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BGH Beschluß vom 08.07.2003 – X ARZ 138/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ARZ 138/03
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es
auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der
Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu
durchbrechen.
BGH, Beschluß vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 8. Juli 2003
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die
Feststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem
Beklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei.
Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Ar-
beitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem
Beklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem
1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,--
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:3)(cid:20)(cid:16)(cid:22)(cid:21) h-
rer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.
Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschiene-
nen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat
der Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe
kein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diese
habe er aufgekündigt.
Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Einspruch bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.
Außerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres Ver-
tragsverhältnisses näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Kläger
nachgekommen.
Zur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persön-
lich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit dem
Kläger befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentige
Beteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; von
einem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.
Nach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen auch
eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu erwarten sei, hat das
Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündeten
und von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß an das Landgericht Stan-
de verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechts-
weg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeit-
nehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die Zu-
ständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichen
Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiert
bestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschienene
Kläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des Beklagten
als zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegen-
vorbringen des Klägers.
Das Landgericht hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und
den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vor-
gelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-
wegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen
Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll
(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002
- X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001
- X ARZ 266/01,
WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechts-
weg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zu-
gleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.
Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin
in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung
wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach
§ 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwer-
de (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2
GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren
Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies
(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bin-
dungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verwei-
sungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).
Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-
sprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es
deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem
trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder
eines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unter-
schiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht
(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht Lüneburg und dem Landge-
richt Stade ist hiermit entschieden. Das Landgericht Stade ist das zuständige
Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unange-
fochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts Lüne-
burg vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Fol-
ge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim Landgericht Stade
anhängig ist.
2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Se-
nats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen
Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG aus-
nahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hin-
sichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001
aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190). Eine Durch-
brechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a
GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Ver-
stößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v.
8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsent-
scheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit
von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetz-
lichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin
nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991
- 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann
ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der
das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint
und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat, BGHZ 85,
116, 118 f.; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl. 1992, 82). Ein sol-
cher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das Landgericht
meint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers,
sondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlung
abgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Dies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungs-
beschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch ge-
macht hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß,
deswegen das Landgericht als hinsichtlich seiner durch die Verweisung be-
gründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.
3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwen-
dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechts-
wegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden
Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher
Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit
möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswir-
kung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in
Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.
26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines
Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht pro-
zeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1
GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01,
WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage
der Sache durch das Landgericht keine hinreichende Grundlage.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf