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BGH Urteil vom 17.01.2001 – IV ZR 32/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Januar 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AVB f. Unfallvers. § 7 I Abs. 2a AUB 88

Geht ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Gliedes durch einen Unfall verloren oder ist das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauer- schadens vollständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest. Die Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,

Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Han-

seatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat,

vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 9. Juni 1999

wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revi-

sionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Bemessung einer Invaliditätsentschä-

digung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung,

der die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88), Beson-

dere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invalidi-

tätsstaffel (225%) und Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung

für Werbegrafiker pp. (verbesserte Gliedertaxe) zugrunde liegen; die

Versicherungssumme bei Invalidität beträgt 300.000 DM.

Am 31. Dezember 1993 erlitt der Kläger einen Verrenkungsbruch

des rechten Fußgelenks. Als Unfallfolge verblieben eine Versteifung des

oberen und unteren Fußgelenks und eine Muskelminderung des rechten

Ober- und Unterschenkels. Die Beklagte leistete als Invaliditätsentschä-

digung 129.000 DM. Der Kläger hat Zahlung weiterer 188.250 DM ver-

langt. Die Versteifung am rechten Fußgelenk sei gemäß § 7 I Abs. 2a

AUB 88 (Gliedertaxe) mit einem Invaliditätsgrad von 40% zu bemessen;

dieser erhöhe sich nach Maßgabe der vereinbarten verbesserten Glie-

dertaxe auf 50%, so daß schließlich unter Anwendung der progressiven

Invaliditätsstaffel ein Invaliditätsgrad von 75% für die Entschädigungsbe-

rechnung maßgeblich sei, die sich danach auf 225.000 DM belaufe. Die

weitere Beeinträchtigung des Beines sei mit 3/7 Beinwert zu bemessen;

daraus errechne sich unter Berücksichtigung der Invaliditätsstaffel eine

weitere Entschädigung von 92.250 DM. Die Beklagte hat demgegenüber

die Auffassung vertreten, daß bei der Entschädigungsberechnung ledig-

lich von einem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert (30%) auszugehen sei,

der sich über die Invaliditätsstaffel auf 35% erhöhe.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von

96.000 DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es sie abgewie-

sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage

insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel des Klägers hat Erfolg. Der Kläger hat wegen

des erlittenen Dauerschadens am rechten Fußgelenk Anspruch auf eine

Invaliditätsentschädigung von 225.000 DM, so daß die Beklagte - über

die geleisteten 129.000 DM hinaus - an ihn weitere 96.000 DM zu zahlen

hat.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die unfallbedingte

Schädigung des Kläger in seinem Bein zu lokalisieren sei. Das folge aus

dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, wonach

der Kläger eine Sprunggelenkrollenfraktur erlitten habe, in deren Folge

eine nahezu vollständige Versteifung des rechten oberen und unteren

Sprunggelenks verblieben sei. Diese Schädigung sei als teilweise Ge-

brauchsunfähigkeit des rechten Beines zu bewerten. Dem stehe nicht

entgegen, daß nach Feststellung des Sachverständigen die Funktionsfä-

higkeit des Fußes des Klägers im Fußgelenk zu 100% aufgehoben sei.

Denn diese Einschätzung des Sachverständigen beruhe auf einer funk-

tionellen Betrachtungsweise, die diesen andererseits gerade dazu ver-

anlaßt habe, den Schaden dem Bein und nicht dem Fuß zuzuordnen.

Es sei zwar einzuräumen, daß die Feststellung des Sachverstän-

digen es nahelege, die Schädigung nach der Gliedertaxe (§ 7 I Abs. 2a

AUB 88) unter "Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fuß-

gelenk" zu subsumieren. Die Schädigung des Klägers sei jedoch nicht

auf die Funktionsfähigkeit des Fußes beschränkt, sie stelle vielmehr eine

Funktionsbeeinträchtigung des gesamten Beines dar. Diese sei mit ei-

nem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert zu bemessen, so daß sich unter

Einbeziehung der Invaliditätsstaffel eine Entschädigungsleistung von

105.000 DM errechne.

Dem folgt der Senat nicht.

2. a) Die mit § 7 I Abs. 2a AUB 88 vereinbarte Gliedertaxe be-

stimmt - nach einem abstrakten und generellen Maßstab (Grimm, Unfall-

versicherung 3. Aufl. § 7 Rdn. 18) - feste Invaliditätsgrade bei Verlust

oder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr be-

nannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ei-

nes durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes.

Demgemäß beschreibt § 7 I Abs. 2a AUB 88 unter anderem abgegrenzte

Teilbereiche des Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Inva-

liditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. So bestimmt

die Gliedertaxe bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit des abgegrenzten

Teilbereichs des Beines "Fuß im Fußgelenk" einen Invaliditätsgrad von

40%. Geht der Fuß im Fußgelenk durch einen Unfall verloren oder ist

der Fuß im Fußgelenk wegen eines unfallbedingten Dauerschadens voll-

ständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe

unverrückbar fest. Jedenfalls kommt ein geringerer Invaliditätsgrad nicht

mehr in Betracht, insbesondere nicht unter Rückgriff auf eine bloße Be-

wertung der Auswirkungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fuß-

gelenk auf das Restglied. Denn damit würde die von der Gliedertaxe

vorgegebene Aufteilung des Gliedes in Teilbereiche mit daran geknüpf-

ten festen Invaliditätsgraden bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit un-

terlaufen. Die Ausstrahlungen eines Teilgliedverlustes oder einer Teil-

gliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind vielmehr bei dem für

das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt (vgl.

Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter

2 a; vom 17. Oktober 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b).

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.

b) Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Beurtei-

lung des Gesundheitszustandes des Klägers das Berufungsgericht folgt,

ist beim Kläger auf Dauer Funktionsunfähigkeit (100%) im rechten Fuß-

gelenk eingetreten. Es sei zu einer Versteifung des oberen und unteren

Sprunggelenks gekommen; funktionell sei davon auszugehen, daß die

für den Abrollvorgang des Fußes notwendigen Funktionen im oberen und

unteren Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Daß es dagegen un-

abhängig von dieser unfallbedingten Schädigung des Fußes im Fußge-

lenk zu einer weiteren Schädigung des Restgliedes gekommen ist, stellt

weder der Sachverständige noch das Berufungsgericht fest. Die vom

Sachverständigen festgestellte Schonungsverschmächtigung der Mus-

kulatur des rechten Ober- und Unterschenkels hat vielmehr auch das Be-

rufungsgericht als Ausstrahlung der Versteifung des Sprunggelenks an-

gesehen; die Beeinträchtigung des Restgliedes in seiner Gebrauchsfä-

higkeit stellt sich danach als Ausstrahlung der Funktionsunfähigkeit im

rechten Fußgelenk dar.

c) Auf der Grundlage dieser Feststellungen war davon auszuge-

hen, daß beim Kläger unfallbedingt vollständige Funktionsunfähigkeit

des rechten "Fußes im Fußgelenk" (§ 7 I Abs. 2 a AUB 88) eingetreten

ist. Daß der Sachverständige - wie das Berufungsgericht anführt - inso-

weit eine funktionelle Betrachtung angestellt hat, steht dieser Einord-

nung nicht entgegen noch kann sie eine Bemessung der Invalidität nach

dem Beinwert begründen. Vielmehr war gerade diese Betrachtung ge-

boten, weil es im vorliegenden Falle nicht um den Verlust, sondern um

die Beurteilung des Ausmaßes der Funktionsfähigkeit des Fußes im

Fußgelenk ging. Das gilt gleichermaßen, soweit das Berufungsgericht

darauf abstellen will, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen

Restfunktionen des Fußes noch erhalten geblieben seien, so daß schon

deshalb nicht von vollständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes ausge-

gangen werden könne. Denn nach der Gliedertaxe ist insoweit allein

entscheidend, daß nach sachverständiger Beurteilung die Funktionen

des Fußes im Fußgelenk vollständig aufgehoben sind; eine klinisch noch

feststellbare Mikrobeweglichkeit hat der Sachverständige im übrigen als

funktionell unwirksam bzw. eher kontraproduktiv eingeordnet. Daß der

Fuß unterhalb des Fußgelenks noch vorhanden ist, bleibt - wie die Revi-

sion mit Recht anmerkt - nach der Gliedertaxe unbeachtlich, da diese die

Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem Verlust gleichstellt.

Hat sich danach der unfallbedingte Dauerschaden in einer Funkti-

onsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk konkretisiert, wird der Invalidi-

tätsgrad durch den in der Gliedertaxe für diesen Teilbereich des Gliedes

bezeichneten Prozentsatz festgelegt. Mangels Feststellung einer davon

unabhängigen Gebrauchsbeeinträchtigung des Restgliedes kommt die

vom Sachverständigen erwogene und vom Berufungsgericht für zutref-

fend erachtete Anknüpfung an den Beinwert ("Verlust oder Funktions-

unfähigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels") nicht in

Betracht. Erst recht gibt die Gliedertaxe keine Grundlage dafür, wegen

der Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktions-

unfähigkeit auf die Bewertung der Invalidität für das Restglied Bein ab-

zustellen und dort wegen einer (dann nur noch) Teilfunktionsunfähigkeit

zu einem Invaliditätsgrad zu gelangen, der den für den Verlust oder die

Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes vorgesehenen noch unterschreitet.

Vielmehr sind die vom Berufungsgericht als solche erkannten Ausstrah-

lungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk auf das

rumpfnähere Restglied bei dem dafür in der Gliedertaxe vorgesehenen

Invaliditätsgrad von 40% bereits mitberücksichtigt.

d) Auf dieser Grundlage errechnet sich unter Berücksichtigung der

vereinbarten verbesserten Gliedertaxe und der progressiven Invaliditäts-

staffel ein für die Entschädigungsleistung maßgeblicher Prozentsatz von

75% und damit eine Invaliditätsentschädigung von 225.000 DM. Das hat

das Landgericht zutreffend erkannt, so daß dessen Urteil wiederherzu-

stellen war.

Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting

Terno Seiffert