BGH Urteil vom 16.07.2003 – IV ZR 310/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Juli 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
AUB 88 §§ 9 IV, 11 IV
Auch dann, wenn nur der Versicherungsnehmer gemäß § 11 IV Abs. 2 AUB 88 das Recht auf ärztliche Neubemessung der Invalidität ausgeübt hat, ist er nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 11 IV Abs. 1 AUB 88 nicht mehr gehalten, sich durch vom Versicherer beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - OLG München LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterinnen
Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündli-
che Verhandlung vom 11. Juni 2003
für Recht erkannt:
Das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 24. Juli 2002 wird im Kostenpunkt und
auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als
zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, sowie auf die
Anschlußrevision des Klägers insoweit, als die Klage
über den zuerkannten Betrag hinaus in Höhe weiterer
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:4)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:15)(cid:16)(cid:1)(cid:12)(cid:17)(cid:18)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:16)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:19)(cid:17)(cid:21)(cid:20)(cid:4)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:25)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:26)(cid:6)(cid:28)(cid:27)
47.294,50
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hat von der beklagten Versicherungsgesellschaft aus
einer Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-
Bedingungen (AUB 88) zugrunde liegen, eine weitere Invaliditätsent-
schädigung in Höhe von 947.100 DM begehrt.
Aufgrund einer unfallbedingten Fußverletzung des Klägers am
22. Januar 1994 hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 1996 ei-
ne Invalidität des Klägers von 1/10 des Fußwerts (§ 7 AUB 88) anerkannt
und ihm die dafür geschuldete Entschädigung von 15.400 DM gezahlt.
Der Kläger hat danach von seinem Recht auf Neubemessung der Invali-
dität binnen drei Jahren nach dem Unfall Gebrauch gemacht; er gibt den
Grad seiner Invalidität aufgrund eines von ihm eingeholten Privatgut-
achten des Orthopäden Dr. H. nunmehr mit 80% an, während die
Beklagte weiterhin nur 1/10 des Fußwerts anerkennt. Außer über den In-
validitätsgrad streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte infolge zwei-
er von ihr geltend gemachter Obliegenheitsverletzungen des Klägers
- Verweigerung der nochmaligen Untersuchung durch einen von der Be-
klagten beauftragten Arzt und Verschweigen einer weiteren Unfallversi-
cherung - leistungsfrei geworden ist. Des weiteren verlangt die Beklagte
im Wege der Widerklage die von ihr erbrachte Übergangsleistung von
19.250 DM zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:29)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:26)(cid:6)(cid:30)(cid:8)(cid:31)(cid:9) (cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:0)!(cid:5)(cid:26)(cid:6)"(cid:13)#(cid:6)$(cid:6)"(cid:15)(cid:16)(cid:1)(cid:16)(cid:15)#(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:0)&%(cid:16)(cid:0)(cid:2)(cid:23)’(cid:23)((cid:9)(cid:11)(cid:1)*)
Klage in Höhe von 141.730,11
i-
derklage abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlußrevision die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 47.294,50
(cid:27)
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers
führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Der Kläger habe Anspruch auf die Versicherungsleistung nach
6/10 des Beinwerts bzw. nach einem Invaliditätsgrad von 42%. Aufgrund
des Privatgutachtens des Orthopäden Dr. H. , dessen medizinische
Stichhaltigkeit der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe, sei da-
von auszugehen, daß der Kläger durch den Unfall eine dauerhafte Be-
einträchtigung des ganzen linken Beines davongetragen habe. Der Ein-
schätzung des Sachverständigen Dr. H. , daß die Gesamtinvalidität
80% betrage, könne jedoch nicht gefolgt werden, weil der Sachverstän-
dige zu Unrecht noch weitere Gesundheitsschäden berücksichtigt habe,
die aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht in
Ansatz gebracht werden dürften. Auch sei der anteilige Beinwert nicht,
wie vom Privatgutachter Dr. H. angegeben, mit 5/7, sondern im An-
schluß an den gerichtlichen Sachverständigen mit nur 6/10 zu bemes-
sen. Diese Invalidität begründe unter Berücksichtigung der vereinbarten
Progression einen weiteren Entschädigungsanspruch
in Höhe von
141.730,11
Die Beklagte sei auch nicht durch Obliegenheitsverletzungen des
Klägers leistungsfrei geworden. Daß der Kläger eine erneute Untersu-
chung durch einen von der Beklagten beauftragten Arzt verweigert habe,
(cid:27)
sei keine Obliegenheitsverletzung, weil die Beklagte sich bei der Erst-
festsetzung der Invalidität keine spätere Nachprüfung vorbehalten habe
und deshalb nicht berechtigt gewesen sei, eine Nachuntersuchung des
Klägers zu verlangen. Daß er seine weitere Unfallversicherung beim
G. nicht angegeben habe, stelle zwar objektiv eine Obliegenheits-
verletzung dar, begründe aber keine Leistungsfreiheit, weil der Kläger
nur grob fahrlässig gehandelt und seine Obliegenheitsverletzung keinen
Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungs-
umfangs gehabt habe.
Die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der Übergangslei-
stung sei unbegründet, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden Be-
weis erbracht habe, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch des
Klägers nicht vorgelegen hätten.
B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprü-
fung in mehreren Punkten nicht stand.
I. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klage begründet ist,
kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der bisheri-
gen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden.
1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausge-
gangen, daß die Beklagte durch die Weigerung des Klägers, sich zur
Nachprüfung des von Dr. H. neu bemessenen Grades der Invalidität
durch einen von der Beklagten beauftragten Arzt untersuchen zu lassen,
nicht leistungsfrei geworden ist.
a) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts
zutrifft, die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sich von den vom
Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen (§ 9 IV AUB 88),
bestehe nur dann, wenn der Versicherer seinerseits das Recht auf ärztli-
che Neubemessung der Invalidität ausgeübt habe (§ 11 IV Abs. 1, 2 AUB
88).
Immerhin spricht für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es
dem Versicherer, der nach Maßgabe seiner Erstfeststellung (§ 11 I AUB
88) geleistet, das Recht zur ärztlichen Neubemessung aber nicht ausge-
übt hat, an einem berechtigten Interesse fehlen könnte, den Versiche-
rungsnehmer - zudem mit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhin
an die Obliegenheit zu binden. Denn aus Sicht des Versicherers besteht
insoweit keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungen durch von ihm
beauftragte Ärzte. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die in § 9 IV
AUB 88 beschriebene Obliegenheit es dem Versicherer nach ihrem Sinn
und Zweck ermöglichen soll, sich bei seiner Entscheidung, welchen In-
validitätsgrad er anerkennen will, der Hilfe eines Arztes seines Vertrau-
ens zu bedienen. Auf eine solche Entscheidungshilfe kann er auch an-
gewiesen sein, wenn der Versicherungsnehmer das Recht auf ärztliche
Neubemessung ausübt, eine solche herbeiführt und darauf gestützt eine
höhere Entschädigung verlangt.
b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu entscheiden,
welcher Auffassung zu folgen ist. Denn selbst wenn der Versicherungs-
nehmer an die Obliegenheit gemäß §§ 9 IV AUB 88 auch dann gebunden
bleiben sollte, wenn nur er das Recht auf Neubemessung der Invalidität
ausgeübt hat, endet diese Bindung jedenfalls mit Ablauf der in § 11 IV
Abs. 1 AUB 88 bestimmten Dreijahresfrist. Die Beklagte hat die Untersu-
chung hier aber erst nach Ablauf dieser Frist verlangt.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. Mai 1994 - IV ZR 192/93 -
VersR 1994, 971 unter 1) hat bereits zur Klausel des § 13 Nr. 3a AUB 61
ausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer nach Ablauf der dort
festgelegten Dreijahresfrist nicht mehr gehalten ist, sich auf Verlangen
des Versicherers einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu
unterziehen. In jenem Falle hatten die Versicherer eine Nachuntersu-
chung zwar angekündigt, die Untersuchung jedoch erst nach Fristablauf
verlangt. Im hier vorliegenden Fall, in dem allein der Versicherungsneh-
mer gemäß § 11 IV Abs. 2 AUB 88 das Recht auf ärztliche Neubemes-
sung der Invalidität ausgeübt und diese fristgerecht durch einen Arzt hat
vornehmen lassen, gilt nichts anderes. Jedenfalls mit Ablauf der Dreijah-
resfrist des § 11 IV Abs. 1 AUB 88 ist der Versicherungsnehmer auch in
diesem Falle nicht mehr gehalten, sich durch vom Versicherer beauf-
tragte Ärzte untersuchen zu lassen. Denn eine solche Untersuchung liefe
letztlich auf eine weitere ärztliche Neubemessung der Invalidität hinaus,
die durchzuführen § 11 IV Abs. 1 AUB 88 dem Versicherer nach Ablauf
der darin bestimmten Frist zur Neubemessung der Invalidität gerade
nicht erlaubt (vgl. Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 11 Rdn. 27; Wus-
sow/Pürckhauer, AUB 6. Aufl. § 11 Rdn. 38). Daraus folgt zugleich, daß
jedenfalls nach Ablauf der Dreijahresfrist eine Bindung des Versiche-
rungsnehmers an eine Untersuchungsobliegenheit nicht mehr bestehen
kann.
2. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Beklagte sei auch
nicht deshalb leistungsfrei geworden, weil der Kläger die Aufklärungsob-
liegenheit in § 9 II AUB 88 verletzt habe, indem er eine bei einem ande-
ren Versicherer bestehende Unfallversicherung trotz entsprechender
Frage der Beklagten nicht angezeigt habe. Den Kläger treffe insoweit nur
der Vorwurf grober Fahrlässigkeit; er habe den Kausalitätsgegenbeweis
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) geführt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Annahme, den Kläger treffe nur der Vorwurf, die Obliegenheit grob
fahrlässig verletzt zu haben, greift die Revision nicht an. Auf die Hilfser-
wägungen des Berufungsgerichts, die von einem vorsätzlichen Handeln
des Klägers ausgehen, kommt es mithin nicht an. Schließlich sind auch
die Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem vom Kläger zu führenden
Kausalitätsgegenbeweis rechtlich nicht zu beanstanden. Daß im vorlie-
genden Falle durch Zeitablauf ein Verlust an Aufklärungsmöglichkeiten
eingetreten sein könnte, ist nicht ersichtlich.
3. Der Kläger hat jedoch bislang den Beweis für eine höhere Inva-
lidität, als von der Beklagten anerkannt, noch nicht erbracht.
a) Daß die Beklagte nicht binnen der Dreijahresfrist eine eigene
ärztliche Neubemessung eingeholt hat und dies wegen Fristversäumung
gegen den Willen des Klägers auch nicht mehr tun kann, hat entgegen
der Ansicht des Klägers nicht zur Folge, daß sie an die ärztliche Neube-
messung, die der Privatgutachter des Klägers - fristgerecht - vorgenom-
men hat, gebunden ist. Vielmehr ist ihr Bestreiten einer höheren Invali-
dität, als sie anerkannt hat, nach wie vor beachtlich. Der Kläger muß
deshalb eine höhere Invalidität beweisen.
b) Die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Invalidi-
tätsgrad betrage 42%, gerichtete Verfahrensrüge der Revision ist be-
gründet. Das Berufungsgericht hat gegen die Pflicht des Gerichts zur Er-
hebung der angebotenen Beweise und zur vollständigen Sachaufklärung
(§ 286 ZPO) verstoßen, indem es auf eine ärztliche Untersuchung des
Klägers durch den Gerichtsgutachter und selbst auf dessen Einsicht in
die früher erhobenen bildgebenden Befunde verzichtet und sich mit ei-
nem reinen Aktengutachten begnügt hat, in welchem der Gerichtsgut-
achter lediglich die beiden Privatgutachten des Dr. H. und des
Dr. E. für plausibel erklärt. Der Tatrichter darf sich zwar mit Zu-
stimmung der Parteien allein auf ein vorgelegtes Privatgutachten stüt-
zen. Wenn hingegen der Gegner die Richtigkeit des Privatgutachtens
bestreitet, muß das Gericht ein gerichtliches Gutachten einholen, sofern
die beweisbelastete Partei dies beantragt hat (Gehrlein, VersR 2003,
574, 575). Dies hat das Berufungsgericht auch getan, jedoch war das
Gerichtsgutachten unvollständig und infolgedessen nicht beweistauglich.
Denn der Gerichtsgutachter hat erklärt, daß er ohne eigene Untersu-
chung des Klägers und ohne Einsicht in die bildgebenden Befunde den
Zustand des Klägers am Dreijahresstichtag nicht selbst bewerten könne.
Dem Gutachter fehlten also die Anknüpfungstatsachen.
c) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur vollständigen Sach-
aufklärung angebotenen Beweise erheben und insbesondere auf eine
Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken haben. Die gebo-
tene weitere Sachaufklärung gibt zugleich Anlaß zur Klärung der Be-
hauptung des Klägers in der Anschlußrevision, seine Invalidität betrage
5/7 des Beinwerts.
Der Kläger hat sich jedenfalls im Revisionsverfahren zu einer Un-
tersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen bereitgefunden.
Ob er sie im Berufungsverfahren verweigert hat, kann dahingestellt blei-
ben. Denn das Berufungsgericht hat sich auch ohne Untersuchung des
Klägers zu einer Feststellung des Invaliditätsgrades in der Lage gesehen
und den Kläger insoweit nicht für beweisfällig erachtet. Erweist sich die-
se Feststellung als verfahrensfehlerhaft, kann dem Kläger jedenfalls
nicht mehr zur Last gelegt werden, sich einer - aus nachträglicher Sicht -
gebotenen Untersuchung durch den Sachverständigen nicht gestellt zu
haben.
II. Auch über die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der
von ihr gezahlten Übergangsentschädigung kann erst entschieden wer-
den, wenn geklärt ist, ob nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des
Unfalls noch ein Invaliditätsgrad des Klägers von mehr als 50% bestand
(§ 7 II AUB 88).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Widerklage
nicht wegen Beweisfälligkeit der Beklagten abgewiesen werden. Die Be-
weislast dafür, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Übergangslei-
stung erfüllt waren, trifft den Kläger, nicht die Beklagte. Nach eigener
Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kläger mit
Schreiben vom 13. September 1995 darauf hingewiesen, daß er die
Übergangsleistung nur behalten dürfe, wenn von ärztlicher Seite festge-
stellt werde, daß die Absprengung Unfallfolge sei und die normale kör-
perliche und geistige Leistungsfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall für
mindestens sechs Monate um mehr als 50% beeinträchtigt gewesen sei.
Anders als dann, wenn der Versicherer ohne weitere Erläuterung "unter
Vorbehalt" oder "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" leistet, wollte
die Beklagte also nicht nur dem Verständnis ihrer Leistung als Aner-
kenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen.
Die Beklagte hat vielmehr mit ihrem Vorbehalt klar erkennbar für den Fall
eines späteren Rückforderungsstreites dem Kläger die Beweislast für
das Bestehen des Anspruchs aufgebürdet (vgl. Römer, VVG 2. Aufl. § 11
Rdn. 25). Der Kläger hat bisher eine - auch nur im maßgeblichen Zeit-
raum bestehende - unfallbedingte Beeinträchtigung von mehr als 50%
nicht bewiesen.
Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Terno
Dr. Kessal-Wulf Felsch