des Erblassers sei nicht erfüllt, weil die - unter anderem eine

Auflassungsvollmacht beinhaltende - notarielle Vereinbarung wegen Sit-

tenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig sei. Die Ausführungen der Behörde da-

zu nehmen als bloße Begründung der getroffenen Entscheidung an de-

ren Tatbestandswirkung nicht teil. Eine Unwirksamkeit des Vollstrek-

kungstitels kann mithin aus dem Bescheid vom 20. Oktober 1998 nicht

abgeleitet werden.

3) Wenn die Schuldner darauf verweisen, der Bescheid sehe zum

einen den lastenfreien Erwerb des Grundstücks vor, der sich insbeson-

dere frei von der in Abteilung III Nr. 1 zugunsten der Gläubigerin einge-

tragenen Grundschuld vollziehen solle, und stelle zum anderen fest, daß

die Gläubigerin keinen Anspruch auf Wertausgleich nach § 7 Abs. 1

VermG habe, so übersehen sie, daß dies nicht mehr die Tatbestandswir-

kung, sondern die Gestaltungswirkung des öffentlich-rechtlichen Be-

scheides betrifft. Diese tritt für die Zivilgerichte bindend erst ein, wenn

der Restitutionsbescheid gegenüber allen Betroffenen unanfechtbar ge-

worden ist, weil diese die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe ausge-

schöpft oder die dafür geltenden Fristen ungenutzt haben verstreichen

lassen. Denn nur so kann ein von der Rechtspraxis unerwünschtes und

schwer handhabbares Hin und Her in der Person des Eigentümers ver-

mieden werden (vgl. BGHZ 132, 306, 308 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar

2002 aaO; Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 129/95 - ZIP 1997, 809; Re-

deker/Hirtschulz

in

Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,

VermG Loseblattsammlung § 34 Rdn. 10/10b). Was für die Eigentums-

verhältnisse gilt, läßt sich auch auf die Frage übertragen, ob der Eigen-

tümer das Grundstück lastenfrei oder mit den in Abteilung III eingetrage-

nen Grundpfandrechten erworben hat.

Die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheides ist aber ebenso-

wenig nachgewiesen, wie die in dem Bescheid aufgeführte weitere Vor-

aussetzung für einen lastenfreien Eigentumserwerb, nämlich die erfolgte

Hinterlegung der vom Landesamt zur Ablösung der bei Überführung des

Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen Grundpfandrechte be-

stimmten Beträge.

Dr. Kreft Raebel Athing

Dr. Boetticher Dr. Kessal-Wulf