Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 259/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 17. Juli 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Paperboy

Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren

Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraus-

setzungen abhängt, erfordert es das Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu

stellen, daß die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete

Verletzungsformen umschrieben werden.

a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem ur-

heberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Verviel-

fältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische

Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht da-

durch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es

wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand ge-

schaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks

(auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

UrhG § 15

a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das aus-

schließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu

erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem

umfassenden Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.

b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zu-

gänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk,

wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht ein-

gegriffen.

UrhG § 87b

a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als

Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist

keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht ver-

letzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank

gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Be-

standteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen ei-

nen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre.

Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch

im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.

UWG § 1

Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel,

auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind,

handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe

von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den un-

mittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer

so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich ge-

macht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des In-

formationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß

Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten

Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hy-

perlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen,

wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich ge-

machter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnah-

men für Nutzer erleichtern.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 - OLG Köln

LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Köln vom 27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mit

der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 statt als

unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung "Handelsblatt" und die

Zeitschrift "DM". Einzelne darin veröffentlichte Beiträge nimmt die Klägerin auch

in ihr Internet-Informationsangebot auf.

Die Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bieten

im Internet unter der Adresse "www.paperboy.de" einen Suchdienst für tages-

aktuelle Nachrichten, insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst

"Paperboy" wertet die Website (d.h. den Internetauftritt als die Gesamtheit der

unter einer Internetadresse in das Internet gestellten Webseiten) von mehreren

hundert Nachrichtenanbietern aus. Weit überwiegend handelt es sich dabei um

die Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch von "Handelsblatt" und

"DM", aber auch um Veröffentlichungen von Unternehmen und Organisationen,

Staatsorganen, Behörden und politischen Parteien. In die Suche werden nur

tagesaktuelle Informationen einbezogen. Aus diesem Material weist "Paperboy"

auf Anfrage diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach, die

den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen Suchkriterien

entsprechen. Zugleich werden aus der betreffenden Veröffentlichung Stichworte

und, zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der

Veröffentlichung näher zu kennzeichnen.

Ein Beispiel ist folgender Hinweis auf eine Webseite des "K. Ex-

press":

"[K. Express]: Express Online - News Donnerstag, 25. Februar 1999, 02.39 Uhr News Bundestag: Es krachte gewaltig Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf 759 Wörter, 5550 Bytes".

Die beiden Aussagen "Bundestag: Es krachte gewaltig" und "Kanzler

kontra CSU-Chef" geben wörtlich Überschriften des nachgewiesenen Artikels

wieder. Dem Artikel entstammen weiter der Satz "Die Redeschlacht war hart,

die Wortwahl markig", der Satzteil "Regierung und Opposition schenkten sich

am zweiten" sowie die Worte "Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union

FDP Kampf".

In der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten Suchergebnisse ist die Quel-

le angegeben (im Beispiel: "[K. Express]: Express Online - News"). Diese

Angabe ist als ein Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den der

Nutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch Anklicken des

Links kann die Datei mittels des im Computer des Nutzers eingerichteten Web-

browsers (eines Programms, das im World Wide Web den Zugang zu Websei-

ten und deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Compu-

ter geladen und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst

"Paperboy" führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf die Start-

seite (Homepage) der Website des Informationsanbieters, sondern als sog.

Deep-Link unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite, auf der sich das An-

gebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an den Werbeeintragungen,

die sich auf der Startseite des Internetauftritts befinden, vorbeigeleitet.

Die Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstel-

lung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu Suchworten, die von ihm ange-

geben werden, per E-Mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen

sie als "persönliche Tageszeitung".

Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Suchdienst "Paperboy" ihre Rechte

an dem Online-Angebot von "Handelsblatt" und "DM" verletze. Die von ihr auf

diese Weise in das Internet gestellten Artikel seien urheberrechtlich schutzfähi-

ge Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a UrhG geschützt seien.

Mit der Nutzung der unter den Adressen "www.handelsblatt.com" und

"www.dm-online.de" zugänglichen Datenbanken sei sie nur einverstanden,

wenn dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa "Handels-

blatt Topix") verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen einzelner Artikel an

den Nutzer des Suchdienstes sei ebenso rechtswidrig wie die Ermöglichung

des unmittelbaren Aufrufs des Volltextes der Artikel durch Hyperlinks. Das

Suchdienstangebot von "Paperboy" und die Herstellung der "persönlichen Ta-

geszeitung" seien zudem als unlautere Ausbeutung einer fremden Leistung,

Rufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die Werbung mit der Be-

zeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" sei schließlich auch irreführend, weil

der Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung lediglich Hinweise auf Veröffentli-

chungen erhalte, auf die er mittels Hyperlink zugreifen könne.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlas-

sen, wie auf ihren - in den Antrag in Form von Ausdrucken aufgenommenen -

Webseiten

1. im Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu las- sen und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen, soweit sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin "DM" und/oder "Handelsblatt" bezieht, und/oder

2. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/

oder anbieten zu lassen.

Auf einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sich

auch aus dem Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird "Paperboy" wie folgt vorge-

stellt:

"Paperboy ... Ihre persönliche Tageszeitung

Paperboy ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten.

Mit Paperboy können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgen als e-mail zugestellt wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über Ihr

Unternehmen, Ihren Verein oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird.

Dieser Service ist kostenlos.

Paperboy ein Service bieten Lösungen für Inter- und Intranetanwendungen."

ist

des H. systemhauses, H.. Wir

Bei den übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt es

sich um die Startseite (Homepage) von "Paperboy", die lediglich den Einstieg

zu den anderen Webseiten eröffnet, eine Seite mit Hinweisen zum richtigen Su-

chen mit Hilfe des Suchdienstes, eine Liste der ausgewerteten Quellen (deren

Zahl mit "zur Zeit 302" angegeben wird), eine Webseite mit der Aufforderung,

weitere auszuwertende Quellen mitzuteilen, eine Zusammenstellung anderer

Suchmaschinen und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegeben

wird, wie sich der Nutzer eine "persönliche Tageszeitung" einrichten könne.

Die Beklagten haben ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine Urhe-

berrechtsverletzung vor, wohl aber ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Ge-

sichtspunkt des sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landge-

richtliche Urteil teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie

folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgel- des bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nach- folgenden Seiten 3 bis 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder anbieten zu lassen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die wei-

tergehende Berufung zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR 2001, 97).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die Re-

visionsbeklagten waren in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die

Klägerin beantragt, das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben,

soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der Be-

klagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den - im Revisionsverfahren allein noch zu

beurteilenden - Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das Informationssuchsystem

"Paperboy" weder unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen

Gesichtspunkten zu beanstanden sei.

Der Klägerin stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus dem

Urheberrechtsgesetz zu, wenn unterstellt werde, daß jedenfalls einzelne der

Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" urheberrechtlich geschützte Werke seien

und angenommen werde, daß der im Internet zugängliche geordnete Bestand

einer Vielzahl von Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eine

Datenbank im Sinne des § 87a UrhG sei.

Wenn "Paperboy" für seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle

Veröffentlichungen aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte

verletzt. Die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werke

würden dadurch schon deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß bei

der Angabe einzelner Sätze, Satzteile oder Stichworte auch nur in Einzelfällen

urheberrechtlich schutzfähige Werkteile übernommen worden seien.

Eine solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen Artikeln

greife auch nicht in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weil

sie weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch die

berechtigten Interessen der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträch-

tige.

Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin würden auch nicht da-

durch verletzt, daß der Suchdienst "Paperboy" nicht jeweils auf die Startseite

(Homepage) des Internetauftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch

Deep-Links unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die Beiträge

durch die Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der Be-

klagten als Störer oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung sei jedoch

nicht gegeben, weil die Nutzer nicht rechtswidrig handelten. Die abgerufenen

Beiträge würden nicht im Sinne des § 17 UrhG verbreitet. Wenn ein einzelner

Beitrag durch den Nutzer vorübergehend im Arbeitsspeicher seines Computers

gespeichert werde, sei dies zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG,

diese sei aber nicht rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorge-

nommen werde und daher von der Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG ge-

deckt sei.

Die Nutzung der tagesaktuellen Veröffentlichungen sei weiterhin kein

rechtswidriger Eingriff in das - unterstellte - Recht der Klägerin als Herstellerin

einer Datenbank aus § 87b UrhG, weil durch den Abruf einzelner, allenfalls we-

niger Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche Teile der Da-

tenbank der Klägerin genutzt würden. Die Datenbank werde von den Nutzern,

auch wenn diese wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch ver-

vielfältigt.

Die tägliche Auflistung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen gemäß

den vom Nutzer bestimmten Suchworten und die E-Mail-Übermittlung dieser

Liste an den Nutzer als "persönliche Tageszeitung" greife ebenfalls nicht in

Rechte der Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. Insoweit

gelte letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den ein-

zelnen Suchabfragen.

Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Nutzer

von "Paperboy", die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die Ver-

wendung von Deep-Links an der Werbung vorbeiführten, die sich auf den

"überschlagenen" Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Kläge-

rin dies technisch verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran,

schnell und ohne als Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet

zu werden. Dieses Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen,

nehme sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge im Internet ein Medium

für ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarer

und schneller Zugriff auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im all-

gemeinen Interesse liege. Die Minderung ihrer Werbeeinnahmen wiege für die

Klägerin nicht schwer genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswid-

rig zu machen. Die Klägerin könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitge-

hend auf die Webseiten mit den Beiträgen verlagern.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-

nen Erfolg.

Der Klageantrag zu 1 ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsge-

richts - nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen, da er nicht

hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist

auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255,

263 - Abgasemissionen).

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach

§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-

deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-

und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der

Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem

Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem

Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen;

BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269

- Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, Umdruck S. 7 - Erbenermitt-

ler, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 nicht.

Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines

Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu be-

stimmen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt,

weil die Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seiner

Begründung steht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 191/93,

GRUR 1996, 57, 60 = WRP 1996, 13 - Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt

- entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht Verletzungshandlungen (kon-

krete Verletzungsformen), deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut

richtet er sich vielmehr lediglich gegen die - durch Wiedergabe mehrerer

Webseiten dargestellte - konkrete Art und Weise, wie der Suchdienst "Paper-

boy" im Internet öffentlich angeboten und beworben wird, soweit sich dies auf

die Presseerzeugnisse "Handelsblatt" und "DM" bezieht. Um ein solches Verbot

geht es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch nicht. Nach der

Klagebegründung sollen den Beklagten verschiedene Handlungen, die sie im

Rahmen ihres Suchdienstes begehen, als rechtswidrig verboten werden. Wel-

che konkreten Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu

entnehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klä-

gerin damit zusammenhängen, daß der Suchdienst der Beklagten Deep-Links

auf Artikel setzt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Internetauftritte ins Netz

gestellt worden sind. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Wege der Ausle-

gung den Gegenstand des Klageantrags anhand seiner Begründung zu konkre-

tisieren.

Ein Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegrün-

dung als Eingriffe in Rechte der Klägerin aus dem Urheberrechtsgesetz oder als

wettbewerbswidrig beanstandet werden, hätte zudem - wie auch die Entschei-

dungsgründe des Berufungsurteils deutlich machen - jeweils sehr unterschiedli-

che tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachla-

ge hätten die verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des Rechtsstreits

sein sollen, in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen um-

schrieben werden müssen. Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert

insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche

prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidi-

gung danach ausrichten zu können (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR

1/01, WRP 2003, 896, 899 - Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).

III. Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß

die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils - an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu ge-

ben, das mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem Be-

stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen (vgl. dazu auch

BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97,

NJW 2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 =

WRP 2002, 85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.N.). Denn der Klägerin stehen

keine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsan-

sprüche zu. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten und des

unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen.

1. Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zur Ver-

hinderung von Eingriffen in ihre Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen aus

dem "Handelsblatt" und aus "DM", die sie im Internet - nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts kostenlos - öffentlich zugänglich gemacht hat, bestehen

nicht.

a) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es diese

unterlassen, Nutzern von "Paperboy" in dem dargelegten Umfang Ausschnitte

aus Artikeln ihrer Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb,

weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie

"Paperboy" Veröffentlichungen nachweist, selbständig urheberrechtlich schutz-

fähige Werkteile genutzt werden könnten. Aus diesem Grund kann auch die

Übermittlung der "persönlichen Tageszeitung", die lediglich eine Zusammen-

stellung derartiger Hinweise auf tagesaktuelle Veröffentlichungen ist, keinen

urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen.

b) Die Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann

nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung

hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das

Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim,

Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyper-

links, 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202).

Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden

Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nut-

zer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrecht-

lich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen.

c) Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von

"Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewie-

sener Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen.

Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Wer-

ken durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die

Klägerin nicht dargetan.

Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen

Störer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist,

daß er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten bei-

getragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (vgl. BGH,

Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 -

Architektenwettbewerb; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904

= WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer), kann dahinstehen. Gleiches gilt für die

Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von "Pa-

perboy" gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen bestehende urhe-

berrechtliche Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswid-

riges Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch

Hyperlinks den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Be-

rechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.

Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne techni-

sche Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht

dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es

ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach Abruf

auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereit-

hält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand

geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks

(auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird (vgl. dazu auch Stadler,

Haftung für Informationen im Internet, 2002, S. 172 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997,

224; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines

vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird

durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht,

als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet

wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öf-

fentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource

Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird.

Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die

Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Ab-

ruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des

Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hin-

sichtlich der Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von Ver-

vielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch berufen können

(§ 53 UrhG). Ebenso kann offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im

Rahmen seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschwei-

gend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des

Werkes notwendig verbunden sind (vgl. zu dieser Frage Leistner in Bettin-

ger/Leistner, Werbung und Vertrieb im Internet, 2003, S. 109 ff. m.w.N.).

d) Die Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-

Links dann eine urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann, wenn der

Berechtigte solche Links auf technischem Weg verhindern will, der Linksetzen-

de aber solche Sperren umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht be-

hauptet, daß sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zu-

griff auf "tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die Revision

trägt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen von der Klägerin zum Abruf bereit-

gehaltenen Artikeln sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die Startseite ihrer

Internetauftritte möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin Maßnahmen

gegen einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von Deep-Links getroffen

hat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein Hyperlink zur Verfügung gestellt

wird, den Weg über die Startseiten der Internetauftritte der Klägerin gehen

müssen, wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort gesuchten Dateien

nicht kennen, ist kein technisches Hindernis für den unmittelbaren Zugriff. Der

Umweg über die Startseite kann einem Nutzer bereits durch eine - innerhalb

oder außerhalb des Internets veröffentlichte - Fundstellenangabe, die einen

unmittelbaren Aufruf der Datei ermöglicht, erspart werden.

2. Die Klägerin kann einen auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr

gestützten Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch nicht auf eine

Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugäng-

lichmachung von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM" stützen, weil das Setzen

eines Hyperlinks auf eine Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten

Werk nicht in solche Rechte eingreift.

a) Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die

öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

Dieses Recht ist als unbenanntes Recht der Verwertung des Werkes in unkör-

perlicher Form in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG enthal-

ten. Dabei wird allerdings die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungen

durch dieses Recht erfaßt werden, unterschiedlich beurteilt. Nach der einen

Ansicht ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur als Recht an

dem öffentlichen Bereithalten von Werken zur Abrufübertragung zu verstehen,

nach anderer Ansicht nur als Recht an der Abrufübertragung selbst, nach einer

dritten Ansicht als ein Verwertungsrecht, das sowohl ein Bereithaltungsrecht als

auch ein Abrufübertragungsrecht umfaßt und sich damit - ähnlich wie das Ver-

breitungsrecht (§ 17 UrhG) - auf zwei verschiedene Verwertungshandlungen

bezieht (vgl. dazu Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl.,

§ 15 Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 15 Rdn. 12 ff.; Schrik-

ker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 22 ff.; Schack, Urheber- und Urheber-

vertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 415 ff.; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts,

2. Aufl., Rdn. 286 ff.; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch Urheberrecht

und Internet, 2002, S. 177 ff., jeweils m.w.N.). Eine nähere Erörterung dieser

Fragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten Handlungen je-

denfalls nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, gleichgültig auf

welche Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen haben.

b) Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich

gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht

damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf

das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert

(vgl. Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 188 f.; Manz, Die Haftung

für Urheberrechtsverletzungen im Internet nach deutschem und amerikani-

schem Recht, 1999, S. 53 f.; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2003,

S. 148 f.; Plaß, WRP 2000, 599, 602; dies., WRP 2001, 195, 202; Schack,

MMR 2001, 9, 14 Fn. 77; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso österr. OGH

MR 2003, 35 f. - METEO-data, mit zustimmender Anmerkung Burgstaller/Krü-

ger; a.A. Marwitz, K&R 1998, 363, 373). Er hält weder das geschützte Werk

selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an

Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat,

entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die

Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks ge-

löscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeich-

nung des Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang

zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im

Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein

Druckwerk oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht an-

ders.

c) Die Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung

bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der

Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001,

745), die bis zum 22. Dezember 2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den Ge-

setzesbeschluß des Deutschen Bundestages vom 11.4.2003, BR-Drucks.

271/03 für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsge-

sellschaft), hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks, wie sie hier in

Rede stehen, nicht verändert (vgl. Burgstaller/Krüger, MR 2003, 37; Nolte, ZUM

2003, 540, 541 f.; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 33 ff.; Stom-

per, MR 2003, 33, 34). Nach Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-

Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urhebern das ausschließli-

che Recht zu gewähren, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich

der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitglie-

dern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu

erlauben oder zu verbieten. Diese Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungen

der öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiederga-

be in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werkes

noch eine Abrufübertragung des Werkes an den Nutzer.

3. Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihrem

Suchdienst "Paperboy" auch nicht die Rechte, die der Klägerin nach ihrer Be-

hauptung als Datenbankhersteller zustehen.

a) Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört

nach weit überwiegender Ansicht schon nach geltendem Recht neben dem

Vervielfältigungsrecht das Recht, die Datenbank öffentlich zugänglich zu ma-

chen (vgl. Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und eu-

ropäischen Recht, 2000, S. 307 f.; a.A. Koch, ZUM 2001, 839, 841 f.). Der In-

halt dieses Rechts wird nach der noch geltenden Rechtslage - wie bei dem ent-

sprechenden Recht des Urhebers (vorstehend unter 2.) - unterschiedlich beur-

teilt. Teilweise wird es als Abrufübertragungsrecht verstanden (vgl. Schrik-

ker/Vogel aaO § 87b Rdn. 5 f., 20; Lührig in Ensthaler/Bosch/Völker aaO

S. 136 f.; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 87b Rdn. 1; Haberstumpf,

GRUR 2003, 14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungs-

recht und ein Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum aaO

§ 87b Rdn. 38 ff.; Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87b

Rdn. 5). Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachte

Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b UrhG) aus den nachstehend

dargelegten Gründen keinen Erfolg haben kann.

b) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die im

Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öffentlich zugänglich

gemacht werden, Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen von Hy-

perlinks zu diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine Nutzungs-

handlungen vor, die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.

aa) Das Setzen von Deep-Links, die den Nutzern von "Paperboy" ermög-

lichen, unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter

§ 87b UrhG fallende Nutzungshandlung (a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe

aaO Rdn. 68). Die oben (unter III. 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denen

das Setzen eines Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist,

gelten hier entsprechend.

bb) Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2

UrhG nicht verletzt, wenn - wie hier - aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die

in einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere Bestandteile an Nutzer

übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des

Volltextes für sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG

fallende Nutzungshandlung.

Der Suchdienst "Paperboy" geht zwar bei seiner Auswertung von Inter-

netauftritten - auch denen von "Handelsblatt" und "DM" - im Sinne des § 87b

Abs. 1 Satz 2 UrhG "wiederholt und systematisch" vor. Die beanstandeten

Handlungen laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenban-

ken nicht zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern aus

eingespeicherten Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitge-

teilt werden, um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Daten-

bank wird dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch wie-

derholte Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die mitgeteilten

Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen Teilen der Datenbanken (vgl. dazu

auch Schricker/Vogel aaO § 87b Rdn. 22; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b

Rdn. 8; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 833; vgl. weiter - zu Art. 7 Abs. 5 der

Datenbankrichtlinie - Bensinger, Sui-generis Schutz für Datenbanken, 1992,

S. 213 f.). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagten solche Artikelbestandteile

Nutzern mit den von ihnen als "persönliche Tageszeitung" bezeichneten Hyper-

link-Hinweisen zu bestimmten Themen übermitteln.

c) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von "Paperboy"

durch Abruf aus der Vielzahl von Datenbanken, die ausgewertet werden, wie-

derholt und systematisch gerade die Datenbanken von "Handelsblatt" und "DM"

in einer Weise benutzen, die deren normaler Auswertung zuwiderläuft. Nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.

4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, daß

die Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handeln, wenn

ihr Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zu-

zugreifen, die im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM" öf-

fentlich zugänglich sind.

Im Hinblick darauf, daß die beanstandeten Handlungen urheberrechtlich

unbedenklich sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie

wegen des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig

anzusehen wären (vgl. BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; 140, 183, 189 -

Elektronische Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter

Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29). Solche Umstände sind

hier nicht gegeben.

Durch das Setzen von Hyperlinks auf Artikel aus "Handelsblatt" und "DM"

übernehmen die Beklagten keine Leistung der Klägerin. Sie erleichtern - wie

dargelegt - nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit bereits ohnehin zu-

gänglich sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine Vielzahl von Internetauftritten

auswertet, bieten die Beklagten eine eigene Leistung an. Diese wäre ihnen

zwar nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin ihre Informati-

onsangebote im Internet öffentlich zugänglich machen würden, die Beklagten

bieten aber der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen durch die

gemeinsame Erschließung dieser Informationsquellen. Die Herkunft der nach-

gewiesenen Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der Ansicht der Revision

werden deshalb die Nutzer von "Paperboy" nicht irregeführt; ebensowenig wird

der gute Ruf von Informationsanbietern wie der Klägerin ausgebeutet.

Die Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst

durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm nachgewiesenen

Artikel ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte der

Klägerin vorbeiführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wider-

spricht dies zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie da-

durch erzielen kann, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zu-

nächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel

im Internet selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daß

nur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer Internetauftritte gegangen

wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben (vgl. dazu

auch Plaß, WRP 2000, 599, 607; Sosnitza, CR 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter

österr. OGH MR 2003, 35, 36 - METEO-data; a.A. Wiebe in Ernst/Vassila-

ki/Wiebe aaO Rdn. 103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewie-

sen, daß die Klägerin, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die

Beschränkungen in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an

der Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen erge-

ben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hy-

perlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der

unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlos-

sen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch

auf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann

es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hy-

perlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlich-

keit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks

ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn

diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter In-

formationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nut-

zer erleichtern (vgl. dazu auch Stadler aaO S. 199 f., 208).

Im übrigen kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat,

ihre Werbeeinblendungen auch auf die "tieferliegenden" Webseiten mit den ein-

zelnen Artikeln verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmen

zumindest abmildern, falls es ihr nicht - wie die Beklagten behaupten - möglich

sein sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe von Deep-Links

mit technischen Mitteln zu verhindern.

IV. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mit

der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 statt als unbegründet

als unzulässig abgewiesen wird. Der Abweisung des Klageantrags zu 1 als un-

zulässig statt als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin Revi-

sion eingelegt hat (vgl. BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher