BGH Urteile vom 18.05.2009 – IV ZR 57/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-
nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
am 18. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen
das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 19. Februar 2008 zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil
des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung
wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 29.164,18 €
Gründe
I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten wegen der Folgen einer
bei einem Sportunfall erlittenen Sprunggelenks- und Fibulatrümmerfrak-
tur eine Invaliditätsentschädigung aus einem Unfallversicherungsvertrag,
dem die AUB 88 zugrunde liegen.
Der Beklagte akzeptierte auf der Grundlage eines von ihm in Auf-
trag gegebenen orthopädischen Gutachtens eine teilweise Funktionsun-
fähigkeit des linken Beins des Klägers mit 7/20 Beinwert nach der Glie-
dertaxe des § 7 I (2) a AUB 88, wonach bei Verlust oder Funktionsunfä-
higkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels ein Invaliditäts-
grad von 70% gilt. Die sich danach aus der vereinbarten Invaliditäts-
summe von 94.078 € ergebende Leistung kürzte der Beklagte um 60%
wegen Mitwirkung einer von dem Gutachter festgestellten Arthrose. Den
so ermittelten Betrag von 9.219,64 € zahlte der Beklagte an den Kläger.
Dieser bemisst unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes unfallchirur-
gisches Gutachten die Funktionsbeeinträchtigung seines linken Beines
mit 1/2 Beinwert und errechnet unter Berücksichtigung der vertraglich
vereinbarten
Progression
eine
Invaliditätsentschädigung
von
51.742,90 €. Den nach Abzug der von dem Beklagten erbrachten Zah-
lung verbleibenden Betrag von 42.523,26 € hat der Kläger mit der Klage
geltend gemacht.
Das Landgericht hat nach Einholung eines medizinischen Sachver-
ständigengutachtens und nach Anhörung des Sachverständigen den
Grad der Invalidität mit 3/7 Beinwert bemessen. Es hat den Mitwirkungs-
anteil einer bestehenden Arthrose mit 40% veranschlagt und dem Kläger
eine restliche Invaliditätsentschädigung von 7.714,40 € zuerkannt.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage
in Höhe von weiteren 5.644,68 € stattgegeben. Es hat ebenfalls einen
Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert angenommen und - anders als das
Landgericht - die dem Vertrag zugrunde liegende progressive Invalidi-
tätsstaffel angewandt; von der so errechneten Invaliditätsentschädigung
hat das Oberlandesgericht 40% wegen einer mitwirkenden Arthrose in
Abzug gebracht.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierge-
gen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt
den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG). Die Beschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht
die Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Privatgutachters
nicht berücksichtigt hat.
a) Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-
gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-
gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in
diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier
gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen
nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch
nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-
urteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676
Tz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter
II 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter
2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790
unter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II
3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen
das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das
Gericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt
weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftli-
chen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet
sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß
§ 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu
nicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97 -
NJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil
vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2, je-
weils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständi-
gen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um
dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sach-
verständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 -
VersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachver-
ständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im
Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden
Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen
seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres
Gutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. De-
zember 1991 aaO; jeweils m.w.N.).
b) Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das
Landgericht nicht beachtet. Es hat nur darauf verwiesen, dass alle vom
Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgeführten Unterlagen dem ge-
richtlichen Sachverständigen vorgelegen hätten und in seine Begutach-
tung eingeflossen seien. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat
zwar das vom Kläger eingeholte Gutachten erwähnt und die Ergebnisse
dieser Begutachtung wiedergegeben. Damit auseinandergesetzt hat sich
der Sachverständige indes nicht; er wurde dazu auch nicht in den Tatsa-
cheninstanzen aufgefordert. Somit hat sich das Berufungsgericht letztlich
ohne eigene Begründung dem gerichtlich bestellten Gutachter ange-
schlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt hat.
Eigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen könnte, hat es dabei
nicht erkennen lassen. Stattdessen hat es unkritisch die Wertungen des
gerichtlich bestellten Gutachters und die darauf beruhenden Feststellun-
gen des Landgerichts übernommen. Im Hinblick auf die Widersprüche
zwischen dem Gutachten des Privatgutachters und dem des gerichtlich
bestellten Sachverständigen hätte das Berufungsgericht letzteren dazu
anhören müssen, gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Pri-
vatgutachter des Klägers. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sach-
verständigengutachten einholen müssen, was der Kläger ausdrücklich
beantragt hatte. Da das Berufungsgericht diese sich aufdrängenden Auf-
klärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, ist das Recht des Klägers
auf rechtliches Gehör verletzt worden.
c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach erneuter Anhörung des
gerichtlich bestellten Sachverständigen oder nach Einholung eines weite-
ren Gutachtens zu einem höheren Invaliditätsgrad gelangt wäre. Im an-
gefochtenen Umfang ist das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO auf-
zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um
ihm Gelegenheit zu geben, sich nach sachverständiger Beratung mit den
aus dem Privatgutachten ergebenden Argumenten des Klägers ausei-
nanderzusetzen und auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten
zu berücksichtigen. Da die Beeinträchtigung des Klägers nach den ge-
troffenen Feststellungen im Wesentlichen in seinem
linken oberen
Sprunggelenk lokalisiert ist, wird das Berufungsgericht auch zu klären
haben, ob der Invaliditätsgrad gemäß der Gliedertaxe des § 7 I (2) a
AUB 88 nach dem bislang zugrunde gelegten Beinwert oder nach dem
Wert eines Fußes im Fußgelenk zu bemessen ist; im Zweifelsfall ist von
der für den Kläger günstigeren Auslegung auszugehen (vgl. Senatsurtei-
le vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03 - VersR 2006, 1117 Tz. 11 ff.; vom
9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163 unter II 1 und 2 c; vom
17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.11.2006 - 23 O 9768/04 -
OLG München, Entscheidung vom 19.02.2008 - 25 U 5743/06 -