Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.06.2003 – IXa ZB 21/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 114, 574

Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - ebenso wie in der Revisionsinstanz - entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92, NJW 1994, 160).

In der Sache selbst hat die Rechtsbeschwerde eine hinreichende Aussicht auf Er- folg, wenn nach Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht eine mate- rielle Änderung des Ergebnisses wahrscheinlich oder die Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geboten ist.

BGH, Beschluß vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03 - LG Chemnitz AG Chemnitz

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-

Wulf

am 27. Juni 2003

beschlossen:

Das Gesuch der Schuldner, ihnen zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der

12. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2002

Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 4, der bestrangigen Gläubigerin, ordnete

das Amtsgericht mit Beschluß vom 10. Februar 1995 die Zwangsversteigerung

des im Rubrum bezeichneten Grundstücks der Schuldner an. Bisher fanden

sieben Versteigerungstermine statt:

Am 13. Januar 1997 wurde das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG

einstweilen eingestellt, weil keine Gebote abgegeben worden waren. Am

21. April 1997 (Meistgebot: 11.000 DM) wurde der Zuschlag gemäß § 85a ZVG

versagt, weil die Hälfte des auf 460.000 DM festgesetzten Verkehrswerts nicht

erreicht war. Am 17. Juni 1998 wurde ein Gebot von 130.000 DM abgegeben,

der Zuschlag jedoch versagt, weil die Beteiligte zu 4 gemäß § 30 ZVG die

einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. In dem Fortsetzungs-

termin am 15. Juli 1999 wurde ein Gebot von 55.000 DM abgegeben. Der hier-

auf ergangene Zuschlagsbeschluß wurde vom Landgericht Chemnitz auf die

Beschwerde der Schuldner mit Beschluß vom 3. September 1999 aufgehoben

und dem meistbietend Gebliebenen wurde der Zuschlag versagt. In dem Fort-

setzungstermin am 24. Mai 2000 wurden keine Gebote abgegeben. Auf das im

Termin vom 8. November 2000 abgegebene Meistgebot (60.000 DM) wurde

der Zuschlag erteilt. Der Zuschlagsbeschluß wurde auf die sofortige Be-

schwerde der Schuldner vom Landgericht Chemnitz mit Beschluß vom

2. Februar 2001 aufgehoben und dem im Termin meistbietend Gebliebenen der

Zuschlag versagt. Mit Beschluß vom 25. Juli 2001 wurde der Verkehrswert des

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:3)(cid:12)(cid:13)(cid:14)(cid:3)(cid:11)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:14)(cid:15)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)

(cid:24)(cid:25)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:26)(cid:22)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:7)(cid:6)(cid:22)

Grundstücks auf 397.000 DM (202.982,88

24. April 2002 blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 22.500

(cid:27)!(cid:3)

Meistbietende. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner beantragten,

den Zuschlag zu versagen, da eine Verschleuderung des Grundbesitzes drohe.

In einem Folgetermin werde "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit" ein höhe-

res Gebot ausgesprochen. Mit Beschluß vom 2. Mai 2002 wurde der Beteiligten

zu 3 der Zuschlag erteilt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner hat das

Landgericht Chemnitz (Einzelrichterin) mit Beschluß vom 27. Mai 2002 zurück-

gewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Der Zuschlagsertei-

lung stünden keine nach § 100 ZVG von Amts wegen zu beachtenden Zu-

schlagsversagungsgründe entgegen; insbesondere sei die Zuschlagserteilung

auch nicht aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzuläs-

sig. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens

nach § 765a ZPO hätten bei der Erteilung des Zuschlags nicht vorgelegen.

Zwar liege ein krasses Mißverhältnis von Grundstückswert und Meistbargebot

(cid:27)!#$(cid:1)&%(cid:12)%(cid:11)’(cid:23)((cid:12))

vor, da dieses mit 22.500

% des zuletzt festgesetzten Ver-

kehrswerts ausmache. Weitere Voraussetzung für eine Einstellung nach

§ 765a ZPO sei aber, daß konkrete Umstände mit einiger Wahrscheinlichkeit

ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten

ließen. Dies sei jedoch, wie sich aus den vorangegangenen Versteigerungs-

terminen ergebe, nicht der Fall. Auch aus dem von den Schuldnern im Be-

schwerdeverfahren vorgelegten Schreiben der Firma H. Verwaltungs- und

Immobilien GmbH, das im übrigen als neue, nach Zuschlagserteilung vorge-

brachte Tatsache verfahrensrechtlich unbeachtlich sei, sei lediglich zu ent-

nehmen, daß für das Grundstück auf dem freien Markt praktisch keine Nach-

(cid:7)(cid:6)(cid:29)$(cid:16)(cid:11)*(cid:4)(cid:13)(cid:14)(cid:3)(cid:11)(cid:15)(cid:17)(cid:16)+(cid:3)(cid:6)(cid:29)

frage bestehe und daß ein Kaufpreis deutlich unter 51.129,19

sei.

Gegen diesen, Beschluß, der ihnen am 4. Juni 2002 zugestellt worden

ist, haben die Schuldner mit dem beim Bundesgerichtshof am 1. Juli 2002 ein-

gegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof Dr. K. Rechtsbeschwerde eingelegt. Der bisherige Ver-

fahrensbevollmächtigte der Schuldner hat mitgeteilt, daß er diese nicht mehr

vertrete. Am 2. September 2002 haben die Schuldner Prozeßkostenhilfe zur

Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die Beiordnung eines

Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof beantragt.

II.

" (cid:3)

(cid:27) (cid:10) "

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren

kann nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde ist - eben-

so wie in der Revisionsinstanz (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1993

- VI ZR 235/92, NJW 1994, 160; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 1997

- 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745) - entscheidend auf den voraussichtlichen

Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des

Rechtsmittels wegen eines Verfahrensfehlers abzustellen (BGH, Beschl.

v. 9. Mai 2003 - IXa ZB 89/03). Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der

Rechtsbeschwerde der Schuldner ist es daher ohne Belang, daß ihr Rechts-

mittel, sofern ihnen auf einen entsprechenden Antrag unter Nachholung der

versäumten Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbe-

schwerde zu gewähren wäre, allein wegen der fehlerhaften Besetzung des Be-

schwerdegerichts zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landge-

richts von Amts wegen führen müßte. Entscheidet – wie hier - die Einzelrichte-

rin in einer Sache, der sie rechtsgrundsätzliche Bedeutung beigemessen hat,

gleichwohl selbst über die Beschwerde und läßt sie die Rechtsbeschwerde zu,

so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhe-

bung von Amts wegen (vgl. Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW

2003, 1254).

2. In der Sache selbst hätte die Rechtsbeschwerde eine hinreichende

Aussicht auf Erfolg mithin nur dann, wenn das Beschwerdegericht nach Zu-

rückverweisung voraussichtlich eine Entscheidung zugunsten der Schuldner

treffen würde oder wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulas-

sung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 574

Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO geböte. Beides ist hier nicht der Fall:

Das Beschwerdegericht hätte nach Zurückverweisung wiederum nur die

in § 83 Nr. 6 und 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe zu prüfen, die nach

§ 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da die sofortige

Beschwerde auf andere der in § 100 Abs. 1 ZVG genannten Anfechtungsgrün-

de nicht gestützt wird.

a) Die Beurteilung der Frage, ob einer der in § 83 Nr. 7 ZVG bezeich-

neten Versagungsgründe vorliegt, wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen

auf; eine Verletzung der darin genannten Vorschriften wird von den Schuldnern

auch nicht geltend gemacht.

b) Soweit der Versagungsgrund des § 83 Nr. 6 ZVG zu prüfen ist, kommt

hier als sonstiger Grund im Sinne dieser Vorschrift, der einer Fortsetzung des

Verfahrens und damit der Zuschlagserteilung hätte entgegenstehen können,

nur in Betracht, daß den Schuldnern auf ihren vor der Zuschlagserteilung ge-

stellten Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO hätte gewährt werden

müssen. Insoweit kommt es für die Entscheidung auf die Rechtsfrage an, ob

allein das Mißverhältnis zwischen dem Verkehrswert und dem Meistgebot, das

aus den im angefochtenen Beschluß des Landgerichts genannten Gründen

gegeben ist, die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 765a ZPO und

die Versagung des Zuschlags zu rechtfertigen vermag, oder ob hinzukommen

muß, daß Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höhe-

res Gebot in einem neuen Versteigerungstermin erwarten lassen. Diese

Rechtsfrage ist durch die bisher ergangene einheitliche oberlandesgerichtliche

Rechtsprechung jedoch bereits dahin geklärt, daß Vollstreckungsschutz nach

§ 765a ZPO wegen der sittenwidrigen Verschleuderung eines Grundstücks nur

dann zu gewähren ist, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags kon-

krete Umstände vorliegen, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres

Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. OLG Hamm NJW

1976, 1754; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 391; OLG Celle, ZIP 1981, 1005,

1006; OLG Koblenz, JurBüro 1986, 1587, 1588; OLG Düsseldorf Rpfleger

1989, 36; ebenso Stöber, ZVG 17. Aufl. Einl. 55.3). Daß die Vorschrift des

§ 765a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, ist zudem höchstrich-

terlich geklärt (vgl. BGHZ 44, 138, 143). Soweit es die Voraussetzungen des

Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO in der Zwangsversteigerung betrifft,

wirft die Sache daher eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das

Beschwerdegericht gebietende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

(vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029) nicht

auf. Folgt ein Beschwerdegericht der vorgenannten bisherigen Rechtsprechung

zur Auslegung des § 765a ZPO, bedarf es einer höchstrichterlichen Entschei-

dung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung (vgl. dazu BGH aaO).

Soweit die Schuldner die Zuschlagsbeschwerde mit der Vorlage eines

Schreibens der Firma H. Immobilien auf neue Tatsachen stützen, kommt

der Sache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Rechts-

frage, ob die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann, hier nicht

entscheidungserheblich ist. Aus dem Inhalt dieses Schreibens läßt sich aus

den im angefochtenen Beschluß angeführten Gründen nicht entnehmen, daß in

einem Folgetermin wahrscheinlich ein wesentlich höheres Gebot abgegeben

werden wird. Zudem ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Zuschlagsbe-

schwerde auch dann nicht auf neue Tatsachen gestützt werden kann, wenn

diese die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nach § 765a ZPO rechtfer-

tigen könnten (BGHZ 44, 138, 144).

Schließlich wirft auch die Beurteilung der Frage, ob nach den dem Voll-

streckungsgericht zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags bekannten Um-

ständen mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem neuen

Versteigerungstermin zu erwarten war, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf. Sie ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls, als solche einer

Verallgemeinerung nicht zugänglich und bietet deshalb auch keinen Anlaß zu

einer Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW

2002, 3029 f).

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf