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BGH Beschluss vom 12.03.2002 – X ARZ 314/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17 a
a) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in
Rechtskraft erwachsen ist.
b) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche Bestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 12. März 2002 - X ARZ 314/01 - Arbeitsgericht Heilbronn
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Kläger hat Klage beim Amtsgericht Heilbronn erhoben, mit der er
Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Der Kläger und der
Beklagte zu 2 sind bei der Firma K. als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Kläger
hatte sein Kraftrad in einer Parkbucht einer öffentlichen Straße abgestellt, die
an das Betriebsgelände des gemeinsamen Arbeitgebers des Klägers und des
Beklagten zu 2 angrenzt.
Der Kläger behauptet, daß der Beklagte zu 2, der seinen bei der Be-
klagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw in der gleichen Parkbucht geparkt
hatte, beim Herausfahren nach Schichtende sein Kraftrad umgestoßen und
beschädigt habe.
Durch Beschluß vom 13. Juni 2001 erklärte sich das Amtsgericht für
"sachlich unzuständig" und verwies den Rechtsstreit gemäß §§ 17 a GVG, 48
ArbGG an das Arbeitsgericht Heilbronn, weil die Beschädigung eine Rechts-
streitigkeit zwischen Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG darstelle, nachdem dieser auch Sachbeschädigungen
unter Arbeitskollegen auf dem Weg von oder zu der Arbeit erfasse. Das Ar-
beitsgericht Heilbronn erklärte mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig und legte den
Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtsweges vor.
Eine (Zurück-)Verweisung an das Amtsgericht sprach das Arbeitsgericht dabei
nicht aus. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es u.a. ausgeführt, daß die
von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG geforderte Situation offensichtlich nicht vorliege.
Allein der Umstand, daß zwei Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers auf dem
Weg zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause auf öffentlicher, für
jedermann zugänglicher Verkehrsfläche aufeinanderträfen, begründe nicht die
innere Beziehung zum Arbeitsverhältnis. Die Zuständigkeit hinsichtlich des An-
spruchs gegen die Beklagte zu 1 ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG,
da eine andere Rechtsstreitigkeit, die zur Zuständigkeit der Gerichte für Ar-
beitssachen gehöre, nicht anhängig sei. Da der Rechtsweg zu den Arbeitsge-
richten offensichtlich nicht zulässig sei, sei der Verweisungsbeschluß ohne
Rechtsgrund ergangen und das Gericht sei nicht an ihn gebunden.
II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwen-
dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft
§ 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit
von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll
(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Wenn das
angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat
es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Ge-
richt des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz
vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug über-
prüft werden kann (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen
örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281
ZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß auf
sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hier-
aus kann abgeleitet werden, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Be-
schluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung ent-
zogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v.
13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung
nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen. Auch
an sich rechtswidrige Rückverweisungen sind bindend, wenn sie in Rechtskraft
erwachsen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW
2001, 3631, 3633).
Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausge-
sprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es
deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem
trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle
eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zu-
lässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).
Auch der Streit zwischen dem Amtsgericht Heilbronn und dem Arbeitsge-
richt Heilbronn ist hiermit entschieden. Das Arbeitsgericht Heilbronn ist das
zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch
den unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluß des Amtsgerichts Heil-
bronn vom 13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Fol-
ge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht an-
hängig ist.
Vorliegend besteht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob
trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzugs ein
rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht,
an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs
nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.07.1998
- 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen
Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten
Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei
"extremen Verstößen" denkbar
(Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994
- 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung
und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherr-
schenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist,
wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande ge-
kommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Das kann hier
hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom
13. Juni 2001 nicht festgestellt werden. Zwar mag es sein, daß das Amtsgericht
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG zu Unrecht für gegeben ge-
halten hat, weil es nicht hinreichend beachtet hat, daß nach der Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts die unerlaubte Handlung in einer inneren
Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien stehen muß (BAG, Beschl. v.
11.07.1995 - 5 AS 13/95, NZA 1996, 951; vgl. auch Germelmann/Matthes/
Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 110; Hauck, ArbGG, 1996, § 2 Rdn. 40). Die
Erwägungen des Amtsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daß an-
genommen werden muß, der Verweisungsbeschluß entbehre jeder Recht s-
grundlage.
2. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwen-
dung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechts-
wegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden
Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Aus-
spruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-
lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung
von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage
kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.
26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise
eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht
prozeßordnungsgemäß betrieben werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1
GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM
2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der
Sache durch das Arbeitsgericht keine hinreichende Grundlage.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Asendorf