BGH Beschluss vom 16.07.2009 – V ZB 46/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 46/09
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der
23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. März 2009 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
50.000 €. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten
der Beteiligten zu 3 wird in Abänderung des Beschlusses vom 7. Mai
2009 auf 514.150 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung der hälftigen Miteigen-
tumsanteile der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) und des Beteiligten zu 2 an dem im
Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Der Wert des Miteigen-
tumsanteils der Schuldnerin ist auf 514.150 € festgesetzt worden.
In einem ersten Versteigerungstermin, in dem ein Gesamtausgebot der Mit-
eigentumsanteile erfolgte, wurde ein Gebot abgegeben; der Zuschlag wurde
gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
Zu Beginn des zweiten Termins am 19. Mai 2008 teilte das Vollstreckungs-
gericht mit, dass die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom selben Tag die einstweilige
Einstellung des in Bezug auf den Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 betriebe-
nen Verfahrens bewilligt habe, und dass der Versteigerungstermin insoweit aufge-
hoben sei. Hinsichtlich des Miteigentumsanteils der Schuldnerin fand die Verstei-
gerung statt. Meistbietender war der Beteiligte zu 2 mit einem Gebot von 50.000 €.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2008 hat das Vollstreckungsgericht den Mitei-
gentumsanteil der Schuldnerin unter Zurückweisung von deren Vollstreckungs-
schutzantrag dem Beteiligten zu 2 zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde der Schuldnerin ist von dem Landgericht - Einzelrichterin – zurückge-
wiesen worden.
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die
Schuldnerin weiterhin die Zuschlagsversagung. Die Beteiligte zu 1 beantragt die
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG habe
in dem zweiten Versteigerungstermin nicht mehr gegolten. Auf den Einwand der
Schuldnerin, das Gebot in dem ersten Termin sei rechtsmissbräuchlich gewesen,
komme es nicht an, weil sie den damaligen Zuschlagsversagungsbeschluss nicht
angefochten habe. Da die Wertgrenzen der §§ 74a und 85a ZVG entfallen seien,
liege auch keine Verschleuderung des Grundbesitzes im Sinne von § 765a ZPO
vor. Hinzukomme, dass sich für die Schuldnerin bei einem höheren Gebot nichts
geändert hätte, da sie für die Forderung, wegen derer die Vollstreckung betrieben
werde, nur dinglich, nicht aber mit ihrem persönlichen Vermögen hafte.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
III.
gen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist schon deshalb begründet, weil
die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz
des gesetzlichen Richters ergangen ist. Die Einzelrichterin durfte nicht selber
entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr im Rahmen der
Zulassung der Rechtsbeschwerde angenommenen Bedeutung der Sache gemäß
§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen
müssen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde
auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestützt worden, also zur Fortbildung des Rechts bzw.
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Der Begriff der
grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im weitesten Sinne zu
verstehen; der Kollegialspruchkörper ist auch dann zur Entscheidung berufen,
wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (BGH,
Beschl. v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; Beschl. v.
10. November 2003, II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449).
Der von Amts wegen zu beachtende Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG führt, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung
der Entscheidung des Einzelrichters (BGHZ 154, 200, 202; BGH, Beschl. v.
27. Oktober 2005, III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 m.w.N.). Das gilt unab-
hängig davon, ob ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, tatsächlich
gegeben war (vgl. BGH, Beschluss v. 13. Juli 2004, VI ZB 63/03, NJW-RR 2004,
1717).
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffas-
sung ist der mit der Zuschlagsbeschwerde erhobene Einwand, das in dem ersten
Versteigerungstermin abgegebene Gebot sei rechtsmissbräuchlich gewesen (vgl.
Senat, BGHZ 172, 218; 177, 334), nicht deshalb unbeachtlich, weil die Schuldne-
rin den Zuschlagsversagungsbeschluss nicht angefochten hat und dieser daher
rechtskräftig geworden ist.
Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht
nach § 79 ZVG an eine im Verlauf des Verfahrens zuvor getroffene Entscheidung
auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht
angefochten worden ist (Senat, BGHZ 169, 305). Nichts anderes gilt für die nach
§§ 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO anfechtbare Entscheidung über die Versagung des
Zuschlags. Denn auch sie wirkt nach § 86 ZVG grundsätzlich wie eine einstweilige
Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des
§ 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG bleibt ihre Rechtmäßigkeit für die erneute Beschlussfas-
sung über den Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren von
Amts wegen fortgesetzt worden ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung
(Senat, BGHZ 172, 218, 236).
Es kommt auch nicht darauf an, ob und inwieweit sich das Vollstreckungs-
gericht in seinem Beschluss über die Versagung des Zuschlags auf das in dem
ersten Termin abgegebene Gebot mit der Wirksamkeit dieses Gebots befasst hat.
Durch die Regelung in § 79 ZVG soll das Gericht in die Lage versetzt werden, bei
der Entscheidung über den Zuschlag das gesamte bisherige Versteigerungsver-
fahren neu und unabhängig von ablehnenden Entscheidungen, die es selbst
erlassen hat, zu würdigen. Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen
Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a
Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des
Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO. Alle übrigen Vorabentscheidungen, die
das Vollstreckungsgericht getroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht
überprüft worden sind, entfalten demgegenüber bei der Entscheidung über den
Zuschlag und über eine dagegen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung
(Senat, BGHZ 169, 305, 307); das gilt unabhängig davon, welche Einwände das
Vollstreckungsgericht bei seinen früheren Entscheidungen erwogen und berück-
sichtigt hatte.
2. Ob das in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot aus-
schließlich dazu diente, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu Gunsten der
Gläubigerin und zu Lasten der Schuldnerin zu Fall zu bringen und daher recht-
missbräuchlich war (vgl. Senat, BGHZ 177, 334), kann offen bleiben, wenn der
Schuldnerin gemäß § 765a ZPO wegen sittenwidriger Verschleuderung des
Grundbesitzes Vollstreckungsschutz durch Versagung des Zuschlags (dazu
Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 und § 83 Anm. 4.1 l) zu gewähren war.
Dies drängt sich hier geradezu auf.
a) Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Verschleuderung – ein krasses
Missverhältnis von Grundstückswert und Meistgebot sowie das Vorliegen konkre-
ter Umstände, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem
Fortsetzungstermin erwarten lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB
21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649) – lagen bei der Entscheidung über den Zu-
schlag vor.
Ein Gebot, welches nicht einmal 10 % des Verkehrswerts erreicht, steht zu
diesem in einem krassen Missverhältnis. Für die Annahme, ein neuer Termin
könne zu einer besseren Verwertung des Grundbesitzes führen, spricht die in
tatsächlicher Hinsicht bislang unzureichende Ansprache von Bietinteressenten.
Nachdem es in dem ersten Termin ein Gesamtausgebot gegeben hatte, das
Grundstück also als Ganzes zu ersteigern gewesen wäre, konnten Interessenten
annehmen, dass es sich in dem zweiten Termin ebenso verhalten würde. Dass die
Gläubigerin unmittelbar vor diesem Termin die Einstellung (nur) des den Miteigen-
tumsanteil des Beteiligten zu 2 betreffenden Verfahrens bewilligen würde, war
nicht abzusehen. Potentiellen Bietern stand damit kein angemessener Zeitraum
zur Verfügung, um auf die veränderte Situation zu reagieren, insbesondere zu
erwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie bereit waren, (nur) den
hälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin zu ersteigern. Vor diesem Hinter-
grund dürfte in einem neuen Termin mit wesentlich höheren Geboten zu rechnen
sein.
b) Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, eine sit-
tenwidrige Verschleuderung des Grundbesitzes der Schuldnerin sei schon deshalb
nicht gegeben, weil die Wertgrenzen des § 85a ZPO Abs. 1 ZVG und des § 74a
Abs. 1 ZVG entfallen gewesen seien, ist nicht haltbar. Der Wegfall der Wertgren-
zen führt nicht dazu, dass ein Zuschlag auf jegliches, und sei es noch so niedri-
ges, Gebot erteilt werden kann. Stets bleibt zu prüfen, ob eine sittenwidrige Ver-
schleuderung des Grundstücks droht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004,
IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einleitung Anm. 55.3;
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rdn. 25).
Besteht ein krasses Missverhältnis zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und
dem Meistgebot und liegen konkrete Umstände vor, die mit Wahrscheinlichkeit ein
wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen, muss der
beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden (vgl. BGH,
Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649).
c) Dass dem Grundbesitz der Schuldnerin keine Verschleuderung im Sinne
des § 765a ZPO drohe, lässt sich auch nicht auf die Erwägung stützen, die
Schuldnerin hafte für die Forderung, wegen derer die Zwangsversteigerung
betrieben werde, nicht persönlich, so dass ein ungünstiges Versteigerungsergeb-
nis nicht zu einer Restforderung der Gläubigerin führe. Diese Überlegungen sind
schon im Ansatz nicht geeignet, eine sittenwidrige Verschleuderung zu verneinen.
Die Vollstreckungsgerichte sind nämlich weder in der Lage, die schuldrechtlichen
Verpflichtungen zu überblicken, welche mit dem dinglichen Recht, aus dem die
Versteigerung betrieben wird, verknüpft sind, noch sind sie dazu berufen zu
beurteilen, wie sich die Zwangsversteigerung auf diese Verpflichtungen auswirken
wird.
V.
Eine Kostenentscheidung wird im neuen Beschwerdeverfahren nicht veran-
lasst sein, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel
nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ
170, 378, 381 Rdn. 7).
Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert
des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem Meistgebot des Erstehers (§ 54
Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der
Beteiligten zu 3 bemisst sich gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegen-
standes der Zwangsversteigerung. Diesen hat das Vollstreckungsgericht – bezo-
gen auf den halben Miteigentumsanteil der Schuldnerin – auf 514.150 € festge-
setzt.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 61 K 155/05 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.03.2009 - 23 T 132/08 -